Beschluss
L 7 AS 4/17 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der PKH-Vergütungsfestsetzung ist auf die Verfahrensgebühr die hälftige tatsächliche Zahlung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr anzurechnen.
• Die Anrechnung bemisst sich nach dem tatsächlich dem Verfahrensgebühr fordernden Rechtsanwalt zugeflossenen Betrag, nicht allein nach der bloßen Entstehung der Geschäftsgebühr.
• Das Erinnerungsrecht der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist nicht fristgebunden und auch nur unter engen Voraussetzungen verwirkt.
• § 15a RVG gewährt dem Anwalt ein Wahlrecht bei der Forderung von Gebühren, verdrängt aber bei bereits geleisteten Zahlungen nicht die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
Entscheidungsgründe
Anrechnung gezahlter Geschäftsgebühren auf PKH-Verfahrensgebühr • Bei der PKH-Vergütungsfestsetzung ist auf die Verfahrensgebühr die hälftige tatsächliche Zahlung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr anzurechnen. • Die Anrechnung bemisst sich nach dem tatsächlich dem Verfahrensgebühr fordernden Rechtsanwalt zugeflossenen Betrag, nicht allein nach der bloßen Entstehung der Geschäftsgebühr. • Das Erinnerungsrecht der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist nicht fristgebunden und auch nur unter engen Voraussetzungen verwirkt. • § 15a RVG gewährt dem Anwalt ein Wahlrecht bei der Forderung von Gebühren, verdrängt aber bei bereits geleisteten Zahlungen nicht die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Der beigeordnete Rechtsanwalt wurde in einem SGB II-Klageverfahren tätig, zuvor hatte er im vorangegangenen Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr abgerechnet. Er setzte beim Sozialgericht Vergütung im PKH-Verfahren fest; die Urkundsbeamten zahlten die PKH-Vergütung aus. Das Jobcenter zahlte gegenüber der Klägerin eine Hälfte der Geschäftsgebühr. Der Urkundsbeamte forderte daraufhin vom Anwalt Erstattung eines Teils der bereits ausgezahlten PKH-Vergütung, weil auf die Verfahrensgebühr die hälftige gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen sei. Der Anwalt wehrte sich und berief sich auf sein Wahlrecht nach § 15a RVG; er wollte die Anrechnung nicht hinnehmen. Das Sozialgericht änderte die Festsetzung und rechnete 29,75 € an. Der Anwalt legte Beschwerde zum Landessozialgericht ein, das Verfahren wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht nach den einschlägigen RVG-Vorschriften. • Erinnerungsrecht und Verwirkung: Die Erinnerung der Staatskasse ist nicht fristgebunden; eine Verwirkung lag nicht vor, weil die Staatskasse erst durch Mitteilung des Jobcenters von der Zahlung der Geschäftsgebühr erfuhr und dann zügig handelte. • Normative Grundlage der Anrechnung: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor; § 15a Abs. 1 RVG erlaubt dem Anwalt die Wahl, schränkt aber nicht die Anrechnung bei bereits geleisteten Zahlungen ein. • Auslegung zugunsten tatsächlicher Zahlungen: Aus § 55 Abs. 5 und § 58 Abs. 2 RVG folgt, dass bei der Festsetzung nur tatsächlich geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind; der Urkundsbeamte darf daher nur auf tatsächlich gezahlte Beträge abstellen. • Zweck und Systematik: Eine allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr abstellende Auslegung würde das Wahlrecht des Anwalts nach § 15a RVG aushöhlen und der Gesetzeskonzeption widersprechen; zugleich ist die PKH-Festsetzung systematisch von der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG zu unterscheiden. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Anwalt hatte tatsächlich 50 € (hälftige Geschäftsgebühr) erhalten; hiervon sind gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG 25 € plus 19% Umsatzsteuer (4,75 €) auf die PKH-Verfahrensgebühr anzurechnen, daher die Reduktion um 29,75 €. • Rechtsfolgen: Die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung war insoweit fehlerhaft und ist zu korrigieren; die Beschwerde des Anwalts ist unbegründet. Die Beschwerde des Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass bei der PKH-Vergütungsfestsetzung auf die Verfahrensgebühr die hälftige tatsächlich geleistete Zahlung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr anzurechnen ist; im vorliegenden Fall ergab dies eine Anrechnung von 25,00 € zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer, also 29,75 €. Die Entscheidung trägt der systematischen und teleologischen Auslegung des RVG sowie den Vorgaben von § 55, § 58 RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG Rechnung. Die Erinnerung der Staatskasse war nicht verfristet oder verwirkt, sodass die Korrektur der Vergütungsfestsetzung zu Recht erfolgte. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.