Urteil
L 17 U 1/02 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0628.L17U1.02.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist, ob der am 00.03.1999 von dem Ehemann der Klägerin verübte Selbstmord Folge eines Arbeitsunfalls ist und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren sind. Die Klägerin ist die Witwe des 1953 geborenen Versicherten A H (H.). Aus der Ehe entstammen die 1983 und 1987 geborenen Kinder D und K. H. war Bankkaufmann und bei Duisburger Filiale der Dresdner Bank AG als Leiter der Abteilung "Baufinanzierung" im Range eines Prokuristen beschäftigt und bezog eine außertarifliche Vergütung. Am späten Vormittag des 28.11.1995 hatte er sich beurlauben lassen, um bestimmte familiäre Dinge zu erledigen. Gegen 14.15 Uhr verunglückte er auf der Landstraße 1 aus Fahrtrichtung Dinslaken kommend in Fahrtrichtung Hünxe auf gerader Strecke als er aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn abkam, den Grünstreifen und Radweg überfuhr und auf dem Böschungsrand mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und nach ca. 50 m frontal gegen einen Pfeiler der Unterführung einer Autobahnbrücke prallte. Bis zum 12.12.1995 wurde er in der Abteilung der Unfallchirurgie des Klinikums Essen behandelt. Der Direktor der Klinik, Prof. Dr. B, diagnostizierte im Entlassungsbericht eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde im Bereich des rechten Oberlides und der Augenbraue, eine Kieferhöhlenfraktur rechts und eine Orbitabodenfraktur rechts, eine Außenknöchel-Mehrfragmentfraktur Typ WEBER C mit Syndesmosenruptur, Innenbandruptur, Außenbandruptur und Knorpelläsion des Talus, eine Rissquetschwunde am linken Kniegelenk mit traumatischer Eröffnung der Bursa präpatellaris sowie ein Thoraxtrauma mit Pneumothorax rechts. Er berichtete, dass der Verletzte im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung über familiäre und berufliche Probleme geklagt und zeitweilig darüber berichtet habe, dass er den Unfall in suizidaler Absicht herbeigeführt haben könnte. Der konsiliarisch hinzugezogene Psychiater habe ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, aber keine Suizidalität festgestellt. Ab dem 12.12.1995 wurde H. in der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Wesel (Chefarzt Dr. O) behandelt. Eine stationäre rehabilitative Behandlung des Versicherten in der Klinik für Neurochirurgische Rehabilitation in Hattingen (Entlassungsbericht von Dr. P vom 13.06.1996) sowie ein Heilverfahren in der Klinik für Neurologie C in Hagen (Entlassungsbericht vom Priv. Doz. Dr. E vom 24.04.1996) schlossen sich an. Im letztgenannten Bericht war ausgeführt worden, der Kläger könne sich weder an den Unfallhergang noch an die Ereignisse vor und nach dem Unfall erinnern. Als Folge des Zustandes nach Schädelhirntrauma wurde ein Hirnleistungsdefizit mit Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitung bei geteilter Aufmerksamkeit und kognitiver Flexibilität, ein verminderte psychische Leistungsfähig- und Belastbarkeit festgestellt, die eine belastende und verantwortungsvolle Tätigkeit im Beruf derzeit nicht möglich machten. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen konnten zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht bestätgen. Die Klägerin hatte im Januar 1996 ein Gespräch zur Klärung der Umstände des Unfalls abgelehnt und mitgeteilt, H. sei nicht in der Lage sich zum Unfall zu äußern. Nachdem Dr. O im Januar 1996 berichtet hatte, seitens der Angehörigen des Versicherten seien Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls geäußert worden, teilte die Beklagte nach Beiziehung der Verkehrsunfallakten des Kreises Wesel dem Kläger unter dem 03.04.1996 im Rahmen einer Anhörung mit, sie beabsichtige den Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die durchgeführten Ermittlungen insoweit nicht die Ausübung versicherter Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls belegt hätten. Der Versicherte trug - anwaltlich vertreten - daraufhin vor, er habe sich am Unfalltage beurlauben lassen, weil seine Ehefrau unter starken Migräneanfällen gelitten habe. Da zwischenzeitlich aber seine Schwiegermutter zu Hause anwesend gewesen sei, habe er eine Kundin - Frau J in Hünxe - aufgesucht, um diese wegen einer Nachfinanzierung zu sprechen. Auf der zweiten Fahrt dorthin sei es zu dem Unfall gekommen. Nachdem Frau J diese Angaben bestätigt hatte, erkannte die Beklagte unter dem 07.08.1996 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an. Ab dem 17.04.1996 wurde H. im Wesentlichen von dem niedergelassenen Neurologen und Psychiater Dr. F in Dinslaken behandelt. Dieser berichtete u. a. über unfallbedingte Sehstörungen, Gefühlsänderungen und Kälteparästhesien im Bereich des rechten Armes, der rechten Kopf- und Rumpfhälfte und über einen Tinnitus rechts und ein leicht ataktisches unsicheres Gangbild. In psychischer Hinsicht wurde die Stimmung des Versicherten als depressiv, mit eingeschränkten Gedächtnisleistungen, deutlicher Ermüdbarkeit von Aufmerksamkeit und Konzentration beschrieben. Hinweise auf eine Suizidalität fand Dr. F nicht; er diagnostizierte einen Zustand nach Hirnkontusion und Tinnitus aurium. Unter dem 19.06.1996 teilte Dr. F mit, aus seiner Sicht sei die vom Versicherten angestrebte Wiedereingliederung im Beruf in Form einer Belastungserprobung ab Dezember sinnvoll. Dagegen kam der Neurologe und Psychiater Dr. L in Moers nach Untersuchung des Versicherten unter dem 19.11.1996 zu dem Ergebnis, es bestünden neben unfallbedingten neurologischen Ausfallserscheinungen psychiatrischerseits noch deutliche Leistungseinbußen im amnestischen und konzentrativen Bereich. Der Versicherte wirke im Antrieb deutlich gesteigert mit ausgeprägtem Hang zur Verleugnung ganz offensichtlich noch bestehender körperlicher und psychischer Einbußen. Die gesamte Symptomatik mit Affektlabilität entspreche nach wie vor dem vorhandenen hirnorganischen Psychosyndrom mit einer deutlich mangelnden kritischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Bei dem derzeitigen Unfallfolgezustand könne mit einer schnellen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden, weshalb ein zu frühzeitiger Arbeitseinsatz mit erheblichen Risiken verbunden sei. Im Laufe der am 02.05.1997 begonnenen Arbeitsbelastungserprobung berichtete Dr. F am 24.05.1997 von erheblichen Anlaufproblemen mit Konzentrationschwierigkeiten, episodischen Sprachstörungen und zunehmenden Schmerzen im Bereich des rechten Beines sowie einer vermehrten Erschöpfbarkeit mit starkem Müdigkeitsgefühl. Es bestehe bei prämorbider zwanghafter Persönlichkeitsstruktur eine Tendenz zu hohem Leistungsniveau mit Ansätzen zur Selbstüberforderung. Unter dem 11.11.1997 berichtete die Arbeitgeberin, dass der Versicherte trotz größter Anstrengungen und äußerster persönlicher Disziplin zwar Fortschritte gemacht habe, jedoch als Baufinanzierungsbetreuer nur etwa die Hälfte der früheren Arbeitsresultate erbracht habe. Dem wiedersprach H. und machte geltend, nach seiner Einschätzung habe er etwa 70 bis 80 % der früheren Leistungsfähigkeit erreicht. Er wolle seinen alten Arbeitsplatz unbedingt erhalten und eine andere Position sei für ihn nicht akzeptabel. Am 02.01.1998 nahm