Urteil
L 14 RJ 150/04 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2005:0527.L14RJ150.04.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die. Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Insbesondere ist streitig, ob der Kläger aufgrund eines fingierten früheren Rentenantrags einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung hat. Der am 00.00.1969 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von August 1986 bis Juni 1989 erfolgreich eine Ausbildung zum Straßenwärter. Im Anschluss daran hat er weiter in diesem Beruf gearbeitet Am 04.12.1997 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und ist seit dem arbeitsunfähig. Er bezog zunächst Verletztengeld, später Übergangsgeld aufgrund einer vom Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUW) durchgeführten Umschulungsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten. Die Umschulungsmaßnahme musste aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten am 18.06.2003 abgebrochen werden. Im Rahmen des Unfallverfahrens bei der GLJW wurde mit dem Kläger nach seinem Unfall vom 04.12.1997 und im Rahmen der Bewilligung der Umschulungsmaßnahme mehrfach darüber gesprochen, ob die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Straßenwärter noch möglich sei. Aufgrund von medizinischen Unterlagen kam die GUW zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten könne und bewilligte daher die Umschulungsmaßnahme zum VerwaltungsfachangesteIlten. Bezüglich der im Einzelnen mit den Mitarbeitern des GUW geführten Gesprächen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der GUW Bezug genommen. In der beigezogenen Akte des GUW befindet sich weiter ein medizinisches Gutachten des Chefarztes der Klinik für Hand-, plastische- und Wiederherstellungschirurgie V., Dr. U. vom 13.03.2002. Auf den Inhalt des Gutachtens wird ebenfalls Bezug genommen. Vom Versorgungsamt P. wurde seit dem 15.12.1998 beim Kläger ein GdB von 50 anerkannt. Am 08.06.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf die krankheitsbedingten Unfallfolgen. Die Beklagte holte daraufhin zunächst Befundberichte und Krankenhausberichte ein. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Q. stellte in seinem am 16.10.2001 erstellten Gutachten 1. eine Quetschung der rechten Hand mit Fraktur rechter Ringfinger und Kapselriss rechter Mittelfinger, 2. eine vegetative Labilität, 3. ein chronisches Kopf- und Handekzem, 4. eine pseudoradikuläre Cervicobrachialgie rechts, 5. ein chronisch-rezidivierendes Lumbal-Syndrom, 6. eine Arthralgie beider Knie bei Chondropathia patellae beidseits fest. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Straßenwärter nicht mehr ausüben könne, jedoch noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne starken Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne dauerndes Arbeiten im Knien oder in Hockstellung, ohne besondere Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand (Gebrauchshand), ohne häufiges Steigen auf Leitern, Treppen und Gerüsten vollschichtig verrichten könne. In seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte der Gutachter ferner aus, dass der Kläger sich derzeit in der Umschulung zum Verwaltungsfachangstellten befinde und er diese Tätigkeit in Vollschichtigkeit verrichten könne. Weitere berufsfördernde Maßnahmen seien nicht notwendig. Der Gutachter führte weiter aus, dass die getroffenen Feststellungen seit dem Arbeitsunfall vom 04.12.1997 gelten würden. Die Beklagte holte weiter eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers ein und zog berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Straßenwärters bei. Mit Bescheid vom 29.11.2001 lehnte die Beklagte den. Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei noch in der Lage mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass er Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den alten gesetzlichen Regelungen beanspruche. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine volle Erwerbsminderung liege nicht vor und für die Berufsunfähigkeitsrente seien die Voraussetzungen des § 240 SGB VI (Geburt vor dem 02.01.1961) nicht erfüllt. Mit seiner am 17.07.2002 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die begehrte Berufsunfähigkeitsrente aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach altem Recht zu überprüfen sei, da der GUW seit dem Arbeitsunfall am 04.12.1997 voll umfänglich über das Ausmaß der Gesundheitsstörungen informiert gewesen sei und ihm keinerlei Kenntnis über die Rechtsänderung im Rentenversicherungsrecht verschafft habe. Nach Beiziehung der Akte des GUW und umfangreichen richterlichen Hinweisen hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2002 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI (alter Fassung) auf einen am 04.12.1997 eingetretenen Leistungsfall seit Reha-Antragstellung bei dem Unfallversicherungsträger am 04.05.