Urteil
L 3 RJ 96/03 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2006:0828.L3RJ96.03.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten - auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1995. Die am 00.00.1941 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin ist gelernte Landwirtschaftskauffrau. Nach Abschluss ihrer Ausbildung besuchte sie von September 1961 bis Juli 1964 die Fachschule für Landwirtschaft und Finanzwirtschaft in der Fachrichtung Finanzwirtschaft. Nachfolgend arbeitete sie als Assistentin bzw. Sachbearbeiterin, bevor sie von September 1966 bis September 1971 ein Studium an der technischen Universität Dresden absolvierte, das sie jedoch nicht abschloss. Von Oktober 1972 bis Juni 1974 war die Klägerin beim U Dresden als Bauwirtschaftlerin, anschließend bis Dezember 1979 sowie von Juni 1980 bis August 1988 als Viehpflegerin/Melkerin tätig, wobei sie von Juni 1982 bis Juni 1983 eine Ausbildung als Facharbeiterin für Rinderproduktion absolvierte. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im August 1988 war die Klägerin zunächst bis zum Jahre 1989 als Kontrolleurin, sodann von Mai 1991 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 27.12.1994 beim Kreiskirchenamt Lüdenscheid 24 Stunden wöchentlich als Hausangestellte/Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Aussteuerung bezog die Klägerin nach eigenen Angaben von Juli 1996 bis Juli 1998 Arbeitslosengeld. In dem Zeitraum vom 31.10.1995 (= Zeitpunkt der Rentenantragstellung) bis zum 31.03.1998 betrieb die Klägerin in Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Gaststätte. Seit dem 01.08.2001 bezieht sie von der Beklagten eine Altersrente für Schwerbehinderte. Am 31.10.1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Zur Begründung ihres Rentenantrags verwies sie auf ein Fußleiden links, Schmerzen im rechten Oberarm, rechten Ohr, der rechten Gesichtshälfte und im Bereich des rechten Halses, ein Schulterleiden rechts, einen Zustand nach Bandscheibenoperation rechts und ein Knieleiden. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik N, Bad Rothendelde, vom 17.04. bis 27.05.1996 bei. Ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes wurden dort folgende Diagnosen erhoben: 1. chronische Brositis subdeltoidea und Supraspinatustendinose rechts, 2. Wurzelreizsyndrom C6 rechts, 3. Gonalgien bei Gonarthrose und bei Patellasubluxationssyndrom rechts sowie 4. ein rezividierendes Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Jahre 1973. Die Klägerin berichtete dort laut Entlassungsbericht über Harndrang. Ansonsten habe sie keine Blasenentleerungsstörung. Bei ihrer Entlassung wurde sie für fähig gehalten, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und Tragen, ohne längere Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Arbeiten, die häufiges Knien oder Treppensteigen erfordern, zu verrichten. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 18.07.1996 mit der Begründung ab, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei. Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 18.07.1996 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, Berufsschutz als Facharbeiterin zu genießen und daher nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar zu sein; denn ihren Beruf als Bauwirtschaftlerin im Juni 1974 habe sie wegen des im Jahre 1973 erlittenen Bandscheibenvorfalls im Juni 1974 aus gesundheitlichen Gründen und damit unfreiwillig aufgegeben. Die sie anlässlich der im August 1973 durchgeführten Bandscheibenoperation behandelnden Orthopäden hätten ihr von einer vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit abgeraten und ihr stattdessen einen Beruf mit wechselnder körperlicher Belastung empfohlen. Daher habe sie nach ihrer Genesung gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Tätigkeit als Viehpflegerin bzw. Melkerin aufgenommen. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Hausarzt der Klägerin, dem Allgemeinmediziner Dr. Q, vom 06.09.1996 ein und veranlasste eine ärztliche Untersuchung durch den (Unfall-)Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13.01.1997 1. Folgen nach lumbaler Bandscheibenoperation sowie 2. ein Schulter-, Nacken-, Arm-Syndrom rechts. Er hielt die Klägerin für fähig, körperlich leichte Arbeiten ohne den vollen Gebrauch des rechten Armes, in wechselnder Körperhaltung, etwa Tätigkeiten aufsichtsführender Art, ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten. Mit Schreiben vom 21.02.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ermittlungen in ihrer Widerspruchsangelegenheit abgeschlossen seien, ihr Widerspruch dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden und erfahrungsgemäß mit einer Entscheidung in ca. acht bis zehn Wochen zu rechnen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.05.1997 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Facharbeiterin genieße, weil sie sich von ihrem erlernten Beruf als Landwirtschaftskauffrau freiwillig gelöst habe - mit der Folge, dass sie unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und damit weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Der Originalwiderspruchsbescheid ist von dem - an der Entscheidung beteiligten, im Rubrum des Bescheides namentlich benannten - jeweiligen Teilnehmer für die Gruppe der Versicherten sowie der Arbeitgeber unterzeichnet worden. Die Ausfertigung des Widerspruchsbescheides für die Klägerin enthält anstelle der Unterschriften der Genannten den Hinweis "gez. Unterschrift". Ferner ist sie von dem Verwaltungsangestellten M neben dem Hinweis "ausgefertigt" unterzeichnet. Der Widerspruchsbescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen diesen Widerspruchsbescheid können sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Klage erheben beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund. Sie können sich aber auch an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts wenden und ihre Klage schriftlich aufnehmen lassen.“ Der Widerspruchsbescheid wurde laut Einschreibebuch der Beklagten am 15.05.1997 per Einschreiben abgesandt und laut Auskunft der Deutschen Post AG, Niederlassung Briefpost in Münster, am 16.05.1997 ausgeliefert. Nach Angaben der Klägerin wurde er ihrem Ehemann am selben Tag übergeben. Mit ihrer am 02.07.1997 bei dem Sozialgericht Dortmund (S 11 J 212/97) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit weiterverfolgt und unter Hinweis darauf, dass ihr der Widerspruchsbescheid erst am 01.07.1997 von ihrem Ehemann ausgehändigt worden sei, im Hinblick auf eine etwaige Versäumung der Klagefrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin bei der Beklagten ferner am 12.04.1998 ebenfalls vorsorglich einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der rentenablehnenden Bescheide sowie am 21.03.1999. einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt. Die Beklagte zog daraufhin den Rehabilitationsentlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik Q1 GmbH & Co, Bad Oeynhausen, vom 17.02. bis 18.03.1999 bei. Ausweislich des Entlassungsberichtes wurden dort folgende Diagnosen erhoben: 1. schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts bei degenerativer Supraspinatussehnenteilruptur, 2. belastungsinduzierte Gonalgien, rechts stärker als links, bei Patellalateralisation, Gonarthrose beidseits, 3. pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. Nukleotomie L5/S1 1973, 4. Senkspreizfüße beidseits sowie 5. fiebriger Infekt der oberen Luftwege, unter antibiotischer Therapie langsam abklingend. Die Klägerin wurde für fähig gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten, wirbelsäulenungünstige Zwangshaltungen und ständiges Knien und Hocken vollschichtig zu verrichten. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Rücknahme des rentenablehnenden Bescheides vom 18.07.1996 durch Bescheid vom 07.05.1999 mit der Begründung ab, dass dieser Bescheid nicht unrichtig im Sinne des § 44 SGB X sei. Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 19.05.1999 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung der Technischen Universität Dresden vom 16.09.1999 sowie einer eigenen Stellungnahme vom 23.09.1971 aus, nicht nur ihre Tätigkeiten als Bauwirtschaftlerin und Landwirtschaftskauffrau, sondern auch ihr Studium wegen ihrer Bandscheibenerkrankung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999, abgesandt am 04.11.1999, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 06.12.1999 ebenfalls bei dem Sozialgericht Dortmund Klage (S 13 RJ 282/99) erhoben, die das Sozialgericht durch Beschluss vom 31.03.2000 mit dem bereits anhängigen Verfahren S 11 J 212/97 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin geltend gemacht, ihre gegen die ursprünglichen, rentenablehnenden Bescheide erhobene Klage fristgerecht erhoben zu haben; denn der Widerspruchsbescheid sei wegen diverser Verstöße gegen die gesetzlich vorgesehene Schriftform nichtig und habe die Klagefrist daher nicht in Gang gesetzt. So enthalte die ihrem Ehemann übergebene Ausfertigung des Widerspruchsbescheides nicht die Unterschriften oder zumindest die Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses. Die namentliche Angabe der an der Entscheidung beteiligten Vertreter der Gruppe der Versicherten und Arbeitgeber im Rubrum des Widerspruchsbescheides genüge insoweit nicht, da diese nicht eindeutig erkennen lasse, dass es sich dabei um diejenigen Personen handele, die auch an der Sitzung des Widerspruchsausschusses teilgenommen und die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Entscheidung getroffen hätten. Ein weiterer Schriftformmangel ergebe sich daraus, dass in dem Widerspruchsbescheid an keiner Stelle der Name des Berichterstatters Herrn T, der an der Entscheidung mitgewirkt habe, wiedergegeben sei. Dies sei jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlich. Selbst wenn der Widerspruchsbescheid wirksam sei, sei jedenfalls die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig bzw. unzutreffend - mit der Folge, dass die Klagefrist nicht einen Monat, sondern gemäß § 66 Abs.2 SGG ein Jahr betrage. Es fehlten darin bereits die Angaben, dass es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht ankomme und die Klageerhebung auch durch Einreichung einer Klageschrift bei einer der in § 91 SGG genannten Behörden fristwahrend möglich sei. Unzutreffend sei die Rechtsbehelfsbelehrung unter Berücksichtigungen bereits ergangener Entscheidungen des Hessischen VGH (NJW 1983, 242) sowie des Bayerischen VGH (DVBL 1983, 698) insoweit, als sie sich ausdrücklich nur auf eine Klage "gegen diesen Widerspruchsbescheid" bezogen habe. Eine isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid sei indes nicht statthaft gewesen, weil dieser keine selbständige Beschwer enthalte. Gegenstand der Anfechtungsklage sei immer nur der Ausgangsbescheid, gegebenenfalls in der Gestalt, den dieser durch den Widerspruchsbescheid erhalten habe, nicht aber der Widerspruchsbescheid selbst. Insbesondere sei daher in dem Widerspruchsbescheid nicht deutlich geworden, dass die darin genannte Klagefrist von einem Monat gegen den Rentenablehnungsbescheid gelten solle. Irreführend sei ferner, dass der Widerspruchsbescheid keinen Hinweis enthalte, dass auch für die im zweiten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Möglichkeit, die Klage schriftlich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts aufnehmen zu lassen, die Klagefrist von einem Monat gelten solle. Im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, nicht nur ihre Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin, sondern auch den später erlernten Beruf als Facharbeiterin für Rinderproduktion im August 1988 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben zu haben. Die häufigen Überkopfarbeiten, wiederkehrend erforderliches Bücken und Heben und die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armgelenkes hätten sie dazu gezwungen, eine Tätigkeit als Kontrolleurin und zuletzt als Haushaltshilfe aufzunehmen. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat sie insoweit ergänzend angegeben, ihre Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin, die sie - so ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen - in geschlossenen Räumen und im Rahmen der Inspektion von Baustellen auch im Freien, ständig sitzend, verrichtet habe, wegen des im April 1973 erlittenen Bandscheibenvorfalles sowie einer schmerzhaften Geschwulst am Gesäß aufgegeben und sich der Viehpflegertätigkeit zugewandt zu haben. Den mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlichen Anforderungen habe sie nur deshalb gerecht werden können, weil ihr Ehemann ihr die körperlich schweren Arbeiten abgenommen habe. Auch heute noch leide sie unter Beschwerden anlässlich des Bandscheibenvorfalles, insbesondere Schlafstörungen. Aufgrund von Schmerzen werde sie alle vier Stunden wach und müsse aufstehen. Sie habe dann ein Schlafdefizit, das sie tagsüber auszugleichen versuche. Die Ausbildung zur Facharbeiterin für Rinderproduktion habe sie auch im Hinblick darauf gemacht, später eine Tätigkeit als Brigadierin auszuüben. Für ihre Tätigkeit als Viehpflegerin habe man die Facharbeiterprüfung nicht unbedingt benötigt. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hätte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann gern weiter als Viehpflegerin gearbeitet, jedoch keine Stelle gefunden. Unter Berücksichtigung ihres Restleistungsvermögens liege eine - zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zwingende - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, da sie über die von den Gutachtern festgestellten Leistungseinschränkungen hinaus mindestens dreimal täglich während einer Arbeitsschicht zusätzliche betriebsunübliche Ruhepausen von jeweils etwa weiteren 15 Minuten einhalten müsse. Das Gutachten des Dr. B leide im Übrigen unter erheblichen Mängeln. Es folge bereits nicht dem allgemein anerkannten Aufbauschema, da etwa die Wiedergabe des wesentlichen Akteninhalts und der Vorbefunde fehle. Ferner seien die Feststellungen des Gutachters zu ihrem beruflichen Werdegang, der von ihr beschriebenen Beschwerdesymptomatik und der im Entlassungsbericht der Klinik N und in dem Befundbericht ihres Hausarztes Dr. Q aufgeführten wesentlichen Diagnosen und Befunde unvollständig. Ihrer selbständigen Tätigkeit als Gaststätteninhaberin gehe sie im Übrigen lediglich wenige Stunden pro Woche nach. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand hat die Klägerin Arztbriefe der Radiologen Dres. N1, T1 und X vom 13.02., und 17.06.1997 über ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäulensyndrom, ein Ganzkörperknochencyntigramm sowie eine Rippenzielaufnahme links, diverse Arztbriefe über ein persistierendes subachrominales Schmerzsyndrom rechts, eine Gonarthrose, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts, Schulterschmerzen rechts und eine Cervicobrachialgie auf der rechten Seite aus den Jahren 1994 bis 1995, ein an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtetes Attest des Urologen Dr. S vom 07.06.2002 sowie den vorläufigen Entlassungsbericht des T2 Krankenhauses Dresden vom 10.07.2002 und des T2 Krankenhauses Dresden, Bereich Nephrologie/Rheumatologie aus August 2002 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ferner hat sie ein Attest des Dr. Q vom 08.02.2000 übersandt, in dem dieser ausführt, die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit (Putzen und Hausarbeiten) aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms (Schulter-Arm-Syndrom, Polyarthrose) derzeit bis auf weiteres nicht ausüben, und ein ärztliches Gutachten zu dem von ihr gestellten Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom 04.06.1998 vorgelegt. Darin wird von einer Polyarthrose, globalen Muskel-Sehnen-Nervenschmerzen mit Gelenkbeschwerden, einem Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation, einem Leistungsknick und allgemeinen Erschöpfungssyndrom sowie einer Schlafstörung, Logarrhoe und leichten Harninkontinenz bei neurogener Blasenentleerungsstörung berichtet. Die Klägerin hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf zahlreiche, im Verlauf des Klageverfahrens hilfsweise gestellte Beweisanträge beantragt, 9. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 zu verurteilen, ihr ab Oktober 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren, 10. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 aufzuheben und ihr ab Oktober 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht eine Anfrage an das Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn zu dem Berufsbild einer Bauwirtschaftlerin gerichtet, von dem Landratsämtern S1 H und N2 - Gesundheitsamt - die dortigen Krankenakten bezüglich der Klägerin sowie von der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Klinikums L Dresden an der Technischen Universität Dresden die dort vorhandenen medizinischen Unterlagen über den am 19.04.1973 stattgehabten Bandscheibenvorfall beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Anschließend sind der Orthopäde Dr. X1, die Internistin Dr. G und der Neurologe und Psychiater Dr. S2 mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt worden. Dr. X1 hat in seinem Gutachten vom 15.02.2001 unter Berücksichtigung des internistischen Zusatzgutachtens von Dr. G vom 09.02.2001 zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben: 1. Wiederholt auftretende Durchfälle ohne erkennbare organische Ursache mit gelegentlichem Unvermögen der Stuhlgangskontrolle, 2. Partielle Harninkontinenz, 3. Wiederkehrende Infekte der oberen Luftwege, derzeit interkurrenter Infekt mit Heiserkeit und Entzündung im Nasen-Rachenraum, 4. Belastungsbluthockdruck mit geringfügiger Dickenzunahme der Muskulatur der linken Herzkammer ohne Einschränkung der Herzpumpleistung, 5. Zustand nach Krampfaderoperation rechts ohne Nachweis einer relevanten venösen Blutumlaufstörung, 6. Zustand nach Entfernung der Gallenblase, 7. Zustand nach Entfernung des Wurmfortsatzes, 8. Erhöhte Spannungszustände (Tonuserhöhung) und umschriebene Verhärtungen (Myogelosen) der Wirbelsäulenlängsmuskulatur, 9. Eine S-förmige Wirbelsäulenverbiegung/-verdrehung, 10. Verschleißerscheinungen, 11. Einen Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 rechts am 28.08.1973 sowie 12. fachfremd auf nervenärztlichem Gebiet Schlafstörungen, teilweise