H. seine Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Privatkundenfinanzierungsberater wieder auf. Die Dresdner Bank teilte unter dem 13.02.1998 mit, H. benötige bei der Beurteilung von Baufinanzierungsanträgen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern einen erheblich höheren Zeitaufwand, die langsame und um Deutlichkeit bemühte Sprechweise sei bei Kundengesprächen auffällig, es bestünden Koordinationsprobleme in der Motorik und das größte Problem sei seine fehlende Belastbarkeit insbesondere in Situationen, wo verschiedene Aufgaben parallel oder unter Zeitdruck zu bewältigen seien. Es könne in der Gesamtheit noch nicht von einem zufriedenstellenden Leistungsumfang ausgegangen werden. Zur Feststellung der Unfallfolgen ließ die Beklagte H. untersuchen und begutachten. Dr. O beschrieb im chirurgischen Gutachten vom 27.04.1998 Bewegungseinschränkungen im linken Sprunggelenk sowie im rechten Knie- und Hüftgelenk, die er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v. H. bewertete. Der HNO-Arzt Dr. G in Duisburg stellte als Unfallfolge im Gutachten vom 30.07.1998 eine vorwiegend zentrale Störung des Sprachgehörs fest, die eine MdE um. 10 v. H. bedinge. Der Augenarzt Dr. I in Dinslaken schätzte im Gutachten vom 21.08.1998 die auf seinem Fachgebiet bestehenden Unfallfolgen mit einer MdE von 15 v. H. ein. Dr. F führte im neurologisch/ psychiatrischen Gutachten vom 27.04.1998 aus, die Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet seien mit einer MdE um 60 v. H. zu bewerten. Es bestehe eine Hirnschädigung mit Leistungsbeeinträchtigung mittelschweren Grades, zusätzlichen zentralen vegetativen Störungen sowie organisch psychischen Störungen und leichten Störungen des Sprachflusses und der Sprachmelodie. Zudem bestehe eine Koordinations- und Gleichgewichtsstörung cerebraler Ursache. In psycho-pathologischer Hinsicht liege eine pseudoneurasthenische Störung mit vermehrter Erschöpfbarkeit und Antriebsminderung, episodisch depressiven Verstimmungszuständen bei eher anankastisch-leistungsorientierter Persönlichkeit mit deutlicher Minderung der Erlebnisfähigkeit. Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht relevant gemindert; eine Suizidalität bestehe nicht, wohl aber einfühlsame Ängste vor der Zukunft. Der Leiter der Abteilung Baufinanzierung der Dresdner Bank in Duisburg, Herr M, teilte unter dem 18.09.1998 mit, H. habe in den letzen Monaten sehr große Fortschritte hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gemacht. Er sei ein guter Baufinanzierungsberater, habe wieder richtig Fuß gefasst und sei im Kollegenkreis anerkannt. Seine Behinderung falle nicht mehr auf und eine zeitweilige Berentung, wie sie H. noch Ende 1997 nahegelegt worden sei, sei kein Thema mehr. Gestützt auf die vorgenannten Gutachten und eine beratungsärztliche Stellungnahme gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1998 ab 01.01.1998 Verletztenrente nach einer MdE um 60 v. H. und erkannte als Unfallfolgen an: Hirnschädigung mit Leistungsbeeinträchtigungen in Form von Antriebsminderung, episodisch depressiven Verstimmungszuständen, vermehrter Erregbarkeit, Einschränkungen des Gangbildes linksseitig mit Koordinations- sowie Gleichgewichtsstörungen, Bewegungseinschränkung des linken Armes, Sensibilitätsstörungen der gesamten rechten Körperhälfte, chronische Schmerzzustände im Bereich des rechten Fußes und der rechten Wade mit hierdurch bedingter endgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Hüft- und rechten Kniegelenkes, Hörschädigung des rechten Ohres mit Tinnitus, Bewegungseinschränkung des linken Auges mit Doppelbildwahrnehmung und über das altersentsprechende Maß hinausgehende Akkomodationsbreite infolge der erlittenen Hirnschädigung und der Orbitabodenfraktur rechts sowie der Kieferhöhlenfraktur rechts, Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk nach osteosynthetisch versorgter Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenkes, die in achsengerechter Stellung knöchern fest verheilt ist, operativ versorgter Innenband-, Syndesmosen- und Außenbandriss des linken Sprunggelenkes sowie Knorpelläsion des linken Sprungbeines. Die Riss- und Quetschwunde des linken Kniegelenkes mit Bursaeröffnung sowie die Brustkorbquetschung mit Pneumothorax rechts sind nach medizinischer Versorgung abgeklungen: Die Stimm- und Sprachstörungen wurden zwischenzeitlich durch logopädische Therapien behoben. Am 31.03.1999 ertränkte sich der Versicherte im PKW der Klägerin. Er war - mit der linken Hand mit einer Handschelle am Lenkrad gefesselt - in Höhe der Schleuse Voerde-Emmelsum in den Wesel-Datteln-Kanal gefahren; zuvor hatte er die Scheiben des Fahrzeugs zertrümmert. Aus den Ermittlungsakten der Kreispolizeibehörde Wesel ergibt sich folgender Sachverhalt: H. war am 29. und 30.03.1999 wegen Rückenbeschwerden nicht zur Arbeit gegangen. Die Klägerin stellte am 31.03.1999 morgens fest, dass der Versicherte nicht mehr im Haus war. Das Garagentor und der PKW des Versicherten waren beschädigt; ihr PKW fehlte. Das Fahrzeug, Garagen- und Hauswand sowie die Haustüre waren mit den Schriftzügen "Nutte, Hure" beschmiert. Die Klägerin unterrichtete die Polizei davon und von einem möglichen Suizid. Gegenüber dem Kriminalkommissar N, der ihr zusammen mit dem Kriminalhauptkommissar R die Todesnachricht überbrachte, gab sie nach dem Bericht vom 31.03.1999 an, dass es in ihrer Ehe seit längerer Zeit gekriselt habe. Vor etwa 14 Tagen habe sie ihrem Mann eröffnet, dass sie einen anderen Mann liebe und aus diesem Grunde eine Trennung wünsche. Es sei daraufhin mehrfach zu Streitgesprächen gekommen. Ihr Mann habe von ihr verlangt, dass sie bei ihm bleiben und ihn weiter lieben solle; er habe angegeben, ohne sie nicht leben zu können. Sie sei davon jedoch nicht überzeugt gewesen; in ihrem Kopf sei nur der andere Mann gewesen. Sie habe am Sonntag, den 28.03.1999 diesen Mann besucht und zu Hause erzählt, sie würde eine Freundin besuchen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe H. ihr vorgeworfen, nicht bei der Freundin gewesen zu sein. Sie habe dies bestätigt und gestanden, dass sie bei dem anderen Mann gewesen sei. H. habe daraufhin mit einem Suizid gedroht und ihr ein paar Handschellen gezeigt und angegeben, dass er diese gekauft habe, um sich damit am Lenkrad zu fesseln; anschließend werde er sich mit Benzin übergießen und anstecken. Es sei dann zu einem weiteren Streitgespräch gekommen. Der Versicherte selbst hatte in einem mehrteiligen, in Form eines Tagebuches geführten und an die Kriminalpolizei gerichteten “Abschiedsbriefes an meine Familie" seine Gedanken zu Papier gebracht, die Klägerin für den Suizid verantwortlich gemacht und Regelungen in Bezug auf seine Bestattung getroffen. Auf den Inhalt des Briefes wird Bezug genommen. Frau S, Sachbearbeiterin der Beklagten, hielt nach einem mehrstündigen Gespräch mit der Klägerin im Dienstreisebericht vom 21.04.1999 folgendes fest: Auslöser für den Freitod sei wohl ihr Wunsch nach Trennung gewesen. Im Laufe des vergangenen Jahres habe sie mit H. dreimal darüber gesprochen, dass sie sich von ihm trennen wolle, da sie nicht länger mit ihm zusammenbleiben könne. Bei einem letzten Gespräch dieser Art, eine Woche vor seinem Tode, habe sie ihm einen Seitensprung