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zum 31.12.2005 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, dass im Rahmen des § 116 Abs. 2 SGB VI nur solche erfolglosen Reha-Maßnahmen in einen Rentenantrag umgedeutet werden könnten, in denen der Rentenversicherungsträger Rehabilitationsträger gewesen sei. Mit Urteil vom 03.11.2004, das am 19.11.2004 zugestellt wurde, hat das Sozialgericht die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte unterstelle zu Unrecht keine bereits erfolgte Antragstellung am 04.05.1999. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §116 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI gelte der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig seien und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen seien, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hätten. Der Kläger habe ausdrücklich während der stationären . Heilbehandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik gegenüber dem Berufshelfer die Bitte geäußert, „dringende Einleitung BH-Maßnahmen, um eventuelle Umsetzung bzw. Qualifikationsmaßnahmen zu prüfen“. Diese Bitte sei vom Berufshelfer dem Unfallversicherungsträger übermittelt worden. Sämtliche im Anschluss eingeleitete Rehabilitationsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers seien erfolglos geblieben. Der von der Beklagten geführte Einwand, dass eine Rentenantragsfiktion gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht in Betracht komme, da kein an den Rentenversicherungsträger gerichteter Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe vorliege, überzeuge nicht. Zum einen bestimme die gesetzliche Vorschrift des § 116 SGB VI, dass bei einer Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig sei, der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Darüber hinaus verpflichte § 86 SGB X die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz eng zusammen zu arbeiten. Normzweck des § 116 SGB VI sei die Vermeidung einer Schlechterstellung, wenn zunächst versucht werde, die Erwerbsminderung durch eine Reha-Leistung zu beheben. Die Regelung diene der Sicherstellung, dass sich die Reha-Bereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken könne. Eine Schlechterstellung von Versicherten, die in Folge eines Arbeitsunfalls in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers fielen, sei weder mit dem Normzweck des § 116 SGB VI noch mit dem Grundsatz „Reha vor Rente“ vereinbar. Es sei daher von einer Rentenantragstellung zum 04.05.1999 auszugehen, für die § 43 SGB VI in der bis Ende 2000 geltenden Fassung maßgeblich sei. Nach dieser Vorschrift habe der Kläger einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Mit seinem Hauptberuf als Straßenwärter sei der Kläger einem Facharbeiter gleich zu stellen. Gesundheitsbedingt könne er weder seinen Hauptberuf noch eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten. Weder habe die Beklagte zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt, noch seien der Kammer entsprechende Tätigkeiten, ersichtlich, die der qualitativen Leistungseinschränkung gerecht werden würden. Da der Kläger ausdrücklich nur eine befristete Berufsunfähigkeitsrente beantragt habe und das erkennende Gericht insoweit an die Antragstellung gebunden sei, habe auch nur eine befristete Rente ausgeurteilt werden können. Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 07.12.2004 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Rentenantragsfiktion des §116 Abs. 2 SGB VI könne dann keine Anwendung finden, wenn der Antrag weder beim Rentenversicherungsträger gestellt noch von diesem beschieden worden sei. Insbesondere verkenne das Sozialgericht, dass die einschlägige Vorschrift als eine solche des SGB VI in ihrer Wirkung nur auf den Rechtsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt werden könne. Folgerichtig könne der in § 116 Abs. 2 SGB VI genannte „Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben“ auch nur ein solcher sein, der - wenn er schon nicht unmittelbar beim Rentenversicherungsträger gestellt worden sei - zumindest aber zu irgendeinem Zeitpunkt dem Rentenversicherungsträger zum Zwecke der Bearbeitung Vorgelegen haben muss. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der am 08.06.2001 geltend gemachte Anspruch als Rentenantragszeitpunkt angesehen worden sei. Da der Antrag somit erst nach Ablauf der Frist des § 300 Abs. 2 SGB V| gestellt worden sei, habe dies zur Folge, dass für den am 00.00.1969 geborenen Kläger schon aus Altersgründen ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Zudem sei der Kläger ärztlicherseits noch in der Lage, seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeiten vollschichtig auszuüben. Das Gericht habe nicht hinreichend geklärt, ob es für den Kläger nicht doch noch sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten gebe, die er trotz eingeschränkten Leistungsvermögens auszuüben in der Lage sein könnte. Zu verweisen sei auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.03.2004 (L 20 RJ 541/01), mit dem ein ehemaliger Maurer bei einem in etwa vergleichbaren Leistungsvermögen auf die sozial zumutbare Tätigkeit eines Hauswarts verwiesen worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Ausfall der rechten Hand und des rechten Armes) keineswegs mehr in der Lage sei, Tätigkeiten als Hauswart zu verrichten. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ergebe sich auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Obwohl dem GUW bekannt gewesen sei, dass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und obwohl er beraten wurde, habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er rechtzeitig eine Berufsunfähigkeitsrente hätte beantragen können und müssen. Der Beklagten sei aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Beratungsfehler des GUW auch zuzurechnen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2005 sind den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten des Herrn G. vom 09.05.1999 zu L 18 KN 49/98 sowie eine Auskunft des Bundesverbandes Tankstellen und gewerbliche Autowäsche vom 13.02.2003 zu L 2 KN 191/00 sowie die Beschreibung der Tätigkeit des Kassierers in Selbstbedienungstankstellen des beruflichen Dienstes der Bundesknappschaft überreicht worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Verwaltungsakten des GUW Bezug genommen. Diese Akten haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag des Klägers zu Recht stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu gewähren. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ausgehend von einer zu unterstellenden Rentenantragstellung am 04.05.1999. Zwar hätte der Kläger aufgrund seines erst am 08.06.2001 formell bei der Beklagten gestellten Rentenantrags nach dem ab 01.01.2001 geltenden SGB VI keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, da er nicht gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI vor dem 01.01.1961 geboren ist, im vorliegenden Fall ist jedoch auf eine bereits erfolgte Antragstellung am 04.05.1999 abzustellen. Dabei kann es zur Überzeugung des Senats dahinstehen, ob der am 04.05.1999 bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger gestellte Reha-Antrag als Rentenantrag im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB VI anzusehen ist. Ein Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI a.F. ergibt sich jedenfalls aus dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung: vgl. BSG, SozR 1200 § 14 Nr. 8, 9 mit weiteren Nachweisen). Allerdings kommt hier ein Beratungsfehler der Beklagten selbst nicht in Betracht. Die Beklagte hat tatsächlich erstmals mit dem formellen Rentenantrag vom 08.06.2001 von dem Begehren des Klägers Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Anwendung des SGB VI in der alten Fassung nicht mehr möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich jedoch , ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben (vgl. BSGE 51, 89; BSG SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 22 mit weiteren Nachweisen). Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit „arbeitsteilig“ in das Verfahren eingeschaltet ist (vgl. BSGE 51, 89, 95). Die Verpflichtung eines Leistungsträgers und sonstiger Behörden Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich überschreiten, und die Verpflichtung des zur Entscheidung befugten Leistungsträgers, sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen, greift auch im vorliegenden Fall ein. Die Beklagte ist hier als Rentenversicherungsträger verpflichtet, sich auch einen Beratungsfehler des Unfallversicherungsträgers zurechnen zu lassen. Ein Versicherter wäre in einem häufig nur schwer zugänglichen System an der Verwirklichung seiner sozialen Rechte erheblich gehindert, wenn ihm derjenige Leistungsträger, der ihm - wie hier - bei einer bestimmten Sachlage gegenüber steht nicht in weiterem Umfang jeweils rechtzeitig vollständig und richtig auch auf für sie besonders wichtige und für den Leistungsträger selbst ohne Weiteres überschaubare Gesichtspunkte hinweisen würde, die den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers betreffen. Nur so wird der im SGB aufgestellten Grundforderung Rechnung getragen, sicher zu stellen, dass die sozialen Rechte der Bürger möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen (vgl. §2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I). Vorliegend handelt es sich um eine Fallgestaltung, in der die Zuständigkeitsbereiche der Unfallversicherung und der Rentenversicherung materiell- rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Zwar war die Unfallversicherung Ansprechpartner des Klägers, diese hätte aber aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen können, dass bei dem Kläger im Hinblick auf das rentenversicherungsrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage bestand. Im Rahmen des unfallrechtlichen Verfahrens ist mehrfach die Frage erörtert worden, ob eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Straßenwärter überhaupt möglich sei. Am 04.05.1999 hat der Kläger sinngemäß eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt. Zu diesem Zeitpunkt musste für den Unfallversicherungsträger klar sein - und dies ergibt sich auch so aus den Akten dass der Kläger seinen früheren Beruf als Straßenwärter nicht mehr würde ausüben können. Zu diesem Zeitpunkt war von Seiten des Unfallversicherungsträgers ein Hinweis auf eine mögliche Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger erforderlich, da man davon ausgehen musste, dass der Kläger über die einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen und ihre Auswirkungen möglicherweise noch nicht ausreichend informiert war. Da eine solche erforderliche Beratung vom Unfallversicherungsträger nicht vorgenommen worden ist, ist der Antrag des Klägers auf Rehabilitationsmaßnahmen vom 04.05.1999 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als fiktiver Rentenantrag bei der Beklagten anzusehen. Auch die Tatsache, dass aufgrund des bezogenen Übergangsgeldes die gleichzeitige Leistung von Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen gewesen sein dürfte, führt nicht dazu, eine Beratungspflicht abzulehnen. Die Berufsunfähigkeitsrente hätte während des Bezuges von Übergangsgeld ruhen können, der grundsätzliche Anspruch wäre aber insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung, die zu diesem Zeitpunkt bei den Versicherungsträgem schon hinreichend bekannt war, gesichert worden. Gemäß dem nach dem vorstehenden anwendbaren § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. besteht Berufsunfähigkeit dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das setzt voraus, dass der Kläger weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann: Bisheriger Beruf im Sinne des Rentenrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Hauptberuf des Klägers im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ist derjenige des Straßenwärters. Diesen Beruf kann er aufgrund der auf dem Unfall beruhenden gesundheitlichen Einschränkungen unstreitig nicht mehr ausüben. Der Beruf des Straßenwärters ist ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren und somit nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema der Stufe des Facharbeiters zuzuordnen (vgl. BSG, SozR § 1246 Nr. 140, 143, 159). Sozial zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. sind dem Kläger daher grundsätzlich noch Tätigkeiten in der gleichen und jeweils nächst niedrigeren Gruppe. Er kann daher nach dem Mehrstufenschema sozial zumutbar nur auf eine Tätigkeit als Facharbeiter oder Angelernter verwiesen werden, sofern sein Leistungsvermögen den Anforderungen einer solchen Verweisungstätigkeit gerecht wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommen die Verweisungstätigkeiten als Hauswart sowie als Kassierer in Selbstbedienungstankstellen für den Kläger nicht in Frage. Nach der den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten berufskundlichen Stellungnahme des Gutachters G. vom 09.05.1999 in dem Verfahren L 18 KN 49/98 ist für die Ausübung des Berufes des Hauswarts u.a. das gelegentliche bis regelmäßige Steigen auf Leitern bei der Auswechslung von Leuchtkörpern, der Reinigung von Vordächern, Dachrinnen, dem Absägen eines abgebrochenen Astes usw. erforderlich. An die körperliche Beweglichkeit und die handwerkliche Geschicklichkeit werden nach dem Gutachten des Herrn G. erhebliche Anforderungen gestellt. Zur Überzeugung des Senats ist dem Kläger diese Tätigkeit zür Zeit jedenfalls gesundheitlich nicht zuzumuten. Sowohl aus dem Gutachten des Dr. Q., welches die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat, als auch aus dem Gutachten des Herrn Dr. U. vom 13.03.2002, welches sich in der beigezogenen Akte der GUW befindet, geht hervor, dass bei dem Kläger eine hochgradige Bewegungseinschränkung der rechten Hand, vorliegt. Dr. U. hat insbesondere festgesteilt, dass hochgradige Bewegungseinschränkungen von Mittel-, Ring- und Kleinfinger, Mittel- und Endgelenk mit fehlendem Faustschluss und Hackengriff sowie eine durchgehende Muskelverschwächung des rechten Armes, eine diskrete Bewegungseinschränkung des Daumens und eine verminderte Handspanne vorliegen. Zudem Ist auch die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug verkehr beim TÜV in V. zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der erheblichen Bewegungseinschränkungen der rechten Hand für die Führung eines Kraftfahrzeuges eine automatische Kraftübertragung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der Akte des GUW, Bd. IV, Bl. 1261. