Urteil
L 12 AL 132/01 – Arbeitslosenversicherung
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2001:0822.L12AL132.01.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten ##blob##uuml;ber den Charakter und die Rechtm##blob##auml;##blob##szlig;igkeit der Aufforderung der Beklagten an den Kl##blob##auml;ger, einen Antrag auf Altersrente zu stellen sowie um die Rechtm##blob##auml;##blob##szlig;igkeit der Entziehung der Arbeitslosenhilfe ab 22.03.2001. Der am ...1941 geborene Kl##blob##auml;ger nahm ab 1984 regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig Leistungen der Beklagten in Anspruch; seit 01.05.1991 bezog er von der Beklagten (ohne Unterbrechung) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld bezogen. Seit 10.01.1999 erhielt er Arbeitslosenhilfe bis zum 21.03.2001. Am 16.01.2001 teilte die Beklagte dem Kl##blob##auml;ger schriftlich mit, er k##blob##ouml;nne voraussichtlich in absehbarer Zeit eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Er werde deshalb gebeten, gem. ##blob##sect; 202 Abs. 1 des 3. Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) diese Rente innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beantragen. Falls er den Antrag innerhalb der Monatsfrist nicht stelle, ruhe sein Anspruch auf Leistungen ab dem Tage nach Ablauf der Frist. Arbeitslosenhilfe k##blob##ouml;nne in diesem Fall erst von dem Tag an wieder gezahlt werden, an dem er die Alters rente beantrage. Zugleich bat die Beklagte den Kl##blob##auml;ger, innerhalb der Monatsfrist den Tag der Rentenantragstellung auf einem beigef##blob##uuml;gten Vordruck mitzuteilen. Sofern der Kl##blob##auml;ger die Voraussetzungen f##blob##uuml;r die ungeminderte Altersrente erst zu einem sp##blob##auml;teren Zeitpunkt erf##blob##uuml;lle, werde er um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des zust##blob##auml;ndigen Rentenversicherungstr##blob##auml;gers gebeten. Sofern er das Arbeitsamt innerhalb der Monatsfrist nicht benachrichtige bzw. die Bescheinigung des Rentenversicherungstr##blob##auml;gers nicht vorlege, sei das Arbeitsamt gehalten, ihm die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Mitwirkung zu entziehen. Am 12.02.2001 teilte der Kl##blob##auml;ger der Beklagten schriftlich mit, er habe ab 01.04.2001 Anspruch auf ungeminderte Altersrente. Er wolle jedoch bis zum 65. Lebensjahr arbeiten. Der zu erwartenende Rentenzahlbetrag sei ganz erheblich niedriger als die Arbeitslosenhilfe. Daraufhin forderte die Beklagten den Kl##blob##auml;ger unter dem 15.02.2001 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 16.01.2001 schriftlich auf, bis sp##blob##auml;testens 02.03.2001 den Rentenantrag zu stellen und die Beantragung nachzuweisen. Hiergegen legte der Kl##blob##auml;ger am 02.03.2001 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.07.2000 (B 7 AL 42/99 R) Widerspruch ein und erkl##blob##auml;rte erneut, bis zum 65. Lebensjahr arbeiten zu wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 verwarf die Beklagten den Widerspruch des Kl##blob##auml;gers als unzul##blob##auml;ssig, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Die Aufforderung im Schreiben vom 15.02.2000, Altersrente zu beantragen, sei weder eine Verf##blob##uuml;gung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma##blob##szlig;nahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des ##blob##ouml;ffentlichen Rechts, sondern lediglich die Vorbereitung des Verwaltungshandelns, um k##blob##uuml;nftig einen Verwaltungsakt zu erlassen. Hiergegen hat der Kl##blob##auml;ger am 21.03.2001 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2001 entzog die Beklagten dem Kl##blob##auml;ger die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Mitwirkung ab 22.03.2001, weil er bis zum 19.03.2001 die Beantragung der Altersrente nicht nachgewiesen habe. Hiergegen legte der Kl##blob##auml;ger am 26.03.2001 Widerspruch ein, mit dem er zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts beantragte. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2001 wies die Beklagte diesen Rechtsbehelf als unbegr##blob##uuml;ndet zur##blob##uuml;ck. Zur Begr##blob##uuml;ndung f##blob##uuml;hrte sie im Wesentlichen aus: Die Entziehung der Arbeitslosenhilfe ab 22.03.2001 sei rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ig, da der Kl##blob##auml;ger nach eigenen Angaben ab 01.04.2001 ungeminderte Altersrente beziehen k##blob##ouml;nne, er sich trotz deutlichen Hinweises auf die Rechtsfolgen und nach entsprechender Fristsetzung jedoch weigere, seinen Mitwirkungspflichten, also der Beantragung der Altersrente, nachzukommen. Die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts werde abgelehnt, da keine ersthaften Zweifel an der Rechtm##blob##auml;##blob##szlig;igkeit der getroffenen Entscheidung best##blob##uuml;nden. Auch hiergegen hat der Kl##blob##auml;ger am 11.04.2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht Detmold hat die vom Kl##blob##auml;ger erhobenen Klagen mit Beschluss vom 26.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begr##blob##uuml;ndung seiner Klagen hat der Kl##blob##auml;ger vorgetragen: Bei den Schreiben der Beklagten vom 16.01. und 15.01.2001 handele es sich um anfechtbare Verwaltungsakte. Diese seien rechtswidrig, weil die Beklagte aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falles vor der Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrages Ermessen aus##blob##uuml;ben m##blob##uuml;sse. Wenn der zu erwartende Rentenzahlbetrag - wie hier - niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe sei, liege nach der Rechtsprechung des BSG ein atypischer Fall vor, bei dem die Beklagte vor der Aufforderung zur Stellung des Altersrentenantrags Ermessen aus##blob##uuml;ben m##blob##uuml;sse. In seinem Fall betrage die Differenz zwischen Arbeitslosenhilfe und Altersrente 635,61 DM. W##blob##auml;hrend er Arbeitslosenhilfe in H##blob##ouml;he von 1.863,07 DM monatlich beanspruchen k##blob##ouml;nne, habe er monatlich eine Rente in H##blob##ouml;he von 1.328,42 DM abz##blob##uuml;glich der Eigenanteile f##blob##uuml;r Kranken- und Pflegeversicherung in H##blob##ouml;he von 89,67 DM bzw. 11,29 DM zu erwarten. Da die Aufforderung der Beklagten zur Rentenantragstellung rechtswidrig gewesen sei, fehle es an der in ##blob##sect; 202 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzung f##blob##uuml;r die in Satz 2 angeordnete Rechtsfolge des Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruchs. Auch die Entziehung der Arbeitslosenhilfe sei deshalb rechtswidrig. Der Kl##blob##auml;ger hat dem Sinn nach schrifts##blob##auml;tzlich beantragt, 1. die Bescheide der Beklagten vom 16.01.2001 und vom 15.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe nach Ma##blob##szlig;gabe der gesetzlichen Vorschriften ab 22.03.2001 zu gew##blob##auml;hren, 3. die durch Bescheid vom 19.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 angeordnete Vollziehung auszusetzen. Die Beklagte hat schrifts##blob##auml;tzlich beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordung abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das vom Kl##blob##auml;ger zitierte Urteil des BSG vom 27.07.2000 stehe im Widerspruch zum Willen des historischen Gesetzgebers und zu Sinn und Zweck des ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III. Bei der Feststellung, ob ein atypischer Fall vorliegen, sei die H##blob##ouml;he der zu erwartenden Rente wegen Alters nicht zu ber##blob##uuml;cksichtigen. Die Auffassung des BSG f##blob##uuml;hre im ##blob##Uuml;brigen zu einem unverh##blob##auml;ltnism##blob##auml;##blob##szlig;ig hohen Arbeitsaufwand bei der Arbeitsverwaltung. Auch die Bewertung des BSG, dass die Aufforderung zur Altersrentenantragstellung ein Verwaltungsakt sei, ##blob##uuml;berzeuge nicht. Sie f##blob##uuml;hre dazu, dass bei der Anwendung des ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III der Weg zu den Sozialgerichten sowohl wegen der Aufforderung, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, als auch wegen der Feststellung des Ruhens/der Entziehung der Arbeitslosenhilfe er##blob##ouml;ffnet werde. Hierf##blob##uuml;r bestehe kein sachlicher Grund. Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2001 hat das Sozialgericht Detmold die Bescheide vom 16.01. und 15.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 verurteilt, dem Kl##blob##auml;ger Arbeitslosenhilfe nach Ma##blob##szlig;gabe der gesetzlichen Vorschriften ab 22.03.2001 zu gew##blob##auml;hren. Zur Begr##blob##uuml;ndung hat es im Wesentlichen ausgef##blob##uuml;hrt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kl##blob##auml;ger die Arbeitslosehilfe ab 22.03.2001 zu entziehen. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Aufforderungen der Beklagten vom 16.01. und 15.02.2001 einen Antrag auf Altersrente zu stellen; denn diese Aufforderungen zur Rentenantragstellung seien mangels Ermessensaus##blob##uuml;bung rechtswidrig gewesen. Die Aufforderung der Beklagten an einen Empf##blob##auml;nger von Arbeitslosenhilfe, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, sei ein belastender Verwaltungsakt, der in die Rechte des Arbeitslosen unmittelbar eingreife. Die Aufforderung habe Regelungscharakter mit unmittelbarer Aussenwirkung. Die Aufforderungen der Beklagten vom 16.01. und 15.02.2001 seien rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte kein Ermessen ausge##blob##uuml;bt habe. Wenn die Altersrente niedriger sei als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe, sei von einem atypischen Fall auszugehen, der die Beklagte zur Ermessensaus##blob##uuml;bung verpflichte. Gegen diesen ihr am 18.06.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 04. des Folgemonats Berufung eingelegt. Zu deren Begr##blob##uuml;ndung tr##blob##auml;gt sie im Wesentlichen vor: Mit der Regelung des ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III habe der Gesetzgeber den Grundsatz der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegen##blob##uuml;ber der Altersrente verwirklichen wollen. ##blob##sect; 202 SGB III gehe daher typisierend davon aus, dass der Lebensunterhalt von Arbeitslosen durch die Altersrente in vollem Umfang sicher gestellt werde; der Arbeitslose, der Altersrente beziehe, sei aufgrund der typisierenden Betrachtung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Massenleistungen zul##blob##auml;ssig sei, normativ nicht bed##blob##uuml;rftig im Sinne der Vorschriften ##blob##uuml;ber die Arbeitslosenhilfe. Nach der BT-Drucksache 13/6647 sei bei der Feststellung, ob ein atypischer Fall vorliege, die H##blob##ouml;he der zu erwartenden Rente wegen Alters nicht zu ber##blob##uuml;cksichtigen. So werde in der Begr##blob##uuml;ndung zur ##blob##Auml;nderung des ##blob##sect; 134 AFG (jetzt ##blob##sect; 202 SGB III) in der BT-Drucksache 13/2898, S. 6 ausgef##blob##uuml;hrt, der Grundsatz der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegen##blob##uuml;ber Versicherungsleistungen solle auch im Verh##blob##auml;ltnis zu den Renten verwirklicht werden und diese Nachrangigkeit bestehe unabh##blob##auml;ngig von der H##blob##ouml;he der einzelnen Leistungen. Ein atypischer Fall liege dementsprechend vor, wenn die Nachrangigkeit nicht oder nur mit unverh##blob##auml;ltnism##blob##auml;##blob##szlig;igen Aufwand hergestellt werden k##blob##ouml;nne. Falls man der Auffassung des BSG folge, m##blob##uuml;ssten die Arbeits##blob##auml;mter in jedem Einzelfall vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung eine Rentenauskunft von dem jeweils zust##blob##auml;ndigen Rententr##blob##auml;ger ##blob##uuml;ber die voraussichtlich zu erwartende Altersrente einholen und eine Vergleichsberechnung anstellen, ob die zu