Urteil
L 16 Kr 148/92 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:1993:0513.L16KR148.92.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. März 1992 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. März 1992 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten, ob im Fall des Klägers die Vorversicherungszeit für die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt ist. Der Kläger ist am 00.00.1926 geboren und seit dem 01.02.1971 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er beantragte am 13.04.1988 die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) möge ihm Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gewähren; in der Meldung zur KVdR erklärte der Kläger, am 07.12.1945 sei die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgt; von 1950 bis zum Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten habe er einer privaten Krankenversicherung angehört. Die Beigeladene entsprach dem Rentenantrag mit Bescheid vom 03.05.1988 für die Zeit ab dem 01.11.1988; Ende Oktober 1988 endete die letzte Beschäftigung des Klägers. Mit Schreiben vom 15.10.1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wolle nicht monatlich 550,00' DM Beitrag zahlen müssen, sondern in, die KVdR; er habe nach dem Abitur wegen des "numerus clausus" an der TH Aachen ab August 1947 als Praktikant gearbeitet und sei über seine Mutter bei der DBK versichert gewesen; seit er sich ab Berufsbeginn im Januar 1954 selbst privat versichert habe, sei er 418 Monate eigenversichert und davon 213 Monate = 0.51 der Beschäftigungszeit Mitglied der Beklagten gewesen. Mit Schreiben vom 06.12.1989 ergänzte der Kläger, seine Beschäftigung ab dem 07.12.1945 dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er damals dienstverpflichtet gewesen sei. Die Beklagte befand: die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft zur KVdR nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht gegeben; nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen sei jede auf Erwerb gerichtete, selbständige oder unselbständige oder zur Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für das Kriterium "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit", das die Rahmenfrist frühestens am 01.01.1950 beginnen lasse; es werde also auch die Dienstverpflichtung ab dem 07.12.1945 berücksichtigt, die die BfA auch als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt habe; in der Rahmenfrist vom 01.01.1950 bis zur Stellung des Rentenantrages am 13.04.1988 sei der Kläger nicht mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen (Bescheid vom 12.12.1989 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.03.1990). Der Kläger hat am 27.03.1990 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und unter Beifügung von Unterlagen ergänzt. Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen; die Beigeladene hat sich für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Kasse ausgesprochen. Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 10. März 1992 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen und erklärt, der Sinn des Hilfsantrages des Klägers, festzustellen, daß seit dem 05.04.1991 eine Mitgliedschaft zur KVdR bestehe, habe sich der Kammer nicht erschlossen, weil der Kläger anläßlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Rentenantrag nicht gestellt habe. Der Kläger hat gegen das Urteil - seinem Bevollmächtigten am 30.04.1992 zugestellt - am 27.05.1992 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Studienvorbereitung "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" sei; solche Tätigkeiten seien heute nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Bescheides vom 12.12.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1990 festzustellen, daß er aufgrund seines Rentenantrages vom 13.04.1988 Mitglied der KVdR bei der Beklagte ist. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Für die Beigeladene ist zur Verhandlung am 13.05.1993 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihr ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 30.04.1993 zugestellt worden. Mit der Nachricht vom Termin ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden könne. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten. Entscheidungsgrunde: Obgleich für die Beigeladene niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beigeladene ist - unter Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 13.05.1993 geladen worden (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG, Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr. 5 zu § 110 SGG). Auch das Ausbleiben des Klägers, der, wie sein Bevollmächtigter dem Senat glaubhaft gemacht hat, aus gesundheitlichen Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen konnte, gab keinen Anlaß, die mündliche Verhanldung zu vertagen.Einerseits hat der Kläger darum nicht ersucht, und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten rechtliches Gehör zu verschaffen. Andererseits war sein Erscheinen lediglich angeordnet, um mit dem Kläger sich aus dem Inhalt der Akten der Beigeladenen ergebende Gesichtspunkte erörtern zu können, auf die die Entscheidung des Senates sich nicht stützt. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Mit dem SG ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß die beklagte Ersatzkasse mit ihrem Bescheid vom 12.12.1989 in der Fassung, des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1990 zu Recht festgestellt hat, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt; ihm fehlt eine hinreichende Vorversicherung. Nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RV0 i.d.F. des Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetzes vom 27.06.1977 (KVKG), die seit dem 01.07.1977 galt, wurden - soweit hier von Belang - für den Fall der Krankheit versichert: Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfüllten und die diese Rente beantragt hatten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 01. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren (Buchst, a. a.a.O.). Diese bis zum 31.12.1988 geltende Regelung ist auf den Fall des Klägers, der den Rentenantrag am 13.04.1988 gestellt hat, noch anzuwenden (vgl. BSG Urteil vom 11.07.1991 12 RK 21/90 = SozR 3-2200 § 165 Nr. 5, und für die Zeit seit dem 01.01.1989 Art. 56 Abs. 1 S. 1 des Gesundheits- Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2477 und § 5 Abs. 1 Nr. 11 des mit dem GRG geschaffenen Sozialgesetzbuches (SGB)V). Der erkennende Senat hält an seiner mittlerweile vom BSG bestätigten Rechtsauffassung fest, daß die Rahmenfrist des § 165Abs. 1 Nr. 3a) der RV0 i.d.F. vor Inkrafttreten des GRG (=RV0 aF) in Fällen vorangegangener Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch dann am 01.01.1950 beginnt, wenn, wie vorliegend, am Stichtag eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt worden ist (vgl. SozR 3-2200 § 165 Nr. 5, Urt. des Senats vom 13.10.1988 L 16 Kr 102/87 LSG NW und BSG Urt. vom 11.07.1991 12 RK 21/91). Ausgehend von einer am 01.01.1950 beginnenden Rahmenfrist hat der Kläger die Halbbelegung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RV0 aF nicht erreicht, denn die Hälfte des Zeitraumes vom 01.01.1950 bis zur Stellung des Rentenantrages am 13.04.1988 macht mehr als 19 Jahre aus, während der Kläger in einer solchen Rahmenfrist nur wenige Monate mehr als 17 Jahre Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, nämlich während der Zeit seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten ab Februar 1971. Die Entscheidung des Rechtsstreits hing daher entscheidend davon ab, ob die Rahmenfrist im Fall des Klägers am 01.01.1950 beginnt, weil er, wie dies Beklagte und SG annehmen, zuvor erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei schließt jede vom Kläger vor dem 01.01.1950 ausgeübte Tätigkeit seine Mitgliedschaft zur KVdR aus, sofern sie als "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" i.S.v. § 165 Abs. 1 Nr. 3 RV0 aF aufzufassen ist. Bei der von der Beklagten und vom SG für maßgeblich gehaltenen, vom Kläger in seiner Meldung zur KVdR als "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" angeführten Tätigkeit als Hilfsarbeiter beim Dampfsägewerk X ab dem 07.12.1945 handelt es sich freilich nicht um die erste von ihm ausgeübte Tätigkeit. Aus den vorliegenden Akten der beigeladenen BfA und darin befindlichen Ablichtungen aus dem Arbeitsbuch des Klägers ergibt sich vielmehr, daß dieser - nach Schulbesuch bis zum 15.02.1944 - bereits vom 01.03.1944 bis zum 10.08.1944 als Praktikant (bei den Firmen T in Aachen und Q in Biterfeld) sowie - nach Kriegsdienst, Gefangenschaft und Arbeitsunfähigkeit - ab dem 13.07.1945, mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.07.1945, als Holzfäller beschäftigt war (Holzhandlung B L). Es bedarf aber aus den genannten Gründen keiner Erörterungen, inwieweit diese