Urteil
L 11 AS 474/17
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO unterbrochenen Strafvollstreckung ist der Betroffene vorübergehend kein Strafgefangener im Sinne des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
• Kurzzeitige Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte von deutlich unter sechs Monaten führen nicht zum Ausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
• Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist pauschal zu bemessen; Vollverpflegung im Krankenhaus führt nicht zum Wegfall des Anspruchs oder zu einer Herabsetzung des Regelsatzes.
• Der örtlich zuständige Träger richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nach § 36 Abs. 1 SGB II; bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthaltsort ist auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen.
• Bei unzutreffender Ablehnung hätte der ursprünglich nicht zuständige Träger nach § 16 Abs. 2 SGB I den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten und seine Beratungspflichten nach § 14 SGB I zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Regelbedarf bei Haftunterbrechung wegen stationärer Heilbehandlung • Bei einer nach § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO unterbrochenen Strafvollstreckung ist der Betroffene vorübergehend kein Strafgefangener im Sinne des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. • Kurzzeitige Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte von deutlich unter sechs Monaten führen nicht zum Ausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II. • Der Regelbedarf nach § 20 SGB II ist pauschal zu bemessen; Vollverpflegung im Krankenhaus führt nicht zum Wegfall des Anspruchs oder zu einer Herabsetzung des Regelsatzes. • Der örtlich zuständige Träger richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nach § 36 Abs. 1 SGB II; bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthaltsort ist auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen. • Bei unzutreffender Ablehnung hätte der ursprünglich nicht zuständige Träger nach § 16 Abs. 2 SGB I den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten und seine Beratungspflichten nach § 14 SGB I zu erfüllen. Der Kläger war seit Juni 2013 inhaftiert und wurde wegen einer Herzoperation und anschließender Reha vom 26.08.2015 bis 15.09.2015 außerhalb der JVA behandelt; die Strafvollstreckung wurde nach § 455 Abs.4 StPO unterbrochen. Er beantragte vorab Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum der Haftunterbrechung und eine Bekleidungsbeihilfe; der beklagte Träger lehnte ab mit Verweis auf die Haft und örtliche Unzuständigkeit und verwies auf SGB XII. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das LSG ließ die Berufung zu und zog zusätzlichen Beigeladenen als örtlich zuständiges Jobcenter bei. Medizinische Unterlagen und Haftbescheinigungen wurden beigezogen. Der Senat prüfte Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Leistungsausschlüsse nach § 7 SGB II und die örtliche Zuständigkeit. Ergebnis war, dass dem Kläger für 21 Tage Regelbedarfsleistungen zu gewähren sind, die Bekleidungsbeihilfe jedoch nicht begründet sei. • Streitgegenstand war der Anspruch auf Regelbedarfsleistungen (§§ 7,19,20 SGB II) für 21 Tage; Beklagungsziel war die Zahlung des anteiligen Regelsatzes. • Tatbestandsvoraussetzungen: Der Kläger erfüllte Alters- und Aufenthaltsvoraussetzungen; hilfebedürftig war er mangels nennenswerten Einkommens oder Vermögens (§§ 9,11,12 SGB II). • Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II): Medizinische Unterlagen ergaben nur rund 4,5 Monate Arbeitsunfähigkeit; die Dauer reichte nicht, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (i.d.R. sechs Monate) zu bejahen, daher war der Kläger erwerbsfähig. • Höhe des Anspruchs: Der monatliche Regelbedarf 2015 für Alleinstehende betrug 399,- €, entsprechend 13,30 € täglich; für 21 Tage ergibt sich ein Anspruch von 279,30 € (§ 20 SGB II). Eine Herabsetzung wegen Kurzzeitigkeit kommt nicht in Betracht, da das SGB II pauschalierte Regelleistungen vorsieht. • Bekleidungsbeihilfe: Regelbedarf umfasst Kleidung; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs.6 SGB II setzt einen konkreten, unabweisbaren und laufenden Bedarf nach substanziiertem Vortrag voraus, den der Kläger nicht dargelegt hat. • Leistungsausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II: Der Ausschluss wegen Unterbringung in einer stationären Einrichtung greift nicht, weil die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung deutlich unter sechs Monaten lag. Der Ausschluss wegen Haft (Satz 2) greift nicht, weil die Strafvollstreckung infolge der Heilbehandlung nach § 455 Abs.4 StPO vorübergehend unterbrochen war und die Zeit nicht auf die Strafe angerechnet wird. • Örtliche Zuständigkeit (§ 36 Abs.1 SGB II): Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers war nicht der Landkreis Northeim; aufgrund fehlender Wohnung und langjähriger Haft war die JVA G. als gewöhnlicher Aufenthaltsort bzw. tatsächlicher Aufenthalt maßgeblich, sodass das dortige Jobcenter zuständig ist. • Verfahrenspflichten des beklagten Trägers: Der ursprünglich ablehnende Beklagte hätte nach § 16 Abs.2 SGB I den Antrag an den örtlich zuständigen Träger weiterleiten und seine Beratungspflichten nach § 14 SGB I beachten sowie bei erkennbarer Notlage vorläufige Leistungen prüfen (§ 43 SGB I). • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Der obsiegende Kläger erhielt außergerichtliche Kosten erstattet; Revision wurde nicht zugelassen (§ 193 SGG, § 160 SGG). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Beigeladene zu 1. (örtlich zuständiges Jobcenter) verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum 26.08.2015 bis 15.09.2015 Regelbedarfsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 279,30 € zu zahlen. Eine gesonderte Bekleidungsbeihilfe wurde abgelehnt, da der Kläger keinen konkreten, unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs.6 SGB II dargelegt hat. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; eine Leistungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers besteht nicht, weil der Anspruch nach dem SGB II vorrangig ist. Das Jobcenter hat die Kosten des obsiegenden Klägers für die außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.