OffeneUrteileSuche
Urteil

L 13 VG 6/01

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat. 2 Die ... 1986 geborene Klägerin stellte am 9. November 1999 über ihre Mutter bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Nach den Angaben im Antrag und nach der im Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Z-Krankenhauses (ZKH) B-N vom 7. Juli 1999 wiedergegebenen Anamnese liegt bei der Klägerin ein Asthma bronchiale vor. Am 18. Juni 1999 habe sie auf dem Nachhauseweg im Beisein von zwei Freunden einen Asthmaanfall erlitten, nachdem sie zuvor Kontakt zu Erdnussflipps gehabt habe, auf die bei ihr eine nachgewiesene Allergie bestehe. Die Freunde hätten zunächst in einem nahegelegenen Haus geklingelt und versucht, die Bewohnerin Frau I J zu bewegen, einen Krankenwagen zu rufen. Nachdem diese entsprechende Hilfe abgelehnt habe, hätten sie sich in eine benachbarte Gaststätte begeben. Ein dort anwesender Gast habe sie, die Klägerin, mit seinem Pkw ins Krankenhaus gefahren. Dort habe sie noch im Eingangsbereich reanimiert werden müssen, weil es zwischenzeitlich zu einem Atemstillstand gekommen sei. 3 Nach dem genannten Bericht des ZKH B-N ist bei der Klägerin ein hypoxischer Hirnschaden verblieben. Gegen Frau J wurde ein Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung eingeleitet. Dieses ist mit Verfügung vom 9. September 1999 gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 180,00 eingestellt worden. 4 Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Zur Begründung führte sie aus, eine unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) stelle keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG dar. Hierbei handele es sich um ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt, dessen Strafbarkeit auf der Verletzung einer Pflicht gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einer einzelnen Person beruhe. 5 Den hiergegen am 8. Januar 2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B (Az. ...) mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2000 aus denselben Gründen zurück. 6 Die hiergegen am 13. Mai 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bremen nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle hier an der Voraussetzung eines tätlichen Angriffs. Das Verhalten der Frau J könne strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB gewertet werden. Dabei handele es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt im Gegensatz zu den sogenannten unechten Unterlassungsdelikten, bei denen ein Unterlassen dann zur Verwirklichung eines Straftatbestandes führe, wenn der Unterlassene aufgrund einer besonderen Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, einen strafrechtlich relevanten Erfolg abzuwenden. Eine solche Garantenstellung der Frau J gegenüber der Klägerin sei nicht anzunehmen. Frau J habe lediglich die Verletzung einer jedermann treffenden Handlungspflicht zur Last gelegt werden können. Diese stelle jedoch keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG dar. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob die Untätigkeit der Frau J für die Schädigung der Klägerin überhaupt ursächlich geworden sei. Zweifel hieran erschienen deswegen angebracht, weil primäre Ursache für die gesundheitliche Schädigung der Klägerin das seit dem zweiten Lebensjahr bekannte allergische Asthma bronchiale gewesen und der Asthmaanfall bei bekannter Allergie auf Erdnussflipps durch Kontakt mit diesen ausgelöst worden sei. Es stelle sich auch die Frage nach der Verantwortung für die Schädigung, da die Klägerin angesichts ihres damaligen Lebensalters möglicherweise bereits in der Lage gewesen sei, mit ihrer Erkrankung sachgerecht umzugehen. 7 Gegen den ihr am 17. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 18. Juni 2001, Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Argument, die Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB beruhe auf der Verletzung einer Pflicht gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einer einzelnen Person, behalte das mit der Einführung des OEG verfolgte gesetzgeberische Ziel nicht genügend im Blick. Anliegen des Gesetzgebers sei es gewesen, eine bis dahin bestehende Lücke für Opfer von Straftaten zu schließen, deren hierdurch bedingte Nachteile nicht durch den Täter selbst oder bestehende Versicherungssysteme ausgeglichen werden könnten. Das Gesetz verlange als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff. Unter "tätlicher Angriff" solle eine feindselige Einwirkung des Täters auf das Opfer verstanden werden. Auch Handlungen