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Urteil

L 16 Kr 164/94 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:1995:0427.L16KR164.94.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.11.1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.11.1993 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin vom 01.04.1991 bis 31.12.1994 bei der Beklagten krankenversicherungspflichtig war. Die Klägerin bewirtschaftet seit dem 01.09.1979 einen 1and- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit als selbständige landwirtschaftliche Unternehmerin war die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Barmer Ersatzkasse (BEK). Mit Bescheid vom 18.10.1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Sie gehöre nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) zu den krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern. Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 KVLG könne solange nicht eintreten, wie sie bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig sei. Da sie Pflichtmitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse sei, könne eine Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin nicht eintreten. Sobald diese Pflichtmitgliedschaft ende, werde sie vom darauffolgenden Tag an nach dem KVLG versicherungspflichtig. Wegen Unterbrechung der Pflichtversicherung bei der BEK war die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten vom 01.02. bis 07.04.1983 und vom 01.01. bis 14.12.1984. Am 17.04.1991 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die bisherige Vorrangversicherung sei mit dem 31.03.1991 beendet, da sie vom 01.04.1991 an in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Sie beantrage die Befreiung von der Pflichtversicherung, da der Wirtschaftswert ihres landwirtschaftlichen Betriebes 60.000,-- DM überschreite. Mit Bescheid vom 02.05.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Befreiungsantrag sei innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Da die erstmalige Aufnahme der Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 erfolgt sei, sei die Frist am 30.11.1979 abgelaufen. Unter dem 02.05.1991 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Pflichtversicherung der Klägerin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ab 01.04.1991 feststellte. Mit dem gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Da die Pflichtmitgliedschaft bei der BEK am 31.03.1991 geendet habe, habe sie sich frühestens mit dem 01.04.1991 von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte befreien lassen können. Es könne doch nicht richtig sein, den Befreiungsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, daß die Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 aufgenommen worden sei, obschon es zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse gegeben habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1991 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 22.10.1991 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben und vorgebracht: Die Ansicht der Beklagten, daß die Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bei Bestehen einer Vorrangversicherung lediglich ruhe, sei unzutreffend. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG ergebe sich das nicht. Vielmehr besage die Vorschrift, daß nach dem KVLG nicht versichert sei, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig sei. Der Befreiungsantrag vom 14.04.1991 sei innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden. Die Beklagte hat demgegenüber weiterhin ihren Standpunkt bekräftigt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.11.1993 mit der Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem KVLG zu Recht abgelehnt. Die Klägerin sei nämlich seit Beginn ihrer selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 versicherungspflichtig nach dem KVLG. In den Zeiträumen der Vorrangversicherung als Pflichtmitglied bei der BEK habe trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht keine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestanden. Die Klägerin hätte somit binnen dreier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht den Antrag auf Befreiung von der Versicherung stellen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Befreiungsantrag vom 14.04.1991 sei verspätet. Gegen dieses ihr am 23.12.