erwartende Rente wegen Alters h##blob##ouml;her sei als die weiterhin zu zahlende Arbeitslosehilfe. Die Rententr##blob##auml;ger wiederum m##blob##uuml;ssten diese Ausk##blob##uuml;nfte erst durch Abfragen der jeweiligen Konten feststellen, was gegebenenfalls mit der Einholung weiterer Nachweise verbunden sei. Falls die Altersrente niedriger sei, sei vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen und damit auf die Aufforderung zur Rentenantragsstellung zu verzichten. Dies f##blob##uuml;hre jedoch zu einem unverh##blob##auml;ltnism##blob##auml;##blob##szlig;ig hohen Verwaltungsaufwand bei der Arbeitsverwaltung. Beim Arbeitsamt Detmold seien in der Zeit von Januar bis August 2001 414 Bezieher von Arbeitslosenhilfe betreut worden, die 59 Jahre alt oder ##blob##auml;lter seien. Mit der in ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III enthaltenen generalisierenden und typisierenden Regelung habe der Gesetzgeber bei der Ordnung dieser Massenerscheinungen gerade die differenzierende Ber##blob##uuml;cksichtigung aller denkbaren F##blob##auml;lle ausschlie##blob##szlig;en wollen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid vom 31.05.2001 zu ##blob##auml;ndern und die Klage abzuweisen. Der Kl##blob##auml;ger beantragt, die Berufung zur##blob##uuml;ckzuweisen. Nach seiner Auffassung sind die Gr##blob##uuml;nde des angefochtenen Gerichtsbescheids und des Urteils des BSG vom 27.07.2000 ##blob##uuml;berzeugend. Im ##blob##Uuml;brigen k##blob##ouml;nne es im Zeitalter des Computers f##blob##uuml;r die Beklagte nicht allzu aufwendig sein, Rentenausk##blob##uuml;nfte beim jeweils zust##blob##auml;ndigen Rententr##blob##auml;ger einzuholen und die H##blob##ouml;he der Rente mit der H##blob##ouml;he der Arbeitslosenhilfe zu vergleichen. Mit Beschluss des Vorsitzenden des 12. Senats des LSG NRW vom 24.07.2001 ist der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung auszusetzen, zur##blob##uuml;ckgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kl##blob##auml;ger betreffenden Verwaltungakte der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung. Entscheidungsgr##blob##uuml;nde: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zwar zul##blob##auml;ssig, jedoch nicht begr##blob##uuml;ndet. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage und verletzen den Kl##blob##auml;ger in seinen Rechten. Sie sind vom Sozialgericht Detmold deshalb zu Recht mit dem Gerichtsbescheid aufgehoben worden. Dem Kl##blob##auml;ger steht auch ab 22.03.2001 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu. Zur Vermeidung von ##blob##uuml;berfl##blob##uuml;ssigen Wiederholungen wird zun##blob##auml;chst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gr##blob##uuml;nde des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen (##blob##sect; 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat schlie##blob##szlig;t sich im ##blob##Uuml;brigen der ##blob##uuml;berzeugenden Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 27.07.2000 (B 7 AL 42/99 R) an. Zwar befasst sich dieses Urteil mit der Auslegung des ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG; die hier ma##blob##szlig;gebliche Vorschrift des ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III entspricht der vorgenannten AFG-Vorschrift inhaltlich jedoch vollst##blob##auml;ndig, so dass die vom BSG entwickelten Grunds##blob##auml;tze auch unter der Geltung des SGB III weiter zu ber##blob##uuml;cksichtigen sind. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III dem fr##blob##uuml;heren ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG in vollem Umfang entspricht. So lautet die Begr##blob##uuml;ndung zu ##blob##sect; 200 (jetzt ##blob##sect; 202) im ersten AFRG-Entwurf wie folgt (BT-Drucksache 13/4941, S. 190): ##blob##quot;Zu ##blob##sect; 200 - Besonderheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen Abs. 1 entspricht ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG ...##blob##quot; Das BSG hat in dem vorgenannten Urteil ausgef##blob##uuml;hrt: Der Gesetzgeber habe mit ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG (Anmerkung des Senats: jetzt ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III) nur den Nachrang der Arbeitslosenhilfe realisieren, also verhindern wollen, dass sich ein Arbeitsloser auf Bed##blob##uuml;rftigkeit berufen k##blob##ouml;nne. Dies setze denknotwendig voraus, dass die Altersrente regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig nicht niedriger als die Arbeitslosenhilfe sei. Um die Frage der Bed##blob##uuml;rftigkeit gehe es n##blob##auml;mlich nur, wenn die zu erwartende Altersrente mindestens so hoch sei,wie die zu zahlende Arbeitslosenhilfe; falls sie n##blob##auml;mlich niedriger sei, m##blob##uuml;sse der die Altersrente ##blob##uuml;bersteigende Arbeitslosenhilfebetrag weiter gezahlt werden. Diese Rechtsfolge k##blob##ouml;nne allerdings wegen ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG in Verbindung mit ##blob##sect; 134 Abs. 4 Satz 1 AFG (heute: ##blob##sect; 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III) nicht eintreten, weil danach der Arbeitslosenhilfeanspruch in vollem Umfang ruhe, selbst wenn der Altersrentenanspruch noch so niedrig sei. Aufgabe des ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG sei dabei die Abgrenzung sozialrechtlicher Risikobereiche mittels der Fiktion eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, nicht aber die Durchsetzung der Nachrangigkeit des Arbeitslosenhilfeanspruchs. Zwar werde die Wirkung des ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG durch ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG verst##blob##auml;rkt. Die letztgenannte Vorschrift diene aber gleichwohl nach der ausdr##blob##uuml;cklichen Begr##blob##uuml;ndung des Gesetzgebers konzeptionell nicht der Aufteilung in Zust##blob##auml;ndigkeitsbereiche der Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit und der Rentenversicherungstr##blob##auml;ger. Wenn nun der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Ruhenswirkung des ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG nicht auf den Bezug der Altersrente nach freiwilliger Rentenantragstellung beschr##blob##auml;nke, so m##blob##uuml;ssten als untypisch im Rahmen des ##blob##sect; 134 Abs. 3 c Satz 1 AFG alle die F##blob##auml;lle angesehen werden, in denen die zu zahlenden Altersrente niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe sei. Nur diese Auslegung sei mit dem Gesamtkonzept der ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4, ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG vereinbar (heute: ##blob##sect;##blob##sect; 142 Abs. 1 Nr. 4, 202 Abs. 1 SGB III). Verfassungsrechtlichen Bedenken k##blob##ouml;nne insoweit im Rahmen einer Pr##blob##uuml;fung der Atypik und einer Ermessensreduzierung Rechnung getragen werden. Eine genauere Pr##blob##uuml;fung, ob ein atypischer Fall vorliege, sei au##blob##szlig;erdem erforderlich, wenn der Arbeitslose noch Verdienste aus beruflichen T##blob##auml;tigkeiten erziele, die entweder auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden w##blob##uuml;rden oder sogar f##blob##uuml;r Teilzeitr##blob##auml;ume dem Arbeitslosenhilfeanspruch entgegen st##blob##uuml;nden. Denn in ##blob##sect; 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG werde typisierend unterstellt, dass der Empf##blob##auml;nger einer Altersrente aufgrund seiner Rentenantragstellung wie ein aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedener zu behandeln sei. Dieses Konzept sei nur schl##blob##uuml;ssig, wenn es sich bei den Arbeitslosen, der nach ##blob##sect; 134 Abs. 3 c AFG zur Rentenantragstellung aufgefordert werde, gerade um den typischen ##blob##auml;lteren Arbeitslosen handele, der nach dem Bezug von Arbeitslosengeld wegen seines