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Urteil

L 15 AS 260/20

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger keine ladungsfähige Anschrift benennt. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten kann das Gericht die Vorlage einer aktuellen schriftlichen Vollmacht mit Fristsetzung verlangen. • Wird die angeforderte Vollmacht nicht binnen gesetzter Frist vorgelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. • Ein Verhalten des Rechtsanwalts, das wiederholt darauf schließen lässt, dass er ohne Kenntnis oder Einwilligung früherer Mandanten Rechtsmittel einlegt, rechtfertigt ernstliche Zweifel an seiner Bevollmächtigung.
Entscheidungsgründe
Berufungsverwerfung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift und nicht vorgelegter Vollmacht • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger keine ladungsfähige Anschrift benennt. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten kann das Gericht die Vorlage einer aktuellen schriftlichen Vollmacht mit Fristsetzung verlangen. • Wird die angeforderte Vollmacht nicht binnen gesetzter Frist vorgelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. • Ein Verhalten des Rechtsanwalts, das wiederholt darauf schließen lässt, dass er ohne Kenntnis oder Einwilligung früherer Mandanten Rechtsmittel einlegt, rechtfertigt ernstliche Zweifel an seiner Bevollmächtigung. Streitgegenstand war die Gewährung höherer Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.1.2020. Die Kläger sind Ehegatten mit zwei Kindern, die Leistungen nach SGB II beantragten; Bescheide des Beklagten berücksichtigten Kindergeld und führten teilweise zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Die Kläger erhoben Widerspruch und klagten beim Sozialgericht; dieses wies die Klagen ab, weil die Kläger nicht nachwiesen, dass ihnen Kindergeld nicht vollständig zufloss, und keine Schweigepflichtentbindung vorlegten. Gegen den Gerichtsbescheid legten die Kläger Berufung ein, vertreten durch Rechtsanwalt S. Der Senat verlangte daraufhin angesichts unbekannter Wohnanschriften der Kläger und ernstlicher Zweifel an der Bevollmächtigung die Vorlage einer aktuellen Vollmacht und Mitteilung der Adressen. Rechtsanwalt S. legte keine aktuelle Vollmacht vor und machte die Adressen nicht mitgeteilt; er berief sich auf ältere Generalvollmachten. Die Familienkasse bestätigte eine teilweise Aufrechnung des Kindergelds. • Zulässigkeitsprüfung: Berufung erfordert neben Form- und Fristvoraussetzungen auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers; Fehlen dieser Anschrift begründet Unzulässigkeit nach § 92 Abs.1 SGG i.V.m. § 153 Abs.1 SGG. • Hier liegen die Anschriften nicht vor und die Kläger sind laut Melderegister unbekannt verzogen; der Bevollmächtigte konnte die aktuellen Adressen nicht mitteilen, obwohl das Gericht um Mitteilung gebeten hatte. • Vollmachtsnachweis: Nach § 73 Abs.6 SGG ist die schriftliche Vollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen; das Gericht kann bei Zweifeln Frist zur Nachreichung setzen. • Es bestanden ernstliche Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts S., gestützt auf zahlreiche Verfahren, in denen Kläger erklärten, von Verfahren ohne ihr Wissen betroffen gewesen zu sein oder keine Post erhalten zu haben; dies rechtfertigte die Aufforderung, eine aktuelle Vollmacht vorzulegen. • Rechtsanwalt S. hat trotz ausdrücklicher Fristsetzung und Rüge des Beklagten keine aktuelle Vollmacht übersandt; daher war die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen als unzulässig zu verwerfen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten; Revision wurde nicht zugelassen nach § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger keine ladungsfähige Anschrift benannt haben und der Prozessbevollmächtigte die angeforderte aktuelle schriftliche Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt hat. Wegen der unaufgeklärten Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts war das Gericht berechtigt, die Vorlage der Vollmacht zu verlangen; das Ausbleiben der Vorlage führte zur Verwerfung. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Es besteht kein Grund zur Zulassung der Revision, sodass die Entscheidung rechtskräftig bleibt.