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Beschluss

L 7 KO 3/20 (U)

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung für gerichtliche Sachverständigengutachten richtet sich nach dem JVEG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung. • Bei Stundenhonoraren ist die erforderliche Zeit nach einem abstrakten Maßstab zu bemessen; maßgeblich ist nicht die individuelle Arbeitszeit, aber die vom Sachverständigen angegebene Zeit bildet die Obergrenze. • Zur Strukturierung des erforderlichen Zeitaufwands sind vier Arbeitsschritte zu unterscheiden: Aktenstudium, Untersuchung/Anamnese, Ausarbeitung (Kernbeurteilung) sowie Diktat/Korrektur. • Medizinische Gutachten, die besondere Kausalitätsfragen behandeln, sind regelmäßig der Honorargruppe M3 zuzuordnen. • Nicht vergütungsfähig sind unaufgeforderte oder nicht erforderliche Wiedergaben bereits in den Akten vorhandener Inhalte.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der JVEG-Vergütung für gerichtliches medizinisches Gutachten (Honorargruppe M3) • Die Vergütung für gerichtliche Sachverständigengutachten richtet sich nach dem JVEG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung. • Bei Stundenhonoraren ist die erforderliche Zeit nach einem abstrakten Maßstab zu bemessen; maßgeblich ist nicht die individuelle Arbeitszeit, aber die vom Sachverständigen angegebene Zeit bildet die Obergrenze. • Zur Strukturierung des erforderlichen Zeitaufwands sind vier Arbeitsschritte zu unterscheiden: Aktenstudium, Untersuchung/Anamnese, Ausarbeitung (Kernbeurteilung) sowie Diktat/Korrektur. • Medizinische Gutachten, die besondere Kausalitätsfragen behandeln, sind regelmäßig der Honorargruppe M3 zuzuordnen. • Nicht vergütungsfähig sind unaufgeforderte oder nicht erforderliche Wiedergaben bereits in den Akten vorhandener Inhalte. Die Antragstellerin erstellte auf gerichtliche Beweisanordnung ein neurologisches Gutachten im Berufungsverfahren L 14 U 59/19 über die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 31.07.2013. Das schriftliche Gutachten (21 Seiten, 41.000 Anschläge) wurde im Erörterungstermin am 13.01.2020 übergeben und mündlich erläutert. Die Sachverständige rechnete 35 Stunden zu 100 Euro ab und stellte weitere Auslagen in Rechnung; die Geschäftsstelle zahlte nur anteilig, weil die Ausarbeitung kürzer angesetzt wurde. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die richterliche Festsetzung der vollständigen Vergütung. Der Antragsgegner sah die Ausarbeitung sogar noch kürzer als die Geschäftsstelle. • Anwendbares Recht ist das JVEG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung (§ 24 JVEG a.F.). Zuständig ist das LSG nach § 4 Abs.1 JVEG a.F. • Grundsatz: Bei nach Stunden bemessener Vergütung ist die erforderliche Zeit abstrakt zu ermitteln; tatsächliche individuelle Arbeitszeiten sind nicht maßgeblich (§ 8 Abs.2 JVEG a.F.). Angaben des Sachverständigen legen jedoch die Obergrenze der erstattungsfähigen Zeit fest. • Zur objektiven Prüfung teilt das Gericht die Gutachtenerstellung in vier Arbeitsschritte: Aktenstudium, Untersuchung/Anamnese, Ausarbeitung (nur das Kernstück der Beurteilung, normiert nach Normseiten zu 1.800 Anschlägen) sowie Diktat/Korrektur; für jeden Schritt sind sachgerechte Richtwerte zu verwenden. • Für das Aktenstudium hält der Senat 100 Aktenseiten pro Stunde als angemessenen Durchschnittswert für sachgerechte Bemessung. Im vorliegenden Fall ergaben 606 Blatt einen Zeitaufwand von 6 Stunden. • Für Untersuchung und Anamnese ist der tatsächlich plausible ambulante Untersuchungsaufwand anzusetzen; die Klägeruntersuchung wurde mit 3 Stunden plausibel angegeben und anerkannt. • Die Ausarbeitung ist auf das Kernstück des Gutachtens zu beschränken; Normseite = 1.800 Anschläge, eine Normseite entspricht einer Stunde. Die Beantwortung der Beweisfragen war auf den Seiten 16–21 enthalten (umgerechnet 5,5 Normseiten) -> 5,5 Stunden. • Diktat und Korrektur sind für das gesamte vergütungsfähige Gutachten anzusetzen; nach Herausrechnung nicht erforderlicher Wiederholungen verbleiben 17,5 Seiten = 19,44 Normseiten -> 3,24 Stunden. • Die Zuordnung der Sache zur Honorargruppe M3 ist gerechtfertigt, weil das Gutachten schwierige Kausalitätsfragen beantworte (Anlage 1 zu § 9 JVEG a.F.). Daher ist der Stundensatz von 100 Euro anzuwenden. • Schreibauslagen, Kopien, Porto und Fahrtkosten sind nach den einschlägigen JVEG-Vorschriften separat zu ersetzen; Porto ist umsatzsteuerbefreit, Umsatzsteuer ist sonstig erstattungsfähig. • Nach Summierung ergibt sich ein gerundeter Gesamtzeitaufwand von 18 Stunden und eine Gesamtsumme von 2.210,79 Euro; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG a.F.). Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung wird überwiegend stattgegeben: Die Vergütung für das erstattete neurologische Gutachten wird auf 2.210,79 Euro festgesetzt. Grundlage ist die Anwendung des JVEG a.F., die Einordnung des Gutachtens in die medizinische Honorargruppe M3 und die abstrakt objektivierte Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands nach den vier Arbeitsschritten (Aktenstudium 6 Std., Untersuchung 3 Std., Ausarbeitung 5,5 Std., Diktat/Korrektur 3,24 Std., gerundet 18 Std.). Schreibauslagen, Kopien, Porto und Fahrtkosten sind berücksichtigt; Porto ist umsatzsteuerbefreit, Umsatzsteuer sonstig erstattungsfähig. Die Entscheidung ist gebührenfrei, Erstattung von Verfahrenskosten findet nicht statt.