Urteil
L 11 KA 15/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin im Bereich B-Stadt zu erteilen ist. 2 Die ... 1940 geborene Klägerin, eine Diplom-Psychologin, beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 1998 beim Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/Krankenkassen die Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu teilte sie mit, sie habe in den Jahren 1994 bis 1997, wie auch in den Jahren zuvor und danach, kontinuierlich an der Versorgung der Versicherten teilgenommen. Ein weiterer Bereich ihrer Berufstätigkeit während dieses Zeitraums sei Psychotherapie-Ausbildung (Lehranalysen) gewesen. Ihren Studienabschluss im Fach Psychologie hat die Klägerin im März 1969 erworben. Am 15. August 1986 ist ihr eine Heilpraktiker-Erlaubnis ausgestellt worden. 3 Mit Bescheid vom 18. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) müsse der Antragsteller in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenommen haben. Er schließe sich der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an, wonach dieses Merkmal erfüllt sei, wenn eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit nachgewiesen ist. Die Klägerin habe in den Jahren 1994 120 Stunden, 1995 149 Stunden, 1996 168 Stunden und 1997 172 Behandlungsstunden für GKV-Patienten erbracht. Somit bestehe keine schützenswerte Vortätigkeit im Sinne des Gesetzes. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 19. April 1999 Widerspruch ein. Sie habe seit 1981 kontinuierlich an der psychotherapeutischen Versorgung von GKV-Versicherten mit einem Behandlungsumfang von geschätzt über 2.000 Stunden, davon ca. 600 Stunden in der Zeit von 1994 bis 1997, teilgenommen und hieraus in erheblichem Umfang ihr Erwerbseinkommen erzielt. Weiterhin habe sie an der Versorgung von GKV-Versicherten auch durch ihre umfangreiche Supervisionstätigkeit teilgenommen. Sie habe aus der psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises in den Jahren 1994 bis 1997 ein Einkommen in Höhe von mindestens DM 1.000,00 monatlich erzielt. Damit habe sie entsprechend den Gesetzgebungsmaterialien zu § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V hieraus ihr Erwerbseinkommen zumindest teilweise sichern können. Als Abgrenzungskriterium eigne sich die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00 monatlich. Diese habe sie mit ihren Einkünften überschritten. 5 Mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die von ihr für den gesetzlich festgelegten Drei-Jahres-Zeitraum dargelegten 450 Stunden an psychotherapeutischer Behandlung für Versicherte der GKV ergäben im Durchschnitt eine Behandlungstätigkeit von etwa 3 Wochenstunden. Bei der von der Klägerin für die genannte Zeitspanne angegebenen psychotherapeutischen Arbeit von durchschnittlich 25 Stunden wöchentlich habe die Versorgung von Versicherten der GKV nur einen geringen Bruchteil ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht. Folglich trete der Anteil des hieraus erzielten Erwerbseinkommens weit hinter dem übrigen Einkommen aus psychotherapeutischer Tätigkeit zurück. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 95 SGB V hier nicht vor. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 19. November 1999 Klage erhoben. 7 Außerdem hat sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ermächtigung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 SGB V ausspreche. Die vorläufige Ermächtigung zur Nachqualifikation werde für das Verfahren "tiefenpsychologisch fundierte Therapie" erteilt. 8 In der Hauptsache hat die Klägerin vorgetragen, Zulassungsbeschränkungen für die Berufswahl des Psychotherapeuten mit Kassenzulassung stellten einen wesentlichen Eingriff in die durch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) garantierte Berufsfreiheit dar und bedürften einer ausreichend bestimmten und verhältnismäßigen Eingriffsnorm. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfolgten den Zweck, die bisherige Berufsausübung in eigener Praxis zu sichern. Gemessen hieran stelle das von dem Zulassungsausschuss bestimmte Erfordernis von 250 Stunden kassenabgerechneter Versorgung in einem 6- bis 12-Monats-Zeitraum offenkundig einen willkürlichen Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 GG dar. Auch die von dem Beklagten in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Der Sinn und Zweck des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) lasse nicht erkennen, dass die Vorschrift des § 95 SGB V dazu habe dienen sollen, ihre Praxis von einer bedarfsunabhängigen Zulassung auszuschließen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strenge Grenze im Sinne der 250-Stunden-Regelung gewollt, so hätte er eine solche in das Gesetz eingestellt. 9 Der Beklagte hat demgegenüber seine Entscheidung verteidigt. 10 Mit Urteil vom 12. April 2000 hat das Sozialgericht (SG) Bremen den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen verurteilt, der Klägerin eine Ermächtigung zur Nachqualifikation für das Verfahren "tiefenpsychologisch fundierte Therapie" für den Bereich B-Stadt zu erteilen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, unstreitig erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 95 Abs. 11 Nrn. 1 und 2 SGB V. Außerdem habe sie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen (§ 95 Abs. 11 Nr. 3 SGB V). Das Gesetz verlange nicht ausdrücklich eine mehr als geringfügige Teilnahme und der Wortlaut enthalte in quantitativer Hinsicht keine Vorgaben. Angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine Regelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsausübung handele, sei bei der Auslegung Zurückhaltung geboten, weil aus Gründen der Rechtssicherheit die gesetzliche Regelung dem Bestimmtheitsgebot genügen müsse. Die Auslegung des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V müsse die Begründung des Ausschussberichts berücksichtigen, wonach hierunter die Leistungserbringer fallen sollten, die u. a. aus der Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Patienten ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten. Die Abgrenzung habe sich an der Geringfügigkeitsgrenze für versicherungsfreie Beschäftigungen zu orientieren. Das Einkommen der Klägerin aus der Behandlung von GKV-Patienten liege jedoch deutlich über dieser Grenze, so dass es für die Klägerin eine unbillige Härte bedeutete, wenn trotz ihrer fast 20-jährigen durchgehenden Tätigkeit ihre Niederlassungsfreiheit zugunsten allgemeiner Interessen an einer bedarfsgerechten Versorgung eingeschränkt würde. 11 Gegen das ihm am 8. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Juni 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – komme eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut nach der Übergangsvorschrift des § 95 Abs. 10 SGB V nur in Betracht, wenn der Behandlungsumfang gegenüber Versicherten der GKV annähernd einer halbtägigen Tätigkeit entsprochen habe und die Behandlungen in der eigenen Praxis nicht gegenüber anderen beruflichen Tätigkeiten, z. B. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder für andere Kostenträger, von nachrangiger Bedeutung gewesen seien. Die Konkretisierung des in Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmals "teilgenommen haben" durch Abstellen auf das objektive Kriterium eines annähernd halbtägigen Beschäftigungsumfangs ermögliche denjenigen Psychotherapeuten die bedarfsunabhängige Zulassung, für die in einem Abschnitt des Zeitfensters die ambulante Behandlungstätigkeit den Schwerpunkt oder zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Das BSG habe a. a. O. die auf einem mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Rundschreiben der KBV vom 18. August 1998 beruhende Verwaltungspraxis der überwiegenden Zahl der Zulassungsgremien, die als Zulassungsvoraussetzung eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit fordere, gebilligt. Die Anforderung von 250 Behandlungsstunden in einem Halbjahreszeitraum führe zu einer Zahl von 11,6 Behandlungsstunden pro Woche. Die Klägerin habe während des gesetzlich festgelegten Drei-Jahres-Zeitraums insgesamt 450 Stunden an Behandlungstätigkeit für Versicherte der GKV erbracht, was einem Durchschnitt von 3 Wochenstunden entspreche. Außerdem habe sie ausgeführt, dass sie in der gesetzlichen Zeitspanne im Durchschnitt 25 Stunden pro Woche psychotherapeutisch gearbeitet habe, wozu Tätigkeiten der Weiterqualifizierung von Psychologen, Lehrtherapien und Kontrollanalysen sowie in geringem Umfang auch Supervisionen gehört hätten. Daraus ergebe sich, dass die Versorgung von Versicherten der GKV nur einen geringen Bruchteil ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht habe. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen, 16 hilfsweise, 17 den Rechtsstreit zu vertagen und ein Sachverständigengutachten oder sachverständige Aussagen einzuholen von der Psychotherapeutenkammer Bremen sowie den psychotherapeutischen Berufsverbänden "Deutscher Psychotherapeutenverband (DPTV)" und "Berufsverband Deutscher Psychologen und Psychologinnen (BDP)". 18 Die Klägerin trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG a. a. O. stehe die bedarfsunabhängige Zulassung denjenigen Psychotherapeuten zu, die eine unbillige Härte geltend machen könnten. Neben der Tätigkeit im Zeitfenster seien hierbei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für einen Bestandsschutz der im Zeitfenster ausgeübten Praxistätigkeit sprächen. Eine unbillige Härte sei bei ihr darin zu sehen, dass für sie der Regelfall einer bedarfsabhängigen Zulassung von Gesetzes wegen nicht in Betracht komme, so dass sie auf diesem Wege ihre Praxissubstanz nicht schützen könne. Ein derartiger Zulassungsantrag habe erst nach Abschluss der Bedarfsplanung im Herbst 1999 gestellt werden können. Diese habe im Bereich der Beigeladenen zu 1. im Planungsbezirk B-Stadt nach den erfolgten bedarfsunabhängigen Zulassungen eine Sperrung wegen Überversorgung ergeben. Auf eine bedarfsabhängige Zulassung in einem nicht gesperrten Bezirk könne sie nicht verwiesen werden, da sie im Herbst 1999 bereits 59 Jahre alt gewesen sei, nach § 25 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Zulassung eines Psychotherapeuten, der das 55. Lebensjahr vollendet habe, aber ausgeschlossen sei. In Verbindung mit dem eingerichteten und gefestigten Praxissitz stelle ihr Alter einen weiteren besonderen Härtegrund dar. Sie habe bereits seit 1981 in B in eigener psychotherapeutischer Praxis kontinuierlich und umfangreich an der psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich und privat Versicherten wie auch von Selbstzahlern mitgewirkt und in dieser langjährigen Berufstätigkeit eine stabile und umfangreiche Infrastruktur erworben. Angesichts der zeitlich beschränkten Perspektive der Berufsausübung sei es ihr nicht zumutbar, an einem anderen Ort nochmals eine Praxis von Grund auf neu aufzubauen. Aus diesem Grund habe sich für sie auch nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Härteantrag nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu stellen. Im Übrigen müssten in ihrem Fall weiter die Auswirkungen der über das PsychThG in Gang gesetzten "Marktbereinigung" für ihre Gesamttätigkeit Berücksichtigung finden. Sie habe neben ihrer psychotherapeutischen Behandlungen Supervisionen, Kontrollanalysen und Lehrtherapien über das staatlich nicht anerkannte F-P-Institut für Integrative Gestalttherapie in B angeboten. Da für die Ausbildung und Zulassung von Psychotherapeuten künftig eine staatlich anerkannte Ausbildung nur in den drei anerkannten Richtlinienverfahren erfolge, werde der Markt für Aus- und Fortbildungen in anderen Verfahren praktisch wegbrechen. Auch sei damit zu rechnen, dass künftig die Beihilfebehörden und die privaten Krankenversicherungen die Kostenübernahme einer Psychotherapie von der Zulassung des Behandlers zur vertragsärztlichen Versorgung abhängig machen würden. Seit dem Jahre 2000 gehe die Entwicklung ihrer Praxis dahin, dass die Zahl der von ihr behandelten GKV-Patienten fortlaufend ansteige, während in den übrigen Bereichen ein Rückgang zu verzeichnen sei. Den wesentlichen Teil ihres Einkommens erziele sie mittlerweile aus der Behandlung von GKV-Patienten. Schließlich erscheine die Entscheidungspraxis des Beklagten willkürlich und nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe bei anderen Psychotherapeuten, die innerhalb des Drei-Jahres-Zeitfensters zwischen 164 und 400 Stunden erbracht hätten, eine ausreichende Teilnahme an der Versorgung von GKV-Versicherten bejaht und den Widersprüchen abgeholfen. Sie habe immerhin 463 Stunden aus psychotherapeutischer GKV-Behandlungstätigkeit vorzuweisen. 19 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. 20 Dem Senat haben außer der Prozessakte die die Klägerin betreffenden Verwaltungsunterlagen des Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Der Senat hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten entschieden, da die vorliegende Streitsache eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) betrifft. 