Wortfindungsstörungen und Angabe von Vergesslichkeit sowie einen Zustand nach flüchtiger Hirndurchblutungsstörung mit verbleibender Mondastschwäche rechts. Wegen der - das Leistungsbild der Klägerin wesentlich bestimmenden - Erkrankung der rechten Schulter habe für die Zeit vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27.12.1994 bis zur Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 29.05.1996 Arbeitsunfähigkeit und keinerlei berufliche Einsatzfähigkeit bestanden. Seit dem 29.05.1996 sei die Klägerin jedoch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und/oder Gehen, mit der Gelegenheit zum selbständigen Positionswechsel, vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Zu vermeiden seien das Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 kg und mehr als gelegentliches Tragen und Heben von 5 bis 10 kg, ferner beidhändige Überkopfarbeiten, Arbeiten, die mit mehr als gelegentlichem Knien und gelegentlichem Bücken sowie mehr als durchschnittlichen Anforderungen an die Feinmotorik, grobe Kraft und Kraftausdauer beider Hände verbunden seien, ferner die Einnahme der tiefen Hockstellung, Arbeiten unter besonderem zeitlichen Druck, wie z.B. Akkord- und Fließbandarbeiten, in Wechsel- und Nachtschicht sowie belastende Gerüst- oder Leiterarbeiten. Das gelegentliche Ersteigen einer Haushaltsleiter bis ca. 1,5 m Höhe und Treppensteigen mit Lasten unter 5 kg seien allerdings möglich. Die Arbeiten sollten in angemessener Reichweite zu einer Toilette liegen und überwiegend unter Witterungsschutz oder in geschlossenen Räumen, ohne äußere Einflüsse wie starke Kälte, Wärme, Temperaturschwankungen, Nässe und Dampf ausgeübt werden. Für gelegentliche klimabedingte Einwirkung von Kälte, Nässe und Wärme reiche eine witterungsangepasste Kleidung aus. Ihren Beruf als Bauwirtschaftlerin habe die Klägerin nach ihrer Bandscheibenoperation im Mai 1973 nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Aus medizinischen Gründen sei es nicht nur für einen Fachmann, sondern höchst wahrscheinlich auch für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin von ihrem im Prinzip leidensgerechten Arbeitsplatz als Bauwirtschaftlerin in die Viehpflege habe wechseln können. Bei der letztgenannten Tätigkeit fielen durchaus höhere Belastungen in Bezug auf Heben/Tragen, Zwangshaltungen, Witterungseinflüsse etc. als bei der Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin an, wie sie von der Klägerin selbst beschrieben worden sei. Im Rahmen ihrer Schreibtischtätigkeit habe sie im Übrigen die Möglichkeit zu einem selbständigen Positionswechsel gehabt. Die von ihr geschilderte Außentätigkeit und die dadurch hervorgerufenen Belastungen durch Umwelteinflüsse seien mit Sicherheit geringer als in der Tätigkeit als Viehpflegerin. Es sei eher der umgekehrte Weg denkbar, dass nach einer Bandscheibenoperation die Arbeit als Viehpflegerin aufgegeben und eine solche als Bauwirtschaftlerin aufgenommen würde. Der Neurologe und Psychiater Dr. S2 hat in seinem Gutachten vom 28.06.2001 auf nervenärztlichem Gebiet folgende Diagnosen erhoben: 1. Kreuzschmerz bei Zustand nach Bandscheibenoperation in der Etage L5/S1 rechts mit gelegentlicher Irritation der Wurzel S 1 rechts bei computertomographisch belegter Verengung des Nervenwurzelaustrittsloches in dieser Etage ohne beweisende Zeichen einer Nervenwurzelquetschung, 2. Halswirbelsäulenbeschwerden mit z. T. begleitendem Spannungskopfschmerz ohne beweisende Zeichen einer Nervenwurzelquetschung sowie 3. berichtete Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie in der Vorgeschichte vorhandene vorübergehende Wortfindungsstörungen bei in der Vorgeschichte angegebenem leichteren, im Computertomogramm wohl nicht nachgewiesenen Schlaganfall ohne z. Zt. bestehende Zeichen eines leistungsmindernden hinorganischen Psychosyndroms oder einer leistungsmindernden seelischen Erkrankung. Leistungseinschränkungen, die über die bereits von Dr. X1 beschriebenen hinausgingen, ergäben sich auf nervenärztlichem Gebiet nicht. Die Klägerin sei vollschichtig und regelmäßig einsetzbar. Allerdings seien Arbeiten ausschließlich in geschlossenen Räumen oder unter Witterungsschutz, möglich. Insbesondere solle die Klägerin Kälte nicht ausgesetzt werden. In geistiger Hinsicht seien mindestens mittelschwierige bis gelegentlich schwierige Arbeiten zumutbar. Wegen der geklagten Tagesmüdigkeit und Schlafstörungen, die bisher ambulant nicht abgeklärt und bezüglich derer Behandlungsversuche nicht unternommen worden seien, sei die Möglichkeit eines schlafmedizinischen Gutachtens zu diskutieren. Mit großer Wahrscheinlichkeit ergäben sich aber hier keine entscheidenden Leistungseinschränkungen. Selbst wenn ein Schlafapnoesyndrom festgestellt werden würde, müsse die tatsächlich über Tag erbrachte Leistungsfähigkeit der Klägerin entsprechend der von ihm vorgenommenen Einschätzung basierend auf den testpsychologischen Befunden angenommen werden. Beigefügt waren dem Gutachten Arztbriefe der Internistin und Rheumatologin Dr. I vom 04.05.2001, in dem diese mit großer Wahrscheinlichkeit ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom annimmt, des L1-Krankenhauses Lüdenscheid über eine Koloskopie vom 12.12.2000 sowie eine Vorstellung der Klägerin bei Dr. N3, Spezialpraxis für Enddarmleiden, am 14.02.2001. Dort wurde Hämorriden ersten Grades und eine Inkontinenz diagnostiziert. Die Klägerin hat sich kritisch zu den Sachverständigengutachten geäußert und im wesentlichen ausgeführt, die von Dr. S2 zur Anwendung gebrachten testpsychologischen Verfahren entsprächen heutigen Anforderungen nicht bzw. seien unvollständig. Auch seien die von ihm wiedergegebenen Ergebnisse mangels Angabe konkreter Testergebnisse für die Beteiligten nicht objektiv überprüfbar. Da sie sich von klein auf immer habe zusammenreißen müssen und eine Tendenz zur Kontaktvermeidung habe, sei die Anwendung des Freiburger Persönlichkeitsinventars nach Fahrenberg, das eine standardisierte Selbstbeschreibung veranlasse, zur Überwindung dieser Barriere sinnvoll gewesen. Die Internistin Dr. G erörtere in ihrem Gutachten nicht hinreichend die Auswirkungen der Harn- und Stuhlinkontinenz auf das Erwerbsleben der Klägerin. Durch die Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit des Aufsuchens der Toilette und die Notwendigkeit jeweils gründlicher und umfassender Hygieneverrichtungen über den ganzen Tag hinweg sei ihr jegliche leichte Arbeit auf dem Arbeitsmarkt unmöglich. Nicht geklärt sei in dem Gutachten auch, ob es dadurch zu weiteren Problemen im Urogenitaltrakt gekommen sei bzw. wie sich die angesichts der Inkontinenz verringerte Flüssigkeitszufuhr auf Harnleiter, -blase und -röhre ausgewirkt habe und insbesondere so der Boden für vorhandene schmerzhafte und einschränkende Infekte gelegt worden sei. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind anschließend der Orthopäde Prof. E, der Internist Dr. I1 und der Neurologe und Psychiater Dr. T3 mit der Erstellung weiterer Sachverständigengutachten beauftragt worden. Diesen Ärzten hat die Klägerin im Vorfeld der Begutachtung eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Beschwerden zukommen lassen. Der Orthopäde Prof. Dr. E hat in seinem Gutachten vom 16.04.2002 unter Berücksichtigung der Gutachten von Dres. I1 und T3 vom 11.11.2001 bzw. 14.02.2002 zusammenfassend folgende Diagnosen erhoben: 1. Kreuzschmerz rechts mehr als links bei Zustand nach Bandscheibenoperation in Höhe L5/S1 rechts am 28.08.1973 mit verbliebenem Achillessehnenreflexausfall rechts, 2. degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen in der Etage L5/S1 und diskreter Beckentiefstand mit kompensatorischer Seitneigung der LWS nach links, 3. Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Arm und Kopfschmerzen, rechtsbetont mit degenerativen Veränderungen zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper bei kernspintomographisch nachgewiesener Vorwölbung der Bandscheiben C 5/6 ohne Einengung des Rückenmarks, 4. primär idiopathische Schultersteife rechts, 5. fortgeschrittener Verschleiss des Kniescheibengleitlagers bei anlagebedingter Minderentwicklung des Gleitlagers, links ausgeprägter als rechts bei Verschleiss des Kniegelenkes, 6. fortgeschrittene Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits (kontrakter Spreizfuß und noch nicht vollständig kontrakter Senkfuß) und Hallux valgus bds., 7. orthopädisch kein sicherer Anhalt für ein Fibromyalgiesyndrom bei lediglich 7 positiven "Tender Points" bei überwiegendem rechtsseitigem Befall, 8. Zustand nach Gallenblasenentfernung, Z.n. Blinddarmentfernung, 9. Bluthochdruck, ohne Anhalt für das Vorliegen einer anderen den Hochdruck verursachenden Grundkrankheit, durch Medikamente ausreichend eingestellt mit beginnender Organschädigung, 10. Verdickung der Herzwände, noch ohne direkte Zeichen der Linksherzschädigung, gutartige Herzrhythmusstörungen, 11. beginnende Arteriosklerose der Halsschlagadern, 12. beginnende Arteriosklerose der Bauchschlagader, 13. leichtgradige Fettstoffwechselstörung, beg. leichtgradige Leberverfettung, 14. Störung der Entleerungsfunktion der Blase und des Darms, aus internistischer Sicht nicht hinreichend