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Urteil

L 3 R 168/05 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0213.L3R168.05.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Arbeitszeiten des Klägers im Ghetto Miedzyrczek (im damaligen Generalgouvernement) von August 1942 bis Mai 1943 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind. Der am 00.00.1922 in Z (Polen) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und anerkannter Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Im Jahre 1945 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Anlässlich eines von dem Kläger im Jahre 1956 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens wurde ihm für die Zeit von November 1939 bis Juli 1944 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 26.08.1960). In einer eidlichen Versicherung vom 28.12.1955 gab der Kläger damals an, im September 1942, als das Ghetto Miedzyrczek vollkommen abgeschlossen worden sei, zur Zwangsarbeit in eine Bürstenfabrik gekommen zu sein, die sich außerhalb des Ghettos befunden habe. Zusammen mit anderen Juden sei er in Gruppen unter Bewachung der Polizei zur Arbeit geführt und zurückgebracht worden. Er habe in der Bürstenfabrik bis Anfang Mai 1943 täglich zwölf Stunden ohne jegliche Entlohnung arbeiten müssen. A und U R bestätigten in eidlichen Versicherungen vom 28.12.1955, dass der Kläger von September 1942 bis Anfang Mai 1943 außerhalb des Ghettos Miedzyrczek in einer Bürstenfabrik Zwangsarbeit habe verrichten müssen und dorthin zusammen mit anderen Juden in Gruppen und unter Bewachung der Polizei geführt worden sei. Dr. F führte in einem von dem Kläger im Entschädigungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 13.02.1960 aus, dass die Entbehrungen, Not, Elend, Mißhandlungen und schwere körperliche Arbeit während des Aufenthalts des Klägers im Lager Miedzyrczek scheinbar zu seinem Herzmuskeischaden geführt hätten. Am 14.11.2002 beantragte der Kläger bei dem israelischen Sozialversicherungsträger eine Altersrente unter Anerkennung einer Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). In dem nach Weiterleitung des Antrags an die Beklagte daraufhin von dieser übersandten Antragsformular machte der Kläger unter dem 19.06.2003 geltend, vom 28.08.1942 bis zum 07.05.1943 im Ghetto Miedzyrczek-Podlaski in Vollzeit als Tischler in einer Bürstenfabrik gearbeitet und als Gegenleistung zusätzliche Kost erhalten zu haben. In dem Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 19.06.2003 gab der Kläger ergänzend an, in der Bürstenfabrik „S“ in der T-Strasse außerhalb des Ghettos täglich 12 Stunden als Tischler zur Herstellung von Bürsten beschäftigt gewesen zu sein. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei er von jüdischer Polizei bewacht worden; während der Arbeit sei keine Bewachung erfolgt. Der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des deutschen Arbeitsamtes zustande gekommen. Für seine Arbeit sei er durch Kost und zusätzliche Mahlzeiten entlohnt worden. Ob er Barlohn erhalten habe, sei ihm nicht erinnerlich. Zeugen, die seine Arbeitszeiten im Ghetto bestätigen könnten, könne er nicht benennen. Nach Beiziehung der Entschädigungsakten vom Amt für Wiedergutmachung in Koblenz lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13.08.2003 mit der Begründung ab, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Kläger im Ghetto Miedzyrczek einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung im Sinne des ZRBG nachgegangen sei. Seine Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit spräche vielmehr für Zwangsarbeit. Auch habe er weder Entgelt noch Sachbezüge für seine Arbeit erhalten. Der gegen diesen Bescheid am 03.11.2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 zurückgewiesen. Mit seiner am 21.09.2004 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Tätigkeit in der Bürstenfabrik freiwillig aufgenommen zu haben. Insbesondere stehe eine etwaige Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit - so seine Prozessbevollmächtigte - der Freiwilligkeit des Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Eine solche Bewachung sei nur erforderlich gewesen, um die Flucht der - im Übrigen im bewachten Ghetto festgehaltenen - Juden zu verhindern. Im Hinblick auf die von ihm verneinte Bewachung während des Arbeitseinsatzes sei zu berücksichtigen, dass der ZRBG-Fragebogen insoweit missverständlich gefasst sei. Die Bewachung der Arbeitsstelle als solche sei etwas anderes als die Bewachung des Arbeitenden während der Ausführung der Arbeit. Zwangsarbeiten seien nach den im Generalgouvernement damals geltenden Richtlinien vom 05.07.1940 betreffend den Arbeitseinsatz der jüdischen Bevölkerung im Übrigen nur bei geschlossener Unterbringung der Juden in einem Zwangsarbeitslager geleistet worden. Neben diesen Zwangsarbeitsverhältnissen habe es jedoch freie Arbeitsverhältnisse gegeben. Die in solchen Arbeitsverhältnissen tätig gewesenen jüdischen Arbeitnehmer seien in Höhe von ca. 80 Prozent des (niedrigen) Tariflohns für polnische Arbeitskräfte entlohnt worden bzw. hätten nach der damals geltenden Verordnungslage entsprechend entlohnt werden müssen. Sei das Entgelt dem Arbeitnehmer nicht direkt zugeflossen, so habe es an den zuständigen Judenrat ausgezahlt werden müssen, der dann entschieden habe, ob und in welchem Umfang er den Lohn an den Arbeitnehmer weiterleite. Im Generalgouvernement habe diese Beschäftigungsform zumindest im Zeitraum von Sommer 1940 bis Herbst 1942 Vorrang; vor der Zwangsarbeit gehabt. Erst im Herbst 1942 habe sich die arbeitsrechtliche Situation im Generalgouvernement - jedenfalls soweit die Juden in Wehrwirtschafts- oder Rüstungsbetrieben gearbeitet hätten - geändert. Insoweit hat der Kläger zur Stützung seines Vortrags diverse historische Unterlagen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Im Übrigen - so der Kläger weiter - verlange das ZRBG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht, dass das Ghetto-Beschäftigungsverhältnis der Rentenversicherungspflicht unterlegen haben. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass der Betroffene ein Entgelt in Höhe des Ortslohndrittels erhalten habe. Die dies negierende Rechtsprechung des Bundessozalgerichts (BSG) stelle eine Rechtsverweigerung auf höchstrichterlichem Niveau dar. Das BSG habe das ZRBG entgegen dem gesetzgeberischen Willen insbesondere in seiner Entscheidung vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, zu einem reinen Zahlbarmachungsgesetz degradiert. Mit Urteil vom 21.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein - auch im Rahmen des ZRBG notwendiges - freiwillig zustande gekommenes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Ghetto Miedzyrczek nicht glaubhaft gemacht sei. Insoweit könne dahin stehen, ob der Kläger die von ihm geltend gemachte Beschäftigung freiwillig aufgenommen habe und sich die Form der Arbeitsverhältnisse im Ghetto Miedzyrzcek - wie von ihm selbst vorgetragen - ab Herbst 1942 verändert habe. Jedenfalls sei der Kläger nicht entgeltlich tätig gewesen. Verpflegung am Arbeitsplatz begründe keine Versicherungspflicht nach § 1227 RVO. Der zusätzliche Erhalt von Lebensmitteln zur Mitnahme nach Hause stelle zumindest keine Gegenleistung dar, die noch in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung von 12 Stunden täglich in der Bürstenfabrik gestanden habe. Eine etwaige - in welcher Form auch immer - erfolgte Entgeltzahlung an den Judenrat genüge zur Glaubhaftmachung der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht, denn das Entgelt müsse dem Beschäftigten selbst zufließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2005 Berufung eingelegt. Er meint, das ZRBG setze - in Abgrenzung zur Freiwilligkeit des Beschäftigungsverhältnisses insgesamt - lediglich eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung voraus, die auch gegeben sei, wenn der äußere Zwang der Verhältnisse den Insassen des Ghettos keine Wahl ließe, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts habe er im Ghetto Miedzyrczek auch gegen Entgelt gearbeitet. In der Auszahlung der Gegenleistung an den Judenrat sei eine Zahlung mit befreiender Wirkung an Dritte zu sehen, die schon nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA GE vom 17.11.1929 in AN 1928 S. IV 112) unschädlich sei. Selbst wenn er für seine Arbeit kein Bargeld erhalten habe, sei dies gemäß §§ 12,14 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) unschädlich, weil