gestanden, um zu untermauern, dass er ihre Bedürfnisse nach Anerkennung, Anlehnung und Aussprache nicht mehr erfüllen könne. Er habe seine Unzulänglichkeiten eingesehen und weinend Besserung gelobt. Aus ihrer Sicht müsse er aber wohl von da an seinen Selbstmord geplant haben. Als er zwei bis drei Tage nach dem Gespräch geäußert habe, es sei wohl besser, wenn er tot wäre und sich verbrenne, habe sie ihn von dem Thema abgelenkt und nicht geglaubt, dass er ernsthaft Selbstmordgedanken hege. Das Familienleben habe sich in Folge des Unfalls ihres Mannes kontinuierlich verschlechtert. Im Vordergrund hätten die ständigen Schmerzen im rechten Bein gestanden, wobei nach außen hin diese heruntergespielt und kaschiert worden seien. Ein Familienleben, eine gemeinsame Freizeitgestaltung habe nicht mehr bestanden. H. habe das Wohnzimmer zu einem zweiten Bankbüro gemacht und dort bis tief in die Nacht am Computer gearbeitet. Dies sei aus Angst geschehen, seine Stellung bei der Bank zu verlieren bzw. im Gehalt zurückgestuft zu werden. Sie selbst sei in ihrem Beruf als Krankenschwester den Belastungen durch den Ehemann und die Familie nicht mehr gewachsen gewesen und habe Ende April 1998 ihre Tätigkeit aufgegeben. Das schwierige Zusammenleben und das Fehlen von gemeinsamen Freizeitaktivitäten hätten bei ihr den Wunsch nach Trennung ausgelöst. Um Lebensqualität zu gewinnen, habe sie ihren Mann, der sich nur noch für seinen Beruf und Computer interessiert habe, vorgeschlagen, aus der Wohnung auszuziehen. In einem weiteren Gespräch mit der Klägerin, über das Frau S den Dienstreisebericht vom 14.06.1999 verfasste, schilderte die Klägerin eingehend ihre früheren Beziehungen zum Versicherten, den sie als ehrgeizig, korrekt und in der Partnerschaft dominant beschrieb. Nach dem Arbeitsunfall sei er wesensverändert gewesen und habe seinen Status als Behinderter in der Familie ausgelebt. Er habe wohl erkannt, dass im Unfallfolgezustand ein Stillstand eingetreten gewesen sei; sein Selbstmord sei Folge der Erkenntnis gewesen, dass weiteres Kämpfen sinnlos sei. Zugleich räumte die Klägerin ein, dass sie einen anderen Mann liebe, was ihre ältere Tochter missbillige. Mit Bescheid vom 09.02.2000 gewährte die Beklagte einmalige Hinterbliebenenbeihilfe nach § 71 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), lehnte zugleich aber die Gewährung von Hinterbliebenenrente ab. Sie begründete dies damit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Selbsttötung des Versicherten und dem 1995 erlittenen Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich sei. Der Abschiedsbrief des H. lasse vielmehr erkennen, dass die Umstände des geplanten Suizids allein dem privaten/ familiären Bereich zuzuordnen seien. Der Tod sei damit weder Folge des Versicherungsfalls vom 28.11.1995 noch eines neuen selbständigen Versicherungsfalls. Dagegen erhob die Klägerin am 22.02.2000 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dem Versicherten sei bewusst gewesen, dass seine berufliche Karriere aufgrund des Unfalls ein Ende gefunden habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zuletzt nicht mehr wahrscheinlich gewesen und die Ärzte hätten ihm diesbezüglich auch keine Hoffnungen gemacht. Die von der Beklagten angeführten Probleme im privaten und familiären Bereich seien Folge der unfallbedingten schlechten psychischen Verfassung des Versicherten gewesen. Der Unfall habe zu einer Persönlichkeitsveränderung bei H. geführt, es habe sich Frust, Aggression und Resignation in ihm aufgestaut weil die Behandlung keinen Erfolg gehabt habe; dies habe er an der Familie ausgelassen. Der eigentliche Grund für den Selbstmord sei in der Krankheit zu sehen, die er nicht mehr habe ertragen können. Den Abschiedsbrief habe er möglicherweise deshalb geschrieben, um die Schuld an seinem Tod der Familie in die Schuhe zu schieben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2002 als unbegründet zurück. Am 25.04.2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, H. sei nach dem Unfall nicht mehr derselbe gewesen wie früher; sie habe eine deutliche Wesensveränderung bei ihm bemerkt. Das Verhältnis, welches sie - die Klägerin - aus der Sicht des Ehemannes mit einem anderen Mann gehabt habe, habe in der von ihm vermuteten Form nicht bestanden; es habe sich lediglich um einen rein freundschaftlichen Kontakt gehandelt. Dies habe sie H. aber nicht klarmachen können; er habe sich gewissermaßen "in eine Eifersuchtswelt hineinfantasiert". Das SG hat einen Behandlungsbericht von Dr. F eingeholt. Dieser hat darin am 01.12.2000 im Wesentlichen ausgeführt, H. habe bei seiner letzten Vorstellung am 08.02.1999 angegeben, die berufliche Wiedereingliederung klappe, er komme mit dem Alltag wieder klar, seine Depressivität habe sich vermindert und er habe gelernt, mit der Erkrankung zu leben. Auch in Bezug auf die Logopädie habe er gute Fortschritte gemacht und über eine Abnahme zwischenzeitlich aufgetretener Verstimmungs- und Versagenszustände berichtet. Zu keinem Zeitpunkt habe er über intrafamiliäre Konflikte oder Schwierigkeiten berichtet; der Versicherte habe sich im Gegenteil immer als familienbezogen und dort gut aufgehoben geschildert. Die Dresdener Bank AG hat unter dem 07.02.2001 mitgeteilt, der Versicherte sei nach langsamer, mehrfach verlängerter Wiedereingliederung ab dem 01.01.1998 wieder in seinem alten Aufgabengebiet vollschichtig beschäftigt gewesen. Ausweislich einer Beurteilung vom 01.09.1998 seien noch Leistungsrückstände erkennbar gewesen; das frühere Anforderungsniveau habe er aber nicht mehr im alten Umfang erreicht. Die vollständige Wiederherstellung der alten Arbeitsleistung habe für ihn Priorität gehabt; eine berufliche Weiterentwicklung habe jedoch nicht im Raum gestanden. H. sei nach dem Arbeitsunfall nicht geringer als vorher entlohnt worden. Mit Urteil vom 23.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass nicht erwiesen sei, dass der Versicherte nach dem Beginn der Belastungserprobung am 02.05.1997 eine schwere betriebliche Auseinandersetzung oder ein sonstiges Trauma am Arbeitsplatz erlitten habe, welches geeignet gewesen sei, zu einem Schock oder einer reaktiven Depression zu führen, die Auslöser des Suizids gewesen sei. Auch lasse sich bezüglich des Arbeitsunfalls vom 28.11.1995 ein wesentlicher Ursachenbeitrag an dem Suizid nicht wahrscheinlich machen. H. sei es vielmehr durch seine motivierte und engagierte Teilnahme an den von der Beklagten geleisteten Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gelungen, seine frühere berufliche Position - wenn auch mit inhaltlichen Einschränkungen - zu halten. Er selbst habe - wie der Bericht des Dr. F zeige - seine berufliche Wiedereingliederung positiv beurteilt. Für eine durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentscheidung sei nichts ersichtlich; Dr. F habe das Vorliegen einer Suizidalität für den gesamten Behandlungszeitraum bis zum 08.02.1999 ausdrücklich verneint. Der Selbstmord habe auch keine Kurzschlusshandlung dargestellt, wie sich aus dem Abschiedsbrief ergebe. Ein subjektives "Nicht-mehr-ertragen-können" der Unfallfolgen sei daraus nicht ableitbar. Gegen das ihr am 07.