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Urteil

L 2 EG 1/01

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob für die ... 1999 in D geborene N I (N.) in deren ersten Lebensjahr Erziehungsgeld (Eg) zu gewähren ist. 2 Die 1967 geborene Klägerin und Antragstellerin jugoslawischer Staatsangehörigkeit heiratete 1994 im Kosovo den Diplom-Chemiker A I (A.) aus P. Aus dieser Ehe ist N. hervorgegangen. Die Eltern kamen im August 1994 und im November 1995 auf dem Land- bzw. auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland. Mit einer Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes V arbeiteten sie in der Folgezeit bei der Firma M in H. Die Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihnen versagt. Bei A. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorlägen (Bescheid vom 12.09.1994). Anfang 1995 erteilte ihm der Beklagte eine Aufenthaltsbefugnis, die er mehrfach zuletzt bis Januar 2003 verlängerte. Im September 2001 war A. auf seinen Antrag deutscher Staatsbürger geworden. Auch die Klägerin hatte eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, die der Beklagte mehrfach, zuletzt bis 8. Februar 2003 verlängert hatte. 3 Nach der Geburt von N. Anfang 1999 beantragte die Klägerin im Mai 1999 Eg, das ihr der Beklagte mit der Begründung versagte, sie sei nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (Bescheid vom 25. Mai 1999). 4 Im Vorverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte müsse auf die Aufenthaltsbefugnis ihres Ehemannes abstellen, der politisch Verfolgter sei. Die EWG-Verordnung 1408/71 (EWGV 1408/71) müsse zu ihren Gunsten angewandt werden. Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (EFA) stehe ihr Eg auch als Fürsorgeleistung zu, die zum Zwecke der Vermeidung von Abtreibung erbracht werde. Schließlich sei die Ausgrenzung der Konventionsflüchtlinge und ihrer Ehegatten aus dem Kreis der Berechtigten im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verfassungswidrig. Die Bezirksregierung W wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass die EWGV 1408/71 auf rein innerstaatliche Fälle ohne Auslandsbezug -- wie den vorliegenden -- nicht anzuwenden sei. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention seien im Übrigen nicht verpflichtet, Flüchtlinge ihren Staatsangehörigen gleichzustellen, soweit es um die Gewährung von Sozialleistungen gehe. Das Eg werde aus Steuermitteln finanziert. Dass in Deutschland der Bezug von Eg an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis geknüpft werde, sei schließlich nicht verfassungswidrig (Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999). 5 Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Kindern von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die nicht abgeschoben werden könnten, dürfe Lebenshilfe durch Gewährung von Eg nicht verweigert werden. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat dagegen die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen Ausländern, bei denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben würden und Ausländern, die nur aus humanitären Gründen geduldet würden, sachgerecht differenziert habe (Urteil vom 02.02.2001). 6 Im anschließenden Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin, die zwischenzeitlich eine bis September 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ihr Leistungsbegehren weiter. 7 Sie beantragt, 8 1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. März 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1999 aufzuheben, 9 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 3. April 1999 bis 2. April 2000 Erziehungsgeld zu gewähren, 10 hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er hält das angefochtene Urteil des SG Oldenburg für zutreffend. 14 Zum Verfahren beigezogen wurden die die Klägerin betreffenden Vorgänge des Beklagten und die Akten der Ausländerbehörde, die die Eheleute I betreffen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung. Entscheidungsgründe 15 Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. 16 In der Sache ist sie unbegründet. 17 Zutreffend haben es der Beklagte und das SG Oldenburg abgelehnt, der Klägerin Eg für den Zeitraum vom 3. April 1999 bis 2. April 2000 zuzubilligen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl I, 3358) bestimmt, dass die Regelungen dieses Gesetzes in der bis Ende 2000 geltenden Fassung (BErzGG a. F.) für die vor 2001 geborenen Kinder weiter anzuwenden sind. Das bedeutet, dass auch für das Leistungsbegehren der Klägerin zu fordern ist, dass diese im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum lediglich eine Aufenthaltsbefugnis. Dieser Aufenthaltstitel reicht nach § 1 Abs. 1a BErzGG a. F. aber für den Anspruch auf Eg nicht aus. Die Frage, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2001 Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BErzGG i. d. F. des Gesetzes vom 12.10.2000 (BGBl I, 1426) wieder in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen hat, eine andere rechtliche Beurteilung erlaubt, darf hier schon deshalb unentschieden bleiben, weil sich die Klägerin nicht auf § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen kann. Eine Anerkennungsautomatik für den Ehegatten eines politisch Verfolgten dahin, dass auch ihm politische Verfolgung droht, ist im Übrigen abzulehnen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.01.1987, Az.: 9 C 52/86). 