erklärlich, insbesondere kein Anhalt für das Vorliegen eines Harninfektes, 15. wiederkehrende Infekte der oberen Atemwege, zurzeit ohne Infekt, 16. Z.n. Krampfaderoperation rechts ohne Zeichen der Blutumlaufstörung, fortbestehendes Krampfaderleiden, 17. knotig veränderte Schilddrüse, zurzeit ohne Hormonersatz peripher unauffällige Schilddrüsenfunktionslage, 18. leichtgradige Schlussundichtigkeitein zweier Herzklappen ohne klinische Bedeutung, 19. aus internistischer Sicht Verdacht des Vorliegens eines Fibromyalgie-Syndromes (aus internistischer Sicht keine Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen eines solchen sprechen), 20. Leichtgradiges schmerzhaftes Lendenwirbelsäulensyndrom mit funktionell nicht bedeutendem Restzustand (Achillessehnenreflexverlust rechts nach Bandscheibenoperation L5/S1 1973), 21. Anhaltende psychische Anpassungsstörung (neurotische Fehlentwicklung) bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung mit Neigung zu funktioneilen Beschwerden und erheblicher Verdeutlichungstendenz (im Sinne einer bewusstseinsnahen psychischen Fehlhaltung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen sei die Klägerin seit 1995 in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, idealerweise in wohl temperierten Räumen ohne Umwelteinflüsse, ohne kniende und hockende Tätigkeiten, Bücken und Überkopf- sowie Überschulterarbeiten, extreme Temperaturbelastung in Kälte und Hitze, Wechsel- und Nachtschicht sowie zeitlichen Druck vollschichtig zu verrichten. Lasten bis maximal 10 kg könnten gehoben, getragen und bewegt werden. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern mit Ausnahme niedrigerer Regalleitern. Die Handfunktionen seien frei, die Kraft, die Feinmotorik, der Faustschluss sowie die differenzierten Griffe nicht gestört. In geistiger Hinsicht seien leichte bis mittelschwierige Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit zumutbar. Die Nähe des Arbeitsplatzes zu einer sanitären Anlage sei wegen der geklagten, möglicherweise medikamenteninduzierten Durchfälle sinnvoll. Die von der Sachverständigen Dr. G im Hinblick auf die Schließmuskelschwäche bzw. von der Klägerin immer wieder betonte Blasenschwäche angenommene Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten könne nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin sei während der gesamten orthopädischen Untersuchung und der initialen Wartezeit im Wartezimmer über zwei Stunden nicht auf der Toilette gewesen. Auch bei forcierter Beugung beider Hüftgelenke mit Druck auf den Unterbauch und bei tiefer Palpation des gesamten Abdomens und der Blasenregion sei es zu keinem wahrnehmbaren Harn- oder Stuhl- bzw. Flatusabgang gekommen. Selbst unter Annahme einer bestehenden Harnblasen- und Mastdarmfunktion könne eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens jedoch nicht angenommen werden. Die Störungen beim Wasserlassen oder Stuhlgang hätten nach der vegetativen Anamnese im Entlassungsbericht der Klinik N aus dem Jahre 1995 ausdrücklich noch nicht bestanden. Eine schlafmedizinische Beurteilung sei empfehlenswert, jedoch nicht in Form eines Gutachtens. Abgesehen davon würden sich bei fehlenden Anhaltspunkten aus der Anamnese für ein Schlafapnoesyndrom daraus keine weiteren Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Änderung der Beweisfragen führen könnten. Eine gynäkologische Zusatzbegutachtung erübrige sich, da die Klägerin bereits mehrere gynäkologische Fachärzte aufgesucht habe. Neue Aspekte, außer eine Empfehlung des Beckenbodentrainings, seien nicht zu erwarten. Die Klägerin hat sich kritisch zu dem Sachverständigengutachten des Prof. E geäußert. Nicht dieser selbst, sondern dessen Oberärztin Dr. L2, habe das Gutachten erstellt. Prof. E sei lediglich bei dem ersten Untersuchungstermin für einen Zeitraum von etwa 5 bis jedenfalls weniger als 10 Minuten zu einem Gespräch der Klägerin mit Dr. L2 hinzu getreten und bei dem Fortsetzungstermin überhaupt nicht anwesend gewesen. Auch ein abschließendes Gespräch habe er nicht durchgeführt. Die Unterzeichnung mit dem Schlussvermerk „nach eigener Überprüfung und Überzeugung einverstanden“ genüge vor diesem Hintergrund nicht. In einer von dem Sozialgericht anschließend eingeholten ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. E unter dem 25.07.2002 ausgeführt, er habe sich durch eine eigene Untersuchung selbst von den entscheidenden Befunden überzeugt, die entscheidende Anamnese erneut erhoben und die medizinisch-technischen Befunde sowie vor allem die Fassung des Gutachtens in allen Punkten selbst entschieden. Seine Anwesenheit anlässlich des zweiten Untersuchungstermines sei nicht erforderlich gewesen, weil dort lediglich eine nochmalige Überprüfung der Tenderpoints zum Ausschluss einer Fibromyalgie und der Schulter erfolgt sei. Die Ergebnisse seien an beiden Untersuchungstagen identisch gewesen. Ihren Beruf als Bauwirtschaftlerin habe die Klägerin nicht zwingend nach der Bandscheibenoperation im Mai 1973 aufgeben müssen, da keinerlei Paresen verblieben seien und auch anlässlich seiner Untersuchung lediglich ein leichtgradiges schmerzhaftes Lendenwirbelsäulensyndrom mit funktionell nicht bedeutendem Restzustand verblieben sei. Im Übrigen sei die anschließend von der Klägerin aufgenommene Tätigkeit als Viehpflegerin/Melkerin als wesentlich weniger rückenschonend einzustufen als die Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin. Der Neurologe und Psychiater Dr. T3 ist in seiner auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellten ergänzenden Stellungnahme vom 22.07.2002 ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die behauptete gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin vor dem Hintergrund der anschließend aufgenommenen Tätigkeit als Viehpflegerin/Melkerin nicht plausibel sei. Insbesondere seien der Klägerin auch nach dem im Rahmen der neurologischen Begutachtung im Februar 2002 erhobenen Befund überwiegend sitzende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Das anschließende Gesuch der Klägerin, Prof. Dr. E wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wurde von dem Sozialgericht Dortmund mit Beschluss vom 24.10.2002 für unbegründet erklärt. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom LSG NRW durch Beschluss vom 11.04.2003 (L 8 B 10/02 RJ) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 mit der Begründung abgewiesen, dass diese wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid erteilte Rechtsbehelfsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 85 Abs. 3 SGG, so dass die Klagefrist von einem Monat im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Die wirksame Zustellung an ihren Ehemann müsse sie sich insoweit zurechnen lassen. Die Klage gegen den nach § 44 SGB X ergangenen Bescheid vom 07.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 sei unbegründet, weil die Beklagte durch Bescheid vom 18.07.1996 zu Recht eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung abgelehnt habe. Die Klägerin sei nach der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher Sachverständiger in dem - im Rahmen des Verfahrens nach § 44 SGB X maßgeblichen - Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Jahre 1996 noch in der Lage gewesen, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Die von der Klägerin im Verlauf des Verfahrens immer mehr in den Vordergrund gestellte Harninkontinenz und damit möglicherweise gegebene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung sei für den Zeitpunkt des Erlasses des bindenden Bescheides nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Gesundheitsstörung habe die Klägerin in ihrem Rentenantrag nicht angegeben. Aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht des Jahres 1996 ergebe sich im Übrigen, dass sie seinerzeit über verstärkten Harndrang, aber keine Blasenentleerungsstörung geklagt habe. Auch der Hausarzt habe in seinem damaligen Befundbericht keine entsprechende Erkrankung beschrieben. Vorlagen zur Dämpfung einer für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wohl nachgewiesenen Inkontinenz seien nach den eigenen Angaben der Klägerin auch erst seit dem Jahre 2001 erforderlich. Die Kläger sei im Übrigen auch nicht berufsunfähig. Berufsschutz als Facharbeiterin könne sie für sich nicht in Anspruch nehmen, weil sie insbesondere die Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin nach der übereinstimmenden Beurteilung der Sachverständigen nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe/Reinigungskraft sei sie jedoch lediglich als Ungelernte anzusehen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Den hilfsweise gestellten Anträgen der Klägerin auf mündliche Anhörung der Sachverständigen sei nicht stattzugeben gewesen, da die Klägerin keine Fragen angekündigt habe, die für den im Rahmen des § 44 SGB X entscheidungserheblichen Sachverhalt sachdienlich gewesen seien. Auch der Antrag auf Anhörung weiterer Sachverständiger nach § 109 SGG sei abzulehnen gewesen, da ihr Antragsrecht insoweit verbraucht sei. Grundsätzlich könne nur ein Arzt des Vertrauens benannt werden. Im Übrigen habe der zwischenzeitlich zuständig gewordene Spruckörper sogar drei Ärzte des Vertrauens zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.09.