die Zahlung gegebenfalls ausschließlich aus Verfolgungsgründen unterblieben sei. Im Übrigen führe nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (Urteil vom 29.10.1930, in: AN 1931 IV S.34) und des erkennenden Senats (Urteil vom 15.12.2003, L 3 ,RJ 33/00) allein der - ihm nach der damaligen Verordnungslage zustehende - Entgeltanspruch zur Entgeltlichkeit seines Beschäftigungsverhältnisses. Schließlich lasse auch eine im Generalgouverment ab Herbst 1942 eingetretene Veränderung der Arbeitsverhältnisse seinen Rentenanspruch nicht entfallen, weil er eine Beitragszeit bereits ab August 1942 geltend mache und diese Veränderung auch nicht schlagartig eingesetzt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Arbeitszeit vom 28.08.1942 bis zum 07.05.1943 sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten - ggf. nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise zur weiteren Aufklärung der Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber im Generalgouvernement die in dem Rundschreiben der Abteilung Arbeit vom 05.07.1940 unter "VI. Entlohnung" im dritten Absatz in Aussicht gestellte Tarifordnung für jüdische Arbeitskräfte der Ausführungsverordnung des Amtes des Generalgouverneurs für die besetzten polnischen Gebiete - Abteilung Arbeit - vom 04.09.1942 vom jüdischen historischen Institut Warschau beizuziehen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr bereits im Januar 1987 vollendet. Er kann jedoch die erforderliche Wartezeit nicht vorweisen. Als anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesei in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., □ 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 2 Abs.1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt und werden als sog. "Ghetto- Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt. Bei der vom Kläger behaupteten Beschäftigung im Ghetto Miedzyrczek von August 1942 bis Mai 1943 handelt es sich jedoch nicht um eine "Ghetto-Beitragszeit" in diesem Sinne, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG nicht erfüllt sind. Danach erhalten Verfolgte im Sinne des BEG Leistungen nach dem ZRBG, die (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben. Insoweit mag dahinstehen, ob diese Beschäftigung nachgewiesen oder - in entsprechender Anwendung des § 4 Fremdrentengesetz (FRG) bzw. § 3 WGSVG - lediglich glaubhaft gemacht sein muss; denn der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, in der streitgegenständlichen Zeit eine aus eigenem Willensentschluss zustandegekommene, entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Äbs.1 ZRBG ausgeübt zu haben. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4). Nach der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände mag es insbesondere unter Berücksichtigung seiner im Entschädigungs- und Renten verfahren im wesentlichen einheitlichen Angaben zwar überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Kläger vom 28.08.1942 (= Zeitpunkt der Errichtung des Ghettos Miedzyrczek) bis 07.05.1943 außerhalb des Ghettos Miedzyrczek in einer Bürstenfabrik Tischlerarbeiten verrichtet hat. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15, 16,17). Dabei ist das Vorliegen eines - freien - Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte. Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von “Zwangsarbeit” genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr.2 S.6 ff und Nr.3 S.18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3- 2200 □ 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu 7 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Klägers auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Mit § 1 Abs.1 ZRBG, der die Zahlbarmachung einer Rente nur für aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene, gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigungen in einem Ghetto vorsieht, knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 STZRBG als auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S.1, 5; 14/8602, S.1,5). Danach ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung” begünstigten hinaus ist hingegen ersichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Unter Berücksichtigung