Beschluss
L 8 AY 17/25 B ER
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1030.8AY17.25.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine für den Beginn einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 AsylbLG maßgebliche Abschiebungsandrohung kann sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers erledigen, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat (vgl. VG Münster v. 26.07.2024 - 3 K 2354/20 - juris). 2. § 1a Abs 3 S 1 i.V.m. § 1a Abs 1 S 2 AsylbLG enthält der Höhe nach keinen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Die Werte für die (Einzel-)Bedarfe der Sätze nach § 3a AsylbLG stellen keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG exakt bestimmt werden kann, sondern bilden lediglich orientierend eine Grundlage für eine realistische Schätzung bei der Gewährung von Leistungen in Geld oder in Geldeswert ( § 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Die danach ermittelten Leistungen können durch einen Sicherheitszuschlag aufzustocken sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu entsprechen, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern. 3. Das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs 1 AsylbLG ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht mit dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu vereinbaren.
Entscheidungsgründe
1. Eine für den Beginn einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 AsylbLG maßgebliche Abschiebungsandrohung kann sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers erledigen, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat (vgl. VG Münster v. 26.07.2024 - 3 K 2354/20 - juris). 2. § 1a Abs 3 S 1 i.V.m. § 1a Abs 1 S 2 AsylbLG enthält der Höhe nach keinen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Die Werte für die (Einzel-)Bedarfe der Sätze nach § 3a AsylbLG stellen keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG exakt bestimmt werden kann, sondern bilden lediglich orientierend eine Grundlage für eine realistische Schätzung bei der Gewährung von Leistungen in Geld oder in Geldeswert ( § 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Die danach ermittelten Leistungen können durch einen Sicherheitszuschlag aufzustocken sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu entsprechen, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern. 3. Das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs 1 AsylbLG ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht mit dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu vereinbaren.