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Urteil

L 3/9 U 442/00 ZVW

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der 1953 geborene Kläger macht Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines am 11. November 1995 erlittenen Unfalls geltend. 2 Der Kläger übt den Beruf eines Malers aus und ist Eigentümer einer 2670 qm großen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle, auf der 74 Bäume stehen. Zu den Hofgebäuden zählen neben einem großen Wohn– und Wirtschaftsgebäude insbesondere ein Schuppen mit einer Länge von 13 m, einer Breite von 5,5 m und einer Höhe von ca. 5 m sowie eine Scheune mit einer Grundfläche von ca. 14 x 15 m und einer Höhe von etwa 9 m. Die rechte Seite der Scheune ist in vier Fächer unterteilt. Ihr Dach wurde im Jahre 2001 erneuert. 3 Die ehemals von dem Hof aus bewirtschafteten 8,7 ha großen landwirtschaftlichen Flächen sind seit 1981 verpachtet. Der Kläger nutzt lediglich noch eine – rund 800 m von der Hofstelle entfernt gelegene – mit etwa 45 bis 50 Jahre alten Erlen bestandene Forstparzelle von 0,60 ha Größe; 0,20 ha Ödland werden keiner Nutzung zugeführt. 4 Der Kläger hat – bis zum Unfall noch unter dem Namen seines 1990 verstorbenen Vaters – regelmäßig Beiträge an die Beklagte entrichtet. Einkünfte aus Land– bzw. Forstwirtschaft sind in den Jahren 1994 bis 1996 nicht versteuert worden. 5 In den Jahren nach dem Tod seines Vaters begann der Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit, auf der Hofstelle und in der Forstparzelle befindliche Bäume zu schlagen und zu Brennholz zu verarbeiten. 6 An der Stirnseite der Scheune befindet sich ein großes Schiebetor, das der Kläger im November 1995 zur Vermeidung von Abbruchgefahren erneuern wollte. Mit dem Einbau des neuen Tores beauftragte er den Zimmermeister H. junior, dessen Betrieb bei der Beigeladenen versichert ist. Eine sich über mehrere Stunden erstreckende Mithilfe des Klägers, der dem Handwerker zur Hand gehen sollte, war von vornherein vereinbart. Da außer ihm und dem Zimmermeister keine weiteren Personen an den Arbeiten beteiligt werden sollten, war die Mithilfe des Klägers auch notwendig. Die für die Zimmererarbeiten bei der Erneuerung des Tores zu entrichtende Vergütung betrug unter Einschluss aller Materialkosten rund 3.500 DM; für den Arbeitslohn und eingesetztes Kleinmaterial stellte ihm der Zimmermeister I. 2072,30 DM in Rechnung. 7 Nach dem Einbau des Tores sollte am Unfalltag oberhalb seiner noch eine Deckleiste zum Schutz gegen Regen angebracht werden. Zum Zweck der Anpassung dieses Brettes bestieg der Kläger eine Leiter. Dabei verlor er das Gleichgewicht. Beim Aufprall auf dem Boden brach er sich beide Fersenbeine. Der Kläger war bis zum 03. Februar 1996 in stationärer Behandlung im Marienhospital in J.; seine Tätigkeit als Maler konnte er erst im Oktober 1996 wieder aufnehmen. 8 Mit Bescheid vom 22. März 1996 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfallereignisses vom 11. November 1995 mit der Begründung ab, dass die Hofstelle nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, sondern lediglich privaten Wohnzwecken diene. 9 Zur Begründung seines am 12. April 1996 eingelegten Widerspruchs hat der Kläger geltend gemacht, dass in den Hofgebäuden Gerätschaften für bescheidene forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelagert würden. Er schlage von Zeit zu Zeit Holz, um es zu Kaminholz zu verarbeiten und zu veräußern. Das zur Veräußerung vorgesehene Holz werde in den Hofgebäuden zum Trocknen gelagert. 10 Bei einer am 26. November 1996 durchgeführten Ortsbesichtigung konnte der Mitarbeiter der Beklagten keine Lagerung von Kaminholz in der Scheune feststellen. Dort fanden sich vielmehr der Dorfgemeinschaft gehörende Holzplanken und Fußbodenteile sowie (ausweislich der Angaben der Ehefrau des Klägers) dem Landwirt K. gehörende landwirtschaftliche Maschinen. Für diese Abstellmöglichkeit zahlte der Landwirt L. dem Kläger kein Entgelt, der Kläger konnte sich von ihm aber bei Bedarf einen Anhänger oder einen Trecker ausleihen. Auch wurde festgestellt, dass der Kläger über keine besonderen Geräte für eine forstwirtschaftliche Betätigung verfügte, selbst eine Motorsäge musste er sich bei Bedarf jeweils ausleihen. 