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.01.2001 Berufung eingelegt, die sie in Kenntnis des vom Senat eingeholten nervenärztlichen Gutachtens von Dr. T, Chefarzt des Instituts für Neurologie und Psychiatrie der Kliniken B1 in Wuppertal vom 10.02.2002, wie folgt begründet hat: Das Gutachten des Sachverständigen (SV) Dr. T könne nicht überzeugen, weil es auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe. Der Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung sei Folge der unfallbedingten hirnorganischen Schädigung, die zu einer nachhaltigen Persönlichkeitsveränderung in Form von schwerwiegenden Aggressionen gegen seine Umgebung und sich selbst geführt habe. Es sei voraussehbar und logische Konsequenz der gesundheitlichen Entwicklung des Versicherten nach dem Unfall gewesen, denn sein Selbstwertgefühl habe an einem "seidenen Faden" gehangen. Die Ehekrise sei Insoweit ein austauschbares Ereignis und nicht wesentliche Ursache der Selbsttötung gewesen. Die völlige emotionale Fehlverarbeitung der Ehekrise sei wesentliche Folge des Unfalls, was auch aus Formulierungen im Abschiedsbrief folge. Zum Beweis dafür, dass es infolge des Unfalls zu einer wesentlichen Persönlichkeitsänderung beim Kläger gekommen ist, hat die Klägerin Erklärungen ihrer Mutter U Z vom 27.04.2002, ihrer Tochter D H vom 23.04.2002 sowie eine eigene Erklärung vorgelegt, in dem die Persönlichkeit des Versicherten, sein Arbeits- und Sozialverhalten vor und nach dem Unfall geschildert wird. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung neurologisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten. Dr. T ist zu dem Ergebnis gelangt, beim Versicherten habe als Unfallfolge eine Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes, des rechten Hüftgelenkes, narbige Veränderungen, eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit des rechten Ohres, ein Verdacht auf Stimm- und Sprachstörung, leichte Gefühlstörungen der rechten Gliedmaßen, eine leichte Bewegungsstörung der linken Gliedmaße, ein Verdacht auf Geruchsstörung und eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Auges mit Doppelbildwahrnehmung bei bestimmten Blickrichtungen sowie eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Schwankungen des Antriebs- und der Affektlage mit zeitweiligen Schlafstörungen vorgelegen. Unfallunabhängig habe eine zwanghaft akzentuierte, sehr leistungsorientierte Primärpersönlichkeit bestanden. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen im Sinne illusionärer Verkennungen oder inhaltlicher Denkstörungen in Form von überwertigem oder wahnhaftem Beeinträchtigserleben seien nicht vorhanden und wesentliche Störungen der Geistestätigkeit seien nach Abklingen der akuten traumatischen Phase nicht mehr beschrieben worden. Von der von der Klägerin behaupteten Hineinfantasierung in einer Eifersuchtswelt könne nicht ausgegangen werden, denn diese Eifersucht sei - wie aus den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei sowie der Sachbearbeiterin S folge - begründet gewesen. Die Ehekrise sei - vom Versicherten aus gesehen - als unerträglich empfundenes Kränkungserleben erfasst worden, was zu einer reaktiven Depressivität infolge des ausweglos angesehenen ehelichen Zerwürfnisses mit der Folge des Suizids geführt habe. Es gäbe keinen Anhalt dafür, dass die Unfallfolgen die freie Willensbestimmung des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Suizids wesentlich beeinträchtigt und somit mitursächlich für die Selbsttötung gewesen seien. Der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Neurologe und Psychiater Prof. Dr. V in Schwerte hat im Gutachten vom 27.02.2003 dagegen ausgeführt, der Selbstmord des Versicherten sei wesentlich ursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen. Dieser habe unter Berücksichtigung der Angaben der Familienangehörigen zu einer totalen Wesensänderung geführt. Er sei zur Herstellung eines realitätsgerechten und adäquaten Verhältnisses in Bezug auf die Unfallfolgen nicht mehr in der Lage gewesen. Sein fragiles Selbstwertgefühl sei durch den Unfall massiv in Frage gestellt worden; er habe sich als "Behinderten" erlebt, der den selbst gestellten beruflichen Anforderungen nicht mehr habe genügen können. Seine Frustationstoleranz habe in den letzten Monaten vor der Selbsttötung abgenommen; er habe in Bezug auf soziale Kontakte seiner Ehefrau wahnhafte Vorstellungen entwickelt und ihr u.a. eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann vorgehalten. Dieser Vorwurf sei - wie die Klägerin glaubhaft dargelegt habe - unberechtigt gewesen. Die hirnorganische Wesensänderung und die erlebnisbedingten reaktiven Symptome (leistungsmäßiges Versagen, Ängste, depressive Verstimmungen, zunehmend fragiles Selbstgefühl, subjektiv erlebte Kränkungen, Scham- und Schuldgefühle) hätten sich in den letzten Monaten gegenseitig verstärkt und dazu geführt, dass H. die massiven Insuffizienzgefühle und die narzistische Wut nicht mehr habe willentlich steuern können, wodurch es zu einer Fehlinterpretation der Realität gekommen sei. Der Umstand, dass er einige Tage vor dem. Suizid einen Abschiedsbrief geschrieben habe, lasse nicht zwangsläufig auf eine geplante Tat schließen, denn es sei nach Angaben der Klägerin danach glaubhaft zu einer Versöhnung gekommen. Möglicherweise sei es dann in der Nacht vor dem Suizid zu einer erneuten Kränkung gekommen. Die vom Versicherten am Morgen des Todestages ausgeführten Grafittibeschimpfungen der Klägerin deuteten auf eine narzistische Wut hin, die vermuten lasse, dass er zu einer realitätsgerechten Kontrolle seiner Affekte nicht mehr in der Lage gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes seit 1995 sei daher - entgegen Dr. T - davon auszugehen, dass die Selbsttötung in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 28.11.1995 stehe. Während die Klägerin sich durch dieses Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt sieht, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Zusammenhangsbeurteilung von Prof. Dr. V könne nicht überzeugen, denn er gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin keine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten habe. Sie habe dies aber sowohl gegenüber Frau S, wie auch dem Polizeibeamten eingeräumt. Aus den Abschiedsbriefen des Versicherten ergebe sich eindeutig, dass für die Selbsttötung allein die Ehekrise und damit persönliche Gründe maßgebend gewesen seien. Von daher könne von einer wahnhaften Persönlichkeitsstörung beim Kläger keine Rede sein und auch die Behandlungsberichte des Dr. F hätten keine Hinweise für eine wesentliche Störung der Geistestätigkeit nach Abklingen der akuten traumatischen Phase ergeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte die Unfallfolgen nicht bewältigt habe, denn sein Schriftwechsel mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau S und die Auskünfte des Arbeitgebers belegten das Gegenteil. Die Klägerin hat daraufhin behauptet, sie habe gegenüber der Sachbearbeiterin Frau S und den Polizeibeamten lediglich die Verdächtigungen ihres Ehemannes referiert, keineswegs aber angegeben, dass sie ein ehewidriges Verhältnis zu einem anderen Mann gehabt habe. Möglicherweise sei es seinerzeit aufgrund ihrer psychisch schlechten Verfassung zu einer unklaren Darstellung oder