Urteil
L 8 SO 5/08
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Oktober 2007 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2007 wird vollständig aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 528,52 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Beklagten, mit dem dieser seit August 2006 einen Kostenbeitrag wegen ersparter Aufwendungen für den Lebensunterhalt ihres Sohnes durch dessen regelmäßige Teilnahme am Mittagessen in einer Tagesbildungsstätte verlangt. 2 Bei dem 1990 geborenen Sohn der Kläger, N... P..., besteht eine schwere Lernbehinderung mit ausgeprägter motorischer Unruhe und Neigung zu zwanghaften Ritualen (Befund der Jugendärztin des Beklagten, Frau S..., vom 15.11.2002). Er wurde zum 1. August 2002 in der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe S... e.V. aufgenommen. Der Kläger zu 1. beantragte für seinen Sohn am 26. Juli 2002 die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Besuch der Tagesbildungsstätte. Der Beklagte gab am 28. November 2002 ein endgültiges Kostenanerkenntnis für die teilstationäre Betreuung, längstens bis 31. Juli 2005 ab. Dieser Bescheid war an die Kläger gerichtet. Er enthielt den Hinweis: "Über einen eventuell zu leistenden Kosten- bzw Unterhaltsbeitrag ergeht ein gesonderter Bescheid." Aus dem von den Klägern ausgefüllten Fragebogen zwecks Einkommensüberprüfung ergab sich, dass der Kläger zu 1. damals vom 30. Juni 2003 bis 2. Februar 2005 Übergangsgeld von der Bundesagentur in Höhe von monatlich 1.266,60 € bezog. Die Klägerin zu 2. war Hausfrau, im Haushalt der Kläger lebte zusätzlich die Tochter N..., geboren 1994. Nach einer Einkommensprüfung ergab sich, dass für die Familie ein Sozialhilfeanspruch in Höhe von 108,89 € bestünde. Deshalb wurde kein Kostenbeitrag geltend gemacht. Nach Erhalt einer pädagogischen Stellungnahme der Einrichtung zur weiteren Förderung des Sohnes der Kläger vom 22. Februar 2005 gab der Beklagte ein weiteres Kostenanerkenntnis bis längstens zum 31. Juli 2010 ab (Bescheid vom 15. April 2005). 3 Ohne weitere Einkommensprüfung erließ der Beklagte sodann den Leistungsbescheid vom 5. Juli 2006, mit dem er von den Klägern ab 1. August 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 48,30 € wegen der ersparten Aufwendungen für den Lebensunterhalt ihres Sohnes durch dessen regelmäßige Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung verlangte. Die Kläger reichten im Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 20. Juli 2006) den SGB II-Leistungsbescheid vom 11. September 2006, betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 ein. Daraus ergab sich, dass die ARGE Job Center S... dem Kläger zu 1. und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, nämlich der Klägerin zu 2. sowie den Kindern N... und N... Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab 1. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 1.539,75 € bewilligte. Der Sohn der Kläger war bei der Leistungsbewilligung mit dem für ihn geltenden Regelsatz in Höhe von 276,00 € sowie mit einem Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige in Höhe von 97,00 € berücksichtigt. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007). 4 Dagegen haben die Kläger am 5. April 2007 Klage erhoben, die sie damit begründet haben, es gebe keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung eines pauschalierten Kostenbeitrags. Das SG Stade hat mit Urteil vom 5. Oktober 2007, zugestellt am 29. November 2007, entschieden, dass der Bescheid aufzuheben sei, soweit der Kostenbeitrag einen Betrag in Höhe von monatlich 21,53 € übersteige. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages sei § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII, § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII. Danach könne ein Kostenbeitrag auch pauschal erhoben werden, allerdings nicht in der vom Beklagten festgesetzten Höhe. Es sei höchstens der Wert für die ersparten Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Sohnes der Kläger anzusetzen, der im Regelsatz anteilig enthalten sei. Dieser belaufe sich monatlich auf 21,53 €. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 21. Dezember 2007. Diese begründen sie damit, es gebe keine Pflicht ihres Sohnes zur Teilnahme am Mittagessen in der Tageseinrichtung. Darüber hinaus sei eine Pauschalierung unzulässig; es hätten ihre konkreten Ersparnisse ermittelt werden müssen. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger den Bescheid vom 21. März 2006 über SGB II-Leistungen vom 1. April bis 30. September 2006 (Leistungen nach dem SGB II für die Kläger und ihre Kinder in Höhe von monatlich 1.352,75 €), den Bescheid vom 20. September 2007 über SGB II-Leistungen vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 (Leistungen nach dem SGB II für die Kläger und ihre beiden Kinder in Höhe von gesamt 1.488,57 €; im März 2008 1.514,75 €) und den Bescheid vom 28. Februar 2008 über SGB II-Leistungen vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 (monatlich 1.558,75 €) vorgelegt. 6 Die Kläger beantragen schriftlich, 7 das Urteil des Sozialgerichts Stade zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2007 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt schriftlich, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Beklagte ist der Ansicht, dass unabhängig von der Frage einer Verpflichtung des Sohnes der Kläger zur Teilnahme am Mittagessen dieser faktisch daran teilnehme, also eine häusliche Ersparnis in jedem Fall gegeben sei. Rechtsgrundlage für den Kostenbeitragsbescheid sei allein § 92 Abs 2 SGB XII. Die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII seien nicht maßgebend, da diese ausdrücklich nur für die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel, nicht aber für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel gälten. Dem geringen Einkommen von SGB II- Leistungsbeziehern werde Rechnung getragen, indem nunmehr nur der für das Mittagessen enthaltene Anteil des Regelsatzes für tatsächlich eingenommene Mahlzeiten in Ansatz gebracht werde. Der Sohn der Kläger habe Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt des Mittagessens erhalten. In Niedersachsen werde das Mittagessen in teilstationären Einrichtungen ausdrücklich als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R - könne nicht in vollem Umfang auf die Verhältnisse in Niedersachsen übertragen werden. Denn in Niedersachsen umfasse gemäß § 6 Abs 3 S 2 Nds AG SGB XII die sachliche Zuständigkeit für eine teilstationäre Leistung auch die Zuständigkeit für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Es sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass Familien mit behinderten Kindern durch die Gewährung von Eingliederungshilfe in Einrichtungen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Familien mit gleichem Einkommen, aber nicht behinderten Kindern erhielten. Letztere müssten immer für das Mittagessen ihrer Kinder aufkommen. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 13 Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG ohne mündliche Verhandlung. 14 Die Berufung ist statthaft, der nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG in der hier maßgeblichen, bis 31. März 2008 geltenden Fassung erforderliche Berufungsbeschwerdewert in Höhe von mehr als 500,00 € ist erreicht. Streitig ist die Erhebung eines Kostenbeitrages durch den Beklagten von den Klägern als Eltern des 1990 geborenen N... P.... Da die Einsatzpflicht der Eltern gemäß § 19 Abs 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes in Betracht kommen kann, beschränkt sich der streitige Zeitraum, für den der Leistungsbescheid vom 5. Juli 2006 Geltung entfalten kann, auf den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 17. August 2008. Für diesen Zeitraum sind die Kläger durch das angegriffene Urteil des SG Stade vom 5. Oktober 2007 beschwert, weil das SG Stade einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 21,53 € für rechtmäßig erkannt hat. Der Berufungsbeschwerdewert beläuft sich somit auf 516,72 € (24 Monate x 21,53 €) plus 11,80 € (Anteil für August 2008), mithin 528,52 €. 15 Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 5. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2007 ist rechtswidrig und deshalb vollständig aufzuheben, das Urteil des SG Stade ist entsprechend zu ändern. 16 Eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags an den Beklagten wegen des ihrem Sohn in der teilstationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Mittagessens besteht hier aus unterschiedlichen Gründen nicht. Diese Gründe hat der Senat bereits in dem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2009 - L 8 SO 154/07 -, das einen ähnlichen Sachverhalt betraf, ausgeführt. 