11 In dem zur Hofstelle des weiteren gehörenden Schuppen wurden im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung etwa 10 bis 12 Kubikmeter Kaminholz gelagert. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die zum Unfall führende Tätigkeit am Scheunentor nicht als Ausbesserung von Gebäuden zu betrachten sei, die dem forstwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienten. 13 Mit der am 10. Januar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger hervorgehoben, dass das bei der von der Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung im Schuppen festgestellte Kaminholz zum Unfallzeitpunkt noch in der Scheune gelagert worden sei. Erst nach dem Unfall sei das Holz in den Schuppen verbracht worden, damit aus Gefälligkeit heraus einem Nachbarn die Möglichkeit eröffnet werden konnte, seinen Traktor in der Scheune abzustellen. Letztlich komme es auf den genauen Ort der Lagerung des Kaminholzes aber schon deshalb nicht an, weil die Scheune und der Schuppen gleichermaßen seinem Restbetrieb gedient hätten; vorübergehende Leerstandszeiten könnten diese Zweckbestimmung nicht in Zweifel ziehen. 14 Mit Urteil vom 27. Januar 1999, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 1999, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zum Unfall führenden Ausbesserungsarbeiten durch den Betriebszweck nicht wesentlich bestimmt worden seien. Das vom Kläger geschlagene minderwertige Kümmerholz habe keiner aufwendigen Lagerung in einer Scheune bedurft. 15 Zur Begründung seiner am 11. März 1999 eingelegten Berufung hat sich der Kläger auf eine von ihm angeforderte Stellungnahme der Bezirksförsterei M. vom 01. März 1999 berufen, wonach sich der Erlenbestand auf seiner 0,6 ha großen Forstparzelle durch seine Gradschaftigkeit auszeichne und einen Derbholzvorrat von etwa 170 Festmetern aufweise, dessen Wert etwa 12.000 DM ausmache. Die in dem Schuppen lagernden 20 Schüttraummeter trockenes Brennholz hätten einen Marktpreis von etwa 2.000 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Scheune auch zu Vorsorgezwecken benötige, um bei Sturmbruch auch einen unerwartet hohen Holzanfall sachgerecht lagern zu können. Da er die Scheune jederzeit selbst nutzen können müsse, habe er ihre anderweitige Nutzung zur Abstellung der landwirtschaftlichen Maschinen eines anderen Landwirts nur unentgeltlich im Wege der Nachbarschaftshilfe gestattet. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, dass die für die Erneuerung des Scheunentores aufgewandten Kosten von 3.500 DM den Ertrag aus der Land– bzw. Forstwirtschaft zum Unfallzeitpunkt von jährlich etwa 80 DM nachhaltig überstiegen. 16 Mit Urteil vom 13. Juli 1999 hat der Senat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, den Arbeitsunfall vom 11. November 1995 zu entschädigen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt: Das Anbringen des Regenschutzes oberhalb des neu montierten Scheunentores sei noch in den Rahmen des landwirtschaftlichen Kleinbetriebes einzubeziehen, auch wenn es sich bei dem Unternehmen des Klägers um einen eher auslaufenden Betrieb gehandelt habe. Entscheidend sei, dass die Gebäude vom Kläger ohne großen Aufwand wieder für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden könnten. Solange sich ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht endgültig von jeglicher land– bzw. forstwirtschaftlichen Betätigung entfernt habe, begründe bereits die Aufrechterhaltung einer Nutzungsoption für land– bzw. forstwirtschaftliche Zwecke einen wesentlichen betrieblichen Zusammenhang bei der Instandhaltung der zur Hofstelle gehörenden Wirtschaftsgebäude. 