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Urteil

L 13 EG 3/05 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0728.L13EG3.05.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld für ihre am 00.10.1998 geborene Tochter V auch für die Zeit bis zum 07.04.1999 im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 des 10. Büches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die in der Türkei geborene Klägerin lebt seit dem 24.10.1997 im Bundesgebiet, wo sie zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 63 Asylverfahrensgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung erhielt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 01.12.1997, die Klägerin zum einen als Asylberechtigte anzuerkennen und zum anderen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AusIG) hinsichtlich deren Herkunftsland festzustellen. Der Bescheid wurde am 19.12.1997 bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG hinsichtlich des Herkunftsstaates unanfechtbar (Bestandskraftmitteilung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.01.1998). Daraufhin erhielt die Klägerin unter dem 06.04.1998 eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach, zuletzt bis zum 06.04.2002, verlängert wurde. Nachdem am 15.03.2002 die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.1997 auch hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte eingetreten war, erhielt die Klägerin am 31.05.2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ihren ersten Antrag auf Erziehungsgeld vom 26.10.1998 lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 04.11.1998 ab, weil die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung oder der Sichtvermerk (Visum) für einen Erziehungsgeldanspruch nicht ausreiche. Die Begründung des Bescheides hat folgenden weiteren Inhalt: „... Ihrem Antrag konnte schon deshalb nicht entsprochen werden. Die Übrigen Anspruchsvoraussetzungen brauchten daher nicht geprüft zu werden. Sobald Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, bitte diese mit der Orig. Geb. Urkunde für die Erziehungsgeldkasse einsenden. Danach wird gepr., ob Erz.-Geld zusteht.“ Am 05.06.2002 beantragte die Klägerin durch persönliche Vorsprache ihres Ehemannes bei der Erziehungsgeldkasse des Versorgungsamts A „aufgrund des abgeschlossenen Gerichtsverfahrens“ erneut Erziehungsgeld. Am 03.07.2002 präzisierte sie dies dahingehend, dass sie rückwirkend Antrag auf Erziehungsgeld stelle Das beklagte Land lehnte es mit Bescheid vom 03.07.2002 ab, den Bescheid vom 04.11.1998 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, weil der Leistungszeitraum mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, mithin zum 07.10.2000, geendet habe. Während dieses Zeitraumes sei die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis gewesen. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei als türkische Staatsangehörige durch den Assoziationsratsbeschluss 3/80 der EG begünstigt. Hierzu legte sie einen Bescheid der LVA Westfalen vom 05.03.2003 vor, mit welchem zu ihren Gunsten Kindererziehungszeiten u. a. vom 01.11.1998 bis 31.10.2001 für die am 00.10.1998 geborene V anerkannt werden. Daraufhin bewilligte das beklagte Land mit Abhilfebescheid vom 22.04.2003 Erziehungsgeld für die Betreuung von V für die Zeit ab dem 08.04.1999, allerdings für den 7. Lebensmonat nur in Höhe von 40.90 Euro. Im Übrigen wies es mit Bescheid vom 29.07.2003 den Widerspruch der Klägerin zurück, wobei es zur Begründung ausführte, die Bewilligung begründe sich auf der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Sürül (C-262/96, Urteil des Gerichtshofs vom 04.05.1999). Eine Rückwirkung könne aus diesem Urteil nicht hergeleitet werden; es begründe keine Ansprüche für Zeiten vor seinem Erlass. Die Klägerin hat hiergegen am 01.09.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere ausgeführt hat, sie habe bereits kurz nach der Geburt des Kindes, am 00.10.1998 einen Antrag auf Erziehungsgeld gestellt. Aufgrund des ihr im Bescheid vom 04.11.1998 erteilten Hinweises, es werde dann, wenn sie den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nachweise, geprüft, ob Erziehungsgeld zusteht, habe sie geschlossen, dass, die Behörde von sich aus die Bereitschaft bekundet habe, bei Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen die Angelegenheit neu zu prüfen. Aus ihrer, der Klägerin, Sicht könne nicht davon die Rede - sein, dass die Angelegenheit abschließend durch den Bescheid vom 04.11.1998 geregelt gewesen sei. Die Entscheidung des EuGH in Sachen „Sürül“ verdeutliche zudem, dass durch die Anordnung der Wirkungskraft diejenigen Verfahren profitieren sollten, die noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Beklagte habe aber durch ihre Ausführungen im Bescheid vom 04.11.1998 deutlich gemacht, dass sie eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin in Betracht ziehe. Zudem lägen besondere Umstände vor. Sie sei bereits am 