durch Unterlassung könnten eine Gewaltausübung darstellen. Dem Gesetzgeber sei bei Einführung des OEG ein umfassender Versorgungsschutz wichtig gewesen. Durch dieses Gesetz habe eine besondere Verantwortung des Staates für Opfer von Straftaten zum Ausdruck kommen sollen. Es widerspreche dem mit seiner Einführung verfolgten Ziel, wenn Opfern echter Unterlassungsdelikte eine Entschädigung nicht gewährt werde. Die systematische Unterscheidung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten sei erst durch die Literatur und Rechtsprechung erfolgt. Hiermit werde der Anwendungsbereich des OEG in einer Weise eingeschränkt, die vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei und sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes begründen lasse. Demgemäß sei allein zu fragen, ob eine unterlassene Hilfeleistung eine feindselige Einwirkung auf einen anderen bedeuten könne. Die Frage, welches Rechtsgut durch Strafbewehrung geschützt werden solle, dürfe für die Frage der Anwendbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Anspruchsnorm keine Rolle spielen, da das OEG nicht auf die Bestrafung des Täters, sondern auf die Entschädigung des Opfers abziele. Deshalb seien sonstige, außerhalb der Begrifflichkeit des Tatbestandes liegende Erwägungen des Strafrechts, also etwa die nach dem Grund der Bestrafung, für dessen Anwendbarkeit nicht erheblich. Das SG habe im Übrigen verkannt, dass nach herrschender Meinung Schutzgut des § 323c StGB allein das durch einen Unglücksfall gefährdete Individualrechtsgut des in Not geratenen Menschen sei, und zwar dort insbesondere Leben und Gesundheit. Dieser Gedanke werde durch die Einordnung des § 323c StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt. Denn Schutzgesetze seien nur solche Rechtsnormen, die auch dem Zweck des Einzelnen und nicht nur der Allgemeinheit dienten. Vorliegend stelle die unterlassene Hilfeleistung der Frau J einen tätlichen Angriff gegen sie -- die Klägerin -- dar. Indem diese die Bitte, einen Krankenwagen zu verständigen, zurückgewiesen habe, habe sie einerseits gegen ihre allgemeine Pflicht zur Hilfe in Notfällen verstoßen, andererseits auch das individuelle Rechtsgut "Gesundheit" der Klägerin konkret angegriffen, indem sie die weitere Hilfeleistung zeitlich verzögert und so die Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandes erhöht habe. Frau J habe letztlich in feindseliger Art und Weise durch ihr Handeln unmittelbar auf die Klägerin und ihre Rechtsgüter eingewirkt. Sie habe auch bewusst keine Hilfe leisten wollen. Frau J habe offensichtlich selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass an dem Hilferuf des Mädchens etwas dran sein könnte. Denn immerhin habe sie nach ihren eigenen Einlassungen trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere ihrer Gehbehinderung, und der angeblichen Angst vor Klingelstreichen die Wohnung verlassen, um den Rufen der Mädchen nachzugehen und die näheren Umstände zu ermitteln. Weder ihre eigene Behinderung noch der Umstand häufiger Klingelstreiche und daraus angeblich resultierende Angstanfälle stellten einen anerkannten Rechtfertigungsgrund dar. Die Überlegungen des SG zum Mitverschulden der Klägerin gingen ebenfalls fehl. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. S-S stehe fest, dass ihr Allgemeinzustand bei ihrem Eintreffen in der Klinik besser gewesen wäre, wenn sie eher medizinische Versorgung erlangt hätte, insbesondere, wenn eher ein Notarzt gerufen worden wäre. Die Wahrscheinlichkeit eines bleibenden Schadens des zentralen Nervensystems wäre verringert worden. Im Übrigen habe sie nach Bemerken des Reizstoffes durch die Bitte an ihre Freundin, die Erdnussflipps zu entfernen, alles in dieser Situation ihr Mögliche getan, um eine Kontaktaufnahme hiermit zu verhindern bzw. umgehend zu beenden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. Mai 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 aufzuheben, 10 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, grundsätzlich erfordere ein Angriff vom Begriff her ein aktives Handeln, da ein rein passives Verhalten an sich nicht abgewehrt werden könne. Überwiegend werde jedoch angenommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Angriff auch in einem Unterlassen bestehen könne. Hierbei sei allerdings zu verlangen, dass das Unterlassen nach den Grundsätzen des sogenannten unechten Unterlassungsdelikts dem aktiven Tun gleichgestellt werden könne. 14 Dem Senat haben außer der Prozessakte die die Klägerin betreffenden Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die gemäß §§ 143f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. 