17 Als Rechtsgrundlage für den streitigen Kostenbeitrag kommt lediglich § 92 Abs 1 SGB XII in Betracht. Nach Satz 2 der Vorschrift haben die in § 19 Abs 3 genannten Personen (Leistungsberechtigte, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten auch deren Eltern oder Elternteile) zu den Kosten von behinderungsbedingt erbrachten Sozialhilfeleistungen für eine stationäre Einrichtung oder für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen beizutragen. Die Aufbringung der Mittel muss für den o. g. Personenkreis zumutbar sein, weil anderenfalls die Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII unabhängig von deren Einkommen oder Vermögen geleistet würden (§ 19 Abs 3 SGB XII). Nur die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts ist gemäß § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII zumutbar, wenn die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu geleistet wird, und zwar unabhängig von vorhandenem Vermögen (§ 92 Abs 2 Satz 2), also nur aus dem Einkommen. 18 Unabhängig von allen weiteren Erwägungen kommt damit eine Erstattungspflicht seit dem 18. August 2008 nicht in Betracht, da mit diesem Zeitpunkt eine möglicherweise bestehende Einsatzpflicht der Kläger ohnehin endete. Denn nach § 19 Abs 3 SGB XII sind nur Eltern minderjähriger unverheirateter Leistungsberechtigter bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit ihrem Einkommen einsatzpflichtig; 2008 vollendete N... sein 18. Lebensjahr. 19 Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, alleinige und von den Vorschriften der §§ 85 ff SGB XII isoliert zu betrachtende Rechtsgrundlage für den verlangten Kostenbeitrag sei § 92 Abs 2 SGB XII. Vielmehr regelt diese Vorschrift die gegenüber anderen Leistungen für behinderte Personen nur eingeschränkte Einkommens- und Vermögensanrechnung bei den dort genannten Leistungen der Eingliederungshilfe; sie ist auf die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes beschränkt und nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen. In jedem Fall kann nach § 92 SGB XII - ebenso wie nach § 19 Abs 3 SGB XII - nur ein zumutbarer Kostenbeitrag gefordert werden; hinsichtlich der Zumutbarkeit des Kostenanteils gilt das Elfte Kapitel, 2. Abschnitt, in dem der Einkommens- und Vermögenseinsatz geregelt ist (so auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 92 Rdnr 5, W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl, § 92 Rdnr 34). § 92 Abs 2 SGB XII schafft insoweit keine außerhalb der allgemeinen Einkommensgrenzen stehende Sonderregelung (s. zu der identischen Vorgängerregelung in § 43 BSHG BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995, 5 B 36/94, FEVS 46, 8), sondern stellt eine Einschränkung des § 92 Abs 1 SGB XII dar; den Ersatzpflichtigen wird lediglich zugemutet, die Kosten für den Lebensunterhalt aufzubringen, sofern sie überhaupt nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII (§§ 85 ff) zu einem Kostenbeitrag - für die in Abs 2 genannten Leistungen der Eingliederungshilfe - herangezogen werden können (Wahrendorf, aaO, § 92 Rdnr 10). Die gegenteilige Auffassung von Lippert (in Mergler/Zink, SGB XII, Stand September 2008, § 92 Rdnrn 16, 32), bei der Erhebung des Kostenbeitrags nach § 92 Abs 2 SGB XII sei das gesamte Einkommen - auch unter der Einkommensgrenze - einzusetzen, eine Einkommensprüfung habe nicht zu erfolgen, kann nicht überzeugen. Zum einen widerspricht sich der Kommentar selbst, vgl die Ausführungen bei Rdnr 29: "Bestimmt ist lediglich die Obergrenze der Heranziehung. Die Ermittlung der im Einzelfall zumutbaren Kostenbeteiligung muss unter Beachtung der Regelungen des 11. Kapitels 2. Abschn. erfolgen." Zum anderen spricht gegen die Auffassung, dass es sich auch in § 92 Abs 2 SGB XII um eine Regelung über einen Kostenbeitrag bei Leistungen der Eingliederungshilfe handelt, für die nach der Gesetzessystematik die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff maßgeblich sind. 20 Ist mithin § 92 Abs 1 S 2 SGB XII in Verbindung mit § 92 Abs 2 S 3 SGB XII allein ersichtliche Rechtsgrundlage für den verlangten Kostenbetrag, setzt der Kostenbeitrag nach diesen Vorschriften voraus, dass tatsächlich Kosten des Lebensunterhalts betroffen sind. Dies sind nach Auffassung des Beklagten die Kosten des von N... in der Tagesbildungsstätte eingenommenen Mittagessens. Bereits hieran bestehen Zweifel. 