17 Auf die – vom Senat zugelassene – Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07. November 2000 das Urteil des Senates vom 13. Juli 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG insbesondere dargelegt, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen landwirtschaftlichen Betrieb weder betrieben noch abgewickelt oder vorbereitet habe. Allein die Möglichkeit einer zukünftigen (Wieder-)Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit begründe nicht die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer. Zu klären sei allerdings noch die Frage, ob der Kläger die Ausbesserungsarbeiten an der Scheune im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens vorgenommen habe. Diese Prüfung sei nach der Zurückverweisung nachzuholen. 18 Der Kläger trägt ergänzend vor, dass er erstmals im Jahre 1990 dem Landwirt N. gestattet habe, in der Scheune so viel Platz wie nötig für eigene Zwecke zu nutzen. Dieser habe dort in einem nicht mehr genau zu rekonstruierenden Umfang seine landwirtschaftlichen Geräte und Heu aufbewahrt. Ende 1995/Anfang 1996 habe O. auch das erste Fach (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2001) der Scheune nutzen wollen, in dem sich zum damaligen Zeitpunkt noch geringe Holzvorräte befunden hätten. Diese seien daraufhin in den Schuppen verbracht worden. Bei seiner informatorischen Anhörung durch den Berichterstatter am 20. August 2001 hat der Kläger allerdings dargelegt, dass das Brennholz stets im zweiten Fach der Scheune gelagert worden sei, von dort sei es nach dem Unfall auch in den Schuppen verbracht worden. 19 Darüber hinaus seien von 1991 bis 1997 die für Gemeinschaftsfeste benötigten Tanzplatten der Dorfgemeinschaft im 3. Fach der Scheune untergebracht worden. 20 Vor dem Unfall habe er jährlich etwa vier bis sechs Bäume geschlagen und zu Brennholz verarbeitet. Das Holz habe etwa ein bis zwei Jahre auf seinem Grundstück getrocknet. Von 1993 bis 1995 hätten in der Scheune jeweils etwa drei bis vier Ladungen Holz des - eine Ladefläche von ca. 4,40 x 2,0 x 0,4 m aufweisenden - landwirtschaftlichen Anhängers gelagert. Es sei besonders angenehm gewesen, das Holz mit dem Traktor direkt in die Scheune fahren zu können. Eine Lagerung im Schuppen sei nur als Notlösung zu werten. Sollte der gesamte Baumbestand geschlagen werden, würde überdies nicht einmal die Scheune genügend Lagerraum bieten. 21 Der Unfall habe sich nach der Anbringung des Tores ereignet. Er habe oberhalb seiner noch ein Regenschutzbrett anbringen wollen. Dieses habe er zunächst anpassen wollen. Anschließend habe der Zimmermeister es zurechtschneiden sollen, so dass beide gemeinsam es hätten annageln können. 22 Bei seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger dargelegt, dass er mit seiner Mithilfe das Ziel der Einsparung von Lohnkosten verfolgt habe. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 hat er allerdings geltend gemacht, dass seine Mithilfe nicht zu einer Kosteneinsparung geführt habe. 23 Nach dem Unfall habe er erstmalig am 11. November 2000 wieder Holz geschlagen, und zwar 12 Erlen. 24 Der Kläger beantragt, 25 1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 1996 aufzuheben und 26 2. die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, dem Grunde nach zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 11. November 1995 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. 27 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte räumt ein, dass der Kläger Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes sei. Bei dem Unfall habe er gleichwohl nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da die instand gesetzte Scheune diesem Unternehmen nicht gedient habe. 29 Die Beigeladene ist der Auffassung, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter für den Zimmermeister I. tätig gewesen sei. Er habe vielmehr im Interesse seines eigenen Betriebes gehandelt. 