Urteil
L 1 R 183/09
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Verfahrens von der Klägerin zu tragen sind. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.573,62 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH), die zum 31. März 2009 geschlossen wurde (im Folgenden: frühere Klägerin). 2 Streitig ist, inwieweit von der früheren Klägerin gezahlte „Aufwandsentschädigungen“ für die Werbung neuer Mitglieder beitragspflichtig sind. Die Beitragsforderung beträgt 10.573,62 €; Säumniszuschläge werden darauf nicht erhoben. Die Beklagte führte bei der früheren Klägerin im Oktober 2002 eine Betriebsprüfung durch. Betroffen war der Prüfzeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001. Es wurde festgestellt, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe 12.823,86 € zuzüglich 712,96 € an Säumniszuschlägen (insgesamt: 13.536,82 €) nachzuzahlen seien. Die Forderung wurde gegenüber der früheren Klägerin als Einzugsstelle nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 geltend gemacht. Die von der früheren Klägerin als „Aufwandsentschädigungen“ bezeichneten Zahlungen wurden von der Beklagten als beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung angesehen. Dabei erfolgte die Ermittlung der Beiträge wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht durch Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern, sondern in Form eines Summenbeitragsbescheides aufgrund der Summen der jährlich gezahlten Aufwandsentschädigungen. 3 Die frühere Klägerin legte gegen den Bescheid am 26. November 2002 Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien die Aufwandsentschädigungen in Höhe von 15,-- €, die sie an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Werben neuer Mitglieder gezahlt habe, nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - anzusehen. Diese Aufwandsentschädigungen seien ausschließlich an Mitarbeiter/innen ausgezahlt worden, die nicht im Vertrieb tätig seien. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit der Mitarbeiter/innen im Betrieb (Krankenkassenbetreuung und -verwaltung) und der werbenden Tätigkeit. 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück. 5 Hiergegen hat die frühere Klägerin am 27. Dezember 2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides hauptsächlich die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der von der KKH-Mitarbeiter/innen aus dem Innendienst gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder sei. Die KKH sei hier also in ihrer Funktion als Arbeitgeber und nicht als Krankenkasse betroffen. Die Krankenkassen stünden miteinander in einem starken Wettbewerb um die Gewinnung neuer Mitglieder. Deshalb werde es von allen Krankenkassen begrüßt, wenn auch Mitarbeiter/innen, zu deren arbeitsvertraglichen Aufgaben es nicht gehöre, neue Mitglieder zu werben, außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses - z. B. im Freundes- und Bekanntenkreis - neue Mitglieder werben würden. Die KKH habe solche Aktivitäten in einem zulässigen Rahmen finanziell gefördert. Sie habe hierzu im Juni 1998 die Mitteilung „Aufwandsentschädigung für die Werbung neuer Mitglieder durch Innendienst-Mitarbeiter/innen“ herausgegeben. 6 Die Zahlung solcher Aufwandsentschädigungen sei durch die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. März 1998 in der Fassung vom 20. Oktober 2000 gedeckt. Die KKH habe daraufhin zunächst 30,00 DM Aufwandsentschädigung für jedes neu geworbene Mitglied, später - mit der Einführung des Euro - 15,00 € gezahlt. Diese Regelung sei auf sog. Innendienst-Mitarbeiter beschränkt geblieben. 7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die streitigen Werbeprämien als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzusehen seien. Die bloße Bezeichnung dieser Zahlungen als Aufwandsentschädigung stehe dem nicht entgegen, denn § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimme eindeutig, dass die Bezeichnung der Leistungen keinen konstitutiven Charakter habe. Auch handele es sich nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Dem stünde auch nicht der Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Hannover I vom 16. Juni 1998 entgegen, weil die maßgeblichen Zahlungen von Werbeprämien erst aufgrund der zwei Tage später entworfenen Verfügung vom 18. Juni 1998 erfolgt seien. Auch der weitere Bericht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Hannover I vom 8. November 2002, der die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nicht beanstande, stehe dem nicht entgegen, denn aus diesem Bericht folge nur, dass Aufwandsentschädigungen unter einer Reihe von insgesamt 28 Zuwendungsarten stichprobenweise geprüft worden seien. 