Urteil
L 6 U 313/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sie begehrt die Herabsetzung der Gefahrklasse ab 1. Januar 1995. 2 Bis zu dem ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif war die Klägerin der Gefahrtarifstelle 3.2 (Kammern der freien Berufe, des Handwerks, der Industrie und des Handels, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Verbände der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, soziale Verbände, sonstige Verbände, politische Parteien, diplomatische und konsularische Vertretungen und dgl., Automobilclubs, Verkaufsvereinigungen als Verteilerorganisationen) mit der Gefahrklasse 2,0 (Gefahrtarif 1984) bzw. 1,7 (Gefahrtarif 1990) zugeteilt. Die Gefahrklasse war ab 1. Januar 1984 auf 1,1 (Veranlagungsbescheid vom 11. August 1987) und ab 1. Januar 1990 auf 1,3 (Veranlagungsbescheid vom 25. Juni 1992) herabgesetzt, weil eine erheblich abweichende Betriebsweise vorgelegen habe (Vermerke des Stabsleiters Prävention vom 1. Juli 1987 und 17. Juni 1992). Mit Bescheid vom 29. September 1995 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 05 (Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft/Arbeitgeberverband/Gewerkschaft/diplomatische, konsularische Vertretung/Automobilclub/Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen/Sportverband) des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs zu der Gefahrklasse 2,0. Eine Herabsetzung der Gefahrklasse lehnte sie mit Bescheid vom 13. November 1996 ab, weil eine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise nicht vorliege (vgl. den Vermerk des Stabsleiters Prävention vom 15. Oktober 1996). Unter Hinweis auf die vorherigen Veranlagungen erhob die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch mit der Begründung, es bestünden erheblich abweichende Betriebsverhältnisse. Es handele sich um eine Verwaltungsstelle mit nahezu ausschließlicher Bürotätigkeit. Lehrwerkstätten würden nicht unterhalten. 3 Außendienstmitarbeiter seien nicht beschäftigt. Mit Bescheiden vom 26. April 1996, 25. April 1997 und 27. April 1998 erhob die Beklagte die Beiträge für die Jahre 1995, 1996 und 1997 unter Zugrundelegung der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,0. Nachdem der Direktor des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) zu dem Ergebnis gelangte, dass insbesondere ein geringer Umfang von Außendiensttätigkeit keine außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse begründe (Vermerk vom 15. Mai 1998), wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1998). 4 Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage. Neben ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren hat die Klägerin ausgeführt, sie sei der Gefahrtarifstelle 09 (u.a. Buchprüfung, Buchführung, Rechtsanwalt) zuzuteilen, da sie im Rahmen der Innungsgeschäftsführung wie ein Buchhalter und wie ein Rechtsanwalt tätig sei. Durch Urteil vom 30. Juli 1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der Gefahrklasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Einstufung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 05 sei rechtmäßig. Die Ablehnung der Herabsetzung der Gefahrklasse sei jedoch ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte von ihrer bisherigen Praxis abgewichen sei, ohne die hierfür maßgebenden Überlegungen offengelegt zu haben. Die Beklagte habe deshalb die Herabsetzung zu überprüfen, ihre Herabsetzungspraxis zu erläutern, eine Betriebsprüfung vor Ort vorzunehmen und ihre Herabsetzungspraxis bei vergleichbaren Kreishandwerkerschaften im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. 5 Gegen das ihr am 18. August 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Herabsetzung einer Gefahrklasse setze das Vorliegen eines Einzelfalles, eine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise, das Vorliegen geringerer Gefahren im Vergleich zur Gefahrengemeinschaft und das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen spezifischer Betriebsweise und geringerer Gefährdung voraus. Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein Ermessen bestehe insoweit nicht. Erst wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, sei ein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Herabsetzung auszuüben. Die Betriebsweise der Klägerin weiche jedoch für die Zeit ab 1. Januar 1995 nicht mehr erheblich von der üblichen Betriebsweise der Kreishandwerkerschaften ab. Insbesondere das Fehlen von Lehrwerkstätten und Außendienstmitarbeitern sei für die Unternehmensart der Klägerin nicht außergewöhnlich. Ihr -- der Beklagten -- seien durch die laufenden Verwaltungsverfahren auf Herabsetzung anderer Kreishandwerkerschaften die gewöhnlichen Betriebsverhältnisse bekannt. Der Vortrag der Klägerin sei nahezu identisch mit der Antragsbegründung anderer Kreishandwerkerschaften. Entgegen der Auffassung des SG habe sie -- die Beklagte -- die zur Ablehnung führenden Gründe im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das Urteil des SG Hildesheim vom 30. Juli 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 30. Juli 1999 zurückzuweisen. 10 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hebt hervor, dass sie neben dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter lediglich drei Mitarbeiterinnen beschäftigt, die mit Ausnahme gelegentlicher Besorgungen seine Büroarbeiten in der Geschäftsstelle verrichteten. 11 Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten die Gerichtsakten des SG Hildesheim zu dem Rechtsstreit der Kreishandwerkerschaft H gegen die Beklagte (S 11 U 41/97) und des SG Hannover zu dem Rechtsstreit der Kreishandwerkerschaft B gegen die Beklagte (S 13 U 146/95) vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die zulässige Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Beklagte es abgelehnt hat, die Gefahrklasse herabzusetzen. 