01.12.1997 durch den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als politischer Flüchtling anerkannt worden. Die mangelnde „Rechtskraft“ sei lediglich auf ein Klageverfahren vor dem VG Gelsenkirchen zurückzuführen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Bescheides vom 04.11.1998 die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sürül bereits vorhersehbar gewesen, weil der Generalanwalt zu diesem Zeitpunkt schon einen entsprechenden Beschlussantrag gestellt habe. Die Beklagte hätte daher am 04.11.1998 gar nicht entscheiden dürfen, sondern die Bescheidung vielmehr bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen müssen. Die Klägerin hat auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95 in SozR 4-7833 Nr. 4) hingewiesen, wonach die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen, verfassungswidrig ist. Das SG hat mit Urteil vom 21.02.2005 die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, weil bei Erlass des Bescheides vom 04.11.1998 weder das seinerzeit geltende Recht unrichtig angewandt worden, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Klägerin habe im streitbefangenen Zeitraum lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, sodass die Voraussetzung des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 a Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) in der seinerzeit geltenden Fassung nicht erfüllt gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung in Sachen "Sürül" (C-262/96). Die unmittelbare Wirkung der Entscheidung könne nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlass des Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtliche Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hätten. Die Klägerin habe vor Erlass des Urteils nicht einen solchen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt. Sie haben gegen den Bescheid vom 04.11.1998 keinen Widerspruch eingelegt und zum Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung ihren Antrag nach § 44 SGB X noch nicht gestellt. Der Hinweis des beklagten Landes im Bescheid vom 04.11.1998, es werde geprüft, ob Erziehungsgeld zustehe, wenn die Klägerin nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung diese übersende, führe zu keinem anderen Ergebnis. Hiermit sei nicht der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides gehemmt worden. Auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt, denn wegen des Ausspruchs der zeitlichen Beschränkung in der "Sürül -Entscheidung" des EuGH könne ein solcher auf eine objektiv fehlerhafte Beratung durch das beklagte Land nicht gestützt werden. Schließlich könne der Anspruch auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (aaO.) gestützt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe eine zeitliche Beschränkung der Wirkung seiner Entscheidung angeordnet und diese im Hinblick auf zurückliegende Zeiträume auf noch nicht abgeschlossene Verfahren beschränkt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.03.2005 zugestellte Urteil am 29.04.2005 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie führt ergänzend aus, dass für die Bestimmung, ob ein abgeschlossenes Verfahren vorliege, eine inhaltliche Betrachtungsweise erforderlich sei. Es komme allein darauf an, ob der Behörde das Leistungsverlangen und die Aufrechterhaltung desselben bekannt gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, zumal bekannt gewesen sei, dass ein Asylyerfahren anhängig gewesen sei. Die „Rückwirkungsklausel“ in der Entscheidung Sürül solle die staatlichen Stellen nur davor, schützen, mit einer Vielzahl von Neuanträgen für abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit konfrontiert zu werden. Der vorliegende Fall sei anders geartet, weil sie, die Klägerin, ihr Leistungsverlangen klar zum Ausdruck gebracht habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2005 aufzuheben und das beklagte Land unter Abänderung der Bescheide vom 03.07.2002 und 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 04.11.1998 aufzuheben und ihr für ihre am 00.10.1998 geborene Tochter V auch für die Zeit vom 08.10.1998 bis 07.04.1999 Erziehungsgeld zu zahlen; hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob auch die Vorschrift des § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der am 08.Oktober 1998 gültigen Fassung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, soweit sie auch Personen, die in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren und deren Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits rechtskräftig festgestellt wurde, von der Leistung des Erziehungsgeldes ausgenommen hat; weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung mit den Fragen vorzulegen: 1. Ist bei der zeitlichen Wirkungsanordnung in der Streitsache C 262/96 (Urteil vom 04.05.1999) des Europäischen Gerichtshofs von der Formulierung „gleichwertiger Rechtsbehelf“ auch der Sachverhalt erfasst, dass die zuständige Behörde nach