Urteil
L 1 KR 210/08
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2007. 2 Der am 27. Mai 1970 geborene Beigeladene zu 1) hat den Beruf des Druckers erlernt und 1988 seine Abschlussprüfung bestanden. Seit 12. März 1994 ist er Industriemeister Fachrichtung Druck. Seit dem 1. Oktober 1988 war der Beigeladene zu 1) in dem Druckhaus M. - Verlag der Lutherischen Buchhandlung, Inhaber sein Vater N. M., tätig. Er besaß eine mündliche Handlungsvollmacht. Von Oktober 1988 bis 31. Dezember 2000 war der Beigeladene zu 1) bei der AOK Niedersachsen als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet. 3 Seit dem 1. Januar 2001 ist die Beklagte die für den Beigeladenen zu 1) zuständige Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge. Am 29. September 2005 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen „Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ und übersandte den „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“ sowie eine Bescheinigung des Verlages der Lutherischen Buchhandlung vom 29. September 2005. Er führte zur Begründung aus, dass er seit 1. Oktober 1988 als mitarbeitender Sohn in dem Familienunternehmen tätig sei, seit diesem Tage weder an Zeit, Ort und Art seiner weisungsfreien Tätigkeit gebunden und aufgrund seiner alleinigen Branchenkenntnisse in dem Familienunternehmen und der Ausbildung zum Industriemeister Druck in alle Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen sei. 4 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 fest, dass das Beschäftigungsverhältnis bei dem Verwandten keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung begründe. Sie stellte die freiwillige Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) fest und forderte freiwillige Beiträge in Höhe von 27.609 €. 5 Den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 legte der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 der AOK vor und bat um Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom Januar 2006 fragte die AOK Niedersachsen bei der Beklagten an, ob im Falle des Beigeladenen zu 1) eine Abstimmung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger stattgefunden habe. 6 Die AOK lehnte eine rückwirkende Aufhebung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Februar 2007 ab. Die hiergegen vom Beigeladenen zu 1) erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Braunschweig mit Urteil vom 11. Juli 2007 ab. Die Berufung des Beigeladenen zu 1) blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 19. August 2009 - L 4 KR 296/07). 7 Am 7. August 2006 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, den diese an die Klägerin weiterleitete (Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2007). Diese hatte bereits am 3. April 2006 gegenüber der AOK Niedersachsen für die Zeit von Oktober 1988 bis 31. Dezember 2000 die Auffassung vertreten, dass der Beigeladene zu 1) in einem Beschäftigungsverhältnis in dem Betrieb seines Vaters gestanden hatte. 8 Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) mit, dass ihr Bescheid vom 13. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. März 2007 zurückgenommen werde. Er sei rechtswidrig. Das beurteilte Beschäftigungsverhältnis sei nicht sozialversicherungsfrei, weil aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Lohnsteuer entrichtet, das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet, ein orts- bzw. tarifübliches Arbeitsentgelt bezogen und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werde, ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehe, die Weisungsfreiheit im Rahmen der familienhaften Mitarbeit üblicherweise stark eingeschränkt sei und kein Unternehmerrisiko auf Seiten des Beigeladenen zu 1) bestehe. Eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Beigeladenen zu 1) sei nicht ersichtlich, Leistungen hätten noch nicht verbraucht werden können, Vermögensdispositionen über den Erstattungsbetrag nicht getroffen werden können. Zugunsten des Beigeladenen zu 1) werde nicht angenommen, dass Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht worden seien oder dass der Beigeladene zu 1) die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Im Rahmen des Ermessens über die Rücknahme seien nur Umstände ersichtlich, die dafür sprächen. Die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit seien nicht gegeben. Deshalb würden dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 12.035,07 € erstattet. Beitragsansprüche vor dem 1. Januar 2002 seien nach § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjährt. 9 Hiergegen legte der Beigeladene zu 1) am 14. März 2007 Widerspruch ein, dem die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 7. Dezember 2009 abhalf. Nach Mitteilung der Beklagten ist der Beigeladenen zu 1) über den 1. März 2007 hinaus bei der Beklagten freiwillig versichert. 10 Die Klägerin stellte mit Bescheid vom 22. März 2007 fest, dass dem Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (Arbeitnehmeranteil) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 gemäß § 26 SGB IV nicht entsprochen werden könne. Sie habe im Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nach § 28 h Abs. 2 SGB IV festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die Pflichtbeiträge seien zu Recht entrichtet worden. 11 Mit Schreiben vom 22. März 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihren Bescheid vom 13. Dezember 2005 auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sie verwies auf die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VdR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5./6. Juli 2005. 12 Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 8. Mai 2007 mit, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für eine rückwirkende Rücknahme seien nicht gegeben. 13 Am 26. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005, geändert durch den Bescheid vom 26. Februar 2007, aufzuheben. Sie stimme der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu, dass ab 1. Januar 2001 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden hätte. Die Beklagte hätte in ihrem Bescheid ohne jede Begründung die Argumente, die für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden, zurückgestellt und Selbstständigkeit bzw. ein fehlendes Beschäftigungsverhältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2007 angenommen. Eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2005 habe sie abgelehnt. Dies sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall könne die Klägerin weder aus dem Inhalt des Bescheides noch aus den von der Beklagten überlassenen Unterlagen Kriterien feststellen, die gegen die Annahme eines familienhaften Arbeitsverhältnisses sprechen würden. Des Weiteren hätten die Spitzenverbände über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges vereinbart, dass die Krankenkassen vor ihrer Entscheidung diese mit dem Rentenversicherungsträger abstimmen sollten. Diese Abstimmung sei im vorliegenden Fall erst für die Zukunft ab dem 1. März 2007 erfolgt. Die Klägerin sei als zuständiger Rentenversicherungsträger durch den Bescheid, den die Beklagte als Einzugsstelle erlassen habe, beschwert worden (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). 14 Das SG Hannover hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005, geändert durch den Bescheid vom 26. Februar 2007, aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte Klage im Übrigen zulässig sei. Die Klägerin sei durch den streitgegenständlichen Bescheid leistungsrechtlich betroffen und klagebefugt. Die Klagefrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG sei eingehalten worden, da die Klägerin erst am 12. Februar 2007 von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hätte. Die Klage sei auch begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte sei für den Erlass des angefochtenen Bescheides sachlich nicht zuständig gewesen, so dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht mehr ankomme. Der Beigeladene zu 1) habe vorliegend einen Antrag auf Durchführung eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gestellt, so dass die Entscheidung darüber gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu treffen gehabt hätte. Der Beigeladene zu 1) habe mit seinem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vom 29. September 2005 die Überprüfung seiner Tätigkeit im Betrieb seines Vaters als Angehöriger unter dem Aspekt einer „Beschäftigung“ im Sinne der Sozialversicherung begehrt. Dafür sprächen zunächst seine Angaben zu „Weisungsfreiheit“ der Tätigkeit und zur fachlichen Qualifikation. Ferner lautete die von ihm erteilte Vollmacht auf Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Schließlich ergebe sich der Überprüfungszweck aus dem ausgefüllten „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“. 15 Die Beklagte sei daher gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zur Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen zu 1) und zum Erlass des Feststellungsbescheides nicht befugt gewesen. Dem stehe auch § 28 h Abs. 2 SGB IV nicht entgegen. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV stelle eine zu § 28 h Abs. 2 SGB IV abweichende Entscheidungskompetenz der Klägerin ausdrücklich fest. Dass der Beigeladene zu 1) eine Überprüfung seiner Versicherungspflicht nach § 28 h Abs. 2 SGB IV angestrebt hätte, sei nicht ersichtlich. Diesen Umstand könne auch die Feststellung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, dass das Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründe, nicht heilen. Vor der Feststellung der Versicherungspflicht habe sie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Beschäftigung unter Familienangehörigen nach den in § 7 Abs. 1 SGB IV aufgeführten Kriterien beurteilt. Zu einer solchen Beurteilung sei sie nicht befugt gewesen. Das spätere Statusfeststellungsverfahren habe zudem inhaltlich eine andere Beurteilung ergeben. Aufgrund des Zuständigkeitsmangels komme es auf die verfahrensrechtliche Frage der fehlenden Mitwirkung der Klägerin vor der Entscheidung der Beklagten nicht mehr an. 16 Gegen das ihr am 20. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juli 2008 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass ein Verfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht vorgelegen hätte. Zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV sei die Einzugsstelle, also die Beklagte. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Formularbogen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV übersandt hätte, sei nicht ausreichend. Es habe sich um einen sog. „Bestandsfall“ gehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe seit 1988 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Firma seines Vaters gearbeitet. Für Beteiligte, für die bereits seit Jahren ein Beschäftigungsverhältnis angenommen worden sei, komme ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 SGB IV nicht in Betracht. In diesen Fällen sei nach § 28 h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle für die Beurteilung zuständig, ob ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 19 hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Beigeladene zu 1) beantragt, 23 das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 24 Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Sie hält das angefochtene Urteil des SG Hannover für zutreffend. 25 Sie hat darauf hingewiesen, dass sie den Beigeladenen zu 1) und 3) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2005 gemäß § 351 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erstattet hat. 26 Der Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 6 KR 69/ 07 (SG Braunschweig) - L 4 KR 296/07 und der von der Beigeladenen zu 4) übersandten Akte "Beitragserstattung Markus Harms 241 D 054000" Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden. Entscheidungsgründe 28 Die gemäß §§ 143 f. SGG form- und fristgerecht erhobenen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) sind nicht begründet. 