Urteil
L 8 R 119/05 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0531.L8R119.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Neuberechnung gewährten Übergangsgeldes (Übg) für zwei Zeiträume, und zwar vom 01.06.1983 bis zum 21.07.1985 (I.) und vom 01.04.1995 bis zum 24.04.1996 (II.). (I.) Der am 00.00.1942 geborene Kläger stellte im Mai 1983 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Im nachfolgenden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Köln die Beklagte mit Urteil vom 06.03.1985, dem Kläger ab dem 01.06.1983 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Kläger nahm vom 20.06.1985 mit einer Schonungszeit bis zum 21.07.1985 zu Lasten der Beklagten an einer medizinischen Rehamaßnahme teil. Nach Gewährung eines Rentenabschlages in Höhe von 3.000,00 DM führte die Beklagte das Urteil mit Bescheid vom 07.08.1985 aus und setzte den Rentenbeginn wegen der Rehamaßnahme auf den 22.07.1985 fest. Ferner ermittelte sie Erstattungsansprüche aufgrund der vom Kläger bis dahin bezogenen Sozialleistungen. Mit Bescheid vom 18.09.1985 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übg vom 01.06.1983 bis 21.07.1985 nach einem Regellohn von 37,13 DM täglich und zog einen Ersatzanspruch des Arbeitsamtes in Höhe von 13.009,03 DM sowie einen Ersatzanspruch der AOK in Höhe von 2.062,16 DM ab. Hinsichtlich des Restbetrages von 321,40 DM kündigte sie die Verrechnung mit der Rentenüberzahlung an. Mit Bescheid vom 19.12.1985 nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Übg vor und bewilligte dem Kläger entsprechend der fiktiv zustehenden Rente höheres Übergangsgeld. Nach Abzug weiterer Erstattungsansprüche der AOK in Höhe von 2.063,12 DM, des Arbeitsamtes Bergisch Gladbach in Höhe von 3.160,17 DM und des Sozialamtes Bergneustadt von 3.286,40 DM errechnete sich ein Nachzahlungsbetrag von 9.398,59 DM. Nach Abzug einer anzurechnenden Lohnfortzahlung in Höhe von 2.563,00 DM (15.04.1985 bis 30.06.1985) sowie einer weiteren Aufrechnung der Rentenüberzahlung in Höhe von 1.200,76 DM, ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 8.197,83 DM, der an den Kläger ausgezahlt wurde. Unter Vorlage eines Zeitungsartikels „Renten - Beamter verzockte 10.000.000 DM" bat der Kläger im Januar 1997 um eine Stellungnahme/Überprüfung des Bescheides vom 19.12.1985 mit der Frage, ob er Opfer eines Betruges sei. Er fragte an, wo nach Abzug der 20.042,14 DM vom Gesamtbetrag des Übg der Restbetrag von 16.262,22 DM geblieben sei. Mit Schreiben vom 11.02.1997 wies die Beklagte auf die im Bescheid vom 19.12.1985 genannten Erstattungsansprüche hin und teilte mit, dass es nach Überprüfung des Bescheides bei dem Bescheid bleibe. Aufgrund einer beim Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen gemachten Eingabe des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger ferner unter dem 17.03.1997 mit, dass auch eine erneute Überprüfung des Bescheides vom 19.12.1985 ergeben habe, dass dieser korrekt sei. Im Einzelnen führte sie aus: Der Anspruch auf Übg in der Zeit vom 01.06.1983 bis 21.07.1985 belaufe sich auf insgesamt 36.303,36 DM. Hiervon seien in Abzug zu bringen: Erstattungsansprüche - der Krankenkasse 4.125,28 DM - des Arbeitsamtes von 16.169,20 DM - des Sozialamtes von 3.286,40 DM - bereits gezahltes Übg vom 01.07.1985 bis 21.07.1985 iHv 467,88 DM - Lohnfortzahlung des Arbeitgebers vom 15.04.1985 - bis 30.06.1985 in Höhe von 2.563,00 DM - eine Aufrechnung mit überzahlter Rente in Höhe von 1.522,16 DM. Nach Abzug dieser Beträge von insgesamt 28.133,92 DM ergebe sich ein Restbetrag von 8.169,44 DM. Im Dezember 1985 sei ein Betrag von 8.197,83 DM angewiesen worden. Damit ergebe sich eine Überzahlung von 28,39 DM, auf deren Erstattung verzichtet werde. (II.) Der Kläger befand sich vom 27.03.1996 bis 24.04.1996 erneut in einer Heilmaßnahme zu Lasten der Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 22.01.