Urteil
L 4 RJ 209/98 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:1999:0809.L4RJ209.98.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Einstellung der Rentenzahlung ab November 1997. Der am 00.00.1928 in Westpreußen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, lebt seit 1961 in Chile und wohnt im Gelände der "Sociedad Benefactora y Educacional Dignidad" (der sog. Colonia Dignidad - CD). Eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile ausgestellte Lebensbescheinigung datiert vom 19.01.1998. Der Kläger beantragte am 10.07.1993 die Gewährung von Altersrente. Unter Berufung auf § 61 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) wurde er auf Veranlassung der Beklagten von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile zu einem persönlichen Gespräch in Chillan gebeten. Dieses fand am 19.10.1994 statt. Dabei erklärte der Kläger, er wohne in einer Werkswohnung auf dem Gelände der CD; die Miete werde mit dem Gehalt verrechnet; er sei als Maurer bei der B S.A. tätig; da er über kein eigenes Konto verfüge, solle die Rente per Scheck gezahlt werden; der Scheck werde jeweils von Freunden eingelöst; über die eingelösten Beträge könne er frei verfügen; Abtretungen seien nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt. Mit Bescheid vom 05.05.1995 gewährte ihm die Beklagte für die Zeit ab November 1993 Regelaltersrente (mit einem Betrag von zunächst 510,08 DM). Ohne Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte den Bescheid vom 29.09.1997, durch den sie die Einstellung der mit Bescheid vom 05.05.1995 gewährten Altersrente mit Ablauf des Monats Oktober 1997 verfügte. Dabei berief sich die Beklagte auf die §§ 2 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach bestehe für den Rentenversicherungsträger eine Obhutspflicht, dafür zu sorgen, daß jeder Berechtigte die ihm vom Gesetz zugedachte Rente auch tatsächlich erhalte und für sich nutzen könne. Aufgrund der in der CD herrschenden Verhältnisse beständen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger infolge des seitens der Colonie-Führung ausgeübten Zwangs geschäftsunfähig sei, ihm die Zahlungen tatsächlich nicht zuflössen und von ihm nicht in freier Selbstbestimmung genutzt werden könnten. Da ein anderes Mittel nicht genüge, um die genannte Obhutspflicht zu realisieren, sei die Rentenzahlung einzustellen. Dagegen legte der Kläger am 06.10.1997 Widerspruch ein und rügte die fehlende Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Beklagten; außerdem sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1997 zurück und berief sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.02.1995 (4 RA 54/93 und 4 RA 44/94, SozR 3-1200 § 66 Nr. 3): Aus dessen Ausführungen lasse sich entnehmen, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistungen dann einstellen dürfe, ja sogar müsse, wenn nicht gewährleistet sei, daß die Zahlungen tatsächlich dem Berechtigten zuflössen und von diesem in freier Selbstbestimmung genutzt werden könnten. Denn der ungehinderte Zufluß der Zahlungen sei eine der Voraussetzungen der Leistung. Hier beständen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger infolge des von der Führung der CD ausgeübten Zwangs geschäftsunfähig sei. Daher sei die LVA aufgrund ihrer vom BSG festgestellten Obhutspflicht gehalten, Rentenzahlungen weiterhin zurückzustellen. Mit der am 04.11.1997 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, daß für die Einstellung der Regelaltersrente keine Rechtsgrundlage bestehe und die §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I keine Pflicht der Sozialleistungsträger begründeten, dafür zu sorgen, daß der Berechtigte die ihm zustehende Leistung auch tatsächlich erhalte. Im übrigen sei das Vorgehen der Beklagten ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat sich gegen das Begehren des Klägers gewandt und hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für zutreffend. Dem Antrag des Klägers folgend hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 30.07.1998 den Bescheid vom 29.