30 Das Landessozialgericht hat einen Befundbericht des Arztes Dr. P. und einen Behandlungsbericht des Marienhospitals J. eingeholt. Es hat ferner im Rahmen einer Ortsbesichtigung den Landwirt L. als Zeugen gehört. Dieser hat bekundet, dass er die Scheune etwa drei bis vier Jahre gegen Ende der 90er Jahre zum Abstellen eines ihm gehörenden Anhängers genutzt habe. Ein Entgelt habe er dafür nicht entrichtet. 31 Der Zimmermeister I. hat auf Nachfrage des Landessozialgerichts bestätigt, dass er den Kläger vor den Arbeiten am Scheunentor gefragt habe, ob dieser ihm helfen könne. Der Kläger habe dies bejaht und sich zu diesem Zweck eigens Urlaub nehmen wollen. Eine konkrete Preisabsprache sei mit dem Kläger nicht getroffen worden; er arbeite in der Regel im Stundenlohn. 32 Auf Nachfragen des Landessozialgerichts hat die Bezirksförsterei M. mitgeteilt, dass ein Abholzen des Erlenholzbestandes in etwa 40 Jahren sinnvoll sei. Zwischenzeitlich sei es jedoch angezeigt, den Bestand hin und wieder zu durchforsten. Eine Neubepflanzung der Forstparzelle würde etwa Kosten in Höhe von 7.500 DM hervorrufen. 1994/1995 sei Brennholz ab Hof zu Preisen von etwa 70 DM bei einjähriger und 85 DM bei zweijähriger Lagerung verkauft worden, wobei sich diese Angaben jeweils auf einen Schüttraummeter bezögen. Ein Schüttraummeter stelle einen Kubikmeter gestapeltes Brennholz dar, die zwischen den Scheiten befindliche Luft werde dabei mitgemessen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 35 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung des Unfallereignisses vom 11. November 1995 aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend vermag er weder mit dem Haupt– noch mit dem Hilfsantrag durchzudringen. 36 Da sich der Unfall vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zum 1. Januar 1997 ereignet hat, beurteilt sich das Berufungsbegehren nach den Übergangsvorschriften der §§ 212, 214 SGB VII weiterhin nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). 37 1. Ein Versicherungsschutz ergab sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 777 Nr. 3 RVO, wonach als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb und insbesondere laufende Ausbesserungen an Gebäuden zählen, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienen. Allerdings war der Kläger zum Unfallzeitpunkt Inhaber eines von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO erfassten forstwirtschaftlichen Unternehmens. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Es genügt allein, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Eine solche Bearbeitung, zu der beispielsweise auch erforderliche Kontrollen zählen, ist auf längere Zeiträume zu beziehen; bei sog. aussetzenden Unternehmen können sich Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinweg erstrecken. In diesem Rahmen stehen auch – soweit nicht die im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls bezüglich der Forstparzelle nicht einschlägige Geringfügigkeitsgrenze des § 778 RVO eingreift – Kleinstunternehmen und Zwergbetriebe unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88 -; im damaligen Fall war der Inhaber einer nur 0,16 ha großen mit dünnstehendem Wald bewachsenen Fläche zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft herangezogen worden; seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg). Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Senat ebenso wenig wie die Beklagte Bedenken, ein Unternehmen der Forstwirtschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO anzunehmen. Der Baumbestand in der 0,6 ha großen Forstparzelle hat nach den überzeugenden Auskünften der Bezirksförsterei M. sogar einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert. Eine wirtschaftliche Nutzung ist jedenfalls seit 1990, wenngleich in nur sehr bescheidenem Ausmaß erfolgt; für die Zukunft ist eine weitere Nutzung in Form des – vermutlich allerdings erst in einigen Jahrzehnten anstehenden – Verkaufs der Baumstämme zum Möbelbau o.ä. und in Form der Brennholzgewinnung bei zwischenzeitlichen Ausforstungen zu erwarten. 