Urteil
L 16 KR 386/21
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNIHB:2023:1109.16KR386.21.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs 2 SGB V in Form des Verabreichens von Medikamenten und des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen in einer Einrichtung für alleinstehende wohnungslose Männer in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Maßgeblich sind nicht die faktischen Bedingungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen und die vertragliche Ausgestaltung im sozialhilferechtlichen Dreieckverhältnis zwischen dem Versicherten, dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat (BSG, Urteil vom 18. April 2023 B 3 KR 7/22 R).
Entscheidungsgründe
Zum Anspruch auf häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs 2 SGB V in Form des Verabreichens von Medikamenten und des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen in einer Einrichtung für alleinstehende wohnungslose Männer in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Maßgeblich sind nicht die faktischen Bedingungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen und die vertragliche Ausgestaltung im sozialhilferechtlichen Dreieckverhältnis zwischen dem Versicherten, dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat (BSG, Urteil vom 18. April 2023 B 3 KR 7/22 R).