8 Die Tätigkeit der Innendienst-Mitarbeiter der Klägerin stelle ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung dar und könne nicht als gemischte Tätigkeit aufgefasst werden. Zwar sei es nicht vorrangige arbeitsvertragliche Pflicht der Innendienst-Mitarbeiter, Mitgliederwerbung zu betreiben. Dieses obliege vielmehr zumindest zum Teil den Mitarbeitern des Außendienstes und sicherlich vollständig der Marketing-Abteilung der Klägerin. Innendienst-Mitarbeiter seien am wenigsten arbeitsvertraglich gehalten, Mitglieder zu werben. Gelinge Ihnen dies dennoch, seien die dafür gezahlten Prämien kein abtrennbarer Teil ihrer Gesamttätigkeit, sondern der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin geschuldet und damit Teil der Gesamttätigkeit. 9 Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 5. März 2009 zugestellte Urteil am 6. April 2009 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe in Höhe von 10.573,62 € Sozialversicherungsbeiträge auf die an die Innendienst-Mitarbeiter in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 ausgezahlten Aufwandsentschädigungen festgesetzt. Sie begehre die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dieser Höhe. Auf die Aufwandsentschädigungen seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, denn diese würden nur geleistet, wenn die werbende Tätigkeit zum Erfolg führe, wenn es also zu einer Aufnahme des geworbenen Mitgliedes komme. Es handele sich daher bei der werbenden Tätigkeit durch die Innendienst-Mitarbeiter der Klägerin nicht um eine neben der abhängigen Beschäftigung bestehende selbstständige Tätigkeit. Vielmehr handele es sich um freiwillige Tätigkeiten innerhalb der Freizeit. Den Innendienst-Mitarbeitern stünden auch nicht andere Materialien oder Daten für werbende Tätigkeiten zur Verfügung als den werbenden Mitgliedern. Völlig unabhängig und ohne Handlungsanweisung hätten die verschiedenen Innendienst-Mitarbeiter der Klägerin ihre werbende Tätigkeit in der Freizeit ausgeführt. Den Mitarbeitern stünden auch keine Namen und Adressen der Personen zur Verfügung, die nicht bei ihr versichert gewesen seien. Soweit in dem Rundschreiben der Klägerin vom 18. Juni 1998 der Eindruck erweckt werden sein sollte, dass die Innendienst-Mitarbeiter Zugriff auf die vorhandenen Namen und Anschriften der bei der Klägerin nicht versicherten Personen hätten, sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Zugriff auf diese Daten lediglich für die für eine werbende Tätigkeit eingestellten Mitarbeiterinnen der Klägerin möglich sei. Die Werbetätigkeit der Innendienst-Mitarbeiter stehe in keinem Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung. Die werbende Tätigkeit sei kein Teil der Gesamttätigkeit der Innendienst-Mitarbeiter. Diese seien am wenigsten arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglieder zu werben und ihre werbende Tätigkeit sei rein freiwillig und stehe in keinem Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, warum sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob Arbeitsentgelt vorliege, von der steuerrechtlichen Beurteilung unterscheiden solle. Hier sei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1996 - VI R 59/96 - hinzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2004 soweit aufzuheben als darin Beiträge auf die an KKH-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigungen in Höhe von 10.573,62 € erhoben worden sind, 12 hilfsweise, 13 die Revision zuzulassen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen, 16 hilfsweise, 17 die Revision zuzulassen. 18 Sie trägt vor, dass SG habe zutreffend festgestellt, dass die Mitgliederwerbung der Innendienst-Mitarbeiter der KKH auf den betriebsinternen Erkenntnissen und der Eingliederung in den Betrieb beruhe. Die gesetzlichen Krankenkassen befänden sich untereinander in einem harten Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund erscheine die Werbung von Mitgliedern durch Innendienst-Mitarbeiter der KKH zur Sicherung des Versichertenbestandes und damit verbunden des eigenen Arbeitsplatzes als Einheit. Die gezahlten Werbeprämien seien daher dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). 21 Der Senat hat von einer Beiladung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 75 SGG abgesehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin wäre eine Beiladung für die schätzungsweise rd. 400 betroffenen Arbeitnehmer nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Auch die Beklagte hat mitgeteilt, dass ihr eine namentliche Benennung der betroffenen Arbeitnehmer nicht möglich sei; die Beitragsforderung sei durch einen Summenbeitragsbescheid nach § 28 f Abs. 2 SGB IV erfolgt. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat von der Anwendung der Vorschrift des § 75 Abs. 2 a SGG ab. 22 Die Berufung ist nicht begründet; sie war deshalb mit der Maßgabe einer geänderten Kostenentscheidung zurückzuweisen. 23 Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Bemessensgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). 24 Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). § 14 SGB IV definiert in Abs. 1 einheitlich für alle Versicherungszweige der Sozialversicherung den Begriff des Arbeitsentgelts. Dabei ist die bis zum Inkrafttreten des SGB IV am 1. Januar 1977 bestehende prinzipielle Bindung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht aufgegeben worden, weil Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Funktionen haben (Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV Anm. 2). Demgemäß hat das BSG Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die den Versicherten aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog. einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl. BSG SozR 3-2400, § 14 Nr. 8 und Nr. 18). 25 Die weite Bestimmung des Arbeitsentgelts erfasst demnach alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19). Nach Auffassung des Senats haben die betroffenen Arbeitnehmer, die von der Klägerin als Aufwandsentschädigung bezeichneten Beträge für die Werbung neuer Mitglieder erhalten. Es handelt sich damit um eine Werbeprämie für den Abschluss bzw. für die Wahl einer Mitgliedschaft bei der früheren Klägerin. Diese Prämie steht beiden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der früheren Klägerin mit ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Zusammenhang; sie stellt deshalb beitragspflichtiges Entgelt dar. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Innendienst-Mitarbeiter der früheren Klägerin arbeitsvertraglich überhaupt nicht verpflichtet waren, Mitglieder zu werben und andere Aufgaben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages für die Klägerin zu erfüllen hatten. Gleichwohl muss der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gesehen werden, denn gerade das Wissen über die Aufgaben ihrer Organisation und die Kenntnisse über die Besonderheiten ihrer Krankenkasse versetzte sie in der Lage, wirksam um Mitglieder zu werben. Diesen Vorteil für die Werbung neuer Mitglieder durch ihre Arbeitnehmer hat auch die frühere Klägerin erkannt, indem sie in ihrem Rundschreiben vom 18. Juni 1998 auf die „Notwendigkeit“ und die „Bereitschaft“ der Innendienst-Mitarbeiter/innen, zusätzlich neue Mitglieder für die KKH zu gewinnen, hinwies. Dort wurde der Einsatz der Innendienst-Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Mitgliederentwicklung gesehen und ausdrücklich betont, das Engagement anzuerkennen und zu honorieren. Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des SG, wonach eine erfolgreiche Mitgliederwerbung ohne den Bezug zu dem bestehenden Arbeitsverhältnis unrealistisch ist. Die Arbeitnehmer einer Krankenkasse befinden sich hier aufgrund ihrer betriebsinternen Kenntnisse in einem strategischen Vorteil gegenüber Außenstehenden, die dieses Wissen nicht mitbringen. Gleichzeitig schaffen sie auch bei „neuen Kunden“ Vertrauen, das sie als Kundiger im Sinne von zusätzlichem Wissen und Mitarbeiter der Organisation im Rahmen einer Werbemaßnahme einsetzen können. Der Senat sieht deshalb hier eine enge Verknüpfung zwischen dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis der betroffenen Mitarbeiter/innen und ihrem Tätigwerden zugunsten ihres Arbeitgebers, so dass die Prämien in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. 26 Soweit sich die Beklagte auf eine für das Steuerrecht abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. November 1996 - VI R 59/96 = VSK 9.648) beruft, steht diese steuerrechtliche Beurteilung dem Ergebnis nicht entgegen, denn für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im Sozialversicherungsrecht ist das Steuerrecht - wie oben ausgeführt - nicht maßgebend oder vorgreiflich. 27 Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. 28 Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Abs. 1 SGG zugelassen. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 i.V.m. §§ 52, 47 Gerichtskostengesetz. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110001326&psml=bsndprod.psml&max=true