Beschluss
L 3 U 142/19 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kommt im Verwaltungsverfahren bei Anzeichen für Klärungsbedarf die Kausalität unfallbedingter Gesundheitsschäden in Frage, hätte die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen, insbesondere fachärztliche Begutachtung und Beiziehung von Röntgenaufnahmen, durchzuführen.
• Nach § 192 Abs. 4 SGG kann die Behörde die Kosten zu tragen haben, wenn sie notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die das Gericht nachholen musste.
• Eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung kann als eigenständiger Beschluss gelten; die formelle Missachtung der Vorgabe, die Entscheidung gesondert zu treffen oder der Mangel des rechtlichen Gehörs begründen nicht automatisch die Aufhebung der Kostenauferlegung, wenn die Behörde die Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen kann.
• Kosten für die Übersendung von Röntgendatenträgern sind nicht mit Kosten für Befundberichte gleichzusetzen; Tenor ist insoweit zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung wegen unterlassener Ermittlungen: Behörde trägt Gutachter- und Bildübermittlungs-Kosten • Kommt im Verwaltungsverfahren bei Anzeichen für Klärungsbedarf die Kausalität unfallbedingter Gesundheitsschäden in Frage, hätte die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen, insbesondere fachärztliche Begutachtung und Beiziehung von Röntgenaufnahmen, durchzuführen. • Nach § 192 Abs. 4 SGG kann die Behörde die Kosten zu tragen haben, wenn sie notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die das Gericht nachholen musste. • Eine im Urteil enthaltene Kostenentscheidung kann als eigenständiger Beschluss gelten; die formelle Missachtung der Vorgabe, die Entscheidung gesondert zu treffen oder der Mangel des rechtlichen Gehörs begründen nicht automatisch die Aufhebung der Kostenauferlegung, wenn die Behörde die Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen kann. • Kosten für die Übersendung von Röntgendatenträgern sind nicht mit Kosten für Befundberichte gleichzusetzen; Tenor ist insoweit zu korrigieren. Die Klägerin stürzte am 21.11.2014 bei der Arbeit und erlitt Brüche im rechten Ellenbogen/Handwurzelbereich. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beschwerdeführerin) gewährte zunächst Behandlung und Verletztengeld, beendete die Leistung später mit der Auffassung, verbleibende Beschwerden seien unfallunabhängig. Die Klägerin widersprach und klagte vor dem Sozialgericht Hildesheim auf Feststellung von Unfallfolgen und Weiterbewilligung von Verletztengeld. Das Sozialgericht ließ Röntgenaufnahmen beiziehen und ein orthopädisches Sachverständigengutachten einholen und stellte als dauerhafte Unfallfolge eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens fest, sonstige Beschwerden als unfallunabhängig. Das Gericht auferlegte der Berufsgenossenschaft Kosten für die im Gerichtsverfahren vorgenommenen Ermittlungen; die BG legte dagegen Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die BG im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat und ob die Kostenauferlegung formell und materiell gerechtfertigt ist. • Rechtsgrundlage ist § 192 Abs. 4 SGG: Gericht kann Kosten auferlegen, wenn die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. • Die Beschwerde ist zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG), der Gegenstandwert übersteigt 200 Euro; die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 192 Abs. 4 SGG vorliegen. • Erkennbarkeit: Aus dem Bescheid der BG und dem Schreiben der Klägerin ergab sich im Verwaltungsverfahren hinreichender Anlass für weitergehende Abklärungen zur Kausalitätsfrage; die Behörde musste die Notwendigkeit dieser Ermittlungen aus gesetzlichen Vorgaben und Rechtslage erkennen. • Notwendigkeit: Die vorhandenen Durchgangsärzteberichte enthielten keine fundierte medizinische Klärung der Frage, ob die Bewegungseinschränkung unfallbedingt ist; nur ein fachärztliches Gutachten samt Beiziehung der Röntgenaufnahmen konnte die Kausalität sicher beurteilen. • Formelle Einwände der BG (keine gesonderte Kostenentscheidung, fehlendes rechtliches Gehör) führen nicht zur Aufhebung; die Kostenentscheidung ist materiell zu prüfen und im Beschwerdeverfahren angreifbar, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zulässig. • Ermessensausübung: Das Sozialgericht durfte im Rahmen seines Ermessens die Kosten der vom Gericht nachgeholten Ermittlungen der BG auferlegen, weil die BG grundlegende Ermittlungspflichten verkannt und dadurch Kosten verursacht hat. • Korrekturbedarf: Die Tenorformulierung war insoweit zu berichtigen, als ausgewiesene Posten nicht Befundberichte, sondern Aufwandsentschädigungen für Übersendung von Röntgendatenträgern betrafen; diese Kosten sind jedoch ebenfalls der BG aufzuerlegen. Die Beschwerde der Berufsgenossenschaft gegen die Kostenauferlegung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass statt pauschal „Befundberichten" die tatsächlich entstandenen Kosten für die Übersendung von Röntgenaufnahmen aufzuerlegen sind. Die BG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründet ist dies damit, dass die BG im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen zur Klärung der Kausalität unterlassen hat, sodass das Gericht ein orthopädisches Gutachten und die Beiziehung radiologischer Aufnahmen nachholen musste; die hierdurch entstandenen Kosten sind der BG aufzuerlegen. Formelle Verfahrensmängel der BG führen nicht zur Aufhebung der Entscheidung, weil die sachliche Prüfung im Beschwerdeverfahren möglich war und die materiellen Voraussetzungen der Kostenauferlegung erfüllt sind.