Missverständnissen bei der Sachverhaltsschilderung gekommen. Der Senat hat ein weiteres Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. W in Recklinghausen eingeholt, das dieser nach Befragung der Klägerin unter dem 20.05.2004 erstattet hat. Er hat darin als Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet einen Hirnschaden mit leichter bis mittelgradiger Leistungsbeeinträchtigung, episodischen depressiven Verstimmungszuständen, einem verlangsamten Arbeitstempo, erschwertem Umstellungsvermögen, verminderter psycho-physischer Belastbarkeit auch mit Störungen der Affektivität und des Antriebes sowie eine gering ausgeprägte linksseitige spastisch ataktische Bewegungsstörung, eine rechtsseitige Temperaturempfindungsstörung mit Missempfindungen und auch Schmerzen, vor allem in Bereich des rechten Fußes und der rechten Wade, beschrieben. Als unfallunabhängig hat er eine depressive Selbstwertkrise aufgrund eines Partnerschaftskonfliktes bei einer sehr leistungsorientierten und zwanghaften Persönlichkeitsstruktur angenommen. Zwar hätten nach dem Unfall erhebliche psycho-pathologische Auffälligkeiten bestanden, jedoch seien während der Heilverfahren in den Rehakliniken Hattingen und Hagen keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, Wahnideen oder Suizidalität festgestellt worden. Eindeutige Befunde, die noch beweisend für eine Beeinträchtigung der Willensbestimmung gewesen wären, seien im Entlassungsbericht der letztgenannten Klinik nicht beschrieben worden. Im Gutachten des Dr. F vom April 1998 seien gleichfalls keine Befunde für eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung beim Versicherten festgestellt worden. Der Gutachter habe keine Trugwahrnehmungen oder Beeinflussungsgefühle festgestellt, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Suizidalität oder psychosenahe Erlebensweisen beschreiben. Die zahlreichen Briefe des Versicherten an die zuständige Sachbearbeiterin bei der Beklagten, aber auch an Dr. F belegten eine weitgehende Krankheitseinsicht und keinesfalls eine ausgeprägte Störung der Affektivität mit Neigung zu fremd- oder eigenaggressiven Durchbrüchen. Zwar habe er durch die Mitteilungen des Arbeitgebers, dass die Selbsteinschätzung des H. zu seiner Leistungsfähigkeit während der Belastungserprobung nicht geteilt werde, eine massive Kränkung erfahren, jedoch habe er dieser ziemlich neutral widersprochen und anerkannt, dass er seine Leistung nicht wieder voll habe erbringen können. Er selbst habe sich in der Folgezeit als durch den Unfall und dessen Folgen ruhiger und abgeklärter beschrieben und sei stolz auf die mit Hilfe seiner Familie wiedererlangte, weitgehende berufliche Wiedereingliederung gewesen. Hinweise auf drepressive Erlebensweisen, eine Beeinträchtigung seiner freien Willensbestimmung oder Selbstmordgefährdung aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigung ergäben sich nicht. Im Gegenteil: Während zu Beginn eine Distanzminderung und eine Dissimulation seiner Defizite vorgelegen habe, sei es in der Folgezeit zu einer zunehmend selbstkritischeren Einschätzung und einer hohen Motivation gekommen, hieran weiterzuarbeiten. Der Entschluss zur Selbsttötung sei auch nicht wesentlich teilursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen. Die Abschiedsbriefe belegten, dass es sich bei dem Suizid nicht um eine Handlung im Affekt gehandelt habe. Dass eine Ehekrise bestanden habe, sich die Klägerin von ihrem Ehemann habe trennen wollen, ergebe sich nicht nur aus den Abschiedsbriefen des Versicherten, sondern auch aus den Berichten von Frau S und dem Kriminalkommissar N. Wenn die Klägerin diese Angaben gegenüber Prof. Dr. V bestritten bzw. relativiert habe, erscheine dies nicht glaubhaft, zumal die Klägerin eingeräumt habe, seit dem Tode des Versicherten mit diesem neuen Partner zusammenzuleben. H. habe - durch das Geständnis der Klägerin über eine vermeintliche oder tatsächliche Untreue - eine massive narzistische Kränkung erfahren, die er aufgrund seiner primär leistungsorientierten und auch zwanghaften Primärpersönlichkeit umso schwerer erlebt und empfunden habe. Zwar sei er mit Prof. V der Auffassung, dass Patienten nach schweren narzistischen Kränkungen und einer ausgeprägten Selbstwertproblematik schwere Suizidversuche unternähmen. Dass die tiefe narzistische Kränkung beim Versicherten unfallbedingt sei, könne indes nicht wahrscheinlich gemacht werden. Gleiches gelte für die Auffassung des Vorgutachters, dass der Versicherte aufgrund seiner hirnorganischen psychischen Defekte immer wieder in Situationen hineingeraten sei, bei denen er sein Verhalten nicht habe kontrollieren könne. Wenn Prof. Dr. V insoweit eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik in den letzten sechs Monaten vor dem Suizid behaupte, könne das nicht eine hirnorganische Ursache haben, weil affektive Entgleisungen sich regelmäßig nach den schädigendem Ereignis besserten. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die These des Vorgutachters, H. habe unfallbedingt in einer Fehlinterpretation der Realität im Sinne wahnmäßig anmutender Erlebnisse gehandelt. Dass partnerschaftliche Konflikte bestanden hätten und die Klägerin sich habe von ihrem Ehemann trennen wollen, könne nicht zweifelhaft sein. Der Entschluss zur Selbsttötung sei wesentlich ursächlich auf den Vertrauensbruch der Klägerin zurückzuführen, wie deren Angaben und die Abschiedsbriefe des Versicherten belegten. Dem stehe nicht entgegen, dass bei hirnorganischen Patienten es häufiger zu einem final angelegten Selbstmord komme als beim Durchschnitt der Bevölkerung. Eine solche statistische Aussage sei hier nicht hilfreich, denn es komme entscheidend darauf an, wie sich ein vorhandenes organisches Psychosyndrom konkret im Alltagsleben ausgewirkt habe und wie der so Erkrankte mit der hirnorganischen Beeinträchtigung umgegangen sei. Die von H. geschriebenen Briefe belegten eine hirnorganisch bedingte Affektlabilität als Teilursache für den Entschluss zur Selbsttötung aber gerade nicht. Die Klägerin hat daraufhin geltend gemacht, Dr. W sei befangen. Der Senat hat - nachdem Dr. W in Stellungnahmen vom 08.08.2004 und 10.03.2005 an seiner Zusammenhangsbeurteilung festgehalten hat-, das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 17.08.2005 zurückgewiesen. Der Senat hat sodann den Kriminaloberkommissar X N von der Kreispolizei Wesel sowie die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau S, schriftlich als Zeugen zu den Behauptungen der Klägerin befragt, ihre in den Berichten vom 31.03. bzw. 21.04.1999 referierten Angaben seien unrichtig bzw. entstellt wiedergegeben worden. Die Zeugen haben dazu unter dem 18.01. und 07.02.2006 Stellung genommen und haben erklärt, die von der Klägerin gemachten Angaben seien von ihnen zutreffend wiedergegeben worden. Der Zeuge N hat insoweit angegeben, den Bericht am gleichen Tage unmittelbar nach dem Gespräch mit der Klägerin auf der Dienststelle gefertigt zu haben. Die Zeugin S hat angegeben, sie habe ihren Bericht aufgrund von Notizen vom 21.04.1999 gefertigt. Die Klägerin hat schließlich ausgeführt, das Gutachten des SV Dr. W sei nicht überzeugend, denn er habe nicht berücksichtigt, dass sie - die Klägerin – schon 1991 ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe und die damalige Ehekrise nicht zu einem Suizid geführt habe. Deshalb dränge sich der Gedanke auf, dass erst die Kumulation von unfallbedingten psycho-pathologen Veränderungen und Ehekrise zur völligen psychischen Dekompensation mit anschließendem Selbstmord geführt hätten. Folge man nicht der Zusammenhangsbeurteilung von Prof. Dr. V, seien jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Soialgerichts Duisburg vom 23.