16 Die Beklagte und das SG haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Hinblick auf das Ereignis vom 18. Juni 1999 die Bewilligung von Beschädigtenversorgung nicht verlangen kann. 17 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält auf Antrag u. a. derjenige Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. 18 Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Auch nach Auffassung des Senats kann von einem tätlichen Angriff der Frau I J auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Das Abschlagen der Bitte einer Freundin der damals akut Asthma-kranken Klägerin, für diese einen Krankenwagen herbeizurufen, stellte strafrechtlich eine unterlassene Hilfeleistung im Sinne von § 323c StGB dar. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B vom 9. September 1999 und entspricht im Übrigen auch der eigenen Einschätzung des Senats. Den Begriff des "tätlichen Angriffs" hat der Gesetzgeber des OEG den §§ 113 und 121 StGB entnommen. Sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem strafrechtlichen Sprachverständnis ist hierunter ein gewaltsames handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht zu verstehen (vgl. BSGE 59, S. 46/47). Zwar schließt allein der Umstand, dass Frau J nicht aktiv gewalttätig gegen die Klägerin gehandelt hat, nicht von vornherein die Annahme eines tätlichen Angriffs aus. Im Einzelfall kann insoweit auch ein Unterlassen ausreichen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Täter gegenüber dem Opfer eine sogenannte Garantenstellung obliegt und er die Möglichkeit zur Verhinderung des Erfolgs hat (vgl. Kunz/Zellner: Opferentschädigungsgesetz; 4. Aufl. 1999, §1 Rdnr. 11). Eine solche Garantenstellung der Frau J, die sich aus Gesetz, aus der tatsächlichen Übernahme der Gewähr für ein Rechtsgut, aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, aus der Sachherrschaft oder aus dem tatsächlichen Herbeiführen einer Gefahrenlage ergeben könnte (vgl. dazu im Einzelnen Kunz/Zellner a. a. O.), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 19 Ein echtes Unterlassungsdelikt -- hierzu zählt auch die unterlassene Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB -- rechtfertigt ... von vornherein nicht die Annahme eines tätlichen Angriffs. Strafgrund ist hier die Verletzung der Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr, d. h. einer Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. Ein tätlicher Angriff i. S. v. §1 Abs. 1 OEG liegt demgegenüber unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Definition nur vor, wenn die Strafbarkeit eines Delikts an den Verstoß gegen ein personengebundenes Gebot anknüpft (vgl. Kunz/Zellner a. a. O.; Thannheiser/Wende/Zech: Handbuch des Bundesversorgungsrechts, §1 OEG, Anm. 3b; ohne nähere Begründung auch BSG vom 10.11.1993 - 9 RVg 2/93 --). Soweit die Klägerin abweichend hiervon die Auffassung vertritt, auf das Schutzgut eines Straftatbestandes komme es für den Versorgungsanspruch nicht an, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des OEG vielmehr das Ziel verfolgt, einen umfassenden Versorgungsschutz für Personen zu schaffen, die aufgrund von Straftaten gesundheitliche Schädigungen davongetragen haben, findet dies im Wortlaut des § 1 Abs. 1 OEG keine Stütze. 20 Die im Zivilrecht streitige Frage, ob § 323c StGB Schutzgesetz i. S. v. §823 Abs. 2 BGB ist, d. h., ob diese Strafvorschrift zumindest auch Individualrechtsgüter schützt, ist für den hier streitigen Entschädigungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zum Strafgrund des § 323c StGB stellt eine unterlassene Hilfeleistung auch inhaltlich keinen tätlichen Angriff i. S. d. §1 Abs. 1 OEG dar. Ihr fehlt das für einen Versorgungsanspruch erforderliche kämpferische bzw. feindselige Element. Kennzeichnend für dieses Delikt ist -- wie auch hier bei der Täterin Frau J -- die Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. 21 Soweit die Klägerin auch die Ausführungen des SG zur evtl. konkurrierenden endogenen Ursache ihres Gesundheitsschadens und zu ihrer ggf. bestehenden Mitverantwortung angreift, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um nicht tragende Hilfserwägungen gehandelt hat. Da es auch nach der Rechtsauffassung des Senats hierauf nicht entscheidend ankommt, können insoweit weitere Ausführungen unterbleiben. 22 Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 24 Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE013571509&psml=bsndprod.psml&max=true