Gegebenheiten zusätzlich einer Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR entgegenstehen, denn mit der Beklagten und dem SG geht auch der Senat davon aus, daß es sich jedenfalls bei der Hilfsarbeitertätigkeit des Klägers ab dem 07.12.1945 oder bei seiner Arbeit als Praktikant ab dem 26.08.1947 um die "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht allein die Sicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und noch höchstrichterlich zu klären, ob regelmäßig jede auf Erwerb gerichtete, (selbständige) oder unselbständige oder zur Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit die "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" im hier streitigen Sinn beinhaltet (so im Rundschreiben der Spitzenverbände vom. 12 . 05.1978 nach "KVdR Erläuterungen", herausgegeben von der Beigeladenen 1984, S. 25). Es hat vielmehr das BSG bereits mit Urteilen vom 08.11.1983 (12 RK 26/82 =BSGE 56,39 = SozR 2200 § 165 Nr. 72 = USK 83 203 und’12 RK 12/83 USK 83 202) mit Recht befunden, der Begriff "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" umfasse jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der RV0 erfolgt sei); der Begriff "Erwerbstätigkeit" sei kein spezifisch sozialversicherungsrechtlicher und umfasse auch im allgemeinen Sprachgebrauch jede .. Erwerbszwecken dienende Tätigkeit. Es haben sich im Gegenteil die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf verständigt, über den Wortlaut des Gesetzes und - soweit ersichtlich - über höstrichterliche Rechtsprechung hinaus wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung als Erwerbstätigkeit i.S. von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. nicht aufzufassen (so Rundschreiben der Spitzenverbände vom 15.12.1988 nach GK-SGB V, Rdn. 373 zu § 5). Bei der hier in Betracht gezogenen Hilfsarbeiter- und Praktikantentätigkeit handelt es sich um Erwerbszwecken dienende Tätigkeiten, die in abhängiger Beschäftigung ausgeübt worden sind, und nicht als in welchem Sinn auch immer "geringfügig" aufgefaßt werden können. Anderes behauptet auch der Kläger nicht und dies erhellen die Quittungskarte Nr. 1 der LVA- Ober/Mittelfranken mit dem Eintrag der Abführung von Beiträgen zur AOK Eichstätt für die Zeit vom 07.12.1945 bis zum 04.07.1946 einerseits sowie die Quittungskarte Nr. 1 der LVA Rheinprovinz andererseits mit Entgelteinträgen für die Zeit vom 26.08.1947 bis zum 30.04.1949 - zuletzt in Höhe von etwa 200. RM monatlich. Es hat zudem der beigeladenen Rentenversicherungsträger - kommt es darauf hier entscheidend auch nicht an - diese Zeiten als Teil einer Gesamt-Pflichtbeitragszeit von nur 82 Monaten anerkannt (vgl. 49a Abs. 4 AnVNG). Ohne Erfolg hält der Kläger der Berücksichtigung der Zeit vom 07.12.1945 bis zum 04.07.1946 entgegen: seinerzeit sei noch nicht bekannt gewesen, daß sein Notabitur für ein Studium nicht anerkannt werde, und er sei über das Arbeitsamt Eichstätt in Bayern dienstverpflichtet in einem Sägewerk als Hilfsarbeiter eingesetzt gewesen, weil in diesem ländlichen Raum keine andere Möglichkeit einer Ausbildungsfortsetzung gegeben gewesen sei; Wie während der späteren Zeit als Praktikant habe er auch in dieser Zeit bei seiner Mutter gelebt, sei über diese bei der DBK familienversichert gewesen und habe keine eigene Versicherung gehabt, bis er sich bei Berufsbeginn im Januar 1954 selbst privat versichert habe. Es kann offenbleiben, inwieweit die Angaben des Klägers zu seiner Versicherung und seiner "Dienstverpflichtung" in dieser Zeit zutreffen, auf welcher Rechtsgrundlage letztere beruht haben mag, und auf Grund welchen Umstandes der Kläger renten-, aber nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein könnte. Daß der Gesetzgeber als "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" jede erwerbsbezogene Tätigkeit unabhänig von der Frage hat einbezogen wissen sollen, ob die Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst hat (so auch: Brauckmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand März 1983, S. 448 d IV und GK-SGB V, Rdn. 373 zu § 5), zeigt schon die bereits erwähnte unspezifische Wortwahl, die Tatsache, daß der Gesetzgeber auf eine "Erwerbstätigkeit" und eben nicht auf eine "Beschäftigung " im sozialversicherungsrechtlichen Sinn abgestellt hat (vgl. 7 SGB IV), wie sie gemeinhin als Grundtatbestand Versicherungspflicht auslöst (vgl. §§ 165 Abs. 2 S. 1 RVO aF, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). So