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 zu verurteilen, der Klägerin nach dem am 31.03.1999 verstorbenen Ehemann A H Hinterbliebenenleistungen, insbesondere in Form von Witwenrente, aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, entsprechend dem Schriftsatz vom heutigen Tage weiteren Beweis zu erheben. Die Beklagte, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie pflichtet dem erstinstanzlichen Urteil bei und ist der Ansicht, durch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Gutachten von Dr. T und Dr. W, sei bewiesen, dass der Suizid des Versicherten nicht wesentlich teilursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.11.1995 zurückzuführen sei. Die gegenteilige Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch den SV des Vertrauens der Klägerin, Prof. Dr. V, sei zuverlässig widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Unfallakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, denn H. ist nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.11.1995 verstorben. Nach §§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3, 65 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Witwen von Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) eingetreten ist. Da der Unfallbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII das Element der Unfreiwilligkeit einschließt und erfordert (BSGE 61, 113, 11.5; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzlich Unfallversicherung -, § 8 SGB VII Rdnr. 13; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 8 SGB VII Rdnr. 9.9 und 11.4) ist der Tod aus freiem Willen kein Arbeitsunfall. Das BSG hat zudem mehrfach entschieden, dass dann, wenn der Versicherte in Selbsttötungsabsicht handelt, der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Weg entfällt und durch den Handlungsentschluss eine selbständige, dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Kausalität in Gang gesetzt werde (BSGE 30, 278, 281; 58, 76). Aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten folgt daher, dass ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Suizid ausscheidet, weil entweder das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder der innere Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit verneint wird (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 30.05.2001 - L 17 U 234/00; Hauck/Keller SGB VII; § 8 SGB VII Rdnr. 341 Fußnote 860; Benz, in "Wege zur Sozialversicherung" 1987, 161,175). Allerdings kann eine Selbsttötung u.U. mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls mit körperlicher organischer Gesundheitsstörung sein, wenn dieser zu einer Willensbeeinträchtigung geführt oder den Entschluss zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt hat (BSGE 18, 163; 66, 156; BSG, Urteil vom 08.12.1998 - B 2 U 1/98 R - = MESO B 320/49; Mehrtens, a.a.O. Rdnr. 9.9; Benz, a.a.O. sowie NZS 1999, 435 f.., 438). Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Selbsttötung ein Arbeitsunfall vorausgegangen ist, denn eine Selbsttötung kann ihre - Ursache auch unmittelbar in der versicherten Tätigkeit finden, wenn der Versicherte z.B. während einer Arbeitsschicht ein psychisches Trauma erleidet, dass mit einer schlagartig aufgetretenen schweren psychischen Erschütterung bzw. einer reaktiven Depression verbunden ist, die die Vorstellung bewirkt, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71; BSG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O.; Senatsurteil vom 30.05.2001, a.a.O.; Mehrtens, a.a.O.). Dass hier ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt eines der Selbsttötung unmittelbar vorangegangenen bei der versicherten Tätigkeit erlittenen psychischen Traumas nicht in Betracht kommt, hat das SG zutreffend dargelegt und ist auch unter den Beteiligten nicht streitig. Indes lässt sich hier aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch nicht feststellen, dass die Selbsttötung des Versicherten im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre (vgl. BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271; BSG S.ozR 3 - 2200 § 548 Nr. 13; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - = SGb 2005, 340; Mehrtens, a.a.O.,, § 8 SGB VII Rdnr. 8.2) wesentlich ursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.11.1995 zurückzuführen ist. Der Senat folgt insoweit der medizinischen Beurteilung durch die im Berufungsverfahren gehörten neurologisch- psychiatrischen SVen Dr. T und Dr. W, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass für die Selbsttötung die Folgen des Arbeitsunfalls nicht wesentlich teilursächlich gewesen sind. Soweit dagegen der nach § 109 SGG gehörte Prof. Dr. V zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, vermögen seine Darlegungen nicht zu überzeugen. Dafür sind folgende Gründe maßgebend: Zutreffend sind die Beklagte, das SG sowie Dr. T und Dr. W davon ausgegangen, dass H. wegen einer für ihn nicht lösbaren ehelichen Konfliktsituation aus dem Leben geschieden ist. Dass die Klägerin sich seinerzeit von ihrem Ehemann trennen wollte, ihm eine außereheliche Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gestanden hatte, um ihrem Begehren Nachdruck zu verleihen, kann ebensowenig zweifelhaft sein, wie der ; Wunsch des H., an der Ehe festzuhalten und für den Fall einer Trennung aus dem Leben zu scheiden. Diese schwere Ehekrise ist in den entscheidenden Einzelheiten - auch bezüglich der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Versicherten in den letzten Tagen vor dem Suizid - von der Klägerin selbst gegenüber dem Kriminalkommissar N bei der Überbringung der Nachricht vom Tod des Versicherten um die Mittagszeit des 31.03.1999 geschildert worden. Bestätigt wurden ihre diesbezüglichen Angaben auch durch den damals noch gar nicht bekannten Abschiedsbrief des H.. Auch gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau S, hat die Klägerin am 21.04.1999 im Rahmen eines mehrstündigen Gespräches entsprechende Angaben gemacht und erläutert, warum sie Sich von ihrem Ehemann habe trennen wollen. Dabei hat sie eingeräumt, dass "letztendlicher Auslöser" für den Freitod wohl ihr Wunsch nach Trennung gewesen sei. An der Richtigkeit der in den Berichten des Kriminalkommissars N und der Frau S gemachten Angaben der Klägerin über das Bestehen einer schweren Ehekrise und dem Inhalt der Gespräche zwischen ihr und dem Versicherten besteht keinerlei Anlass, werden sie doch durch den Inhalt der Abschiedsbriefe des Versicherten bestätigt. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Frau S bei Abfassung ihres Berichtes weder der Bericht des Kriminalkommissars N, noch der Inhalt des Abschiedsbriefs des Versicherten bekannt waren. Hiervon erhielt die Beklagte erst durch Vorlage der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Ende April 1999 Kenntnis. Wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, eine ehewidrige Beziehung habe ihrerseits in Wirklichkeit nicht bestanden und ihr Ehemann habe sich gewissermaßen "in eine Eifersuchtswelt hineinfantasiert", sie diese Angaben auch gegenüber dem SV Prof. Dr. V wiederholt hat, ist dieser geänderte Sachvortrag unglaubhaft widerspricht völlig ihren früheren ganz anderen und in sich stimmigen Angaben und den dazu von H. in seinem Abschiedsbrief wiedergegebenen Inhalten der Gespräche der Ehegatten. Darauf hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 27.02.2000 zutreffend hingewiesen und zu Recht bemängelt, dass Prof: Dr. V kritiklos den geänderten Sachvortrag der Klägerin zugrundegelegt und als zutreffend angesehen habe, weshalb seine medizinischen Schlussfolgerungen nicht überzeugen könnten. War dies für die Klägerin ihrerseits Anlass, nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten nunmehr zu behaupten, sie sei von Kriminalkommissar N und von Frau S missverstanden worden und deren Berichte träfen nicht zu, soweit darin von einer von ihr angeblich eingestandenen außerehelichen Beziehung und einem darauf beruhenden Trennungswunsch von H. die Rede gewesen sei, weshalb Herr N und Frau S als Zeugen gehört werden müssten, so hat die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme durch die schriftliche Befragung der vorgenannten Zeugen gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 377 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eindeutig ergeben, dass die in den Berichten niedergelegten Angaben der Klägerin so von ihr gemacht worden sind. Dies - aber auch der Wortlaut der Erklärungen selbst - schließen es aus, dass die Klägerin - wie sie jetzt Glauben machen will - nur über Mutmaßungen des H., nicht aber über Tatsachen berichtet hat. Hat der Senat nach alledem aufgrund der schriftlichen Antworten der Zeugen N und S vom 18.01. und 06.01.2006 keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit ihrer früheren Berichte, so hat er erst Recht überhaupt keinen Anlass gesehen, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen zu zweifeln. Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag zu 2) der Verwertung der schriftlichen Aussagen der Zeugen N und S widersprochen und deren persönliche Vernehmung vor dem Senat unter Vereidigung beantragt hat, bestand dafür keinerlei Notwendigkeit. Ist nach alledem der geändete Sachvortrag der Klägerin unglaubhaft, so kann dahinstehen, ob er - wie Dr. W es zugunsten der Klägerin für möglich gehalten hat - eine Erklärung darin finden kann, dass diese sich dadurch nachträglich vom Vorwurf einer Mitverantwortung am Freitod des Ehemannes freisprechen will oder ob er - was nicht fernliegt - lediglich Ausdruck eines Rentenbegehrens ist. In Bezug auf das Gutachten von Prof. V folgt aus dem vorstehend Ausgeführten zugleich, dass dieser bei seiner Beurteilung der Zusammenhangsfrage zwischen dem Suizid des H. und den bei ihm bestehenden Arbeitsunfallfolgen von einem unzutreffenden Sachverhalt, nämlich dem Nichtvorhandensein eines tiefgreifenden Partnerschaftskonfliktes auf der Grundlage des Trennungswunsches der Klägerin und ihrer Beziehung zu einem anderen Partner ausgegangen ist. Dadurch werden seine Schlussfolgerungen wertlos und sind zum Nachweis dafür, dass die bei H. bestehenden Unfallfolgen für den Suizid ursächlich waren, ungeeignet. Sie gründen sich nämlich auf die Annahme, als Folge des Arbeitsunfalls habe eine hirnorganische Wesensänderung bestanden, die dazu geführt habe, dass der Versicherte in der Folgezeit immer weniger in der Lage gewesen sei, ein realitätsgerechtes und adäquates Verhältnis zu den Folgen des Unfalls zu bekommen. Der Unfall habe zu einer Infragestellung und Abwertung der persönlichen Integrität und Identität sowie der Erkenntnis geführt, dass er den eigenen Ansprüchen nicht mehr genüge. Die zuletzt zunehmenden massiven Insuffizienzgefühle und die narzistische Wut hätten zu Zuständen und Verhaltensweisen bei H. geführt, die dieser nicht mehr habe willentlich steuern können und die zu einer Fehlinterpretation der Realität im Sinne wahnhaft anmutender Erlebnisse geführt hätten. Wenn Prof. Dr. V - auch ausgehend von einer von der Klägerin ihm gegenüber behaupteten "Versöhnung" unter den Ehegatten, die durch nichts belegt ist -, der ehelichen Auseinandersetzung nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache für den Suizid beimisst, vermag dies - wie insbesondere Dr. W dargelegt hat - in keiner Weise zu überzeugen. Hinweise auf eine Verschlechterung der neurologisch-psychiatrischen Befunde für die letzte Zeit vor dem Tod des Versicherten hatte schon Dr. T nicht finden können. Ihm waren auch die Angaben der Klägerin gegenüber Frau S vom 14.06.1999, über die Änderungen im Verhalten des H. und die dadurch eingetretenen Belastungen der familiären Situation ebenso bekannt wie die dazu von ihr im Widerspruchs- und Klageverfahren abgegebenen Erläuterungen. Dieser SV hat hervorgehoben, dass wesentliche Störungen der Geistestätigkeit nach Abklingen der akuten traumatischen Phase nicht mehr beschrieben worden waren und es gerade in .den Monaten vor dem Suizid des Versicherten zu einer Konsolidierung seiner psycho-physischen Befindlichkeit und zu einer weitgehenden Rückbildung früherer Leistungseinschränkungen am Arbeitsplatz gekommen war. Für die von der Klägerin im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung, H. habe sich in eine ''Eifersuchtswelt hineinfantasiert" hatte Dr. T keinen Beleg gefunden und ausgeführt, dass insbesondere auch aus den Berichten des behandelnden Nervenarztes keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, inhaltliche Denkstörungen oder überwertiges oder wohnhaftes Beeinträchtigungserleben vorhanden seien. Andererseits hat er aus den schriftlichen Darlegungen des Versicherten und den Berichten von Dr. F den Schluss gezogen, dass H. von seiner Primärpersönlichkeit übergenau-zwanghaft ausgerichtet war und auf Leistungsbestätigung ausgerichtete Wesensmerkmale besaß, die zu einem verstärkten Beeinträchtigungserleben und auch zu Eifersuchtsgedanken disponierten. In Übereinstimmung mit Dr. T hat auch Dr. W dargelegt, dass sich die nach dem Unfall zunächst bestehenden gravierenden psycho-pathologischen Auffälligkeiten in der Folgezeit zurückgebildet hatten, und während des Aufenthaltes in der Rehaklinik Hattingen keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen mehr bestanden und auch kein Anhalt für psychotisches Erleben vorlag. Eine Ichstörung, Wahnideen oder eine Suizidalität wurde auch im Entlassungsbericht der Neurologischen Rehaklinik in Hagen nicht beschrieben und Hinweise auf eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung bestanden weder damals noch wurden sie im Rahmen der Begutachtung durch Dr. F im April 1998 beschrieben. Der behandelnde Nervenarzt fand keine Hinweise auf eine Suizidalität oder auf Wahrnehmungsstörungen oder Beeinflussungsgefühle, wie Dr. W nachgewiesen hat. Für den Senat überzeugend hat dieser SV in sorgfältiger Auswertung der zahlreichen Briefe des Klägers dargetan, dass dieser zunehmend kritischer mit seinen eigenen psycho-pathologischen Auffälligkeiten umgegangen