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Urteil

L 13 AS 241/23

LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1008.13AS241.23.00
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Leitsätze
1. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ermächtigt bei einer Person, die eigene Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, auch dann nicht zu einer Versagung von Leistungen, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II besteht und eine andere Person in dieser Bedarfsgemeinschaft Mitwirkungspflichten verletzt hat (Anschluss an LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2016 L 6 AS 121/13 ). 2. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I ist ermessensfehlerhaft, wenn lediglich floskelhafte Erwägungen angestellt werden oder auf Umstände abgestellt wird, die bereits zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen gehört.
Entscheidungsgründe
1. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ermächtigt bei einer Person, die eigene Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, auch dann nicht zu einer Versagung von Leistungen, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II besteht und eine andere Person in dieser Bedarfsgemeinschaft Mitwirkungspflichten verletzt hat (Anschluss an LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2016 L 6 AS 121/13 ). 2. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I ist ermessensfehlerhaft, wenn lediglich floskelhafte Erwägungen angestellt werden oder auf Umstände abgestellt wird, die bereits zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen gehört.