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.01.1994 Berufung eingelegt und vorgebracht: Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts gehe das KVLG nicht davon aus, daß eine Person, die anderweitig pflichtversichert sei, gleichwohl (ruhend) versicherungspflichtig bei der Beklagten sei. Die anderweitige Pflichtversicherung habe die Pflichtversicherung nach dem KVLG verdrängt. Da die Pflichtversicherung bei der BEK am 31.03.1991 geendet habe, habe sie am 17.04.1991 ihren Befreiungsantrag rechtzeitig gestellt. Ein Befreiungsantrag könne nicht nur beim erstmaligen Eintritt in die Versicherungspflicht nach dem KVLG gestellt werden, sondern beim jeweiligen Eintritt. Die für die Gegenmeinung vorgebrachten Mißbrauchsgesichtspunkte träfen bei ihr nicht zu. Es sei ihr unzumutbar, daß an der Versicherungspflicht nach dem KVLG festgehalten werde, obwohl sie seit dem 01.07.1991 als Beamtin beihilfeberechtigt sei. Der Wirtschaftswert ihres landwirtschaftlichen Unternehmens habe 1979 und 1983 mehr als 60.000,-- DM betragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1991 zu verurteilen, sie von der Krankenversicherungspflicht für die Landwirte zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihre diesem zugrundeliegenden Bescheide weiterhin für zutreffend. Die Beklagte hat ihre Bescheide vom 25.10. und 16.12.1994, wonach die Krankenversicherungspflicht der Klägerin aufgrund des Agrarsozialreformgesetzes mit Wirkung vom 31.12.1994 geendet hat, überreicht und vorgetragen, die Klägerin habe von der Möglichkeit der freiwilligen Fortsetzung des Krankenversicherungsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat außerdem Kopien aus ihrer Leistungskartei vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1991 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin war nämlich vom 01.04.1991 bis 31.12.1994 (siehe die gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide der Beklagten vom 25.10. und 16.12.1994) krankenversicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht kann sie nicht verlangen, weil sie einen Befreiungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) in dem vorgenannten Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, weil das von ihr betriebene landwirtschaftliche Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Eine Versicherung nach dem KVLG 1989 scheidet auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 aus, weil die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig gewesen ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Klägerin nicht verlangen. Der Wirtschaftswert ihres landwirtschaftlichen Unternehmens überstieg zwar nach eigenen Angaben sowohl im Jahre 1979 als auch im Jahre 1983 60.000,-- DM. Die Klägerin hat auch am 17.04.1991 einen Befreiungsantrag bei der Beklagten eingereicht. Dieser Antrag ist jedoch verspätet gestellt worden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 ist der Antrag nämlich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte ist spätestens am 01.02.1983 eingetreten. Die Klägerin hätte den Befreiungsantrag somit spätestens bei der Beklagten am 02.05.1983 (vgl. §§ 26 Abs. 1 SGB X, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 46 Abs. 3 S. 1 SGB X stellen müssen. Entgegen ihrer Ansicht ist der 01.04.1991 (Tag nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung der Klägerin bei der BEK) nicht der Tag des Eintritts der Versicherungspflicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Hierbei handelt es sich nämlich um den Tag des wiederholten Wieder eintritts. Die Drei-Monats-Frist im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG beginnt aber nicht mit dem jeweiligen Wiedereintritt in die Krankenversicherung der Landwirte. Für eine solche Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift nämlich nichts her. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollen, so hätte er dies klarstellen müssen durch das Wort "jeweiligen" vor "Eintritt". Da dies nicht geschehen ist, beginnt die Frist - entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift - mit dem tatsächlichen Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dem Versicherten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, nur beim erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht nach dem KVLG einzuräumen. Andernfalls könnte die Antragsfrist nämlich leicht dadurch umgangen werden, daß kurzfristig ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, welches zu einer Vorrangversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 KVLG 1989 führt (vgl. LSG Baden-Württemberg L 4 Kr 182/92, Urteil vom 30.07.1993 S. 11). Da es sich bei der Antragsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 um eine materielle Ausschlußfrist handelt (vgl. BSG SozR 5486 Art. 4 § 2 Nr. 2; BSG Urteil vom 10.06.1980 - 11 Rk 11/79 -), kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27.SGB X nicht in Betracht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989 ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits Leistungen aus der Krankenversicherung der Landwirte in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kopien aus der Leistungskartei. Danach hat die Klägerin Leistungen in Anspruch genommen, die in die Zeiträume ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte (01.02. bis 07.04.1983 und 01.01. bis; 14.12.1984) fielen. Die Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungen ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Die Klägerin kann sich mit ihrem Begehren, den Befreiungsantrag vom 17.04.1991 als rechtzeitig zu betrachten, auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Beratungsfehler sind jedenfalls bis zum 02.05.1983 nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.