der Kriterien des BSG zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des Ghettos Miedzyrczek einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen, entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass er die geltend gemachten Tischlerarbeiten aufgrund eines freien, selbstbestimmten Willensentschlusses aufgenommen hat. Es mag zwar sein, dass der Kläger die Arbeit als Tischler - entsprechend seinem Vortrag im Rentenverfahren - durch Vermittlung des Judenrates erhalten hat. Abgesehen davon, dass eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein kaum ausreicht, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), ist es unter Berücksichtigung auch des sonstigen Vorbringens des Klägers in seinem Entschädigungs- und Rentenverfahren zumindest ebenso gut möglich, dass es sich dabei um Arbeiten handelte, die dem Typus der Zwangsarbeit entsprachen, weil sie durch derart hoheitliche Eingriffe überlagert waren, dass sich der Kläger ihnen nicht entziehen konnte. So hat der Kläger anlässlich des im Jahr 1956 eingeleiteten Verfahrens auf Entschädigung für einen Schaden an Freiheit in Form einer eidesstattlichen Versicherung vom 28.12.1955 - bestätigt durch eine eidliche Versicherung von A R vom gleichen Tag - selbst ausgeführt, er sei zur "Zwangsarbeit" in eine Bürstenfabrik außerhalb des Ghettos Miedzyrczek gekommen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger anlässlich seiner damaligen Erklärungen ebenso wie der seinerzeit schriftlich gehörten Mascha Grinberg - nicht die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit bekannt und bewusst war. Das Wort Zwang hat jedoch - neben seiner inhaltlichen Bedeutung in dem Rechtsbegriff der "Zwangsarbeit" - auch und insbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt dahingehend, dass er das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt. Gerade weil dem Kläger und der damals schriftlich gehörten A R der (genaue) rechtliche Gehalt des Begriffs der Zwangsarbeit nicht bekannt war, spricht vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich die Betroffenen dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnten und gegen ihren Willen zur Arbeit gezwungen wurden. Im Übrigen hat der Kläger den von ihm im Entschädigungsverfahren verwendeten Begriff der "Zwangsarbeit" durch Schilderung der damaligen Arbeitsbedingungen auch inhaltlich ausgefüllt. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die von ihm angegebene Bewachung auf dem Weg zu seiner außerhalb des Ghettos gelegenen Arbeitsstelle und zurück in das Ghetto der Ghettoisierung wesensimmanent war und daher der Freiwilligkeit seines Arbeitseinsatzes nicht zwangsläufig entgegenstehen muss; denn abgesehen davon, dass jedenfalls der von dem Kläger darüber hinaus angegebene tägliche Umfang seines Arbeitseinsatzes von 12 Stunden auf Zwangsarbeit schließen lässt, spricht auch die damalige Verordnungslage gegen ein freies Arbeitsverhältnis des Klägers im Ghetto Miedzyrczek von August 1942 bis Mai 1943. Wie bereits erwähnt, liegt ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis in Abgrenzung zur Zwangsarbeit nur dann vor, wenn der Arbeiter im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung tätig ist. Dies setzt voraus, dass der Arbeiter neben einem gewissen Maß an Entscheidungsfreiheit zur Beschäftigungsaufnahme die - wenn auch nur begrenzte - Möglichkeit hat, auf die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluss zu nehmen (LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05), und insbesondere dominierende Eingriffsmöglichkeiten des Staates in das Arbeitsverhältnis auch während der Beschäftigung fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 17:03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 □ 5 Nr.1). Das Arbeitsverhältnis des Klägers im Ghetto Miedzyrczek zu seinem “Arbeitgeber” war aber derartig fremdbestimmt, dass ihm eine solche Einflussnahmemöglichkeit bereits ab August 1942 sowohl im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme als auch die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes nicht zustand; denn die SS hatte seither überragenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Juden im Generalgouvernement. Der nach der Zweiten Durchführungsverordnung vom 12.12.1939 (VBIGG 246) zur Verordnung vom 26.10.1939 (VBIGG 6) seit 1939 geltende Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements wurde bereits ab Juni 1942 dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitseinsatz von Juden nur noch nach vorherigem Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeiführer vorgenommen werden durfte. Mit dem Erlass des Generalgouverneurs zur Überweisung von Dienstgeschäften an den Staatssekretär für das Sicherheitswesen vom 03.06.1942 wurden die Judenangelegenheit zum Sachgebiet der Sicherheitspolizei erklärt und damit die Zuständigkeit der deutschen Zivilverwaltung im Generalgouvernment für die Judenangelegenheiten beendet. Unabhängig von den aufgezeigten - einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden - Zweifeln des Senats an der Freiwilligkeit der geltend gemachten Beschäftigung in der Bürstenfabrik außerhalb des Ghettos Miedzyrczek ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger diese gegen Entgelt ausgeübt hat. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfordert - wie bereits erwähnt - ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als “Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.). Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger für die von ihm verrichteten Arbeiten im Ghetto Miedzyrczek ein Entgelt erhalten hat, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging. Den Bezug von Barlohn hat der Kläger weder im Entschädigungs- noch in seinem Renten verfahren behauptet. Vielmehr hat er in dem Fragebogen zum ZRBG vom 19.06.2003 selbst eingeräumt, sich nicht erinnern zu können, ob er Barlohn erhalten hat, und in seiner - zeitnäheren - Erklärung vom 28.12.1955 im Entschädigungsverfahren jegliche Entlohnung für seine Arbeit in der Bürstenfabrik sogar ausdrücklich verneint. Die gute Möglichkeit einer Entlohnung in Form von Barlohn lässt sich auch nicht auf die von dem Kläger im Streitverfahren vorgelegten Unterlagen stützen. Insoweit mag offen bleiben, ob nach der in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Verordnungslage eine Auszahlung etwaiger Löhne der jüdischen Arbeitskräfte an den Judenrat vorgesehen war; denn eine solche Zahlung genügt jedenfalls nicht, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. In der Zahlung an Dienststellen des Staates oder andere Stellen, etwa den Judenrat, ist keine Entlohnung für den Inhaftierten zu sehen. Das Entgelt muss vielmehr dem Beschäftigten selbst zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, L 4 R 3/05). Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der Zahlung an den Judenrat auch keine Leistung mit befreiender Wirkung an Dritte zu sehen. Das Bewirken einer Leistung an einen Dritten hat gemäß § 362 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann befreiende Wirkung, wenn dieser von dem Gläubiger zuvor zur Entgegennahme ermächtigt worden ist oder sie nachträglich genehmigt. An einer solchen - freiwilligen - Ermächtigung oder Genehmigung seitens des Klägers fehlt es vorliegend jedoch. Ebenfalls mag dahin stehen, ob sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ein Entgeltanspruch des Klägers für die geltend gemachte Beschäftigung in der Bürstenfabrik ableiten lässt; denn auch das Bestehen eines etwaigen Entgeltanspruchs reicht nicht aus, um die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Nichts anderes lässt sich der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 29.10.1930 (Az: III AV 44/30 B, in: Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1931 IV 34) entnehmen. Zwar hat das Reichsversicherungsamt der Beitragsbemessung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der genannten Entscheidung das tarifvertraglich geschuldete, nicht hingegen das tatsächlich gezahlte Entgelt zu Grunde gelegt. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob diese - der Reichsversicherungsordnung (RVO) immanente - sogenannte "Rechtsanspruchstheorie" auch auf die vom Kläger behauptete Beschäftigung in der Nähe des Ghettos Miedzyrczek anwendbar ist; denn anders als in dem der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes und im Übrigen auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.03.2003 (L 3 RJ 33/00) zugrundeliegenden Sachverhalt galt im Generalgouvernement, in dem sich das Ghetto Miedzyrczek befand, für die dort beschäftigten polnischen Staatsangehörigen im Bereich der Sozialversicherung nicht deutsches, sondern polnisches Recht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Ein etwaiger Entgeltanspruch des Klägers vermag die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit jedenfalls deshalb nicht zu begründen, weil in den genannten, vom Reichsversicherungsamt und erkennenden Senat entschiedenen Fällen ein freiwillig zustande gekommenes, der Versicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis vorlag bzw. angenommen wurde. Vorliegend fehlt es aber schon an dem für die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Element der Freiwilligkeit (s.o.). Aus diesem Grund besteht im Übrigen auch keinerlei Veranlassung, dem als bloße Anregung anzusehenden Hilfsantrag des Klägers zu folgen und den Sachverhalt im Hinblick auf einen eventuellen Entgeltanspruch durch Beiziehung der Tarifordnung für die jüdischen Arbeitskräfte vom 04.09.1941 weiter aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die - hier nicht glaubhaft gemachte - Zahlung eines Entgelts in Form von Bargeld auch nicht nach §§12, 14 WGSVG fingieren. Diese Vorschriften ermöglichen zwar die Annahme einer fiktiven Pflichtbeitragszeit, wenn die Beitragsentrichtung verfolgungsbedingt unterblieben ist. Indes ist auch hierfür Voraussetzung, dass - anderes als im Fall des Klägers - ein grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R). Die von dem Kläger im Rentenverfahren für seine Arbeit in der Bürstenfabrik als Entlohnung behauptete Verpflegung in Form von Mahlzeiten bzw. "zusätzlichen Mahlzeiten” oder "zusätzlicher Kost" stellt ebenfalls kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG dar. Zwar ist im Hinblick auf die Erkenntnisse des Senats in vergleichbaren Verfahren davon auszugehen, dass der Kläger für seine Arbeiten in der Bürstenfabrik Verpflegung erhielt. Dem Sachvortrag des Klägers, der mangels sonstiger Mittel zur Glaubhaftmachung als alleinige Grundlage zur Beurteilung des für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Merkmals der Entgeltlichkeit zur Verfügung steht, lässt sich jedoch nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass der Umfang der gewährten Mahlzeiten über allzu geringfügige Leistungen bzw. die bloße Gewährung freien Unterhalts hinausging. Zur Gewährung freien Unterhalts gehören Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten (vgl. hierzu Etmer, RVO Bd. I, Stand März 1966, § 1228 Anm.4). Gewährte Lebensmittel fallen unter den freien Unterhalt, wenn sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch, nicht hingegen nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (vgl. RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV- Invalidenversicherung -2. Auflage, Berlin 1930, § 1227 Anm.2). Aus dem Sachvortrag des Klägers, für seine Arbeit am Arbeitsplatz verköstigt worden zu sein und darüber hinaus "zusätzliche Mahlzeiten" bzw. "zusätzliche Kost" erhalten zu haben, lassen sich jedoch weder hinreichend sichere Schlussfolgerungen zum Umfang, Wert und der Menge der Gegenleistungen für die erbrachten Arbeiten ziehen, noch lässt sich diesem im Sinne einer guten Möglichkeit entnehmen, dass die - über die Zurverfügungstellung von Essen am Arbeitsplatz und .damit die Gewährung freien Unterhalts hinausgehenden - zusätzlichen Mahlzeiten bzw. die zusätzliche Kost noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach eigenen Angaben des Klägers täglichen Arbeitseinsatz von 12 Stunden standen. Dies ist im Übrigen im Hinblick auf die - offensichtlich auf den Schilderungen des Klägers beruhenden - Angaben des Dr. F in dem Entschädigungsverfahren des Klägers auch unwahrscheinlich. Dort hat Dr. F in seinem ärztlichen Attest vom 13.02.1960 u.a. auf die Entbehrungen, Not und das Elend des Klägers im Lager Miedzyrczek hingewiesen. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bürstenfabrik stehen nicht zur Verfügung und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger Zeugen für die von ihm behaupteten Beitragszeiten nicht benennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.