Leistungsbeantragung von Familienleistungen - hier Erziehungsgeld - und anschließender Ablehnung im Hinblick auf den vermeintlich fehlenden Aufenthaltsstatus durch eine türkische Staatsangehörige, die als politischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention über eine Aufenthaltsbefugnis verfügte, dieser eine neue Entscheidung für den Fall des Eintritts des vermeintlich erforderlichen Aufenthaltsstatus zugesagt worden ist? 2. War eine Neuentwicklung der Rechtssprechung zum Anspruch auf Familienleistungen für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, wie sie durch die Entscheidung vom 04.05.1999 in der Rechtssache C-262/96 des Europäischen Gerichtshofs erfolgte, bereits durch die Stellungnahme des Generalanwalts M vom 12.02.1998 absehbar, sodass ab diesem Zeitpunkt Antragsteller/in von der zuständigen Sozialleistungsbehörde nicht mehr zur Nichteinlösung von Rechtsbehelfen mit Rücksicht auf einen zu erwartenden künftig besseren Aufenthaltsstatus hätten aufgefordert werden dürfen? Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Ausländerakten der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, 14 K 1878/98.A, beigezogen. Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 04.11.1998 und Zahlung von Erziehungsgeld auch für' die Zeit vor dem 08.04.1999 bzw. vor dem 04.05.1999. Zwar hat die Klägerin ausdrücklich Erziehungsgeld nur bis zum 07.04.1999 begehrt. Das beklagte band hat ihren Leistungsanspruch jedoch, was sich jedenfalls aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 29.07.2003 ergibt, auf die Zeit ab dem 04.05.1999 begrenzt Die Erziehungsgeldbewilligung für die Zeit vom 08.04. bis 07.05.1999 hat aus diesem Grund nur eine Höhe von 40,90 €. Der Bescheid des beklagten Landes vom 04.11.1998 ist nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Entgegen der Meinung des SG wurde allerdings bei Erlass des Bescheides vom 04.11.1998 das seinerzeit geltende Recht unrichtig angewandt. Zwar konnte der geltend gemachte Erziehungsgeldanspruch nicht auf innerstaatliche Vorschriften gestützt werden, denn nach § 1 Abs. 1a BerzGG in der vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vom 24.03.1997 war für den Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld Voraussetzung, dass er in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder-erlaubnis war. Dies setzte nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 02.10.1997, 14 REg 1/97 in SozR 3-1200 § 14 Nr. 24 mwN.) einen für die Bezugszeit geltenden Verwaltungsakt der zuständigen Ausländerbehörde voraus. Nicht ausreichend war der Umstand, dass einem Ausländer der materielle Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zustand. Dies galt selbst dann, wenn der Anspruch selbst oder der den Anspruch auslösende Sachverhalt im Einzelfall bereits durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt worden war. Der Entscheidung der Ausländerbehörde kam insofern für das Erziehungsgeldrecht Tatbestandswirkung zu. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 04.11.1998 lag jedenfalls noch keine entsprechende Entscheidung der Ausländerbehörde vor. Der materielle Anspruch der Klägerin als Asylberechtigte auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mag bereits bestanden haben. Er war jedenfalls aber nicht einmal durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt. Auch der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.1997 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig. Er war durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Klagewege angegriffen worden (siehe Beiakte 14 K 1878/98.A, VG Gelsenkirchen). Gleichwohl stand der Klägerin als türkischer Staatsangehöriger Erziehungsgeld nach europarechtlichen Vorschriften zu. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-262/96 (Sürül) verbot Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen. Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige es einem Mitgliedsstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluss galt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hatte, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besaß, Kindergeld für sein Kind, dass in diesem Mietgliedstaat mit ihm zusammen wohnte, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedsstaat haben mussten. Diese Entscheidung des EuGH bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf bundesdeutsches Kindergeld, gilt jedoch nach seinem Ausspruch, wie bereits vom SG festgestellt, für alle Leistungen der sozialen Sicherheit, auch für das bundesdeutsche Erziehungsgeld (so auch Urteil des BSG Vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R). Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 dennoch nicht beanspruchen, weil sie aus dem Urteil des EuGH vom 04.05.1999 keine über die bereits zugesprochenen Leistungen hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Nach dem ausdrücklichen Tenor des Urteils des EuGH vom 04.05.1999 in der Rechtssache C-262/96 kann die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlass des Urteils geltend gemacht werden. Für die Zeit ab dem 04.05.1999 ist der Klägerin aber Erziehungsgeld zuerkannt worden. Zwar hat der EuGH bezüglich des rückwirkenden Leistungsanspruchs eine Ausnahme für die Betroffenen gemacht, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin jedoch nicht, wie sowohl das beklagte Land als auch das SG zutreffend erkannt haben. Die Ablehnung der Erziehungsgeldleistung durch den Bescheid vom 04.11.1998 war zum Zeitpunkt der Sürül-Entscheidung des EuGH bereits bestandskräftig. Die Bindungswirkung und damit die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes regelt sich nach § 77 des Sozialgerichtgesetzes (SGG); eine "inhaltliche Betrachtungsweise" ist demgegenüber nicht möglich. Nach § 77 SGG tritt formelle Bestandskraft ein, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt ist. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 04.11.1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Sie hatte zum Zeitpunkt der Sürül-Entscheidung des EuGH nicht einmal ihren Antrag nach § 44 SGB X gestellt, so dass der Senat es dahinstehen lassen kann, ob auch ein solcher Antrag ein gleichwertiger Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des EuGH in der Sache C-262/96 wäre. Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Senat hält, was er bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u, a. Urteil des Senats vom .27.06.2003 L 13 EG 60/02 sowie Urteil des Senats vom 24.10.2003, L 13 EG 24/03) die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-262/96 zum Umfang der zeitlichen Rückwirkung dieser Entscheidung für eindeutig; insoweit Wird auf die Entscheidungsgründe in den genannten Urteilen des Senats Bezug genommen. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihren Erziehungsgeldanspruch auch nicht darauf stützen kann, dass bei ihr zum Zeitpunkt des Bescheides vom 04.11.1998 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (sogenanntes kleines Asyl) bereits bestandskräftig festgestellt waren. Zwar fallen grundsätzlich auch Flüchtlinge, zu.denen die Personen gehören, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt sind, unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71). Die Arbeitnehmer, die als Flüchtlinge (oder Staatenlose) im Gebiet eines Mitgliedstaats der EG wohnen sowie deren Familienangehörige können die von der VO Nr. 1408/71 gewährten Rechte jedoch nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. hierzu Urteil des EuGH vom 11.10.2001 in den verbundenen Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99). In einer solchen Situation befand sich die Klägerin, die unmittelbar aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet war, im streitbefangenen Zeitraum. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtsinstituts ist eine Pflichtverletzung, die dem beklagten Land zuzurechnen sein muss, ein dadurch bei der Klägerin eingetretener sozialrechtlicher Nachteil sowie die Befugnis des beklagten Landes, durch eine Amtshandlung den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Eine einschlägige Pflichtverletzung des beklagten Landes ist nicht festzustellen. Der von der Klägerin bemängelte Hinweis in der Begründung des Bescheides vom 04.11.1998, wonach das beklagte Land erneut prüfen werde, ob Erziehungsgeld zustehe, sobald die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder –berechtigung war und die entsprechende Urkunde der Erziehungsgeldkasse zugesandt hatte, ist nicht missverständlich. Eine irgendwie geartete Selbstverpflichtung des beklagten Landes, den Anspruch auch für die Vergangenheit zu prüfen, lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. Jedenfalls ist die Klägerin hierdurch nicht abgehalten worden, gegen den Bescheid vom 04.11.1998 den zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs einzulegen, zumal der Bescheid mit einer entsprechenden Belehrung versehen war. Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH noch offene Erziehungsgeldverfahren nicht zu bescheiden. Eine solche Verpflichtung hält der Senat für zu weitgehend, zumal der EuGH nicht an die Schlussanträge seiner Generalanwälte gebunden ist. Auch die Tatsache, dass die ablehnende Entscheidung im Hinblick auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 objektiv europarechtswidrig war, stellt keine Pflichtverletzung im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dar. Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung rechtswidriger Bescheide sind abschließend in § 44 SGB X geregelt; das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann für sie ergänzend nicht herangezogen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entgegen den Andeutungen der Klägerin auch keine dem beklagten Land zurechenbare Pflichtverletzung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vorliegt. Allein die Tatsache, dass dieser einen positiven Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Klagewege angegriffen hat, kann eine solche Pflichtverletzung nicht begründen. Schließlich kann die Klägerin sich bezüglich der ablehnenden Entscheidung des beklagten Landes auch nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 1 BerzGG im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (1 BVR 2515/95 in SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) stützen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung § 1 Abs. 1a Satz 1 BerzGG in der Fassung des FKPG vom 23.06.1993 sowie die inhaltsgleichen Nachfolgevorschriften für mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Zugleich hat es aber den Gesetzgeber aufgegeben, die gesetzlichen Vorschriften bis zum 31.12.2005 neu zu regeln; diese Regelung ist bislang nicht getroffen worden. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 26.06.1993 geltende Recht anzuwenden ist. Zwar wäre die Klägerin von diesem Recht begünstigt, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BerzGG in der bis zum 26.06.1993 geltenden alten Fassung war für den Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis oder -befugnis war. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt von V. Ihr Erziehungsgeldverfahren war jedoch, wie bereits ausgeführt, durch den Bescheid vom 04.11.1998 bestandskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (aaO.) eröffnet der Klägerin auch nicht mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm den Weg des Anspruchs auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Trotz der vom Bundesverfassungsgericht bezüglich der der Leistungsablehnung , zugrunde liegenden Vorschrift des. BerzGG festgestellten Verfassungswidrigkeit hat das -beklagte Land bei Erlass des Bescheides vom 04.11.1998 das Recht nicht unrichtig angewandt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alleine das Bundesverfassungsgericht feststellen darf, ob und in welchem Umfang ein Gesetz verfassungswidrig ist, sodass das beklagte Land zum Zeitpunkt der ablehnenden Bescheidung des Erziehungsgeldantrags der Klägerin an das seinerzeit geltende Recht gebunden war. Im GG ist i.ü. nicht ausdrücklich geregelt, welche Konsequenzen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes hat. Aus >den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ergibt sich jedoch, dass Rechtsfolgen die Nichtigkeit sowie die Unvereinbarkeit seien können (vgl. hierzu Blüggel, Jens, "Normenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und bestandskräftige Verwaltungsakte im Sozialrecht" in SGb 2003, S. 507 ff.). Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift lediglich nachträglich für unvereinbar mit dem GG, führt dies entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht dazu, dass die seinerzeitige Anwendung dieser Norm nachträglich, rechtswidrig wird. Dies tritt nur dann ein, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt, was es vorliegend jedoch nicht angesprochen hat. Im Fall der Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dagegen selbst regeln, ob auch abgeschlossene Verfahren in den Genuss seiner Entscheidung kommen, können (vgl. für das Vorstehende, insbesondere die Auswirkungen einer Unvereinbarkeitserklärung auf die Anwendung des § 44 SGB X auch das Urteil des erkennenden Senats vom 13.12.2002, L 13 KG 35/02). Da § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Falle der Unvereinbarkeitserklärung eines Gesetzes den Betroffenen keinen Anspruch auf Rücknahme gewährt, kann ein solcher Anspruch i.ü. auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nb 1 SGB X gestützt werden, denn eine Änderung der Verhältnisse erfolgt durch die Unvereinbarkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht (vgl. auch hierzu Blüggel aaO.). Schließlich besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die von der Klägerin aufgeworfene verfassungsrechtliche Problematik ist durch die Entscheidung vom 06.07.2004 (aaO.), wie bereits dargelegt, in vollem Umfang geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit ihr gerade ermöglicht, Betroffene, deren Verfahren abgeschlossen sind, von dem rückwirkenden Leistungsbezug auszunehmen, auch wenn diese die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG in der bis zum 26.06.1993 geltenden Fassung erfüllten. Der Senat verkennt nicht dass für die Klägerin die Ablehnung des von ihr vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs sowohl aus europarechtlichen als auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbefriedigend ist. Der Senat sieht sich jedoch im Hinblick auf die geltende Rechtslage an einer positiven Entscheidung gehindert und weist im Übrigen darauf hin, dass auch Gesichtspunkten der Rechtssicherheit auch im Bereich sozialrechtlicher Leistungsansprüche Geltung zukommen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es besteht im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage kein Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen.