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Urteil

L 4 KR 104/99

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, ob für den Kläger nach Beendigung der Familienversicherung wirksam eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten begründet wurde. 2 Der 1952 geborene Kläger war über seine Ehefrau bei der Beklagten familienversichert. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts G -- Familiengericht -- vom 28. August 1996 geschieden. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. September 1996 zugegangen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Urteil seit dem 4. Oktober 1996 rechtskräftig ist. Zu diesem Zeitpunkt endete unstreitig die Familienversicherung des Klägers. 3 Mit Urkunde vom 27. Juni 1996 bestellte das Amtsgericht G Herrn E Z zum Betreuer des Klägers. In der Bestellungsurkunde heißt es wie folgt: 4 "Der Aufgabenkreis umfasst: 5 die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge. 6 Folgende Willenserklärungen des Betroffenen bedürfen der Einwilligung des Betreuers: betreffend Vermögenssorge." 7 Die Betreuung erfolgte auf Grund einer seit Jahren bestehenden chronisch-schizoaffektiven Psychose. Die Erkrankung äußere sich nach Angaben des Betreuers im Verwaltungsverfahren darin, dass der Kläger Ereignisse oder Erlebnisse, die sich tatsächlich anders oder nur in seiner Fantasie ereignet haben, als tatsächlich existent begreift. 8 Mit Schreiben vom 9. Februar 1997, eingegangen bei der Beklagten am 11. Februar 1997, übersandte der Betreuer den Antrag des Klägers auf freiwillige Versicherung. In seinem Schreiben führte der Betreuer aus: Aus den Verlaufsprotokollen für das Vormundschaftsgericht sei zu entnehmen, dass der Kläger von ihm am 21. September 1996 aufgefordert worden sei, sich bei der Beklagten zu melden und einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zu stellen. Am 8. Oktober 1996 habe der Kläger ihm berichtet, er sei bei der Beklagten gewesen, um den Antrag zu stellen. Demnächst würde er eine neue Chip-Karte bekommen. Bei dem Hausbesuch am 26. November 1996 habe der Kläger ihm eine Chip-Karte gezeigt. Bei einem Klinikaufenthalt im Februar 1997 habe sich herausgestellt, dass es sich um die ungültige Chip-Karte des Klägers aus seiner Familienversicherung gehandelt habe. Er bat um Überprüfung des Vorganges und beantragte, falls eine Frist versäumt sei, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem Antrag übersandte er der Beklagten das Scheidungsurteil sowie die Abtretungserklärung des Klägers, die wie folgt lautet: 9 "Abtretungserklärung 10 Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Beitrag vom Sozialamt an die Barmer Ersatzkasse abgeführt wird. 11 G, 11. Februar 1997" und es folgt die Unterschrift des Betreuers. 12 Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft ab. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1997 zurück. Der Kläger habe die Frist für den Beitritt zur Beklagten gem § 9 Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch -- Fünftes Buch -- (SGB V) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist könne nicht gewährt werden. Der Betreuer des Klägers habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Handelnden geboten und ihm nach den Gesamtumständen zuzumuten gewesen wäre. 13 Hiergegen hat der Kläger am 12. November 1997 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Ein Verschulden des Betreuers bei der Fristversäumnis habe nicht vorgelegen. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge beinhalte nicht die Aufgabe des Betreuers Anträge zur Weiterversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung zu stellen. Das Sozialgericht Kassel hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 1998 an das Sozialgericht Hildesheim verwiesen. Das SG Hildesheim hat mit Urteil vom 28. Mai 1999 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1997 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 5. Oktober 1996 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Betreuer des Klägers gemäß § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise zur gerichtlichen Vertretung des Betreuten befugt sei. Die dem Betreuer für den Kläger übertragene Vermögenssorge umfasse die Vertretungsbefugnis sowohl in Angelegenheiten krankenversicherungsrechtlicher Natur als auch dessen gerichtliche Durchsetzung. Nach dem Ende der Familienversicherung sei der Kläger gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V berechtigt gewesen, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bei der Beklagten zu erklären. Dieser Beitritt sei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung anzuzeigen. Diese Frist hätten sowohl der Kläger als auch sein Betreuer unstreitig versäumt. Der Kläger sei gleichwohl freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten geworden, weil dem Betreuer für die versäumte Frist des § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu gewähren sei. Die Frist sei nicht schuldhaft versäumt worden. Nach dem Vortrag des Betreuers habe dieser den Kläger aufgefordert, sich bei der Beklagten freiwillig weiter zu versichern. Der Kläger habe dem Betreuer dies im Oktober 1996 bestätigt und ihm kurze Zeit danach die neue Chip-Karte gezeigt. Der Betreuer habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger diesen Antrag nicht gestellt und ihm eine alte, ungültige Chip-Karte vorgelegt habe. 14 Gegen das der Beklagten am 22. Juni 1999 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 1. Juli 1999 beim Landessozialgericht eingegangen ist. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger auf Antrag des Betreuers gemäß § 27 Abs 1 SGB X nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Antragsfrist zu gewähren sei. Es liege ein Verschulden des Betreuers vor, weil dieser gewusst habe, dass der Kläger bei der Beklagten familienversichert gewesen und somit im Besitz einer Chip-Karte gewesen sei. Auf die Vorlage lediglich dieser Chip-Karte, aus der nicht erkennbar sei ob es sich um eine Familienversicherung oder um eine unmittelbare Versicherung handele, habe sich der Betreuer nicht verlassen dürfen. Er hätte vielmehr bei der Beklagten nachfragen müssen, ob der Kläger seinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft tatsächlich gestellt habe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger auf Grund seiner chronisch-schizoaffektiven Psychose nicht unterscheiden könne, ob sich Ereignisse oder Erlebnisse tatsächlich oder nur in seiner Fantasie ereignet hätten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Sozialgericht Hildesheim vom 28. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. Mai 1999 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1997 ist zutreffend. Der Kläger ist nicht freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. Ihm war für die Versäumung der Frist zum Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 23 Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht der Ansicht, dass die Zulässigkeit der Klage nicht daran scheitert, dass sie nicht vom Kläger persönlich, sondern von dessen Betreuer in dessen Namen erhoben wurde. Der Betreuer des Klägers ist gemäß § 1902 BGB innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise zur gerichtlichen Vertretung des Betreuten befugt. Die dem Betreuer für den Kläger übertragene Vermögenssorge umfasst -- entgegen der im klägerischen Vortrag vertretenen Auffassung -- auch die Vertretung in krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (wird weiter ausgeführt). Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger ist nicht freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. 24 Die Familienversicherung des Klägers endete mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB V letztmals erfüllt waren. Gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V ist der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung anzuzeigen. Die Frist berechnet sich nach § 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 und § 188 Abs 2 BGB. Sie endet mit dem Tag des dritten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag des nach § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V maßgebenden Fristbeginns entspricht. Ausgehend vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Göttingen -- Familiengericht -- am 4. Oktober 1996 lief die Beitrittsfrist am 6. Januar 1997 ab (§ 26 Abs 3 SGB X). Der Kläger hat durch seinen Betreuer den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung am 9. Februar 1997 erklärt (Zugang bei der Beklagten am 11. Februar 1997) und daher die Frist gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V nicht eingehalten. 25 Wurde die Antragsfrist unverschuldet versäumt, ist Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 27 SGB X grundsätzlich zulässig. Der Rechtsanspruch auf Gewährung von Wiedereinsetzung greift auch dann ein, wenn eine materiellrechtliche Ausschlussfrist unverschuldet versäumt worden ist (vgl Urteil des BSG vom 11. Mai 1993, Az.: 12 RK 36/90 in SozR 3-2200 § 176b Nr 1). Eine Wiedereinsetzung ausschließende Rechtsvorschrift iSd § 27 Abs 5 SGB X besteht nicht (vgl Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 9 SGB V, Anmerkung 15 mwN). 26 Dem Kläger ist jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Beitrittsfrist zu gewähren. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 27 Abs 2 SGB X innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Die Beitrittserklärung vom 9. Februar 1997 ist nicht vom Kläger persönlich, sondern von seinem Betreuer gestellt. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 SGB X ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers vertritt der Betreuer den Kläger ausweislich der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts G vom 27. Juni 1996 im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. 