38 Ungeachtet dessen, dass der Kläger einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt, vermag der Senat allerdings nicht festzustellen, dass im Unfallzeitpunkt die Scheune diesem Unternehmen gedient hat. Dementsprechend stand die Mithilfe des Kläger bei der Ausbesserung der Scheune in Form des Auswechselns des Scheunentors verbunden mit dem Neueinbau des Regenschutzbrettes, bei dem der Kläger verunglückt ist, nicht nach § 777 Nr. 3 RVO unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 39 Die Vorschrift des § 777 Nr. 3 RVO trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Land– und Forstwirtschaft seit jeher üblich war, kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder seinen Wirtschaftskräften zu erledigen. Die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern dies noch verstärkt gegenüber früher. Gerade land– oder forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen sind vielfach allein aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, Bauarbeiten selbst zu verrichten und keinen gewerblichen Bauunternehmer zu beauftragen (vgl. BSG, Urt. vom 05. Mai 1994 – 2 RU 18/93 – SozR 3-2200, § 777 RVO, Nr. 1). 40 Dieser Ansatz darf allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass jeder auch nur entfernte Zusammenhang zwischen einem land– bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb und einem Gebäude die Annahme begründet, dass dieses Gebäude dem Unternehmen der Land– bzw. Forstwirtschaft im Sinne des § 777 Nr. 3 RVO "dient" oder dass es sich bei Bauarbeiten an diesem um Bauarbeiten "für" den Wirtschaftsbetrieb im Sinne der Norm handelt. Das dem landwirtschaftlichen Betrieb an sich fremde Unfallrisiko bei Bauarbeiten soll die für diesen Betrieb zuständige landwirtschaftliche BG nur tragen, wenn es sich um Bauvorhaben oder um die Ausführung vorbehaltener Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang handelt, die nach bäuerlicher Übung in einem solchen Betrieb eigenhändig oder mit eigenen Arbeitern ausgeführt werden; die Arbeiten müssen sich in dem Rahmen des jeweiligen Betriebes halten (BSG, Urt. vom 25. Januar 1973 – 2 RU 135/71 – E 35, 144). 41 Auch wenn keine kleinliche Betrachtungsweise angezeigt ist, muss die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Inhaber land– bzw. forstwirtschaftlicher Betriebe gerade nicht umfassend bei allen Ausbesserungsarbeiten an eigenen Gebäuden vor Unfallgefahren absichern wollte, sondern dies ausdrücklich auf die Fälle beschränkt hat, in denen die "dienende" Funktion des Gebäudes für das jeweilige land– bzw. fortwirtschaftliche Unternehmen eine konkrete in ihrer Sinnhaftigkeit objektiv nachvollziehbare Bedeutung zum Ausdruck bringt. 42 Die Bauarbeiten müssen dem land– bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zwar weder ausschließlich noch überwiegend, jedoch zumindest wesentlich dienen; es genügt nicht, dass sie dem Betrieb nur nebensächlich zu dienen vermögen (BSG, Urt. vom 29. Juni 1962 – 2 RU 73/60 – E 17, 148). 43 Wird ein land– bzw. fortwirtschaftliches Unternehmen ausschließlich wie ein Hobby betrieben, was der Annahme eines Unternehmens im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung aus den bereits dargelegten Gründen nicht entgegensteht, dann fehlt es an der erforderlichen dienenden Funktion der Bauarbeiten für das Unternehmen, wenn der Umfang der Bauarbeiten den Rahmen sprengt, der nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Liebhaberzweck aufgewandt zu werden pflegt. Bei einem Erwerbsbetrieb muss die aufgewandte Zeit im angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag stehen (vgl. BSG, Urt. vom 05. Mai 1994 aaO). 44 Im vorliegenden Fall vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Scheune dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers wesentlich diente, sie konnte ihm allenfalls nebensächlich dienen. Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers wurden auf dem Betriebsgelände vor dem Unfall nur etwa drei bis vier Wagenladungen Brennholz gelagert. Unter Berücksichtigung der vom Kläger mitgeteilten Lademaße des eingesetzten Wagens entspricht dies einer maximalen Lagerungsmenge von etwa 16 Kubikmetern gestapeltes Brennholz. Konkrete Pläne, diese zu lagernde Holzmenge auszuweiten, hatte der Kläger nicht entwickelt. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sturmbruches größeren Umfanges richtet sich auf eine hypothetische Möglichkeit, für die forstwirtschaftliche Unternehmer üblicherweise keine – ggfs. über Jahrzehnte erforderliche – Vorsorge durch Vorhaltung von Lagerungsräumen zu treffen pflegen. Abgesehen von dem augenscheinlichen Missverhältnis zwischen Vorsorgeaufwand und abgesichertem Risiko ist eine entsprechend aufwendige Vorratshaltung von Lagerraum auch deshalb nicht angezeigt, weil Brennholz ohnehin vielfach nicht in geschlossenen Räumen, sondern im Freien, etwa an Hauswänden oder unter einer Folienabdeckung, getrocknet wird. 45 Konkrete Pläne, den Waldbestand ganz oder überwiegend abzuholzen und durch eine Neuanpflanzung zu ersetzen, hat der Kläger bislang nicht entwickelt. Nach der überzeugenden Auskunft der Bezirksförsterei ist eine solche Maßnahme ohnehin erst in einigen Jahrzehnten forstwirtschaftlich angezeigt; in der Zwischenzeit sind lediglich gelegentliche Durchforstungen, wie sie der Kläger auch vor dem Unfall durchgeführt hat, angebracht. Schon deshalb bestand im Unfallzeitpunkt kein Anlass, hierfür durch die Bereithaltung von Lagerräumen Vorsorge zu schaffen. Überdies wäre im Falle einer solchen Abholzung der Verkauf des Holzes in ganzen Stämmen unter Berücksichtigung der von der Bezirksförsterei dargelegten Holzqualität zu erwarten. Stämme werden aber ab Wald verkauft und schon wegen des damit verbundenen gravierenden Aufwandes nicht in Scheunen des Forstwirtes zwischengelagert. 46 Unabhängig von der Frage, ob die auch bei einer langfristigen Betrachtung als geringfügig zu qualifizierenden Erlöse die Annahme eines erwerbswirtschaftlichen Forstbetriebes rechtfertigen oder ob es sich dabei eher um eine Liebhaberei des Klägers handelt, bestand unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung kein sinnvolles Verhältnis zwischen dem im Zeitpunkt der Baumaßnahme und in damals absehbarer Zukunft für den Betrieb benötigten Lagerraum und der Bereithaltung einer großen Scheune. Selbst wenn nur die Möglichkeiten zur Lagerung bis zur üblichen Zimmerhöhe von 2,5 m berücksichtigt werden, konnten in ihr bei einer Grundfläche von etwa 14 x 15 m ca. 500 Kubikmeter, mithin mehr als das 30fache des benötigten Volumens, gelagert werden. 47 Dass ein augenscheinliches Missverhältnis auch unter der Annahme einer als Liebhaberei betriebenen Forstwirtschaft bestand, zeigt sich auch bei einer Berücksichtigung der Kosten der Vorhaltung der Halle. Selbst wenn nur monatliche Vorhaltekosten von 1 DM je Quadratmeter angesetzt werden, ergeben sich jährlich Kosten von ca. 2.500 DM; mit dem Brennholz will der Kläger jedoch nur etwa 80 DM im Jahr erlöst haben. 48 Ein wesentlicher Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb ist um so weniger zu erkennen, als eine Lagerung und Trocknung von Brennholz ohnehin nicht voraussetzte, dass der Zugang zur Scheune mit einem Tor verschlossen war. Überdies standen dem Kläger in dem nicht instandsetzungsbedürftigen Schuppen mehr als ausreichende Lagerungsmöglichkeiten zu Verfügung. Ausweislich der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindenden Lichtbilder war es auch problemlos möglich, mit dem Trecker den Anhänger unmittelbar vor den Schuppen zu schieben, so dass unzumutbare Erschwernisse bei den Ladevorgängen in keiner Weise ersichtlich sind. 49 In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht näher der Frage nachgehen, inwieweit die unentgeltliche Überlassung von Teilen der Scheune an befreundete Landwirte tatsächlich der Grund dafür war, dass der Kläger sich seinerseits bei Bedarf Trecker und Anhänger ausleihen konnte. Der Kläger selbst weist darauf hin, daß er jährlich nur etwa drei bis vier Wagenladungen Holz geschlagen habe, wobei dieses Holz etwa zur Hälfte aus der nur etwa 800 m entfernt gelegenen Waldparzelle und im übrigen direkt von der Hofstelle stammte. Trecker und Anhänger wurden daher nur wenige Stunden im Jahr benötigt. Die Bereithaltung einer über 200 qm großen Scheune zur Erlangung einer solchen wirtschaftlich wenig bedeutsamen Nutzungsmöglichkeit wäre völlig unangemessen und vermag daher ebenfalls nicht den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zu begründen. 