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Berufsunfähigkeitsrente bewilligte. Für das zuletzt genannte Heilverfahren bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.04.1997 Übg für die Zeit vom 01.04.1995 bis 24.04.1996. Hierbei berücksichtigte sie: einen Erstattungsanspruch der AOK in Höhe von 11.186,40 DM, einen Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes in Höhe von 977,50 DM, bereits ausgezahltes Übg von 987,50 DM sowie einen Zinsanspruch des Klägers zu seinen Gunsten in Höhe von 431,13 DM. Insgesamt ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 6.157,34 DM zuzüglich der Zinsen. Der Kläger legte am 10.04.1997 Widerspruch ein mit der Begründung, dass das Arbeitsamt und die Krankenkasse nur den Differenzbetrag zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente zurückfordern dürfe. Nach einem aufklärenden Schreiben der Beklagten vom 15.04.1997 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und führte ergänzend aus, der AOK Bergneustadt sei zu viel überwiesen worden und das dümmste Schreiben habe er am 17.03.1997 (siehe Zeitraum zu (I.)) erhalten, wonach dem Arbeitsamt 16.169,20 DM und an Lohnfortzahlung 2.563,00 DM überwiesen worden sei. Hierzu ging auch eine Beschwerdemitteilung des Klägers über das Landesversicherungsamt hinsichtlich der Meldung des versicherungspflichtigen Entgelts vom 15.04.1985 bis 30.06.1985 (siehe unter (I.)) ein. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht mit der Begründung, dass an die AOK Rheinland mehr Geld überwiesen worden sei, als er an Krankengeld erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.1997 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Köln (S 3 RJ 384/97) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.04.1998 ab. Anhaltspunkte dafür, dass das Übg unrichtig berechnet sei, ergäben sich nicht. Im Berufungsverfahren (L 3 RJ 106/98) legte die Beklagte nach einem Auflagenbeschluss des Senats mit Schriftsatz vom 20.07.1999 nochmals die Berechnung des Übergangsgeldes vom 01.04.1995 bis 24.04.1996 dar. Im Einzelnen führte sie aus, dass der Kläger, bei dem 1998 durch Vergleich seit dem 20.03.1995 ein Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit anerkannt worden sei, vor Beginn der Rehamaßnahme zuletzt Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes in Höhe von täglich 39,10 DM bezogen habe. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VI sei das sich hieraus ergebende Übg mit der fiktiv zu errechnenden werktäglichen Rente zu vergleichen gewesen, die von April bis Juni 1995 mit 57,55 DM und ab Juli 1995 mit 57,89 DM höher gelegen habe, so dass Übg in Höhe der Rente zu zahlen gewesen sei. Ferner führte sie in einer ausführlichen Aufstellung im Einzelnen die für die jeweiligen Zeiträume bestehenden Erstattungsansprüche der Krankenkasse und des Arbeitsamtes sowie den Zinsanspruches des Klägers aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des in Ihren Verwaltungsakten befindlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 20.07.1999 Bezug genommen. Der Kläger nahm seine Berufung im Termin am 24.03.2000 zurück. Am 20.09.2004 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2004 ab. Dem Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 19.12.1985 (siehe zu (I.)) sowie des Bescheides vom 02.04.1997 (siehe zu (II.)) könne auch nach erneuter Überprüfung nicht entsprochen werden. Mehrfach seien die Berechnungsgrundlagen und -wege für die Festsetzung des zu beanspruchenden Übg erläutert worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit seien in dem Überprüfungsantrag vom 20.09.2004 nicht genannt worden, so dass der Antrag abzulehnen sei. Auch sei die Berufung in der Angelegenheit am 24.03.2000 zurückgenommen worden, so dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gerichtlich bindend bestätigt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13.10.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2004 zurück. Zur Begründung nahm sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug und führte aus, dass Übg im Übrigen nicht von einer Rente berechnet werde, sondern allenfalls in Höhe der Rente gezahlt werden könne. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die früheren Bescheide fehlerhaft sein sollten. Am 28.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, Menschenrechte verjährten nicht. Darüber hinaus hat er verschiedene Schreiben des Landesversicherungsamtes, aus anderen Eingaben sowie Unterlagen aus einem früheren Berufungsverfahren (LSG NRW, L 8 RJ 106/03) nebst Schriftsätzen seines Bevollmächtigten aus dem folgenden Revisionsverfahren (B 13 RJ 16/05 R) zur Anrechnung einer Unfallrente auf die ab Juni 2002 gewährte Altersrente für Schwerbehinderte vorgelegt. Der Kläger hat schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die bestandskräftig gewordenen und zur Überprüfung gestellten Bescheide rechtswidrig seien. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse habe der Kläger nicht vorgetragen. Gegen den am 21.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.06.2006 Berufung eingelegt und weitere Schriftsätze aus dem genannten Revisionsverfahren eingereicht. Er trägt vor, es sei ihm nicht erklärbar, warum die Akten jetzt nach einem Schriftsatz der Beklagten vom BSG angefordert werden müssten, wo sie doch nach dem Tatbestand des Gerichtsbescheides dem Sozialgericht Vorgelegen hätten. Außerdem habe das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl im Tatbestand stehe, dass vernünftige Gründe, die eine mündliche Verhandlung entbehrlich machten, nicht ersichtlich seien. Im Übrigen würde Rente und Übergangsgeld nach der gleichen Formel berechnet. Hierzu verweist er auf seinen Vortrag im Revisionsverfahren, zur Berechnung der ihm ab dem 01.06.2002 bewilligten Altersrente. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2004 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.1985 für die Zeit vom 01.06.1983 bis 21.07.1985 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.1997 für die Zeit vom 01.04.1995 bis 24.04.1996 höheres Übg zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat hierzu seinen Vortrag wiederholt, dass seiner Meinung nach Menschenrechte keiner Verjährung unterliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, im Wege des Zugunstenverfahrens die Bescheide vom 19.12.1985 und vom 02.04.1997 zu ändern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Übergangsgeldansprüche, weil die Voraussetzungen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X nicht vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltunsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ausgehend von dem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag des Klägers vom 20.09.2004 scheitert ein etwaiger Anspruch des Klägers bereits an der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, da eine rückwirkende Erbringung von Übg längstens für vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung und somit erst ab dem 01.01.2000 -also nach den hier streitigen Übg-Zeiträumen und Bescheiden aus Dezember 1985 und April 1997 verlangt werden könnte. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X ist zwingend anzuwenden. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen für die Vergangenheit, deren Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB I hinausgeht und der einer Ausschlussfrist entspricht (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17 und 23). Die Anwendung der Vorschrift unterliegt weder dem Ermessen noch gar dem Belieben des Versicherungsträgers, sondern ist zwingend vorgeschrieben und von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Denn § 44 Abs. 4 SGB X soll wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, dass diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden (von Wulffen/ Engelmann/ Roos/ Biesbom/ Wiesner, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl. § 44 Rdnr. 19 f. mwN). Im Übrigen liegen aber schon die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vor. Denn die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 19.12.1985 und 02.04.1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat sie die dem Kläger gesetzlich zustehenden Übergangsgeldansprüche