21 Gemäß § 35 Abs 1 S 1 SGB XII "umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten (...) notwendigen Lebensunterhalt". Nach der Auffassung des BSG trifft § 35 SGB XII keine Aussage darüber, welcher sozial-hilferechtlichen Leistung das in einer Einrichtung erbrachte Mittagessen zuzuordnen ist. § 35 SGB XII habe nur zur Folge, dass die (allein) dem Lebensunterhalt dienenden Leistungen, die in Einrichtungen erbracht werden, dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zuzuordnen seien und außer in vollstationären Einrichtungen (§ 97 Abs 4 SGB XII) die Zuständigkeit von zwei Trägern der Sozialhilfe begründen. Jedenfalls das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen sei als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe anzusehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008, B 8/9b SO 10/07 R). Es spricht vieles dafür, dass auch das Mittagessen in einer Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung als integraler Bestandteil dieser Art der Eingliederungshilfe angesehen werden muss. Damit würde ein (nach § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII) auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkter Kostenbeitrag unabhängig von weiteren Erwägungen nicht zu leisten sein, weil das Mittagessen in der Tagesbildungsstätte nicht den Kosten des Lebensunterhalts zuzurechnen wäre. 22 Auch wenn man das dem Sohn der Kläger in der Tagesbildungsstätte gewährte Mittagessen nicht als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe im Sinn der oben genannten Rechtsprechung des BSG ansieht, sondern als Kosten des Lebensunterhalts im Sinn des § 92 Abs 2 S 1 SGB XII, kann ein Kostenbeitrag von den Klägern nicht verlangt werden. Ein Kostenbeitrag war ihnen nicht zuzumuten. 23 Ob und in welcher Höhe die Erhebung eines Kostenbeitrags aus dem Einkommen der Kläger in Betracht kommt (Vermögen ist gemäß § 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII ohnehin nicht zu berücksichtigen), richtet sich nach den obigen Ausführungen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII. Zunächst ist das Einkommen der Kläger und ihres Sohnes nach § 85 SGB XII zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sie mit dem gemäß § 85 Abs 2 Satz 1. SGB XII gemeinsamen zu berücksichtigenden Einkommen über der dortigen Einkommensgrenze liegen. Dies war nicht der Fall. Die Kläger und ihr Sohn bezogen im gesamten streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft, zu der noch die 1994 geborene Tochter der Kläger gehörte, beliefen sich im August und September 2006 auf 1.352,75 €, ab Oktober 2006 auf monatlich 1539,75 €, ab April 2007 auf 1.459,75 €, ab Oktober 2007 auf 1.488,57 €, im März 2008 auf 1.514,75 € und seit 1. April 2008 auf 1.558,75 €. Die Einkommensgrenze des § 85 Abs 2 SGB XII betrug seit 1. August 2006 bis 30. Juni 2007 2.060,25 € (2facher Regelsatz von 345 €, angemessene Kosten der Unterkunft taut SGB- II- Bescheid von 645,75 € und 3 x 70 % von 345 €). Seit 1 Juli 2007 betrug sie wegen der Erhöhung des Regelsatzes 2.068,45 € und seit 1. Juli 2008 2084,85 €. 24 Folglich ist § 88 SGB XII maßgeblich, der den Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze regelt. Weil jedoch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB XII mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 gestrichen worden ist, fehlt für die Zeit ab dem 7. Dezember 2006 für die Erhebung eines Kostenbeitrages von den Klägern eine Rechtsgrundlage, wie ein Blick auf die Rechtsentwicklung verdeutlicht. 