27 Der Aufgabenkreis des für den Kläger bestellten Betreuers umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgelegt, dass Willenserklärungen des Betreuten (also des Klägers) betreffend die Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen (vgl § 1903 Abs 1 Satz 1 BGB). Nicht betroffen von der Anordnung sind Willenserklärungen, die den Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl § 107 BGB) und regelmäßig Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen (vgl § 1903 Abs 3 BGB). Alle anderen Willenserklärungen des Betreuten bedürfen der Einwilligung des Betreuers, dh der Zustimmung nach § 183 BGB (vgl Reddig, Das Betreuungsrecht aus Sicht der Kranken- bzw Pflegekasse in Die BKK 1999 S 206). Der Betreuer vertritt den Betreuten in dem ihm durch das Vormundschaftsgericht zugewiesenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge gerichtlich und außergerichtlich (vgl § 1902 BGB). Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten. 28 Der Senat ist der Auffassung, dass die Beitrittserklärung iSv § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehört. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge wird im Rahmen der Betreuerbestellung gem § 1896 ff BGB verwendet, begründet sich aber auf die Regelungen im Familienrecht (§ 1638 Abs 1 BGB). Die Vermögenssorge ist danach wesentlicher Bestandteil der elterlichen Sorge für ihre Kinder. Gegenstand der Vermögenssorge ist grundsätzlich das gesamte Kindesvermögen. Ob das Stellen von Anträgen, wie zB die Beitrittserklärung zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, Gegenstand der Vermögenssorge ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich gesehen. So wird in dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1997 Az.: 13 S 17/97 ausgeführt, dass der Betreuer in dem dort entschiedenen Fall nicht verpflichtet war, für den Betreuten Sozialhilfe zu beantragen. Dies falle nicht in den Bereich der Vermögens-, sondern in den Bereich der Personensorge. Die Personensorge umfasse im Grundsatz alle persönlichen Angelegenheiten einschließlich der gesetzlichen Vertretung. Zur Vermögenssorge gehörten demgegenüber alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen einschließlich der Vertretung, die darauf gerichtet seien, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwalten und zu vermehren. Die Abgrenzung beider Bereiche voneinander sei schwierig. Es gebe zahlreiche Überschneidungen, weil viele persönliche Angelegenheiten zugleich Auswirkungen auf -- vorhandenes wie zukünftiges -- Vermögen des Kindes haben könnten. Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten zuzuordnen sei und nicht der Vermögenssorge mit dem Zweck, dass der Sozialhilfeanspruch ebenso wie der Unterhaltsanspruch der Bedarfssicherung des Betreuten diene. Wie sehr gerade die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen eine persönliche Angelegenheit des Betreuten darstelle, zeige sich überdies eindrucksvoll darin, dass viele Menschen gerade die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen auf Grund ihrer -- tatsächlichen oder vermeintlichen -- stigmatisierenden Wirkung ablehnen würden, obwohl sie die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllten. (Vgl zur entgegen gesetzten Ansicht: Prof Bienwald in seinem Aufsatz "Reichweite des Betreuerauftrages in Angelegenheiten der Vermögenssorge" in FamRZ 1998, 1567, 1568; Landgericht Regensburg, Beschluss vom 28. Dezember 1992, Az: 7 T 319/92 in FamRZ 1993 S 477, 478; Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 4. Februar 1997 -- Az: 3 ZBR 8/97 -- in FamRZ 1997 S 902, 903). 29 Nach Auffassung des Senats unterscheiden sich Beitrittserklärungen zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V vom verfolgten Zweck grundlegend von der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches bzw des Sozialhilfeanspruches. Die Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung dient nicht dazu, den persönlichen Bedarf zu decken. Sie ist darüber hinaus, anders als die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen, weder tatsächlich oder vermeintlich mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden. Die Beitrittserklärung dient dem alleinigen Zweck den Kläger vor weiteren Kosten zB für Krankenbehandlung zu bewahren. Sie ist damit wesentlicher Bestandteil der Vermögenssorge. So hat der Bundesgerichtshof (vgl Urteil vom 4. Juni 1980 Az: IV b ZR 514/80 in BGHZ 77, 224) ausgeführt, dass der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten zum Aufgabenkreis der allgemeinen Vermögenssorge gehört, wie er auch den Eltern nach § 1626 Abs 1 Satz 2 BGB obliegt. Danach sei der Kern der Vermögenssorge die Bewahrung, Sicherung und Vermehrung vorhandenen Kindesvermögens. Aber das Kind müsse auch davor bewahrt werden, dass dieses Vermögen -- wenn vorhanden -- verloren geht, oder dass -- wenn Vermögen nicht vorhanden ist -- Verschuldung eintritt. Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung dient dem gleichen Zweck. Der Senat hat daher auf Grund der zuvor erwähnten Erwägungen nach eigener Überzeugung keine Bedenken, dass Beitrittserklärungen zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V Teil der Vermögenssorge sind und der Betreuer eine entsprechende Willenserklärung als gesetzlicher Vertreter für den Kläger abgeben konnte. 