Urteil
L 7 BK 10/17
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohngeld ist bei der Prüfung des Kinderzuschlags nicht nach dem tatsächlichen Zuflussprinzip dem Monat des Zuflusses zuzurechnen, sondern dem Bewilligungsmonat zuzuordnen.
• Bei konkurrierenden Leistungssystemen (Kinderzuschlag vs. SGB II) sind abweichende Zuordnungsregeln zu beachten, um widersprüchliche Leistungsergebnisse zu vermeiden.
• Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen sind mangels wertmäßigem Zuwachs kein einkommen im Sinne des SGB II und ändern die Vermögenslage nicht.
• Vorläufig gewährter Kinderzuschlag unter ausdrücklichem Rückzahlungsvorbehalt ist bei späterer Wegfallsvoraussetzung zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Wohngeld- und Kinderzuschlagszuordnung bei Zufluss und Bewilligung • Wohngeld ist bei der Prüfung des Kinderzuschlags nicht nach dem tatsächlichen Zuflussprinzip dem Monat des Zuflusses zuzurechnen, sondern dem Bewilligungsmonat zuzuordnen. • Bei konkurrierenden Leistungssystemen (Kinderzuschlag vs. SGB II) sind abweichende Zuordnungsregeln zu beachten, um widersprüchliche Leistungsergebnisse zu vermeiden. • Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen sind mangels wertmäßigem Zuwachs kein einkommen im Sinne des SGB II und ändern die Vermögenslage nicht. • Vorläufig gewährter Kinderzuschlag unter ausdrücklichem Rückzahlungsvorbehalt ist bei späterer Wegfallsvoraussetzung zurückzuzahlen. Der Kläger beantragte Kinderzuschlag für Dezember 2015. Er lebt mit E. und drei Kindern in einer fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft; Einkommen ist schwankend. Die Wohngeldstelle schrieb am 29.12.2015 insgesamt 192 € gut (96 € Nachzahlung für Dez. und 96 € Vorauszahlung Jan.). Die Familienkasse bewilligte vorläufig 290 € Kinderzuschlag für Dezember 2015. Später setzte die Beklagte den endgültigen Anspruch für Dezember 2015 auf 0 € fest und forderte die Rückzahlung der vorläufigen Leistung mit der Begründung, Hilfebedürftigkeit nach SGB II werde nicht abgewendet. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise Recht und rechnete das gesamte Guthaben von 192 € als Wohngeld im Dezember an; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, nur 96 € seien für Dezember zu berücksichtigen. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist insgesamt abzuweisen, die Bescheide rechtmäßig und Erstattung von 290 € geschuldet. • Das Gericht verneint eine notwendige Beiladung des SGB II-Trägers; ein Antrag auf Kinderzuschlag ist nicht automatisch ein gleichzeitig gerichteter Antrag auf SGB II-Leistungen im Sinne des Verfahrensrechts. • Die Identität von Kinderzuschlag- und SGB II-Antrag, wie vom BSG vertreten, wird nicht allgemein übernommen; die Systeme unterscheiden sich in Rechtsfolgen, Pflichten und Anrechnungsfolgen, sodass unreflektierte Parallelbehandlung zu unvertretbaren Ergebnissen führen kann. • Die Auslegung des § 6a BKGG gebietet, Wohngeld und Kinderzuschlag dem Monat der Bewilligung zuzordnen, nicht dem tatsächlichen Zufluss. Dies verhindert Widersprüche zwischen den Leistungssystemen und entspricht dem Gesetzeszweck des Alles-oder-Nichts-Prinzips. • Bei der konkreten Berechnung ist nur Wohngeld in Höhe von 96 € für Dezember 2015 anzurechnen; unter Berücksichtigung des Einkommens, der Bemessungsgrenze und Minderungsschritte ergibt sich ein Kinderzuschlag von 345 €, der zusammen mit 96 € Wohngeld den Restbedarf von 454,87 € nicht deckt. • Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Büchern in Höhe von 33 € stellen kein einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II dar, sondern lediglich Vermögensumschichtung und ändern das Ergebnis nicht. • Die vorläufige Bewilligung erfolgte unter wirksamem Rückzahlungsvorbehalt (§ 32 SGB X); daher ist der Kläger zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrags verpflichtet. • Die rückwirkende Neuregelung des 1.8.2016 (§ 11 Abs.5 Satz4 BKGG) findet auf den streitigen Zeitraum nicht Anwendung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für Dezember 2015. Maßgeblich ist, dass bei der Prüfung des Kinderzuschlags nur Wohngeld in Höhe von 96 € für den Leistungsmonat anzurechnen ist; das fiktive bzw. dem Bewilligungsmonat zuzuordnende Wohngeld lässt die verbleibende Hilfebedürftigkeit bestehen, sodass die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 Nr.4 BKGG nicht erfüllt sind. Erlöse aus privaten Verkäufen ändern dies nicht, da sie kein Einkommen nach § 11 SGB II darstellen. Der Kläger ist zur Erstattung der vorläufig gezahlten 290 € verpflichtet. Die Revision wurde zugelassen.