OffeneUrteileSuche
Urteil

L 16 KR 301/22

LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNIHB:2023:1010.16KR301.22.00
1Normen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
Keine Terminsverlegung, wenn das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung nach § 110a SGG eines nicht vertretenen Klägers abgelehnt hatte und er im Anschluss daran acht Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Terminsverlegung wegen eines nicht näher bezeichneten unaufschiebbaren Arzttermins beantragt. Zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer vom Arbeitgeber, einer Stiftung, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung, wenn kein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsverlegung, wenn das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung nach § 110a SGG eines nicht vertretenen Klägers abgelehnt hatte und er im Anschluss daran acht Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Terminsverlegung wegen eines nicht näher bezeichneten unaufschiebbaren Arzttermins beantragt. Zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer vom Arbeitgeber, einer Stiftung, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung, wenn kein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden hat.