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ist dem Kläger das gelegentliche bis regelmäßige Steigen auf Leitern zur Ausübung diverser handwerklicher Tätigkeit nicht mehr möglich. Um solche Tätigkeiten auszuüben, bedarf es zur Überzeugung des Senats nicht nur einer Hand zum Festhalten an der Leiter, sondern auch einer zweiten voll gebrauchsfähigen Hand, um die entsprechenden handwerklichen Tätigkeiten auszuführen. Auch die Verweisungstätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen kommt für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Überzeugung des Senats nicht in Frage. Dabei lässt es der Senat offen, ob es sich hierbei überhaupt um eine für einen Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit handelt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2002 - L 6 RJ 231/01 -) oder ob die Tätigkeit faktisch dem ungelernten Bereich zuzuordnen ist, weil keine echte Anlernzeit vorausgesetzt wird und die Tätigkeit überwiegend von geringfügig Beschäftigten (z.B. Schülern und Studenten, Aushilfskräften) ausgeübt wird (vgl. Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2002 - L 3 RJ 157/99 -). Jedenfalls ist dem Kläger diese Tätigkeit zur Zeit gesundheitlich nicht zuzumuten. Nach der vom Senat herangezogenen Auskunft des berufskundlichen Dienstes der Bundesknappschaft vom 15.07.1999 beinhaltet die Tätigkeit als Kassierer in Selbstbedienungstankstellen das Bedienen der Kasse, die Annahme von Zahlungsmitteln (auch bargeldloser ZahlungsverkehrEC, Kreditkarte etc. -), das Ausstellen von Quittungen und Rechnungen sowie die Durchführung der täglichen Abrechnungen. Weiterhin ist der Tankstellen-Kassierer für das Auffüllen der Waren- und Kühlregale sowie die Sauberkeit bzw. den optischen Eindruck des Shop-Bereichs zuständig. Weitere Aufgaben eines Tanksteilen-Kassierers sind die Mithilfe bei Inventuren/Jahresabschlüssen, Zeitungsremissionen, Preisauszeichnungen, das Prüfen der Mindesthaltbarkeitsdaten, Anbieten von aktuellen Verkaufsaktionen, Überwachen des Tank- bzw. des Shop-Bereichs zur Vermeidung von Tank- und Ladendiebstählen sowie das Vorbereiten des Arbeitsplatzes an der Kasse vor Ladenöffnung bzw. Abrechnen/Übergabe der Kasseninhalte nach Ladenschluss. In körperlicher Hinsicht ist die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers damit als leicht bis gelegentlich mittelschwer einzustufen. Sie wird allerdings überwiegend im Stehen verrichtet. Was die psychischen Anforderungen betrifft, ist die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers durch hohen Publikumsverkehr charakterisiert, wobei z.B. beim gleichzeitigen Kassieren mehrerer Kunden an der Kasse und am EC-Terminal auch ein zeitweiliger Zeitdruck bzw. Stress , nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den medizinischen Unterlagen insbesondere dem Gutachten von Dr. Q., welches die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, kann der Kläger zwar noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschichtigkeit verrichten, diese Tätigkeiten können jedoch nur unter Berücksichtigung folgender Funktionseinschränkungen verrichtet werden; - ohne überwiegend einseitige Körperhaltung - ohne Nachtschicht - ohne starken Zeitdruck - ohne häufiges Bücken - ohne dauerndes Arbeiten, im Knien oder in Hockstellung - ohne besondere Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand - ohne häufiges Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten. Der Kläger ist nach Auffassung des Senats insbesondere aufgrund der starken Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht dazu in der Lage, den Beruf des Tanksteilen-Kassierers auszuüben. Die auch in den Tätigkeitsbereich eines Tankstellen-Kassierers fallenden Tätigkeiten des Auffüllens der Waren- und Kühlregale, bei denen nach der Auskunft der Bundesknappschaft auch das kurzfristige Heben und Tragen von Lasten (Lebensmittel, Getränke, Öldosen, Zeitungen etc.) erforderlich ist, ist dem Kläger aufgrund der unfallbedingten starken Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht möglich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beeinträchtigte rechte Hand des Klägers zuvor seine Gebrauchshand war. Bei Würdigung dieser Umstände scheidet die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit des Kassierers in Selbstbedienungstankstellen aus. Sonstige sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist der Kläger zumindest zur Zeit aufgrund seiner Erkrankung als berufsunfähig anzusehen. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Befristung entspricht dem vom Kläger vor dem Sozialgericht gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor, da es sich - auch was die Bejahung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angeht - um eine Entscheidung in einem Einzelfall handelt. Die Rechtsfrage, ob auch ein bei der Berufsgenossenschaft gestellter Rehabilitationsantrag die Rechtsfolge des § 116 Abs. 2 SGB VI auslöst, hat der Senat aus den genannten Gründen nicht entscheiden müssen.