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.10.2003 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe ihren hilfsweise gestellten schriftsätzlichen Beweisanträgen, auf die sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen habe, nachkommen müssen. Die von ihr u.a. beantragte Ladung der in erster Instanz gehörten Sachverständigen zu dem Verhandlungstermin und dortige Beantwortung der von ihr schriftsätzlich gestellten Ergänzungsfragen hätte ergeben, dass u.a. die in den Gutachten beschriebenen Gesundheitsstörungen, insbesondere auch die im Gutachten des Prof. E ausgeschlossene Fibromyalgie, bereits bei Erlass des Rentenablehnungsbescheides bestanden hätten und die Klägerin bereits damals einer vollschichtigen Tätigkeit nicht gewachsen gewesen sei. Bei ihr seien sieben und mehr der für die Diagnose der Fibromyalgie ausreichenden 14 Nebenkriterien nach den u. a. von Müller dargestellten erweiterten ACR-Kriterien erfüllt. Nach dieser Methode sei es gerade in Zweifelsfällen möglich, die Diagnose einer Fibromyalgie zu sichern, wenn nicht mindestens 11 der 18 ACR-Druckpunkte schmerzhaft seien. Die Untersuchung der Druckpunkte durch die Oberärztin Dr. L2 sei im Übrigen am bekleideten Körper der Klägerin erfolgt und unverwertbar. Entgegen den Ausführungen des Prof. E in dessen Gutachten habe sie anlässlich der dortigen Untersuchung mindestens fünfmal, eher jedoch häufiger, eine Toilette aufgesucht. Auf die Frage des Senats, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie sich nach ihrer Übersiedlung im Jahre 1988 um eine - ihrer zuvor in der DDR ausgeübten Arbeit in der Viehzucht entsprechende - Tätigkeit bemüht habe, und die Aufforderung, entsprechende Bewerbungsunterlagen vorzulegen, hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1988 gemeinsam mit ihrem Ehemann an das Arbeitsamt Plettenberg gewandt und eine gemeinsame Einstellung im landwirtschaftlichen Sektor gesucht. Damals habe beim Arbeitsamt lediglich ein Stellenangebot der Firma T4 in Kückelheim vorgelegen. Da dort nur eine Arbeitskraft benötigt worden sei, habe ihr Ehemann aufgrund seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung diese Stelle erhalten. Ihre anschließenden Bemühungen, weiter nach einer lukrativen Arbeitsstelle für ihren Ehemann und sich selbst zu suchen, seien erfolglos geblieben. Weitere offizielle Angebote seitens des Arbeitsamtes hätten nicht vorgelegen. Arbeitsstellen, von denen sie auf privatem Wege erfahren habe, hätten ein sehr hohes Maß an körperlicher Belastbarkeit vorausgesetzt und seien teils unter hygienischen und tierpflegerischen Aspekten nicht mit ihren Vorstellungen von der Art angepasster Tierhaltung zu vereinbaren gewesen. Aus diesem Grunde seien keine weiteren formalen Bewerbungen, weder schriftlich noch mündlich, erfolgt. Um selbst wieder eine Beschäftigung ausüben zu können, habe sie bald nach der Einstellung ihres Ehemannes ihre Tätigkeit als Gütekontrolleur aufgenommen. Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und nicht vertreten war, beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 zurückzunehmen und ihr unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 31.10.1995 (= Antragstellung) Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, 1. Herrn Dr. G, Herrn Dr. X1, Herrn Dr. S2, Herrn Prof. Dr. E, Herrn Dr. I1, Herrn Dr. T3 und Frau Dr. L2 zur mündlichen Verhandlung zu laden, 2. sie zu den Beweisthemen der in erster Instanz ergangenen Beweisanordnungen in der mündlichen Verhandlung als Sachverständige zu vernehmen, soweit sie als Sachverständige bestellt sind, 3. die Vernehmung der Sachverständigen und deren Gutachtenerstattung zu erstrecken auf das Beweisthema, das sich jedenfalls aus den nach jeweiliger schriftlicher Gutachtenerstattung eingeholten und den im Berufungsrechtszug von der Klägerin vorgelegten weiteren Befundberichten eine geänderte sozialmedizinische Beurteilung zumindest für die Zeit nach den erfolgten Begutachtungen dahin ergibt, dass das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin weniger als sechs Stunden täglich beträgt und sich aus den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen weitere erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen darstellen, als in den schriftlichen Gutachten jeweils ausgeführt wurde, 4. sowie der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten die Ausübung des Rechtes zu gestatten, Fragen an die Sachverständigen zu stellen, 5. Herrn Prof. Dr. E auf ein angeblich von ihm erstattetes Gutachten zu beeidigen sowie ihn zu Art und Umfang seiner angeblichen eigenen Mitwirkungsanteile an der Untersuchung der Klägerin und der Erstattung des von Frau Dr. L2 verfassten Gutachtens zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, dass er die Klägerin weder untersucht noch das Gutachten im wesentlichen selbst erstattet hat. 6. den Sachverständigen Dr. Dr. N4 nach § 109 SGG mit einem orthopädischen Sachverständigengutachten zu beauftragen, 7. eine ergänzende Stellungnahme von den nach § 109 SGG bestellten Sachverständigen Dres. I1, T3 und Prof. E zu der Frage einzuholen, ob eine Fibromyalgie bereits 1995 vorlag und bereits 1995 eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich war, 8. eine ergänzende Stellungnahme von Dr. I1 bzgl. der von ihm für möglich gehaltenen Ausfallzeiten einzuholen, 9. einen berufskundlichen Sachverständigen zu den im Beruf der Bauwirtschaftlerin im Jahre 1973 bestehenden beruflichen Anforderungen und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden beruflichen Anforderungen für leichte Tätigkeiten unter Beachtung der für die Klägerin geltenden Einschränkungen und Ausschlusskriterien zu hören, 10. ein Gutachten nach § 106 SGG zu der Frage einzuholen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gibt, die die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen noch verrichten kann, 11. ein gynäkologisches, schlafmedizinisches und arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 106 SGG einzuholen, 12. hilfsweise nach § 109 SGG ein gynäkologischen Gutachtens von Prof. Dr. X2 und eine schlafmedizinische Beurteilung von Prof. Dr. I2 einzuholen, 13. eine ergänzende Stellungnahme von Prof. E zu folgenden Fragen einzuholen: 1. Herrn Prof. Dr. E folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen: a) Haben Sie die Klägerin selbst ambulant untersucht oder die Untersuchung der Klägerin maßgeblich geleitet? b) Soweit Sie die Untersuchung nicht persönlich durchgeführt haben: Welche der ambulanten Untersuchung der Klägerin dienenden Tätigkeiten haben Sie durch Gehilfen vornehmen lassen? Welche der Leitung der ambulanten Untersuchung und welche der Gutachtenerstellung dienenden Tätigkeiten haben Sie persönlich vorgenommen? c) Durch welche Vorkehrungen, Maßnahmen und Kontrollen haben Sie gewährleistet, dass Sie persönlich die ambulante Untersuchung der Klägerin und die Ausarbeitung des Gutachtens maßgeblich leiteten? Wann haben Sie Besprechungen welchen Inhalts mit welchen Ihrer ggf. hinzugezogenen Gehilfen bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin und bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens durchgeführt? 14. dem für das Gutachten vom 16.4.2002 verantwortlichen Arzt folgende Ergänzungsfragen zu dessen Gutachten zur Beantwortung vorzulegen: a) Wann und in welchem Zusammenhang haben Sie erstmals fachlich Erfahrungen in der Diagnostik der Fibromyalgie gemacht? An welchen Fortbildungsveranstattungen, die Fragen der Diagnostik und/oder Therapie der Fibromyalgie zum Gegenstand haben, haben Sie - ggf. wann - teilgenommen? b) In wie vielen Fällen sind Sie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre in Ihrer ärztlichen Tätigkeit mit Symptomen diagnostizierter Fibromyalgien befasst, ggf. in welcher Funktion? c) Welche Fachliteratur hat in die Ausarbeitung des Gutachtens vom 16.4.2002 Eingang gefunden? d) Ist es zutreffend, daß das vom American College of Rheumatotogy (ACR) entwickelte Kriterium für die Diagnose einer Fibromyalgie als zweite Gruppe von tender points die beiden Stellen im vorderen Anteil der Zwischenräume zwischen den Querfortsätzen C5-C7 (statt wie auf S 27 des Gutachtens vom 16.4.2002 genannt: C4-C7) als Druckpunkte bezeichnet? e) Mit welcher Kraft wurden an der Klägerin am 30.10.2001 und am 5.2.2002 die digitalen Palpationen vorgenommen sowie mit welchen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Palpationen? Wie wurde gewährleistet, dass die notwendige Kraft bei Vornahme der digitalen Palpationen zur Anwendung kam? Wie wurde die bei den digitalen Palpationen tatsächlich angewandte Kraft gemessen und überprüft? Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die nach als äußerst schmerzhaft empfundenen Palpationen durchgeführten, von der Klägerin nicht als äußerst schmerzhaft beschriebenen Palpationen ein deutliches Schmerzempfinden ausgelöst hätten, wenn sie ohne zeitnah vorausgegangene, äußerst schmerzhafte Palpationen durchgeführt würden? Wie wurde am 5.2.2002 bei der ausschließlich am bekleideten Körper (!) durchgeführten Kontrolluntersuchung gewährleistet, dass die Druckpunkte im Rahmen der Palpationen exakt getroffen und auf sie die beabsichtigte Kraft ausgeübt wurde? f) Wurden bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin digitale Palpationen an solchen Druckpunkten durchgeführt, die abweichend von den im Sinne der ACR definierten tender points in der deutschen Literatur auf Vorschlag von Müller definiert worden sind? Bejahendenfalls, mit welchem Ergebnis? Verneinendenfalls: Warum haben Sie digitale Palpationen an solchen Druckpunkten nicht durchgeführt? g) Was konkret äußerte die Klägerin bei der ambulanten Untersuchung, wenn sie sich zu dem Empfinden auf Palpationen an solchen Druckpunkten erklärte, die in der Tabelle S. 27 d.G. mit "negativ" bezeichnet sind? Wurden in der Tabelle auch solche Druckpunkte mit “negativ" bezeichnet, an denen die Klägerin auf Palpationen hin mitteilte, dass hier ihr Empfinden zwar deutlich schmerzhaft, indes nicht in gleicher. Weise extrem schmerzhaft war wie an solchen einzelnen Druckpunkten, bezüglich derer in der Tabelle “positiv" angegeben ist? h) Ist eine Objektivierung, der für die Fibromyalgie charakteristischen reduzierten Schmerzschwelle über evozierte Potentiale möglich? Wurde dies im Rahmen der ambulanten Untersuchung der Klägerin durchgeführt? Bejahendenfalls: Mit welchem Ergebnis? Verneinendenfalls: Ist es möglich, das dazu ggf notwendige Verfahren im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin durchzuführen? i) Ist in Studien nachgewiesen worden, dass Fibromyalgie-Patienten eine Erhöhung der Substanz P (ein starker, in die Schmerzverarbeitung involvierter Schmerzmediator) in der Muskulatur und im Liquor gegenüber gesunden Kontrollpersonen aufweisen, ggf um wie viel? Wurde bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin geprüft, ob sie eine ggf. charakteristische Erhöhung der Substanz P aufweist? Bejahendenfalls: Mit welchem Ergebnis? Verneinendenfalls: Ist es möglich, dass dazu ggf. notwendige Verfahren im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin durchzuführen? j) Ist in Studien nachgewiesen worden, dass Fibromyalgie-Patienten erniedrigte Serotoninspiegel (Neuronentransmitter, der als inhibitorischer Transmitter bei der Schmerzlinderung involviert ist) im Serum, Plasma und Liquor sowie erniedrigte Werte beim Cafcitoninspiegel, Somatomedin C und Prostaglandin im Blut und beim Camitin in der Muskulatur aufweisen? Sind bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin der Serotoninspiegel in diesen Substanzen festgestellt worden? Bejahendenfalls: Mit welchem Ergebnis, und handelt es sich um positiv signifikante Werte? Verneinendenfalls: Ist es möglich, das dazu ggf notwendige Verfahren im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin durchzuführen? k) Ist in Studien nachgewiesen worden, dass Fibromyalgie-Patienten an den sog. tender points um 0.5 bis 1,2 Grad Celsius kältere Haut-Oberflächentemperaturen aufweisen als an anderen Hautoberflächenbereichen? Wurde bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin deren Haut- Oberflächentemperatur gemessen? Bejahendenfalls: Haben sich ggf positiv signifikante Temperaturunterschiede gezeigt? Veneinendenfalls: Ist es möglich, das dazu ggf notwendige Verfahren im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin durchzuführen? I) Hat Prof. Dr. Peter A. Berg. Tübingen, nachgewiesen, daß Fibromyalgie- Patienten vergleichsweise hohe Antikörper-Werte gegen Serotonin, Gangtioside und Phospholipide aufweisen? Wurden bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin die Antikörper-Werte gegen Serotonin, Ganglioside und Phospholipide festgestellt? Bejahendenfalls: Mit wel chem Ergebnis, und ist das Ergebnis positiv signifikant? Veneinendenfalls: Ist es möglich, dass dazu ggf notwendige Verfahren im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin durchzuführen? m) Welche Differentialdiagnosen sind gegenüber einer Fibromyalgie bedeutsam? n) Sind bei der Klägerin die Voraussetzungen einer oder mehrerer Differentialdiagnosen erfüllt, ggf. welche, wodurch und mit welchen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung einer körperlich leichten oder mittelschweren Erwerbstätigkeit? o) Gibt es in der Medizin Erkenntnisse, wonach es für Patienten mit Fibromyalgie-Syndrom und/oder mit Differentialdiagnosen im Sinne von vorstehend mit m) häufig charakteristisch ist, dass sie einen starken Leidensdruck empfinden, nicht leistungsfähig sind und sich ggf nicht mit eigenem Willen von solchen Folgen befreien können? Bejahendenfalls: Welche Schlußfolgerungen sind aus solchen Erkenntnissen hinsichtlich Art und Umfang des Leistungsvermögens der Klägerin zu ziehen, mit welcher Begründung? Verneinendenfalls: Halten Sie den Hinweis “starker Leidensdruck" in der Tabelle bei Gross/ Schölmerich/Gerok, Die Innere Medizin. S 825, unter “Fibromyalgische Symptome", besondere Hinweise", für medizinisch unzutreffend, ggf aufgrund welcher Erkenntnisse? p) Zur Beantwortung der Beweisfrage 2 a) haben Sie auf S 36 im Gutachten vom 16.4.2002 ausgeführt, die internistischerseits wegen einer Schließmuskelschwäche und Blasenschwäche der Klägerin vertretene Beschränkung auf allenfalls noch körperlich leichte (also nicht mehr mittelschwere) Tätigkeiten könne im Hauptgutachten nicht nachvollzogen werden. Begründet wurde dies mit der - auch zu Beweisfrage 3 (S 42 des Gutachtens vom 16.4.2002) angeführten - Feststellung, dass die Klägerin während der gesamten Untersuchung und der initialen Wartezeit im Wartezimmer über 2 Stunden hinweg nicht auf der Toilette gewesen sei. Fragen dazu: Beruht die Aussage des Gutachtens, die Klägerin habe während 2 Stunden nicht die Toilette aufgesucht, auf Angaben der Klägerin oder auf Beobachtungen, ggf. durch wen? Letzterenfalls: Erfolgte die Beobachtung der Klägerin vom Beginn ihres Erscheinens zur ambulanten Untersuchung und der initialen Wartezeit bis zum Abschluß der ambulanten Untersuchung und Entlassung der Klägerin ohne Unterbrechung? Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ggf. aufgrund welcher Feststellungen, dass die Klägerin auf den Wegen im T5-Krankenhaus Engelskirchen - zB unmittelbar vor der Meldung zur ambulanten Untersuchung, auf den Wegen zum Röntgen und zur Umkleide - während ihres Aufenthalts anlässlich der ambulanten Untersuchungen an den Gängen des Krankenhauses gelegene sanitäre Einrichtungen mehrfach aufsuchte? Kann aufgrund Ihrer Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bereits seit Stunden vor der Anfahrt zur ambulanten Untersuchung und in der Zeit bis zum Abschluss der Untersuchung die Zufuhr von Nahrung und Getränken unterlassen hatte, um - bewusst oder unbewusst - einen ihr unangenehmen Abgang von Stuhl und Urin auf der Anreise, im Wartezimmer, während der orthopädischen Untersuchung und während der Heimreise - bewusst oder unbewusst - zu vermindern oder zu vermeiden? Verneinendenfalls: Ist ein Verzicht auf Nahrungs- und Getränkezufuhr bereits Stunden vor der Anreise zur ambulanten Untersuchung geeignet, eine Provokation von Urin- und Stuhlabgang in der Untersuchungssituation zu beeinträchtigen? q) Kann der Nebenbefund einer Koprostase (S 30 Mitte) darauf hindeuten, dass die Klägerin den Darm zum Zweck der Inkontinenzbeherrschung bisweilen durch Verzicht auf Nahrungs- und Getränkezufuhr und durch die Einnahme von Imodium ruhigstellt? r) Auf S 42 oben des Gutachtens vom 16.4.2002 stellen Sie fest, dass eine Störung der Harnblasen- und Mastdarmfunktion weder bei dem orthopädischen noch bei dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten habe verzifiziert werden können. Sie beziehen sich auf die im neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten S 19 dargestellten Feststellungen, dass bei der digitorektalen Untersuchung ein fester Tonus des Analsphinkters imponiert habe, der ohne erhöhten Aufwand an Kraft und Geschick nicht zu überwinden gewesen sei. Frage dazu: Wie verhalten sich diese Feststellungen zu der Feststellung im internistischen Zusatzgutachten S 12 Abse. 3 u. 4 und S 36 Abs 1, wonach sich bei der perianalen Inspektion unauffällige Verhältnisse sowie bei der digitorectalen Austastung nur ein mäßiger Tonus des Schließmuskels fanden? Soweit diese Aussagen divergieren: Welche Schlussfolgerungen sind aus der Divergenz zu ziehen, auch im Hinblick auf die Beantwortung der Beweisfragen? s) Schließt die Wahrnehmung eines festen Tonus bei der rektaldigitalen Untersuchung durch Dr. T3 es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aus, dass die vegetativ-anamnestischen Angaben der Klägerin gegenüber Dr. I1 (S 7 dessen Gutachtens, Bl 413 GA) zutreffend sind, wonach seit ca. 1999 mehrere Durchfälle täglich bestehen, die von der Konsistenz breiig und teils mit Nahrungsresten, teils mit Schleimauflagerungen versehen sind, und wonach bereits ca. 10 Minuten nach einer Nahrungsaufnahme starker Stuhldrang besteht, was die Klägerin immer wieder durch Verzicht auf Nahrungsaufnahme zu kompensieren versucht? Mit welchen medizinischen Erkenntnissen begründen Sie Ihre Einschätzung? Sind die medizinischen Erkenntnisse, mit der Sie Ihre Einschätzung begründen, gesichert und unbestritten? t) Auf S 42 des Gutachtens vom 16.4.2002 ist zur Beantwortung der Beweisfrage 3 ausgeführt, selbst