30 Dem Kläger ist jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 SGB X zu gewähren. Der Betreuer war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Beitrittserklärung einzuhalten. Ein Verschulden iSv § 27 Abs 1 SGB X liegt nicht vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt beachtet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Es dürfen gerade insoweit jedoch keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Die Beachtung aller Umstände gestatten und erfordern es, das Handeln rechtsunkundiger Personen anders als das rechtskundiger und ggf sogar beruflich mit der Materie verbundener Personen zu bewerten, wie dies zB bei Prozessbevollmächtigten der Fall sein kann (vgl KassKomm, § 27 SGB X RdNr 5). 31 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass dem Betreuten seit Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts zum 1.1.1992 eine größere Eigenverantwortlichkeit eingeräumt wird. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Betreuer den Kläger Ende September 1996 aufgefordert hat, sich um die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten zu bemühen. Die Kontrolle des Betreuers, die lediglich auf das Vorzeigen der neuen Chip-Karte durch den Kläger gerichtet war, reichte nicht aus. Der Betreuer hätte zumindest Zweifel daran haben müssen, ob der Kläger tatsächlich bei der Beklagten vorstellig geworden ist. Ausgehend von dem ursprünglichen Vortrag im Verwaltungsverfahren führt die chronisch-schizoaffektive Psychose des Klägers dazu, dass der Kläger Ereignisse oder Erlebnisse, die sich tatsächlich anders oder in seiner Fantasie ereignet haben, als tatsächlich existent begreift. Bei einer derartigen Grunderkrankung wäre der Betreuer verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob der Kläger dort tatsächlich vorstellig geworden ist und nicht auf den Vortrag des Klägers zu vertrauen. Wenn die Klägerseite im weiteren Verfahren vorträgt, dass sich der Betreuer auf Grund seiner Kenntnis des Klägers darauf verlassen konnte, dass dieser bei Behördengängen relativ zuverlässig war, so ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Der Kläger konnte auf Grund des Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 BGB keine wirksame eigene Beitrittserklärung iSd von § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V abgeben. Die Willenserklärung des Klägers über den Beitritt bedurfte zwingend der Einwilligung durch den Betreuer. Von der Klägerseite wird eine solche Einwilligung gem § 1903 BGB nicht einmal behauptet. 32 Wenn der Kläger nun vorträgt, dass dem Betreuer die Tatsache, dass das Stellen der Beitrittserklärung gemäß § 9 Abs 2 S 2 SGB V nicht zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehöre, so ist dies unschlüssig. Schließlich hat der Betreuer im Februar 1997 den Beitritt gemäß § 9 Abs 2 S 2 SGB V auch erklärt. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der Betreuer sich im Februar 1997 für den Antrag zuständig fühlte, nicht jedoch in der Zeit davor. 33 Darüber hinaus hätte dem Betreuer nach seinen eigenen Ausführungen vor dem Sozialgericht Hildesheim auffallen müssen, dass die Familienversicherung des Klägers im Oktober 1996 endete und eine Beitrittserklärung notwendig war, denn er konnte nicht davon ausgehen, dass diese freiwillige Versicherung beitragsfrei war. Mithin hätte er, nachdem weder im Oktober oder November bzw Dezember 1996 Beiträge von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden sind, bei der Beklagten nachfragen müssen, warum kein Beitragseinzug erfolgt ist. Der Beitragseinzug und die Überwachung des vorhandenen Vermögens nebst Kontrolle des Eingangs von Sozialhilfeleistungen war jedoch selbst nach dem klägerischen Vortrag völlig unzweifelhaft Gegenstand der Betreuung und fiel daher in den Aufgabenkreis des Betreuers. Wenn nun vorgetragen wird, dass in dem Dreimonatszeitraum für die Beitrittserklärung gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V kein neuer Sozialhilfebescheid ergangen sei, so sind diese Ausführungen gleichfalls nicht schlüssig. Die Abtretungserklärung gegenüber der Beklagten datiert erst vom 11. Februar 1997. Daraus wird deutlich, dass der Kläger bzw Betreuer in dem Dreimonatszeitraum des § 9 Abs 2 Ziff 2 gerade keine wirksame Abtretungserklärung für die Beiträge abgegeben haben. Mithin hätte für den Zeitraum von Oktober 1996 bis Januar 1997 mangels Abtretungserklärung eine direkte Abbuchung der freiwilligen Beiträge von dem Konto des Klägers erfolgen müssen. Da dies nicht stattgefunden hat, hätte der Betreuer im Rahmen seiner Vermögenssorge einen entsprechenden Beitragseinzug veranlassen müssen. 34 Nach alledem trifft den Betreuer des Klägers ein Verschulden, welches sich der Kläger gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 SGB X zurechnen lassen muss. An diesem Verschulden scheitert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beitrittsfrist gemäß § 9 Abs 2 Nr 2 SGB V. Mithin ist der Kläger nicht freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 36 Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG). 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