29 Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005, geändert durch den Bescheid vom 26. Februar 2007, aufgehoben. 30 Die Klage der Klägerin ist zulässig. Sie durfte als Rentenversicherungsträger den Bescheid, den die Beklagte als Einzugsstelle erlassen hat, anfechten, weil sie durch ihn beschwert ist (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG - vgl. BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28 h Nr. 9). 31 Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht. 32 Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 gemäß § 66 Abs. 2 SGG fristgerecht erhoben worden ist, da die Klägerin erst im Februar 2007 von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erhalten hat, als die Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Februar 2007 den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Beitragserstattung weitergeleitet hat (zur Einhaltung von Fristen durch Versicherungsträger gegenüber der Einzugsstelle BSGE 39, 223, 226 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 Satz 4; BSG SozR 1500 § 92 Nr. 3; BSGE 84, 136, 145). 33 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die rückwirkende Aufhebung des streitigen Verwaltungsaktes der Beklagten. Dieser ist rechtswidrig, denn die Beklagte war zum Erlass des Bescheides gegenüber dem Beigeladenen zu 1) sachlich nicht zuständig. 34 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch -SGB V-, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-). 35 Zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle, also die Beklagte. 36 Nach § 7 a Abs.1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2). Über den Antrag entscheidet nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung abweichend von § 28 h Abs. 2 SGB IV die DRV Bund. 37 Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) vorliegend einen Antrag auf Durchführung eines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gestellt hat. Er hat seinem Antrag an die Beklagte vom 29. September 2005 den "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" beigefügt. In seinem „Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung“ vom 29. September 2005 hat er ausdrücklich auf seine Stellung als mitarbeitender Sohn in einem Familienunternehmen hingewiesen. 38 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird auf der Grundlage von § 7a SGB IV allein über das Vorliegen von Versicherungspflicht entschieden und nicht isoliert über die Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt - wie es der Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV andeuten könnte. Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigungsversicherung besteht, ergibt sich danach erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen. Als bloßes Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht zugänglich. Auch § 7a SGB IV eröffnet neben und in Konkurrenz zu den Verfahren nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV nur den Weg zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Versicherungspflicht/-freiheit. Es eröffnet jedoch kein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 R Rdnrn 9, 11,12; Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R ). 39 Das Verfahren nach § 7a SGB IV tritt nach der Rechtsprechung des BSG gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger und wird hiervon nur nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit abgegrenzt (BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 Rdnrn. 13, 18, 29). Mit dem Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden und es sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BSG aaO). 40 Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist das Anfrageverfahren ausgeschlossen, wenn "die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hat. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung, dass dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers zukommen, vielmehr haben alle Verfahren den gleichen Inhalt und sind rechtlich gleichwertig (BSG, aaO., Rdnr. 18). 41 Im vorliegenden Fall hatte weder die Beklagte noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung des Beigeladenen zu 1) im September 2005 bereits ein Verfahren zur Feststellung der Beschäftigung eingeleitet. 42 Die sachliche Zuständigkeit der Klägerin für die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in dem streitigen Zeitraum ergibt sich im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senates aus § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB V in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28 a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers ist. 43 Zwar ergab sich dies hier nicht aus der Meldung des Arbeitgebers, des Beigeladenen 3). Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass es sich nicht um die Meldung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt, sondern dass der Beigeladene zu 1) schon seit 1988 im Betrieb des Vaters tätig war. In dem "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV" und in dem "Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung" vom 29. September 2005, hat der Beigeladene zu 1) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er "mitarbeitender Sohn in einem Familienunternehmen" ist. Wenn sich aber ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, hat die Einzugsstelle nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen. In diesen Fällen soll nämlich nach der Intention des Gesetzgebers durch eine zentrale Stelle für alle Sozialversicherungszweige umfassend und verbindlich eine Statusfeststellung erfolgen (BT-Drucks 15/5251 S.4, 5; 15/1749 S. 35; Knospe, in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB IV, § 7a Rdnr. 16). Durch dieses Verfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Klärung der Statusfrage erreicht werden und divergierende Entscheidungen vermieden werden (Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd 1, § 7a Rdnr. 1; BT Drucks. 