unter Annahme einer bestehenden Harnblasen- und Mastdarmfunktion könne eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens im Sinne von »nicht vollständig" nicht abgeleitet werden. Fragen dazu: Ist damit entgegen dem Wortlaut dieser Ausführungen gemeint, dass selbst unter Annahme einer bestehenden Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens im Sinne von "nicht vollschichtig" nicht abgeleitet werden könne? Bejahendenfalls: Kann die Klägerin ~ ggf in welcher Weise - die Folgen der internistischerseits zugrundegelegten Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung in Gestalt des Verspürens eines etwa viertelstündlichen Drangs zum Aufsuchen der Toilette und des Abgangs von Stuhl und Urin aus eigener Willensanstrengung heraus vermeiden, um unter betriebsüblichen Bedingungen einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, unterstellt, daß sich mit einer solchen ein mehrmaliges Aufsuchen der Toilette pro Arbeitsstunde nicht vereinbaren lässt? u) Zur Beantwortung von Beweisfrage 5 b) ist im Gutachten vom 16.4.2002, S 43, ausgeführt, daß zusätzliche Arbeitspausen, die über betriebsübliche Pausen hinausgehen, medizinisch nicht erforderlich seien, jedoch die Nähe zu einer sanitären Anlage bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit empfohlen werde. Fragen dazu: Unterstellt, dass die im internistischen Gutachten zugrundegelegte Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung besteht: Warum ist die Nähe zu einer sanitären Anlage bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit zu empfehlen, wenn die Klägerin nicht in größerem Ausmaß als betriebsübliche Arbeitspausen einlegen muss, um die Toilette aufzusuchen? Wurde die ggf. höhere Frequenz notwendigen Aufsuchens der Toilette bei der Beurteilung auf S 43 des Gutachtens als zusätzliche, bejahendenfalls auch als betriebsübliche Arbeitspause bewertet? Ist der Klägerin die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit, bei der eine sanitäre Anlage sich stets in der Nähe befindet, möglich, unterstellt, dass die im internistischen Gutachten zugrunde gelegte Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung besteht? Wie begründen Sie Ihre Beurteilung? v) Inwieweit ändert sich die Beantwortung der Beweisfragen bei Berücksichtigung der Ergebnisse der ergänzenden Stellungnahmen zu den Ergänzungsfragen gemäß nachstehenden Gliederungsziffern? 15. dem Sachverständigen Dr. med. T3 folgende Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 14.2.2002 zur Beantwortung vorzulegen: a) Äußerte die Klägerin während oder nach der rektalen Untersuchung, dass diese sie stark geschmerzt hatte? Bejahendenfalls: Äußerte die Klägerin weiter, dass vorausgegangene rektale Untersuchungen durch andere Ärzte wie z.B. Frau Dr. L3 und den Proktologen Dr. N3 zwar unangenehm, aber nahezu schmerzfrei verlaufen seien? Auf weiche Weise haben Sie sich bei Durchführung der rektalen Untersuchung davon überzeugt, dass die von Ihnen durch Druck komprimierten Strukturen, mit dem Schließmuskel identisch waren? Schließen Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass es sich bei denjenigen komprimierten Stellen, die Sie auf S 19 am Ende des 1. Absatzes in Ihrem Gutachten als “nicht ohne Kraft und Geschick (...) zu überwinden" beschrieben haben, lediglich um perianale Strukturen gehandelt haben könnte, die nicht den Schließmuskel darstellten? Auf welche Tatsachen und/oder Erkenntnisse stützen Sie diese Beurteilung? b) Als Ergebnisse von Befragungen der Klägerin vermerken Sie verschiedentlich ein Fehlen sensibler Störungen (zB S 5 Mitte und unten. S. 6 Mitte). Stimmen diese Aussagen mit den Inhalten der in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten vorhandenen medizinischen Unterlagen überein, oder finden sich bei Auswertung der medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorhandensein sensibler Störungen? Ist - ggf. mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit - anzunehmen, dass nach dem Bandscheibenvorfall wie auch nach der OP sowie über die nachgefolgten Jahre hinweg diverse Ausfälle objektiv bestanden haben? c) Ist die im Gutachten S 5 unten dokumentierte Sensibilitätsstörung in bzw. unter der rechten Schulter, die postoperativ erstmals 1973 imponierte, mit der Annahme eines Schadens der LWS im Fach L5/S1 vereinbar bzw. erklärlich? d) Fanden sich bei der ambulanten Untersuchung der Klägerin auf und neben den Schulterblättern Sensibilitätsstörungen? Bejahendenfalls: Käme diesbezüglich eine iatrogene Ursache der Schulterproblematik in Betracht, ggf. mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit und mit welchen Möglichkeiten näherer Abklärung? Standen Ihnen für die Begutachtung OP-Akten aus 1973 zur Verfügung? Ergaben sich hieraus oder aus anderen Umständen Anhaltspunkte für eine evtl. iatrogen bedingte Schädigung der rechten Schulter durch Lagerungsfehler während der Bandscheiben-OP oder durch konservative Methoden? Welche Schlußfolgerungen ergäben sich ggf. in Bezug auf Art und Umfang des Leistungsvermögens der Klägerin? e) Ergibt eine erneute Überprüfung der im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Tiefensensibilität auf S 19 d.G. oben erfolgten Seitenbezeichnungen, daß diese im Gutachten korrekt wiedergegeben sind? Welche für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin bei Störungen als relevant in Betracht kommenden Dermatome wurden auf sensible Ausfälle hin nicht überprüft? f) Auf S 36 f d.G. beschreiben Sie den Befund einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung. Auf S 38 d.G. begründen Sie Ihre Beurteilung, dass es sich lediglich um eine leichtere psychische Störung handele, u.a. damit, dass nervenärztlich/psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht genutzt worden seien. Fragen dazu: Ist es nach medizinischer Erfahrung zulässig, aus der angenommenen Tatsache bislang nicht genutzter Behandlungsmöglichkeiten auf einen nur geringen Schweregrad einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu schlußfolgern? Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidende Person die Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung in aller Regel selbst bemerkt, sich in aller Regel entsprechend einsichtig zeigt und sich in aller Regel in fachärztliche Behandlung diesbezüglich begibt? g) Auf S 36 d.G. oben führen Sie aus, der Sohn habe hervorgehoben, dass die Klägerin vor der Ehe von ihrem jetzigen Ehegatten durch außereheliche Verhältnisse schwer gekränkt worden sei. Auf S 15 d.G. stellen Sie fest, dass der Sohn der Klägerin bekundet habe, dass sein Vater - der Ehegatte der Klägerin - ca. im Jahr 1977 das außereheliche Verhältnis gehabt habe, zu einem Zeitpunkt mithin, als die Klägerin mit ihrem Gatten bereits verheiratet war. Inwiefern ändert sich die Beantwortung der Beweisfragen unter der Annahme, dass letzteres zutreffend ist, das außereheliche Verhältnis also nach der Eheschließung zeitweilig aufgekommen war? h) Bitte beantworten Sie die Beweisfrage Ziffer 5 der Beweisanordnung (auf S. 42 d.G. nicht erfolgt). Die Beweisfrage lautet: Kann die Klägerin noch unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten? a) Wenn nein: Welche betriebsunüblichen Bedingungen sind medizinisch notwendig, um gesundheitlichen Schaden abzuwenden? b) Sind neben einer halbstündigen oder zwei viertelstündigen Arbeitspausen zusätzliche Pausen medizinisch notwendig, gfs. wie viele, wie lange, in welcher zeitlichen Verteilung und zu welchen Vernichtungen bzw. zu welchem Zweck? Ändert sich Ihre Beantwortung unter Berücksichtigung von Ergebnissen des internistischen Zusatzgutachtens und des orthopädischen Gutachtens? i) War und ist die Klägerin in der Lage, die auf Ihrem medizinischen Fachgebiet festgestellten Leiden einschließlich der Ursachen der von Ihnen als gegeben bezeichneten Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen aus eigener Kraft zu überwinden? Bejahendenfalls: Innerhalb welchen Zeitraums? Bedarfes hierzu fachärztlicher und/oder psychologischer Hilfestellungen, ggf. welcher Art? Konnte die Klägerin die Notwendigkeit und/oder Möglichkeit derartiger Behandlungsmöglichkeiten und Hilfestellungen erkennen und ggf. entsprechend einer solchen Einsicht handeln und sich die Behandlung und Hilfestellungen verschaffen, ggf. seit wann? 16. den Sachverständigen Dr. I1 und Dr. T3 sowie dem für das Gutachten vom 16.4.2002 verantwortlichen Arzt folgende Ergänzungsfragen zu den jeweils von ihnen erstatteten Gutachten zur Beantwortung vorzulegen; a) Ist es zwingende Voraussetzung für die Diagnose einer Fibromyalgie, dass die zwei Kriterien des American College of Rheumatotogy (ACR- Kriterien) erfüllt sein müssen? Bejahendenfalls: Wird in der medizinischen Fachliteratur eine abweichende Meinung vertreten, wonach nicht zwingend beide ACR-Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Diagnose einer Fibromyalgie gerechtfertigt sein kann? b) Trifft es zu, daß die Diagnose einer Fibromyalgie bei mehr als drei Monate andauernden Schmerzen im WS-Bereich sowie an Armen und Beinen nach der u.a. von Müller vorgenommenen Erweiterung jener ACR-Kriterien in Zweifelsfällen auch dann möglich ist, wenn nicht mindestens 11 der 18 