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Beschluss

L 11 AS 1080/18

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn das Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 SGG trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird. • Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels und zur Rechtskraft des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 156 Abs. 3 Satz 1 SGG). • Die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 156 Abs. 2 SGG ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.
Entscheidungsgründe
Berufung gilt als zurückgenommen bei mehrmonatigem Nichtbetreiben des Verfahrens • Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn das Verfahren gemäß § 156 Abs. 2 SGG trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird. • Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels und zur Rechtskraft des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 156 Abs. 3 Satz 1 SGG). • Die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 156 Abs. 2 SGG ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Die Kläger legten im Dezember 2018 Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 14.11.2018 ein; Streitgegenstand waren Leistungen nach dem SGB II für mehrere Bewilligungszeiträume. Erstinstanzlich und in der Berufung fehlte ein konkreter Klage- bzw. Berufungsantrag; der Senat forderte zur Bestimmung des Streitgegenstands mehrfach auf. Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe und umfassender Aktenprüfung ergingen umfangreiche Fragen des Senats, die die Kläger trotz Fristverlängerung nicht beantworteten. Mit Verfügung vom 18.02.2021 wurden die Kläger aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und binnen drei Monaten konkrete Anträge und Antworten vorzulegen; es wurde auf die Rücknahmewirkung bei Nichtbetreiben hingewiesen. Am letzten Tag der Frist übersandte der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Mitteilung zu familiären Kontakten und bat um Fristverlängerung; die Frist konnte gesetzlich nicht verlängert werden. Damit wurde das Verfahren seit mindestens Juli 2020 nicht betrieben und die Berufung als zurückgenommen festgestellt. • Die Berufung ist seit mindestens Juli 2020 nicht betrieben worden; insbesondere blieben die vom Senat gestellten 15 Fragen sowie die Aufforderung zur Konkretisierung des Streitgegenstands unbeantwortet. • Die richterliche Verfügung vom 18.02.2021 hat die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt, wenn es länger als drei Monate nicht betrieben wird; dies wurde nicht widerlegt. • Die Dreimonatsfrist des § 156 Abs. 2 SGG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann; ein Verlängerungsantrag wurde nicht begründet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt. • Aus der Zurücknahme der Berufung folgt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG der Verlust des Rechtsmittels und damit die Rechtskraft des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG Stade vom 14.11.2018. • Der Beschluss des Landessozialgerichts ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der Senat stellte fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, weil die Kläger das Berufungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht betrieben haben. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels; damit ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 14.11.2018 rechtskräftig. Eine Verlängerung der gesetzlichen Dreimonatsfrist war nicht möglich und wurde nicht gewährt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt und ist nicht ersichtlich begründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.