13 Gemäß II Ziff. 2 Satz 1 des von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarifs zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 1995 an kann die Beklagte die Gefahrklasse um 10 bis 50 vom Hundert (vH) herab- oder heraufsetzen, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen als die, für die die Gefahrklasse im Teil I berechnet ist. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Ermessen über eine Herabsetzung erst beginnt, wenn die in II Ziff. 2 Satz 1 des Gefahrtarifs genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung, ob in einem Einzelfall wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegt als die, für die die Gefahrklasse berechnet ist, ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen Überprüfung der Gerichte unterworfen. Insoweit besteht -- entgegen der Auffassung des SG -- kein Ermessensspielraum der Beklagten. Erst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Herabsetzung der Gefahrklasse vorliegen, steht es im Ermessen der Beklagten, die Gefahrklasse um 10 bis 50 vH herabzusetzen (vgl. KassKomm-Ricke, § 157 SGB VII Rn. 17; Stuzky, SGb 1975, 219, 221). 14 Der Gefahrtarif (§§ 730 ff. Reichsversicherungsordnung -- RVO = §§ 157 ff. Sozialgesetzbuch -- SGB -- VII) ist neben der Lohnsumme (Entgelt, s. §§ 726 ff. RVO = §§ 153 ff. SGB VII) einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft (BG) zu entrichtenden Beiträge richtet (§§ 725, 723 RVO = §§ 153, 150 SGB VII). Er dient entsprechend dem Auftrag des Gesetzes (§§ 725, 730 RVO = §§ 157, 162 SGB VII) zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch Bildung von Gefahrklassen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1982 -- 2 RU 89/80 -- HVBG RdSchr VB 112/82). In Ausführung dieses Auftrages hat die Beklagte in Teil I ihres Gefahrtarifs die Gewerbezweige entsprechend ihrer Unfallgefährdung verschiedenen Gefahrklassen zugeteilt. Diese Gefahrklassen gelten für alle Unternehmen einer Gefahrengemeinschaft mit regelrechter Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen (Teil II Ziff. 1 Abs. 2). Da vollkommen homogene Versicherungsbestände nicht zu erreichen sind, ist es grundsätzlich hinzunehmen, dass sich die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen unterscheiden. Um in begründeten Fällen, in denen Unternehmen ein von dem gewöhnlichen Unfallrisiko der Tarifstelle abweichendes geringeres Risiko aufweisen, Ausnahmen von dieser Veranlagung zu ermöglichen, hat die Beklagte in Teil II ihres Gefahrtarifs -- wie die meisten BGen auf Empfehlung des früheren Reichsversicherungsamtes (s. hierzu ausführlich Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen BGen, 1999, S. 333 ff.) -- eine Regelung aufgenommen, die die Herabsetzung von Gefahrklassen innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt. Die Anwendung dieser Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und erfasst nicht insgesamt eine bestimmte Art von Unternehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967 -- 2 RU 60/65 -- BSGE 27, 237; Urteil vom 21. August 1991 -- 2 RU 54/90 -- HVBG-Info 1995, 69; st. Rspr.). 15 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt einer geringeren Unfallgefahr unterliegt. Zu dieser Voraussetzung für die Herabsetzung der Gefahrklasse hat die Klägerin nichts vorgetragen, und es ist im Übrigen auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Entscheidend ist indessen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin schon ihre Betriebsweise nicht erheblich von der üblichen abweicht, für die die Gefahrklasse berechnet ist. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte für die Zeit der Gefahrtarife 1984 und 1990 die Gefahrklasse herabsetzte. Denn die Veranlagung eines Unternehmens erfolgt (nur) für den Geltungszeitraum des Gefahrtarifs (§ 734 RVO = § 159 SGB VII; vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 4). 16 Die Betriebsweise der Klägerin ist mit der Betriebsweise gleichartiger Unternehmen, d.h. hier: anderer Kreishandwerkerschaften, zu vergleichen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967, a.a.O., 242), da sich die Betriebsweise in einem Vergleich zu anderen Unternehmen schon wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Unternehmen unterscheiden kann. Die Betriebsweise der Klägerin weicht nicht erheblich von der üblichen Betriebsweise anderer Kreishandwerkerschaften ab. Das ergibt sich schon daraus, dass die Aufgaben der von den Handwerksinnungen gebildeten Kreishandwerkerschaften (§ 86 Handwerksordnung) -- für alle Kreishandwerkerschaften einheitlich -- gesetzlich im Einzelnen geregelt (§ 87 Handwerksordnung) sind. Dass die Betriebsweise der Klägerin nicht von der anderer Kreishandwerkerschaften erheblich abweicht, belegen auch die mit derselben Begründung gestellten Anträge auf Herabsetzung anderer Kreishandwerkerschaften (vgl. auch den Schriftsatz der Kreishandwerkerschaft B vom 16. Mai 1997 in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte vor dem SG Hannover -- S 13 U 146/95). Aus ihnen geht hervor, dass eine überwiegende Büroarbeit mit geringer Außendiensttätigkeit üblich und das Betreiben einer Lehrwerkstatt die Ausnahme ist (vgl. auch den Vermerk des Direktors des TAD der Beklagten vom 15. Mai 1998). Diese Anträge zeigen zugleich, dass kein Einzelfall -- dieses ist, wie oben ausgeführt, weitere Voraussetzung der Herabsetzung einer Gefahrklasse -- vorliegt. Im Übrigen unterscheidet sich die Betriebsweise der Klägerin mit überwiegender Bürotätigkeit sowie Dienstfahrten des Geschäftsführers und seines Stellvertreters insgesamt auch nicht erheblich von der Betriebsweise der der Gefahrtarifstelle 05 zugeteilten Unternehmensarten. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 18 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor. 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