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die seit 01.11.1997 eingestellte Rentenzahlung wieder aufzunehmen und dem Kläger die Rente auszuzahlen. Zur Begründung hat das SG.im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit des Klägers beständen keine Bedenken. Die Beklagte selbst habe den Kläger bisher als geschäftsfähig behandelt. Im übrigen sei bei allen Bedenken gegen die fragwürdigen. und wohl auch totalitären Verhältnisse in der CD mit dem 18. Senat des erkennenden Landessozialgerichts (Urteil vom 30.01.1996, L 18 J 26/94) darauf hinzuweisen, daß das seiner Natur nach wertneutrale Rentenrecht nicht zur Bekämpfung der CD einge setzt werden könne. Die Klage sei auch begründet. Denn die Voraussetzungen der allein eine Ermächtigungsgrundlage für die Versagung oder den Entzug einer Sozialleistung begründenden Bestimmungen der §§ 66 SGB I und 45 ff SGB X seien offensichtlich nicht erfüllt. Die von der Beklagten angeführten Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I beinhalteten keine Ermächtigungsgrundlage für die Einstellung der Rente. Berechtigte Zweifel daran, daß der Versicherte die ihm zustehende Leistung auch tatsächlich erhalte und damit auch durch die seitens des Versicherungsträgers vorgenommene Zahlung eine Erfüllung eintrete, seien im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Mitwirkung gemäß den §§ 61 ff SGB I ; zu klären mit den daraus resultierenden Konsequenzen bei einer fehlenden Mitwirkung. Es stehe der Beklagten, offen, diesen Weg zu beschreiten. Gegen das ihr am 20.08.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.09.1998 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Sie als Sozialleistungsträgerin habe eine Obhutspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß Sozialleistungen die Leistungsberechtigten tatsächlich erreichten. Daran beständen bei Leistungsempfängern, die der CD angehörten, begründete Zweifel. Sie sei auch befugt gewesen, die Rentenzahlungen einzubehalten, bis überzeugend sichergestellt sei, daß die Rentenempfänger in der CD in ihrer Willensbestimmung frei seien und in den Genuß der Zahlungen gelangten. Wenn sie ihrer Obhutsverpflichtung nachkommen wolle, müsse sie auch als ultima ratio in der ganz speziellen Situation der CD anders als mit den Maßnahmen nach den §§ 60 ff SGB I, der Einleitung eines Betreuungsverfahrens oder der Hinterlegung von Geld zu einer vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1998 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung über ihren beim Amtsgericht Düsseldorf angebrachten Antrag auf Bestellung eines Betreuers für den Kläger auszusetzen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Rentenakten der Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen. Die Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis mit beiden Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, hat das SG den angefochtenen Bescheid vom 29.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 aufgehoben und die Beklagte zur Weiterzahlung der Rente verurteilt (vgl. dazu BSG, SozR. 3-1200 § 66 Nr. 3). Die Beklagte hat die. Zahlung der Rente des Klägers ohne ausreichende Rechtsgrundlage eingestellt. Für eine solche Einstellung, die in der Wirkung auf den Kläger einer Entziehung . praktisch gleichsteht (vgl. dazu BSG aaO S. 6), muß aber das auf der entsprechenden Ermächtigung fußende förmliche Verfahren eingehalten werden. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat nicht durch den Aussetzungsantrag der Beklagten gehindert. Bisher sind objektiv nicht genügend Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers bestünden. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat der Kläger umfassende Angaben zu seinem Versicherungsleben gemacht und die Antragsformulare ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt. Sein Verhalten bei der Anhörung am 19.10.1994 hat keine Auffälligkeiten gezeigt. Schließlich hat auch die Beklagte in ihrem ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht Düsseldorf vom 28.04.1999 keine auf den Kläger persönlich bezogenen Hinweise auf eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit zu geben vermocht. Ohne eine entsprechende anderweitige Entscheidung des Amtsgerichts, die die Beklagte im übrigen erheblich früher hätte anregen können, ist deshalb von der Geschäftsfähigkeit des Klägers auszugehen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zu entziehen, ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 6 6 SGB I eingehalten werden (siehe dazu für Betroffene aus der CD BSG aaO und Senatsurteil vom 18.10.1996, L 4 J 32/92; anders allerdings mit Berufung auf die politische Neutralität des Rentenrechts der 18. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 30.01.1996, L 18 J 26/94, nach Rücknahme der Revision der Beklagten - B 4 RA 19/97 R - rechtskräftig geworden).Bei der Befugnis zur Entziehung der Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 - Regelung 2 - SGB I geht es (anders als bei der Versagung) typischerweise darum, daß der verpflichtete Leistungsträger solche tatsächlichen Umstände ohne Mitwirkung des Berechtigten nicht aufklären kann, deren Vorliegen zur Minderung oder zum Fortfall eines Leistungsanspruchs führen oder den Schuldner zur Einstellung der Leistung berechtigen würde. Diese Vorschrift trifft eine ausgewogene und verhältnismäßige Regelung. Sie schützt einerseits die Versichertengemeinschaft bzw. die Allgemeinheit vor der Bewirkung von Leistungen, die dem (vermeintlich) Berechtigten nach materiellem Recht in Wirklichkeit nicht zustehen; andererseits schützt sie den (wirklichen) Berechtigten, der nur seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, durch den Tatbestand des subjektiven Leistungsrechts in Verbindung mit dem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nach § 67 SGB I vor einem endgültigen Rechtsverlust. Die Regelung ist insbesondere deutlich milder als eine Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG aaO S. 7,8). Daraus folgt (s. dazu auch LSG Berlin, Urteil vom 15.01.1997, L 6 An 25/96), daß die Gewährung von Renten nicht allein mit der Behauptung abgelehnt werden darf, daß der Zufluß nicht sichergestellt sei. Ist der Leistungsträger dieser Auffassung, muß vielmehr er im Rahmen der ihm obliegenden Obhutspflicht darauf hinwirken, daß der Berechtigte die ihm zustehende Leistung tatsächlich erhält. Eventuelle Zweifel muß er von sich aus unter Benutzung des Instrumentariums der §§ 60 ff SGB I im Verwaltungsverfahren klären. Danach ist er berechtigt, den Betroffenen zu bestimmten Mitwirkungshandlungen aufzufordern. Wirkt dieser dann nicht mit, kann der Träger die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Beklagte sich hätte bemühen müssen, die aus ihrer Sicht bestehenden Verdachtsmomente zu entkräften. Sie hätte in diesem Rahmen nach § 62 SGB I von dem Kläger verlangen können, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Erst wenn der Kläger sich geweigert hätte, wäre eine Entziehung wegen mangelnder Mitwirkung in Betracht gekommen. Im übrigen hätte die Beklagte im Falle der Feststellung physischer oder psychischer Zwängseinwirkung auf den Kläger umgehend die Bestellung eines Vertreters durch das zuständige Vormundschaftsgericht veranlassen können, an den dann problemlos mit befreiender Wirkung geleistet werden könnte. Das hat sie aber bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides als dem für die Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt nicht getan. Eine Umdeutung ihrer Entscheidung scheidet schon deshalb aus, weil es an der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlichen spezifischen Ermessensausübung mangelt. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, auf. die sich die Beklagte hier beruft, enthalten keine ihr Vorgehen rechtfertigende Ermächtigungsgrundlage. Es fehlt offensichtlich am Eingriffstatbestand, der sich aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz und § 31 SGB I folgenden Gesetzesvorbehalts bereits eindeutig aus dem Wortlaut ergeben muß. Unabhängig von der Streitfrage, inwieweit aus diesen Bestimmungen eine Obhutspflicht des Rentenversicherungsträgers folgt, dafür zu sorgen, daß der Berechtigte die ihm vom Gesetz zugedachte Leistung tatsächlich erhält (bejahend BSG, verneinend 18. Senat des LSG NRW)., enthalten weder § 2 Abs. 2 (Auslegungsregel der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte) noch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I (Pflicht des Leistungsträgers, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält) auch nur ansatzweise nach Wortlaut, Sinn oder systematischer Stellung eine mit Leistungsentzug im Sinnzusammenhang stehende Regelung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.