Alters im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage ohnedies nur noch einschr##blob##auml;nkt vermittelbar sei und tats##blob##auml;chlich keine beruflichen T##blob##auml;tigkeiten mehr aus##blob##uuml;be. Ein atypischer Fall liege um so eher vor, je mehr der Arbeitslosenhilfeempf##blob##auml;nger noch am Berufsleben teilnehme. Diesen ##blob##uuml;berzeugenden Ausf##blob##uuml;hrungen des BSG schlie##blob##szlig;t sich der Senat nach eigener Pr##blob##uuml;fung in vollem Umfang an. Bei dem Kl##blob##auml;ger handelt es sich um einen Arbeitslosen, der seit Jahren als Zeitungszusteller nebenbesch##blob##auml;ftigt ist, und zwar bis heute. Er nimmt somit bis heute am Erwerbsleben teil und hat bekr##blob##auml;ftigt, dies auch k##blob##uuml;nftig noch zu beabsichtigen. Da die Beklagte bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessen h##blob##auml;tte aus##blob##uuml;ben m##blob##uuml;ssen, waren die Aufforderungen und die darauf aufbauende Entziehung der Arbeitslosenhilfegew##blob##auml;hrung f##blob##uuml;r die Zeit ab 22.03.2001 mangels Ermessensaus##blob##uuml;bung rechtswidrig. Die Auffassung des Senats zu diesem Punkt wird im ##blob##Uuml;brigen geteilt von Gagel-Ebsen (Stand: M##blob##auml;rz 2001), ##blob##sect; 202 SGB III, Rdnr. 9 u. 36 sowie von GK-Marschner (Stand: Juni 2001), ##blob##sect; 202 SGB III Rdnr. 9). Den Einwand der Beklagten, wenn man sich der Rechtsauffassung des BSG anschlie##blob##szlig;e, f##blob##uuml;hre dies zu einem unverh##blob##auml;ltnism##blob##auml;##blob##szlig;ig hohen Verwaltungsaufwand bei der Arbeitsverwaltung, vermag sich der Senat nicht anzuschlie##blob##szlig;en. So kann die Beklagte den Arbeitslosen bei der Anh##blob##ouml;rung zur Anwendung des ##blob##sect; 202 Abs. 1 SGB III zun##blob##auml;chst zur Mitteilung auffordern, wie hoch der Altersrentenanspruch ab einem bestimmten Datum ist. In der Regel wird einem ##blob##auml;lteren Arbeitslosen eine Rentenauskunft bereits vorliegen. Nur so kann er sich n##blob##auml;mlich entscheiden, ob er k##blob##uuml;nftig zweckm##blob##auml;##blob##szlig;igerweise Leistungen der Beklagten oder Rente in Anspruch nimmt. Falls dem Arbeitslosen eine derartige Auskunft des Rentenversicherungstr##blob##auml;gers aber noch nicht vorliegt oder er die Mitwirkung verweigert, kann die Beklagte selbst Erkundigungen beim zust##blob##auml;ndigen Rentenversicherungstr##blob##auml;ger einholen. Mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags ein belastender Verwaltungsakt ist, der in die Rechte des Arbeitslosen unmittelbar eingreift. Denn die Aufforderung hat Regelungscharakter und wirkt unmittelbar nach au##blob##szlig;en. Selbst wenn es sich bei der vom Arbeitslosen geforderten Rentenantragstellung nicht um ein erzwingbares Verhalten handelt, wird durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung auf den Arbeitslosen ein Druck ausge##blob##uuml;bt, der dem Verlangen nach einem erzwingbaren Verhalten nahekommt. Falls der Arbeitslose n##blob##auml;mlich trotz entsprechender Aufforderung den von ihm verlangten Rentenantrag nicht stellt, ruht sein Anspruch ohne weiteres nach ##blob##sect; 202 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Bereits durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung wird der Arbeitslose im Hinblick auf die Rechtswirkungen des ##blob##sect; 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III faktisch aus dem Erwerbsleben herausgedr##blob##auml;ngt. Es ergibt sich deshalb kein essentieller Unterschied zu einem durch Vollstreckung erzwingbaren Verhalten; vielmehr handelt es sich um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitslosen. Die Berufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus ##blob##sect;##blob##sect; 183, 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Auslegung des ##blob##sect; 202 Abs. 1 Satz 1 SGB III grunds##blob##auml;tzliche Bedeutung beimisst.