Urteil
L 2 EG 6/19
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterngeld-Plus wird nach den Berechnungsvorgaben des BEEG wie Basiselterngeld ermittelt; § 2 Abs. 3 BEEG ist auch für Elterngeld‑Plus anzuwenden.
• Bei der Ermittlung des durchschnittlichen nachgeburtlichen Erwerbseinkommens sind nur Monate mit positiven Erwerbseinkünften einzubeziehen; Monate ohne Einkommen bleiben unberücksichtigt.
• Krankengeld als Entgeltersatzleistung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG (mit Ausnahme der anrechnungsfreien Grundbeträge) auf das Elterngeld anzurechnen, auch bei Bezug von Elterngeld‑Plus.
• Fehler in der Durchschnittsberechnung, die zu Gunsten des Berechtigten führten, begründen keinen weitergehenden Anspruch; Überzahlungen sind zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Krankengeld und Durchschnittsbetrachtung beim Elterngeld‑Plus • Elterngeld-Plus wird nach den Berechnungsvorgaben des BEEG wie Basiselterngeld ermittelt; § 2 Abs. 3 BEEG ist auch für Elterngeld‑Plus anzuwenden. • Bei der Ermittlung des durchschnittlichen nachgeburtlichen Erwerbseinkommens sind nur Monate mit positiven Erwerbseinkünften einzubeziehen; Monate ohne Einkommen bleiben unberücksichtigt. • Krankengeld als Entgeltersatzleistung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG (mit Ausnahme der anrechnungsfreien Grundbeträge) auf das Elterngeld anzurechnen, auch bei Bezug von Elterngeld‑Plus. • Fehler in der Durchschnittsberechnung, die zu Gunsten des Berechtigten führten, begründen keinen weitergehenden Anspruch; Überzahlungen sind zu erstatten. Die Klägerin, Mutter eines 8.7.2015 geborenen Kindes, erzielte vor der Geburt sowohl nichtselbständige als auch selbständige Einkünfte. Sie beantragte Elterngeld: Basiselterngeld für die ersten vier Lebensmonate und Elterngeld‑Plus für den 5. bis 12. Monat. Erwartete Teilzeiteinkünfte traten nur kurzzeitig ein; ab April 2016 bezog sie stattdessen Krankengeld. Der Beklagte setzte Elterngeld zunächst vorläufig fest, nahm dann eine endgültige Berechnung vor und berücksichtigte bei den Elterngeld‑Plus‑Monaten ein durchschnittliches nachgeburtliches Erwerbseinkommen, zog aber Krankengeld für drei Monate an. Die Klägerin klagte mit der Auffassung, Krankengeld dürfe nicht oder nur eingeschränkt angerechnet werden; das Sozialgericht gab ihr teilweise Recht. Der Beklagte legte Berufung ein und begehrt Abweisung der Klage. • Rechtliche Grundlagen: Basiselterngeld nach § 2 BEEG, Elterngeld‑Plus nach § 4 Abs. 3 BEEG, Anrechnung von Entgeltersatzleistungen nach § 3 BEEG; Bemessung des Einkommens nach §§ 2b–2f BEEG. • Anwendung auf Elterngeld‑Plus: § 4 Abs. 3 BEEG reduziert nur den monatlichen Höchstbetrag, ändert aber nicht die Anwendungsgrundsätze der §§ 2 und 3 BEEG; daher ist § 2 Abs. 3 BEEG auch für Elterngeld‑Plus maßgeblich. • Durchschnittsbetrachtung: Gesetz verlangt, bei der Ermittlung des nachgeburtlichen Durchschnittseinkommens nur Monate einzubeziehen, in denen die berechtigte Person tatsächlich positive Erwerbseinkünfte hatte; Monate ohne Einkommen sind auszuklammern. • Einkunftsarten und Verlustausgleich: Nur positive Einkünfte je Einkunftsart sind einzustellen; ein vertikaler Verlustausgleich (Verrechnung positiver nichtselbständiger mit negativen selbständiger Einkünfte) ist unzulässig. • Anrechnung von Krankengeld: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG schreibt die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen vor, wenn sie Erwerbseinkommen ersetzen; dies gilt auch bei Elterngeld‑Plus, abgesehen von den anrechnungsfreien Grundbeträgen (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 BEEG). • Fehlerprüfung: Die vom Beklagten vorgenommenen Fehler bei der Durchschnittsbildung wirkten zugunsten der Klägerin; sie begründen keinen weitergehenden Anspruch. Für die Monate, in denen Krankengeld den höchstmöglichen Elterngeld‑Plus‑Betrag übersteigt, verbleibt lediglich der anrechnungsfreie Mindestbetrag von 150 €. • Verfassungs‑ und rechtspolitische Erwägungen: Eine andere, großzügigere gesetzliche Regelung wäre rechtspolitisch möglich, liegt aber in der Gestaltungshoheit des Gesetzgebers; die geltende Rechtslage ist verfassungsrechtlich tragfähig. • Erstattung überzahlter Leistungen: Überzahlungen sind nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern; die endgültige Berechnung kann Erstattungsansprüche begründen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die berechtigte Person hat grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld/Elterngeld‑Plus, jedoch dürfen bei der Durchschnittsberechnung nur Monate mit positiven Erwerbseinkünften einbezogen werden; dabei waren im vorliegenden Fall Fehler der Behörde zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Für die Monate mit Krankengeldbezug ist das Krankengeld (abzüglich des anrechnungsfreien Betrages von 150 € beim Elterngeld‑Plus) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf den Elterngeldanspruch anzurechnen, so dass für die letzten drei Monate nur der anrechnungsfreie Betrag verbleibt. Eine weitergehende Nichtanrechnung oder Minderung der Anrechnung beim Elterngeld‑Plus ist rechtlich nicht geboten; etwaige rechtspolitische Bedenken müssen durch den Gesetzgeber adressiert werden. Die Klägerin hat überzahlte Beträge zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.