sieht dies offensichtlich auch das BSG, das in den o.a. Entscheidungen vom 08.11.1983 eine Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der RVO als "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" wertet, die ja Krankenversicherungspflicht nach dem Recht im Geltungsbereich der RVO grundsätzlich nicht zu begründen imstande ist; eine Zugehörigkeit zu einem Träger im Geltungsbereich der RVO im Grundsatz fordert das BSG a.a.O. nur im Hinblick auf das Merkmal der "Mitgliedschaft zu einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Es zeigt sich mithin, daß der Gesetzgeber die Dauer der Zugehörigkeit zur GKV bezögen auf das gesamte Erwerbsleben des Versicherten hat werten wollen (vgl. die o.a. Urt. des BSG vom 08.11.1383 mit Hinweis auf die Materialien), beginnend mit einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit. Nichts spricht dabei dafür, daß Erwerbstätigkeiten, die ihre Grundlage in einer "Dienstverpflichtung" haben, nicht als Teil des gesamten Erwerbslebens zu betrachten wären. Der Grund für die Aufnahme der Tätigkeit ist über das Merkmal der Erwerbsbezogenheit hinaus im Gesetz nicht angesprochen, und es würde eher widersinnig erscheinen, wollte man einer Tatsache, wiewohl in staatlichem Zwang begründet, auf dem Gebiet der Rentenversicherung dem Versicherten dienliche Rechtsfolgen entnehmen, auf dem Gebiet der Kranken Versicherung aber den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen derselben Tatsache unter Hinweis auf ihren Zwangscharakter verneinen. Um die Richtigkeit dieser Sicht zu unterstreichen, bietet sich auch der in etwas anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis des BSG in seinen o.a. Urteilen vom 08.11.1983 an, daß der Gesetzgeber im Unterschied etwa zu der für Ausfallzeiten in der Rentenversicherung vorgesehenen Halbbelegung (damals § 1259 Abs. 3 RVO) einen Abzug bestimmter Zeit von der Rahmenfrist des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO nicht zugelassen habe. Nach § 1259 Abs. 3 S. 2 RVO (i.d.F. des Gesetzes vom 09.06.1965 - BGBl. S. 476) blieben zur Ermittlung der rentenrechtlichen Halbdeckung u.a. bestimmte Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung und Ausfallzeiten nach § 1259. Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RVO unberücksichtigt. D.h. hier hatte der Gesetzgeber Tatbeständen wie staatlicher Inanspruchnahme des Einzelnen (etwa durch militärischen Dienst i.S. von § 1251 RVO) von der Regel abweichende Rechtsfolgen beigemessen, nicht aber im- später geschaffenen § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO i.d.F. des KVKG. Dies läßt nur den Schluß zu, daß eine Erwerbstätigkeit das Erwerbsleben i.S. von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. auch .dann einleitet, wenn sie unter welchem staatlichem Einfluß auch immer aufgenommen ist, und im vorliegenden Fall kam. es deshalb nicht darauf an, ob der Kläger über das Arbeitsamt mangels Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung dienstverpflichtet worden ist oder - so der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte. Schriftsatz - ob er sich damals, obwohl finanziell durch seine Mutter abgesichert, gezwungen gesehen hat, sich an Notstandsarbeiten zu beteiligten, weil er sonst noch dem Recht der amerikanischen Besatzungsmacht des Aufenthalts in Franken und der Lebensmittelbezugsrechte verlustig gegangen wäre. Dabei liegt es auf der Hand, daß die "erzwungene" Tätigkeit auch dann als eine auf die Erzielung von Erwerb gerichtete Arbeit zu betrachten ist, wenn der Kläger, weil er dies nicht nötig gehabt hat, nicht im Sinne eines "dolus dircetus ersten Grades" mit Verrichtung der Tätigkeit auf den Erhalt des unstreitig gezahlten Entgelts abgezielt haben sollte. Entsprechende Erwägungen gelten für die Einwände, die der Kläger gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 26.08.1947 bis zum 30.04.1949 erhebt. Der Kläger, der später an der TH Aachen studierte (April 1949 - Dezember 1953) und das Studium als Diplom-Ingenieur abgeschlossen hat, macht hier geltend: er habe, nachdem er das Abitur nachgeholt habe (September 1946 bis Juli 1947) wegen des numerus clausus an der TH Aachen ab 1947 das für das Studium notwendige Praktikum im Bereich des Unternehmens abgeleistet, bei dem er später (ab Januar 1954) im erlernten Beruf beschäftigt gewesen sei, und das ihm auf seinen Antrag 1963 auch bescheinigt habe, daß die Praktikantenzeit vom 