50 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Instandhaltung der Scheune nicht dem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sondern einem anderen – nicht versicherten – Betrieb diente, und zwar der Erhaltung der von den Vorfahren übernommenen und in erster Linie zu Wohnzwecken genutzten Hofstelle. 51 2. Der Kläger stand auch sonst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Namentlich war er nicht wie ein Arbeitnehmer im Sinne des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO für den Zimmereibetrieb I. tätig. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einer dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Person verrichtet werden könnte. Die Verrichtung muss nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG, Urt. v. 17. März 1992 - 2 RU 6/91 -, SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 15, u. Urt. v. 05. Juli 1994 - 2 RU 24/93 -, SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 20). Zwar kann auch ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens wie ein Beschäftigter tätig und damit nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert sein. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss die Handlungstendenz jedoch wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urt. vom 05. März 2002 – B 2 U 9/01 R –). 52 Ein Versicherungsschutz nach diesen Vorschriften ist mithin ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Rahmen seines eigenen Unternehmens handelt, d.h. für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören. Verrichtet ein Unternehmer für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, so wird er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (BSG, Urt. v. 10. März 1994 - 2 RU 20/93 -, SozR 3-2000 § 539 RVO Nr. 28 und Urt. vom 24. März 1998 – B 2 U 21/97 R –). 53 Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Mithilfe bei der Erneuerung des Scheunentores nicht im Rahmen des Betriebes des Zimmerermeisters I., sondern im Rahmen seines eigenen Betriebes der Instandsetzung der Hofstelle ausgeübt. Er wollte damit eigene Interessen in Form der Einsparung von ihm aufzubringender Lohnkosten für die Tätigkeit des Zimmerermeisters verfolgen. Hätte der Kläger nicht Hand angelegt, dann hätte der Zimmermeister entweder selbst Hilfskräfte bereitstellen oder persönlich – soweit nicht ohnehin ein gemeinsames Handeln zweier Personen erforderlich war – länger arbeiten müssen. Auch wenn die Faktoren für die Ermittlung des Werklohnanspruchs zwischen dem Kläger und dem Zimmermeister nicht im Detail abgesprochen waren, so waren sich doch beide Beteiligten darüber im klaren, das zusätzliche Arbeitsleistungen, die der Zimmermeister persönlich oder durch von ihm beauftragte Hilfskräfte erbringen musste, den zu zahlenden Werklohn erhöhen würden. Dies verstand sich aufgrund der Interessenlage von selbst. Der erforderliche Zeitaufwand stellt auch ein wesentliches Element für die Bestimmung der üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB dar. Der Kläger selbst hat bei seiner informatorischen Anhörung durch den Berichterstatter klargestellt, dass er zur Minderung der anfallenden Lohnkosten mitgeholfen habe. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser eigenen Einlassung in Zweifel zu ziehen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe, die Revision erneut zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE033061722&psml=bsndprod.psml&max=true