22 Die gemäß § 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des SG kann die Klägerin die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht verlangen. 23 Gemäß § 95 Abs. 11 SGB V werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie neben weiterer zu erfüllender Voraussetzungen in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben (Satz 1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift). 24 Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 11 Nrn. 1 und 2 SGB V, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG, die Erbringung von 500 dokumentierten Behandlungsstunden oder von 250 dokumentierten Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Psychotherapie-Richtlinien anerkannt hat, den Antrag auf Nachqualifikation sowie die Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31. März 1999 betreffen, liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor. 25 Jedoch kann entgegen der Auffassung des SG nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat. Der Senat legt insofern die Anforderungen zugrunde, die sich aus der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Entscheidung des BSG vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – (SozR 3-2500 § 95 Nr. 25) ergeben. Diese Entscheidung ist zwar zu § 95 Abs. 10 SGB V ergangen, der die Voraussetzungen an die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung regelt. Im Hinblick darauf, dass die hier vor allem zu prüfende Vorschrift des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V mit § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V wortlautgleich ist, kann die Rechtsprechung des BSG auf den vom Senat zu beurteilenden Fall ohne weiteres übertragen werden. 26 Ebenso wie § 95 Abs. 10 SGB V hat die hier fragliche Regelung des Abs. 11 der genannten Vorschrift den Charakter einer Bestandsschutz- und Härtefallregelung. Sinn und Zweck des Absatzes 10 ist es, Psychotherapeuten, die bereits in der dreijährigen Rahmenfrist in niedergelassener Praxis an der Versorgung von GKV-Patienten teilgenommen haben und die u. a. daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, davor zu bewahren, ihre Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf dem Wege der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1999) allein noch möglichen bedarfsabhängigen Zulassung, die ihnen nur die Niederlassung in einem nicht gesperrten Versorgungsbezirk gestattet, erstreben zu müssen (vgl. in diesem Sinne Bundestags-Drucksache 13/9212, S. 40 zu Nr. 10 c). Eine vergleichbare gesetzgeberische Motivation liegt auch § 95 Abs. 11 SGB V zugrunde. Diese Regelung privilegiert solche Psychotherapeuten, die zwar nicht über den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V verfügen, jedoch die Anforderungen der in § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V näher geregelten Sockelqualifikation erfüllen. Wenngleich sie zunächst nur die auf fünf Jahre befristete Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung beanspruchen können, ist auch ihnen nach erfolgreich abgeschlossener Nachqualifikation die bedarfsunabhängige Zulassung (also auch in den wegen Überversorgung gesperrten Zulassungsbezirken) zu erteilen (§ 95 Abs. 11 Sätze 4, 5 SGB V). Ebenso wie in Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 ist allerdings auch in Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 die Privilegierung an das Erfordernis der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten gebunden. Das BSG hat hieraus, bezogen auf § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V – Entsprechendes gilt für Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 –, gefolgert, dass die Teilnahme an der Versorgung der GKV-Versicherten einen bestimmten Mindestumfang erreichen muss. Denn aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es gerade die durch die psychotherapeutische Versorgung des genannten Personenkreises erarbeitete Praxissubstanz sei, die schützenswert erscheine und daher die Zulassung (bzw. Ermächtigung) auch in überversorgten Planungsbereichen rechtfertige (vgl. SozR a. a. O, S. 111/112). Das BSG geht dementsprechend von einer "Teilnahme" im Sinne des Gesetzes nur aus, wenn die psychotherapeutische Versorgung der Versicherten der GKV im sogenannten Zeitfenster den Umfang einer annähernd halbtägigen Tätigkeit eingenommen hat. In diesem Zusammenhang hat es die in dem Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18. August 1998 enthaltene Vorgabe, die eine bedarfsunabhängige Zulassung (und damit auch eine entsprechende Ermächtigung) an eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums an zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit knüpft, ausdrücklich gebilligt (vgl. SozR a. a. O. S. 126/127). Hieran hat sich im vorliegenden Fall auch der Beklagte bei seiner Entscheidung orientiert. Im Ergebnis geht das BSG a. a. O. bei Zugrundelegung von 250 Behandlungsstunden in einem Halbjahreszeitraum von einer Zahl von 11,6 Behandlungsstunden pro Woche aus. 27 Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin keine versorgungsrelevante Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten vorzuweisen hat. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten hat die Klägerin über den gesamten gesetzlich festgelegten Drei-Jahres-Zeitraum hinweg nur ca. 450 Stunden an Behandlungstätigkeit für den genannten Personenkreis erbracht (vgl. zuletzt den Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juni 2000 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2002). Das entspricht bei Zugrundelegung von 43 Behandlungswochen pro Jahr einem Wert von etwa 3 Stunden wöchentlich. Damit ist die Klägerin von der Vorgabe eines Behandlungsumfangs von 11,6 Wochenstunden weit entfernt. 28 Soweit die Klägerin meint, eine zur bedarfsunabhängigen Ermächtigung führende unbillige Härte sei in ihrem Fall auch deswegen gegeben, weil sie wegen ihres Alters von 59 Jahren im Herbst 1999 eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychotherapeutin nicht mehr hätte erhalten können, und im Übrigen die Gefahr bestehe, dass durch die Festlegung auf die drei anerkannten psychotherapeutischen Richtlinienverfahren der Markt für Aus- und Fortbildungen in anderen Verfahren praktisch wegbrechen werde und auch die Beihilfebehörden sowie die privaten Krankenkassen die Kostenübernahme einer Psychotherapie künftig von einer Zulassung des Behandlers zur vertragsärztlichen Versorgung abhängig machen würden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation Inhalt und Umfang der Härteregelung. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR a. a. O., S. 111/112) ist gemäß § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V (und damit auch gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 SGB V) alleiniger Rechtfertigungsgrund für die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung die aufgrund einer zumindest im Zeitfenster ausgeübten Behandlungstätigkeit erworbene Praxissubstanz. Hierüber verfügt die Klägerin – wie ausgeführt – nicht. Andere Härten lässt das Gesetz dagegen nicht ausreichen. Dementsprechend können auch die Darlegungen der Klägerin in den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze vom 24. und 25. März 2003 zur Entwicklung ihrer Praxis seit dem Jahr 2000 und zum Angewiesensein auf die Einnahmen aus der Behandlung von GKV-Patienten nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen. Denn sie sind im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht geeignet, einen gesetzlich anerkannten Härtefall zu begründen. Hieraus folgt zugleich, dass der Senat dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum Beweis ihrer Darlegungen Sachverständigengutachten der Psychotherapeutenkammer B und der einschlägigen Berufsverbände einzuholen, nicht nachgehen musste. 29 § 95 Abs. 11 SGB V verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die genannte Vorschrift mit der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit vereinbar. Der Senat verweist zur Begründung auf die schon mehrfach zitierte Entscheidung des BSG vom 8. November 2000 – B 6 KA 52/00 R – (vgl. SozR a. a. O., S. 107 f.). Die darin enthaltenen Ausführungen zu § 95 Abs. 10 SGB V gelten hier entsprechend. 30 Nach alledem hatte die Berufung des Beklagten Erfolg. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 32 Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen. 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