zutreffend berechnet und vollständig erfüllt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 11.10.2004 zu Recht auf die Bindungswirkung der früheren Bescheide sowie darauf berufen hat, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit vom Kläger nicht genannt worden sind. In solchen Fällen, in denen sich aus einem Überprüfungsantrag keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ergeben oder neu vorgetragene Tatsachen nicht erheblich sind, darf sich nämlich die Verwaltung ohne weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der erteilten Bescheide berufen (BSGE 63,33 = SozR 1300 § 44 SGB X, Nr 33). Unabhängig von der Bindungswirkung ergeben sich nach dem gesamten Vortrag des Klägers aber auch im Übrigen keinerlei substantiierte Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder unvollständige Feststellung seiner Übergangsgeldansprüche. Hinsichtlich des 1. Zeitraumes vom 01.06.1983 bis zum 21.07.1985 hat die Beklagte bei der mit Bescheid vom 19.12.1985 vorgenommenen Neuberechnung entsprechend der dem Kläger fiktiv zustehenden und bindend festgestellten Berufsunfähigkeitsrente das dem Kläger zustehende höhere Übg zutreffend berechnet. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Gesamtbetrag von 36.303,36 DM wurde von der Beklagten -entgegen der Ansicht des Klägers- vollständig erfüllt. Hinsichtlich der vom Kläger im Januar 1997 und später u.a. aufgeworfenen Fragen, wo der Restbetrag geblieben sei und dass dem Arbeitsamt zu viel überwiesen worden sei, übersieht der Kläger, dass mit dem Neuberechnungsbescheid vom 19.12.1985 über den Bescheid vom 18.09.1985 hinaus weitere Ersatzansprüche abgerechnet wurden, die zusammengefasst bei der Höhe der Abzüge durch Erstattungsansprüche zu berücksichtigen sind. Der Ersatzanspruch des Arbeitsamtes sowie die weiteren Ersatzansprüche konnten nämlich wegen des niedrigeren Übg in dem ersten Bescheid nicht zur Gänze befriedigt werden. Da die aus der ersten Übg-Festsetzung bereits befriedigten Erstattungsansprüche im Bescheid vom 19.12.1985 nicht erneut aufgeführt worden sind, hat dies möglicherweise beim Kläger den falschen Eindruck erweckt, dass nur die in dem Bescheid vom 19.12.1985 aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen sind. Allerdings hat die Beklagte spätestens mit ihrem aufklärenden Schreiben vom 17.03.1997 alle Erstattungsansprüche aus beiden Bescheiden aufgeführt, so dass auch für den Kläger spätestens mit diesem Schreiben die Abrechnung und vollständige Erfüllung seiner Ansprüche hätte ersichtlich sein müssen. Hinsichtlich der vollständigen Erfüllung der Ansprüche für den obigen Zeitraum nimmt der Senat Bezug auf die inhaltlich im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebene Aufstellung der Beklagten vom 17.03.1997. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese fehlerhaft wäre, sind weder ersichtlich* noch vom Kläger vorgetragen. Zu seinem früheren Hinweis auf eine fehlende Lohnfortzahlung ist auf die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherte Entgeltmeldung zu verweisen. Hinsichtlich des zweiten Zeitraumes vom 01.04.1995 bis 24.04.1996 hat die Beklagte das dem Klägerzustehende Übg mit Bescheid vom 02.04.1997 gemäß § 24 Abs. 2 und 4 SGB IV zutreffend in Höhe der fiktiv zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt und vor Auszahlung die nach § 103 SGB X zu berücksichtigenden Erstattungsansprüche zutreffend in Abzug gebracht. Da die insoweit bestehenden Ansprüche des Klägers bereits Gegenstand des früheren Klage- und Berufungsverfahrens (L 3 RJ 106/98) waren, wird ergänzend auf die ausführliche erläuternde Aufstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 22.07.1999 verwiesen, aus der sich nochmals eine vollständige Abgeltung der Ansprüche des Klägers ergibt. Neue - zu einer anderen Beurteilung Anlass gebende - Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf das von ihm geführte Revisionsverfahren zu dem angefochtenen Altersrentenbescheid verweist, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.