ist, eine realistischere Einstellung zu seinen Leistungsmöglichkeiten gefunden hat, trotz der massiven Kränkungen, die er während der Belastungserprobung dadurch erfahren hat, dass seine Vorgesetzten aber auch die Ärzte - z.B. Dr. L - der Selbsteinschätzung seines Leistungsvermögens widersprochen und dies wesentlich ungünstiger beurteilt haben. Finden sich danach in den medizinischen Aktenunterlagen aber auch in den Briefen des Versicherten an die Beklagte, keinerlei Hinweise auf depressive Erlebensweisen aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigungen oder auf eine Selbstmordgefährdung, kann in der Tat eine von Prof. Dr. V behauptete Verschlechterung des psycho-pathologischen Befundes bei H. als Folge des Arbeitsunfalls nicht festgestellt werden. Wenn Dr. W in Übereinstimmung mit Dr. T im Anschluss an die Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten durch Dr. F von einer leistungsorientierten und auch zwanghaften Primärpersönlichkeit des H. ausgeht, so hat auch Prof. Dr. V darauf hingewiesen, dass Patienten mit schweren narzistischen Kränkungen und einer ausgeprägten Selbstwertproblematik in Bezug auf ein Suizid besonders gefährdet sind, was Dr. W nicht anders sieht. Letzterer hat in Übereinstimmung mit der herrschenden nervenärztlichen Lehrauffassung (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 346) darauf hingewiesen, dass es bei hirnorganisch geschädigten Patienten häufiger zu einer final angelegten Selbstmord kommt als bei dem Durchschnitt der Normalbevölkerung. Zugleich hat der SV aber auch betont, dass hier statistische Erfahrungswerte nicht aussagekräftig seien, sondern darauf abzustellen sei, wie der Erkrankte mit der hirnorganischen Beeinträchtigung im Laufe der Jahre umgegangen sei und welche besonderen Begleitumstände des Suizids Vorgelegen hätten. Aufgrund dieser einleuchtenden Argumentation des Dr. W hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, dem Hilfsantrag zu 5) der Klägerin zu entsprechen und Auskünfte vom Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Essen sowie des statistischen Bundesamtes dazu einzuholen, dass die Selbstmordstatistik eine signifikante Häufigkeit von psycho-pathologischen Veränderungen bei Selbstmördern aufweist, hingegen kein erhöhtes Selbstmordrisiko bei Ehekrisen besteht. Ersteres wird von Dr. W überhaupt nicht in Frage gestellt und hinsichtlich letzterem erscheint es schon zweifelhaft, ob insoweit aussagekräftiges Datenmaterial überhaupt existiert, weil dies die statistische Erfassung aller Ehekrisen sowie aller Selbstmordfälle erfordert. Wenn Dr. T zu der abschließenden Feststellung gelangt ist, H. habe den Suizid nicht im Affekt begangen, sondern weil er - wie die Abschiedsbriefe belegten - die Untreue seiner Ehefrau als unerträgliche Demütigung empfunden hat, infolge eines auswegslosen ehelichen Zerwürfnisses in reaktive Depressivität mit der Folge des Suizids verfallen ist, ein Anhalt für einen Ausschluss der freien Willensbestimmung des Verstorbenen im Zeitpunkt des Suizids bzw. der Entschlussfassung nicht Vorgelegen und die Unfallfolgen nicht wesentlich teilursächlich für den Suizid gewesen sind, so ist auch Dr. W im Ergebnis zur gleichen Beurteilung gelangt. Auch er hat darauf abgestellt, dass H. durch die - ob nun vermeintliche oder tatsächliche - Untreue der Klägerin eine massive Kränkung erfahren hat, die er aufgrund seiner primär leistungsorientierten und auch zwanghaften Primärpersönlichkeit umso schwerer erlebt und empfunden hat. Die unzweifelhaft bei H. noch zuletzt bestehende hirnorganischen Beeinträchtigungen waren - entgegen Prof. Dr. V - keinesfalls derart, dass H. nicht mehr in der Lage war, die Realität wahrzunehmen oder sein Verhalten nicht mehr zu kontrollieren oder zu steuern, wie Dr. W nachgewiesen hat. Wenn auch er daher den Suizid als Folge einer depressiven Selbstwertkrise des H. aufgrund eines Partnerschaftskonfliktes bei einer sehr leistungsorientierten und zwanghaften Primärpersönlichkeitsstruktur wertet und den Unfallfolgen keinen wesentlichen Ursachen beizumessen vermag, entspricht dies der Beurteilung von Dr. T und überzeugt den erkennenden Senat. Ist - wie dargelegt - das Gutachten von Dr. V nicht geeignet zu belegen, dass der Suizid des H. wesentlich auf den Unfallfolgen beruhte, war auch dem Hilfsantrag zu 4) nicht stattzugeben und Prof. Dr. V ergänzend zum Gutachten von Dr. W zu hören. § 109 SGG beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass der nach dieser Vorschrift gehörte SV zu später erstatteten Gutachten abschließend zu hören ist und so "das letzte Wort" hat. Schließlich war auch die Einholung eines weiteren Gutachtens von dem forensischen Psychiater Prof. Dr. A1 (Hilfsantrag zu 6) nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten hinreichend geklärt ist und nicht erkennbar ist, warum allein Prof. Dr. A1 von seiner Fachkompetenz her hier die Zusammenhangsfrage soll beurteilen können. Soweit die Klägerin beantragt hat, diesen ggf. nach § 109 SGG zu hören, ist das Antragsrecht durch das nach dieser Vorschrift eingeholte Gutachten von Prof. Dr. V verbraucht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. §109 Rdnr. 10 b). Auch brauchte der Senat nicht - entsprechend dem Hilfsantrag zu 1) - die Mutter der Klägerin, Frau Z als Zeugin zum Beweis dafür zu hören, dass H. ihr bei einem Telefonat in der Weihnachtszeit 1998 sinngemäß gesagt hat, "er habe Angst, wegen der Unfallfolgen zum Pflegefall zu werden und wäre am liebsten Tod". Es kann nämlich insoweit unterstellt werden, dass die Zeugin diese Angabe bestätigen würde, die sie schon in Ihrer schriftlichen Erklärung vom 27:04.2002 gemacht hat und die im Übrigen den SVen Prof. Dr. V und Dr. W bekannt waren. Das Vorliegen depressiver Verstimmungszustände als Unfallfolge war unter den medizinischen Gutachtern auch nicht streitig. Soweit die Klägerin schließlich mit dem Hilfsantrag zu 3) zum Ausdruck gebracht hat, Dr. T und Dr. W würden ihre These des durch die Ehekrise verursachten Selbstmordes nicht aufrecht erhalten, wenn ihnen bekannt wäre, dass bereits 1991 eine Ehekrise bestanden hat und weshalb sie dazu in Ergänzung ihrer Gutachten gehört werden sollten, war diesem Beweisantrag gleichfalls nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand bekannt war - die Klägerin selbst hatte in dem Gespräch mit der Sachbearbeiterin S am 14.06.1999 erwähnt, sie habe sich damals wegen "ihrer unterschiedlichen Charaktere und seiner bestimmenden Art und Genauigkeit" (also wegen seiner "Primärpersönlichkeit") von ihm trennen wollen-, so kann daraus nur gefolgert werden, dass die damalige Konfliktsituation in einer Versöhnung endete und mit der von 1999 in keiner Weise vergleichbar war. Dementsprechend kann daraus, dass es seinerzeit nicht zum Suizid gekommen ist, nicht geschlossen werden, dass für den Tod des Versicherten vom 31.03.1999 die Unfallfolgen maßgebend waren; der diesbezügliche Gedankengang der Klägerin ist schlicht nicht nachvollziehbar und eine andere Beantwortung der Zusammenhangsfrage durch die Dr. T und Dr. W daher auszuschließen Entspricht nach alledem der angefochtene Verwaltungsakt der Sach- und Rechtslage, mussten Klage und Berufung erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.