26.08.1947 bis zum 30.04.1969 bezüglich der Firmenpension auf sein Firmendienstalter angerechnet werde; während des Praktikums habe er sich aber stets vergeblich um einen Studienplatz bemüht und auch in der Firma immer als Studienbewerber gegolten. Es handelt sich auch bei der vom Kläger vom 26.08.1947 bis zum 30.04.1949 ausgeübten Praktikantentätigkeit, um dies noch einmal festzuhalten, um eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, die in abhängiger Beschäftigung ausgeübt worden ist, nicht als in welchem Sinn auch immer "geringfügig" aufgefaßt werden kann und von der Beigeladenen als Pflichtbeitragszeit rentensteigernd berücksichtigt ist. Es kann auch hier offen bleiben, auf Grund welchen Umstandes der Kläger renten-, aber nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein könnte, weil die Krankenversicherungspflicht kein Merkmal der "erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" i.S. von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO a.F. ist. Allein die Tatsache, daß das Praktikum Studien- oder berufsbezogen gewesen sein mag (vgl. zur heutigen Versicherungspflicht der Praktikanten § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) , und daß dem Praktikum nach und dem "eigentlichen" Berufsleben als Diplom-Ingenieur vorgeschaltet noch das Studium erfolgen sollte und erfolgt ist, können nicht Grund zu der Annahme sein, der Kläger habe sein Erwerbsleben erst nach Abschluß des Studiums begonnen. Der Kläger hat sein Erwerbsleben vielmehr lediglich zu Zwecken des Studiums unterbrochen. So sieht er selbst dies bezogen auf seine Firmenpension und seine Rente aus der Angestelltenversicherung, und 'auch hier gilt: die Tatsache, daß der Gesetzgeber den Abzug berufsbezogener Umstände bei Ermittlung der rentenrechtlichen Halbdeckung angeordnet (§ 1259 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 RVO), für die Feststellung der Halbbelegung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3a) RVO a.F. aber nicht vorgesehen hat, läßt nur den Schluß zu, daß insoweit eine Sonderregelung nicht gewollt ist. Das Urteil des BSG vom 11.02.1993 -7 RAr. 52/92 - schießlich auf das der Kläger sich wegen des gewünschten Ausschlusses der Praktikantenzeit beruft, ist nicht einschlägig. Dort stand die Frage der Beitragspflicht einer Praktikantentätigkeit als Grundlage von Leistungsansprüchen noch dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Klärung an (§§ 104, 168 AFG i.V.m. § 7 SGB IV), während es im Fall des Klägers, auch darauf, ob seine erste Erwerbstätigkeit Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ausgelöst hat, aus den nämlichen Gründen nicht ankam. Entgegen seiner Ansicht, hat sich für den Kläger auch für die Zeit nichts geändert, nachdem er am 05.04.1991 das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ein neuer Versicherungsfall, der an eine erneute, selbständige Überprüfung seiner Zugehörigkeit zur KVdR hätte denken lassen können, liegt nicht vor, und eine Umwandlung der ihm wegen ‘Vollendung des.60. Lebensjahres gewährten Rente aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie etwa für den Fall des Übergangs von der Invalidenrente zum Altersruhegeld in § 31 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vorgesehen war, ist in den Rentenakten der .Beigeladenen auch nicht verzeichnet (vgl. i.ü. SozR 2200, 1248 Nr. 39). Der vorliegende Fall konnte dem Senat schließlich auch nicht Anlaß sein, die Vereinbarkeit der zugrundegelegten Bestimmungen über die KVR mit höherrangigem Recht in Zweifel zu ziehen (vgl. insoweit BSGE 54, 293 = SozR 2200 § 165 Nr. 69,; BVerfGE 72,84 = SozR 2200 § 165 Nr. 87). Der Kläger hat insoweit auch konkrete Rügen nicht erhoben, und er hatte dazu auch schwerlich Anlaß, denn wesentliche Ursache dafür, daß ihm die KVdR verschlossen ist, ist die Tatsache, daß er sich bei Aufnahme seiner "eigentlichen “ Berufstätigkeit im Januar 1954 für die Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung entschieden hat, und auch seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht weitgehend auf nach Art. 49a Abs. 2 AnVNG nachentrichteten Beiträgen, wenngleich auch nicht in einem Umfang, der ihn im Sinne von Art. 49 a Abs. 4 AnVNG zum "Artikelrentner" machen würde, dessen Rente ohnehin nicht als Rente im Sinne von § 165 RV0 gilt (vgl. zum ab dem 01.02.1989 geltenden Recht: BSG Urteil vom 09.02.1993 12 RK 58/92). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).