14/1855 S. 6). 44 Dass diese Verfahrensweise einer umfassenden und verbindlichen Klärung durch die Deutsche Rentenversicherung zweckmäßig und sinnvoll ist, zeigt gerade dieser Rechtstreit, in dem unterschiedliche Statusentscheidungen durch die Beklagte selbst (Bescheide vom 13. Dezember 2005 und 26. Februar 2007), die AOK (Bescheid vom 1. Dezember 2006) und die Klägerin (Bescheid vom 22. März 2007) für das Versicherungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) getroffen worden sind. 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, dass es dem Beigeladenen zu 1) um die Feststellung einer Beschäftigung (bzw Versicherungspflicht) für zurückliegende Zeiten ging, nämlich für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 bzw 28. Februar 2007. In seiner Entscheidung vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 31/07 R hat das BSG entschieden, dass das Statusfeststellungsverfahren selbst noch nach Ende einer Tätigkeit getroffen werden kann. Das Gesetz ordne eine Beschränkung der Feststellungsbefugnis der DRV Bund nicht ausdrücklich an und sie ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung versicherungspflichtig sei oder nicht, könne sinnvoll auch nach dem Ende der Tätigkeit getroffen werden (BSG, aaO., Rdnr. 32). Daraus folgt, dass auch eine Prüfung für zurückliegende Zeiten nach § 7 a SGB IV möglich ist. Dies gilt hier umso mehr, als die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei seinem Vater auch noch weiter andauerte. 46 Das Vertrauen des Beigeladenen zu 1) auf den Bestand des angefochtenen Bescheides ist nicht nach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X geschützt. Diese Regelung gilt nach § 49 SGB X nicht. Darin heißt es: § 45 Abs. 1 bis 4, § 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. 47 Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dazu gehört die Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, Bd. 2 Stand: Mai 2006, § 49 SGB X Rdnr. 3; Merten, Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB X, § 49 Rdnr. 8; BSGE 84, 136 ff.). 48 Die Klägerin ist Dritter im Sinne des § 49 SGB X, denn sie ist durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten betroffen und anfechtungsberechtigt (vgl. BSGE 84, 136, 145). 49 Nach § 49 SGB X soll der Ausgangsbehörde die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte unter erleichterten Bedingungen ermöglicht werden, soweit diese von einem Dritten angefochten werden. Danach erhält der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsaktes keinen Vertrauensschutz, solange der Verwaltungsakt noch der Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde oder dem Gericht unterliegt (vgl. BSG SozR 1300 § 49 Nr. 3). Dabei ist unerheblich, ob der durch den Verwaltungsakt Begünstigte mit einer Anfechtung durch den Dritten gerechnet hat. Insbesondere setzt die Vorschrift keinen Hinweis auf eine mögliche Drittanfechtung im begünstigenden Verwaltungsakt voraus (BSGE 84, 136, 146). Dass dies dazu führen kann, dass der Begünstigte - hier der Beigeladene zu 1) - unter Umständen erst nach Jahren einer Drittanfechtung ausgesetzt wird, weil erst die Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Dritten die Klagefrist in Gang setzt, nimmt das Gesetz zugunsten des Drittbetroffenen in Kauf (Gesetzesbegründung zu § 50 VwVfG, BT-Drucksache 7/910 S. 73 f, zitiert nach Merten, aa0, § 49 Rdnr. 9). Der Beklagten ist mithin gemäß § 49 SGB X die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte nicht gemäß §§ 45 ff. SGB X verwehrt. 50 Die Anfechtung durch die Klägerin ist auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unzulässig. Das wäre dann der Fall, wenn der Drittbetroffene anderweitig Kenntnisse von der belastenden Drittwirkung erlangt hätte und den Verwaltungsakt nicht binnen einer angemessenen Frist angefochten hat (vgl. Merten, aa0 m.w.N.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin vorher Kenntnis von dem Sachverhalt für den hier streitigen Zeitraum hatte. Sie hat von der Entscheidung der Beklagten erst im Februar 2007 Kenntnis erlangt durch Übersendung des Erstattungsantrages. Die Anfrage der AOK an die Klägerin betraf nur das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) für die Zeit von Oktober 1988 bis 31. Dezember 2000. Die Klägerin hat innerhalb einer angemessenen Frist Klage erhoben, nachdem die Beklagte ihre Aufforderung vom 22. März 2007, den Bescheid vom 13. Dezember 2005 aufzuheben abgelehnt, hatte (vgl Schreiben vom 8. Mai 2007) 51 Die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2005 ist auch nicht nach § 42 SGB X unbeachtlich, da diese Vorschrift nicht bei Fehlern der sachlichen Zuständigkeit gilt (vgl. Schütze, von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 42 Rdnr. 5). 52 Der Hilfsantrag der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. 53 Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das LSG das Urteil des SG aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Vorschrift kann entsprechend angewandt werde, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen aufgehoben hat, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2009, § 159 Rdnr. 2b). 54 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das SG den streitigen Verwaltungsakt der Beklagten nicht zu Unrecht aus formellen Gründen aufgehoben hat. 55 Nach allem war die Berufung zurückzuweisen. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 f. VwGO. 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). 58 Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. 59 Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100068529&psml=bsndprod.psml&max=true