18 Die Vorschrift des § 1 BErzGG a.F. hält der Senat für vereinbar mit dem Grundgesetz (GG). 19 Der These, dass hier dem Kind eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfassungswidrig Lebenshilfe verweigert werde, vermag der Senat nicht zu folgen. 20 Der Bevollmächtigte der Klägerin verkennt, dass das Schutzkonzept für das ungeborene Leben, das das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 28. Mai 1993 aus Artikel 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG entwickelt hat (BVerfGE 88, 203 f.), kein Gebot für Entscheidungen in bestimmter Richtung enthält, sondern für den Staat unter Zubilligung eines erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums lediglich eine Obliegenheit statuiert, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft primär für Ausbildung, Beruf und bei der Beschaffung von Wohnraum entstehen können, abzuwehren. Diesen Schutzauftrag begründen die vorgenannten Bestimmungen des GG, nicht aber eine Grundlage für einen Leistungsanspruch. Für den Bereich des sogenannten Familienlastenausgleichs, wozu auch das Eg zählt, hat das BverfG nur verlangt, dass der Staat die Bedeutung der Leistung als Maßnahme präventiven Lebensschutzes in Rechnung stellt, wenn er die Leistungen angesichts knapper Mittel überprüft. Dieser Obliegenheit ist auch der Gesetzgeber des Jahres 1994 bei ausländischen Antragstellerinnen mit der Anknüpfung des Eg-Anspruches an ein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland nachgekommen. Sein sachliches Differenzierungskriterium, auf dem für jede unterschiedliche Behandlung bestimmter Personenkreise nach Art. 3 GG bestanden werden muss, liegt in dem im Aufenthaltstitel verkörperten Grad der Verfestigung des Aufenthaltsrechtes. Diese Differenzierung ist in Ansehung des dem BErzGG zu Grunde liegenden Sachprogramms nicht willkürlich. Mit Recht hat das BSG in diesem Zusammenhang betont, dass der Gesetzgeber eine Anspruchsberechtigung bei Ausländern davon habe abhängig machen dürfen, dass ein Aufenthalt in Deutschland auf Dauer ausreichend gesichert sei. Zur Beantwortung der Frage, ob der Aufenthalt des Ausländers, der Eg beantrage, dauerhaft gesichert sei, habe der Gesetzgeber an die abstrakte gesetzliche Ausgestaltung des Aufenthaltsrechtes anknüpfen können, ohne gehalten gewesen zu sein, die im Einzelfall gegebene faktische Aufenthaltserwartung als Maßstab zu wählen (BSG SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr. 16, vgl. für das Kindergeldrecht auch BSG SozR 3-5870 § 1 BKKG Nr. 6 und für das Arbeitsförderungsrecht BSG SozR 3-4300 § 420 SGB III Nr. 1). 21 Die Regelung des § 1 BErzGG a. F. lässt sich auch mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbaren. 22 Das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 EWGV 1408/71 ist hier nicht anwendbar. Denn mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) die Bezirksregierung Weser-Ems in ihrer Rechtsauffassung zur Anwendung der EWGV bestätigt (vgl. dazu Bulletin des EUGH Nr. 25/00 zum Az.: C 180/99). Auch das BSG ist der Ansicht, dass ohne Zu- oder Abwanderung innerhalb des Geltungsbereichs der EWGV der Leistungsanspruch nach dem BErzGG nur auf Abkommensrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem Herkunftsland gestützt werden kann (so für Antragsteller mit einer Aufenthaltsbefugnis, denen zusätzlich Abschiebeschutz zugebilligt worden war, Urteil vom 21.01.2002, Az.: B 10 EG 5/01 R). Die EG hat aber Kooperationsabkommen lediglich mit der Türkei und den Maghreb-Staaten geschlossen (vgl. dazu Haverkate-Huster, Europäisches Sozialrecht, Baden-Baden 1999, S. 259 ff). 23 Auch Europäisches Fürsorgeabkommensrecht ist auf die Klägerin nicht anzuwenden. So dehnt zwar Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum EFA den Anwendungsbereich des Abkommens auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention aus und Artikel 1 des Abkommens bestimmt, dass Fürsorge in gleicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen zu gleichen Bedingungen gewährt werden muss. Aber ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens sind Familienangehörige, die die Voraussetzungen des Flüchtlingsabkommens selbst nicht erfüllen. In Verbindung mit Artikel 2 EFA ist zudem klargestellt worden, dass das Abkommen allein "Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge" regelt und dass diese Fürsorge nur Leistungen auf Grund solcher Rechtsvorschriften einschließt, nach denen "Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert". Das bedeutet, dass das Eg nicht als Fürsorgeleistung im Sinne des EFA charakterisiert werden darf, zumal es nicht nur Antragstellern ohne die besagten ausreichenden Mittel zugebilligt wird. 24 Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG Oldenburg zu bestätigen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. 26 Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. 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