25 Ursprünglich war nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09. Dezember 2004 (BGBl I S. 3305) in § 82 Abs 4 S 1 SGB XII folgende Regelung enthalten: "Lebt eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der Mittel bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden." § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII ermöglichte (entsprechend § 85 Abs 1 Nr 3 BSHG) den Einkommenseinsatz unter der Einkommensgrenze, "soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden." 26 Beide Vorschriften, die als systemwidrig angesehen wurden, u.a. da sie die Herauslösung des Lebensunterhalts aus den Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 nicht konsequent umsetzten (vgl hierzu W. Schellhorn in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 88 Rdnr 15), wurden mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 (Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, BGBl I, 2670) gestrichen. Zur Begründung hieß es im Gesetzentwurf der Bundesregierung: "Da nach der Konzeption des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr Bestandteil der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist, kann bei teilstationären oder stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel kein häuslicher Lebensunterhalt erspart werden. Die Vorschrift... ist daher insoweit zu streichen..." (BT-Drs. 16/2711, S. 12). 27 Die entsprechende Vorschrift für den Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen findet sich seither in dem mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 eingefügten § 92a SGB XII, der den bisherigen § 82 Abs 4 SGB XII ersetzt. § 92a Abs 1 SGB XII lautet: "Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem dritten und vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden." 28 Diese Vorschrift enthält keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages von Eltern minderjähriger und unverheirateter Kinder für die Leistungen in der Einrichtung. Sie verlangt die Einsatzpflicht lediglich von der leistungsberechtigten Person und ihrem Lebenspartner oder Ehegatten. Den Vorschlag des Bundesrates, die Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter in § 92a SGB XII mit aufzunehmen, hat der Gesetzgeber nach einer ablehnenden Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs 16/2753) nicht umgesetzt. Auf § 92a SGB XII kann sich der Beklagte zur Erhebung des Kostenbeitrags von den Klägern für die Zeit seit 7. Dezember 2006 daher nicht stützen. 29 Der Kostenbeitragsbescheid ist auch für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 6. Dezember 2006 wegen Ermessensunterschreitung rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist für diese Zeit § 92 Abs 1 S 2, Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII iVm § 85 Abs 2 und § 88 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 gültigen Fassung. Auch in diesem Zeitraum lagen die zu berücksichtigenden Einkünfte der Kläger und von N unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 Abs 2 SGB XII. 30 Gemäß § 88 Abs 1 Nr 3 SGB XII in der oben genannten Fassung kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich allerdings um eine Ermessensvorschrift. Der Sozialhilfeträger entscheidet über die Heranziehung nach § 88 Abs 1 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Heranziehung ist rechtswidrig, wenn der Träger der Sozialhilfe bei Festsetzung des Kostenbeitrags Ermessen nicht ausgeübt hat. Verlautbarte Ermessenserwägungen sind mit Rücksicht darauf unverzichtbar, dass die Skala der Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vom Verzicht auf die Erhebung eines Kostenbeitrages bis zur vollen Heranziehung des Einkommens reichen kann (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, 5 C 13/82, FEVS 32, 309; Schoch in LPK- SGB XII, 1. Aufl., § 88 Rdnr 10; Wahrendorf aaO, § 88 Rdnr 2; W. Schellhorn aaO § 88 Rdnr 4). 31 Weder der Bescheid vom 5. Juli 2006 noch der Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 enthalten Ermessenserwägungen. Aus der Begründung der Bescheide ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte - fehlerhaft - davon ausgegangen ist, § 92 Abs 2 SGB XII sei so zu verstehen, dass unabhängig von einer Einkommensprüfung und unabhängig von Ermessenserwägungen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes in jedem Fall zuzumuten sei. Dieses Verständnis des § 92 SGB XII ist jedoch nicht zutreffend, wie oben bereits ausgeführt wurde. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 VwGO. 33 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 34 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren berücksichtigt die Beschwer der Kläger durch das Urteil des SG ausgehend von einem streitigen Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von N... Sie beruht auf § 63 Abs 2 S 1 GKG iVm § 42 Abs 3 S 1 GKG. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100060029&psml=bsndprod.psml&max=true