Urteil
L 16 KR 113/21
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; ihre Einordnung als Lebensmittel schließt eine Kostenübernahme aus.
• Eine individuelle Schwere der Erkrankung oder hohe Kosten des Produkts führen nicht dazu, dass ein Nahrungsergänzungsmittel zu einem erstattungsfähigen Arzneimittel wird.
• Ansprüche auf Versorgung mit Arzneimitteln setzen die Arzneimitteleigenschaft bzw. eine ausdrückliche Verordnungsfähigkeit nach den Arzneimittelrichtlinien voraus.
• Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die rechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen; eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Einzelfallzulassung ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kosten für Daosin als Nahrungsergänzungsmittel • Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; ihre Einordnung als Lebensmittel schließt eine Kostenübernahme aus. • Eine individuelle Schwere der Erkrankung oder hohe Kosten des Produkts führen nicht dazu, dass ein Nahrungsergänzungsmittel zu einem erstattungsfähigen Arzneimittel wird. • Ansprüche auf Versorgung mit Arzneimitteln setzen die Arzneimitteleigenschaft bzw. eine ausdrückliche Verordnungsfähigkeit nach den Arzneimittelrichtlinien voraus. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die rechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen; eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Einzelfallzulassung ist nicht vorgesehen. Die Klägerin, gesetzlich krankenversichert, leidet an ausgeprägter Histaminintoleranz und weiteren Erkrankungen. Sie beantragte bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten für das Nahrungsergänzungsmittel Daosin, das den Histaminabbau unterstützen soll. Die Krankenkasse ließ den MDK begutachten und lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, Daosin sei ein freiverkäufliches Nahrungsergänzungsmittel und damit keine Leistung der GKV. Die Klägerin widersprach und berief sich darauf, dass Daosin für sie medizinisch notwendig und dauerhaft erforderlich sei, da sonst keine ausreichende Nahrungsaufnahme möglich sei. Das Sozialgericht Osnabrück wies die Klage ab, ebenso das Landessozialgericht in der Berufungsinstanz. Die Beteiligten stimmten auf Einzelrichterverfahren ohne mündliche Verhandlung. Die Klägerin rügte, ihr Einzelfall sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 27 Abs.1 SGB V (Anspruch auf Krankenbehandlung) i.V.m. §§ 31, 34 SGB V sowie den Richtlinien des G-BA und der Arzneimittel-Richtlinie. • Leistungen der GKV setzen grundsätzlich Arzneimitteleigenschaft bzw. Verordnungsfähigkeit nach den einschlägigen Richtlinien voraus; Nahrungsergänzungsmittel sind nach Arzneimittel-Richtlinie regelmäßig von der Versorgung ausgeschlossen. • Nach LFGB/Diätverordnung sind diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel einzuordnen, wenn sie für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind und sich in Zusammensetzung/Herstellung von allgemeinen Lebensmitteln deutlich unterscheiden; Daosin ist als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen. • Die gesetzlichen Regelungen sehen keine Ermöglichkeit vor, Nahrungsergänzungsmittel allein wegen individueller medizinischer Bedürftigkeit oder hoher Kosten zu Arzneimitteln zu qualifizieren; der Einzelfall kann die gesetzliche Zuordnung nicht durchbrechen. • Das Vorbringen der Klägerin zu medizinischer Notwendigkeit und wirtschaftlicher Belastung ändert an der rechtlichen Einordnung des Produkts nichts; daher besteht kein erstattungsfähiger Anspruch. • Verfahrensrechtlich war die Berufung form- und fristgerecht, in der Sache fehlte es jedoch an Anspruchsvoraussetzungen; Kostenentscheidung nach § 103 SGG; Revision nicht zugelassen gemäß § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Gerichts- und Widerspruchsbescheide bleiben bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für Daosin, weil es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel/Lebensmittel handelt, das nach den Arzneimittelrichtlinien nicht zur Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gehört. Die besonderen gesundheitlichen Einschränkungen und die wirtschaftliche Belastung der Klägerin führen nicht dazu, die rechtliche Einstufung aufzuheben oder eine Ausnahme zu begründen. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht zugelassen.