ACR-Druckpunkte (tender points) schmerzhaft sind, dafür aber entweder depressive Verstimmungen oder seelische Beeinträchtigungen einerseits oder 7 von 14 anderen näher definierten Beschwerden (sog. Nebenkriterien: kalte Akren, Mundtrockenheit, vermehrtes Schwitzen. Kreislaufprobleme, Zittern der Hände, Schlafstörungen, Darmbeschwerden, Kloßgefühl im Hals, Atembeschwerden. Herzbeschwerden, Missempfindungen wie etwa Taubheitsgefühl oder Oberempfindlichkeit der Haut, Blasenbeschwerden, Kopfschmerzen, Migräne andererseits gegeben sind? c) Kommt der Zustand einer narzisstischen Kränkung als Bestandteil des Fibromyalgiesyndromes in Betracht? Bejahendenfalls: Gibt es Beobachtungen über eine gegenseitige Verstärkung und Bedingung von somatischen und psychischen Problemen ab einem gewissen Stadium der Fibromyalgie? d) Sind bei der Klägerin die Kriterien nach der zB von Müller vorgenommenen Erweiterung jener ACR-Kriterien erfüllt, wonach in Zweifelsfällen die Diagnose einer Fibromyalgie auch dann in Betracht kommen kann, auch wenn nicht mindestens 11 der 18 tender points i.S. der ACR-Kriterien schmeizhaft sind? Welche der unter vorstehend lit b) Im Klammerzusatz genannten sog. Nebenkriterien sind bei der Klägerin erfüllt? Inwieweit kommen diese Symptome und die von Dr. T3 festgestellte narzisstische Kränkung der Klägerin als Bestandteil eines Fibromyalgiesyndromes in Betracht? e) Hat Müller für die Diagnostik der Fibromyalgie die nach den ACR- Kriterien vorgesehenen tender points im Rahmen seiner sog. Hauptkriterien identisch übernommen, oder hat er für die von ihm formulierten Kriterien andere Druckpunkte ausgewählt? Wie viele Druckpunkte müssen nach Müller schmerzhaft sein, um die Diagnose einer Fibromyalgie aufgrund Vorliegens der von ihm formulierten sog. Hauptkriterien relativ sicher zu stellen? Wie viele der Druckpunkte nach Müller sind bei digitaler Palpation bei der Klägerin deutlich druckschmerzhaft? f) Ist bei Zugrundelegung der erweiterten Kriterien nach Müller unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im internistischen Gutachten Dr. I1 andere Erkrankungen als eine Fibromyalgie als Ursachen für die diesbezüglich relevanten Symptome (insb. für die Schmerzsymptomatik) ausgeschlossen worden sind, eine nähere Abklärung des Vorliegens einer Fibromyalgie im Rahmen einer stationären Untersuchung der Klägerin möglich? g) Ist auf der Grundlage der auf S 35 (Bl 441 GA) des internistischen Zusatzgutachtens vom 11.11.2001 zitierten Kriterien Marx et Klepzigs bei Berücksichtigung auch der in dem Gutachten Dr. T3 und der in dem Gutachten vom 18.4.2002 festgestellten Funktionsstörungen im Falle einer Bestätigung des gutachterlich internistischerseits nicht entkräfteten und gutachterlich orthopädischerseits nicht bestätigten Verdachts der Fibromyalgie der Umfang des Leistungsvermögens der Klägerin für leichte Tätigkeiten geringer als betriebsüblich vollschichtig anzunehmen und/oder inwiefern ändert sich im Falle einer Bestätigung des Verdachts unter Berücksichtigung auch der weiteren Funktionsstörungen die Beantwortung der Beweisfragen im übrigen? h) Inwieweit unterscheiden sich die Befunde zur Inkontinenz der Klägerin und dementsprechend die Beantwortung der Beweisfragen bei regelrechter Trinkmenge und ohne pharmakologische Intervention durch einen Proktologen und Urologen einerseits gegenüber verminderter Trinkmenge und betriebener pharmakologischer Intervention durch Proktologen und Urologen andererseits? i) Welche Änderungen ergeben sich in der Beantwortung der Beweisfragen auf der Grundlage der Annahme, dass die Klägerin - entgegen den Annahmen im Gutachten vom 16.4.2002 (S 9 d.G.) und Dr. I1s (S 5 unten d.G., Bl 411 GA) doch als schwerbehindert anerkannt ist? j) Zu Beweisfrage 2 k) ist im Gutachten vom 16.4.2002 auf S 39 und zu Beweisfrage 2 b) ist im internistischen Gutachten auf S 31 (Bl 437 GA) die Notwendigkeit der Arbeit in Wechselhaltung festgestellt worden. Frage dazu: Genügt es, wenn eine vollschichtige Tätigkeit den Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen im Tagesablauf mit sich bringt, oder ist es erforderlich, dass die Klägerin bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit die Körperhaltung nach ihren jeweils auftretenden Bedürfnissen frei wählen können muss? 17. die Einholung von Sachverständigengutachten nach S 109 SGG durch die nach dieser Vorschrift diesseits benannten medizinischen Sachverständigen zu der Beweisfrage entsprechend Ziff. 15 der Anlage zur Beweisanordnung nach S 106 SGG vom 13.9.2000, ob die Klägerin ihren Beruf als Bauwirtschaftlerin (vgl. Bl. 198-200: 211-212; 218-219) aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nach ihrer Bandscheiben-Operattion im Mai 1973 aufgeben musste, 18. die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nach §§ 103, 106 SGG zum Beweis der Tatsache, dass die bei der Beantwortung von Beweisfrage 4 auf S 43 des Gutachtens vom 16.4.2002 genannten Arten von Tätigkeiten in der Arbeitswelt nur unter Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen Vorkommen, die die Klägerin wegen der in den medizinischen Gutachten über das im internistischen Gutachten festgestellte Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, hinaus festgestellten spezifischen Leistungsbehinderungen und Leistungseinschränkungen - bei letzteren mit Rücksicht auf deren Anzahl, Arten und Umfang - nicht erfüllt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat Befundberichte von den die Klägerin gegenwärtig und in der Vergangenheit behandelnden Ärzten eingeholt. Der Urologe Dr. S hat die Klägerin laut Befundbericht vom 05.12.2005 ab Mai 2002 wegen eines Harndrangs mit Inkontinenz behandelt und ausgeführt, dass sich die erhobenen Befunde unter der eingeleiteten Medikation seither verbessert hätten. Der Internist und Pneumologe Dr. T6 hat die Klägerin laut Befundbericht vom 12.12.2005 erstmals im März 2001 behandelt. Die in dem Befundberichtsvordruck enthaltene Frage, welche Befunde er im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit erhoben hat, hat Dr. T6 nicht beantwortet. Die praktische Ärztin Dr. L3, die die Klägerin laut Befundbericht vom 13.12.2005 seit September 1999 behandelt, hat in ihrem Befundbericht unter anderem ein Reizdarmsyndrom diagnostiziert. Die Frage nach einer etwaigen Tagesmüdigkeit und Schlafstörungen hat sie dahingehend beantwortet, dass die Klägerin nach den Angaben ihres Ehemannes im Dezember 2004 Atemaussetzer gehabt habe. Im Rahmen der dann erfolgten pneumologischen Diagnostik sei ein postinfektiöser Reizhusten, jedoch keine therapiebedürftige Atemregulationsstörung festgestellt worden. Dr. H1, Leiter der Funktionsdiagnostik, Klinik L hat die Klägerin laut Befundbericht vom 06.12.2005 erstmals im November 2002 untersucht und die Diagnose einer analen Inkontinenz zweiten Grades, einer muskulären Schließmuskelschwäche des Muskulus internus und externus sowie eine geringe, therapiebedingte Vernarbung (Hämorriden-Verödung), nicht trainingsbehindernd, festgestellt. Ergänzend hat er ausgeführt, eine schwere Stuhlinkontinenz könne zum vollständigen Verlust der Leistungsfähigkeit eines Patienten im Erwerbsleben führen. In mittelschweren Fällen - wie bei der Klägerin - sei Voraussetzung für die zumindest teilweise Teilnahme am Arbeitsleben die unmittelbare Nähe einer Toilette, z. B. in einem Büro ohne Publikumsverkehr. Der Proktologe Dr. N3 hat die Klägerin laut Befundbericht vom 06.01.2006 von Februar 2001 bis Dezember 2003 wegen einer Inkontinenz und Hämorriden 1. Grades behandelt. Die Gynäkologin Dr. T7 hat die Klägerin laut Befundbericht vom 01.06.2006 seit September 1988 behandelt und ausgeführt, dass diese seit ca. 10 Jahren verstärkt unter einer Harninkontinenz leide, wobei die Diagnose bei dem Urologen gesichert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1,110 Abs. 1, 126 SGG in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil ihr Prozessbevollmächtiger in der Terminsmitteilung, die ihm am 02.08.2006 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Es bestand auch keine Veranlassung, dem am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangenen Antrag der Klägerin auf Verlegung oder Vertagung des Verhandlungstermins zu folgen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf. muss - gemäß § 202 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs.1 S.1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.1993, 6 RKa 19/92). Derartige erhebliche Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Senatsvorsitzende in der Terminsmitteilung das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hatte (vgl. § 111 Abs.1 SGG), stand der Durchführung des Termins in Abwesenheit der Klägerin und der anschließenden Entscheidung nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 37/93), zumal diese Anordnung nicht im Hinblick auf eine etwaige weitere Sachaufklärung, sondern allein deshalb erfolgt war, um die Klägerin von der Aussichtslosigkeit ihrer Berufung zu überzeugen. Ebenso war eine Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermins nicht unter dem Gesichtspunkt notwendig, dass die Klägerin ausweislich der am Verhandlungstag bei Gericht eingegangenen ärztlichen Bescheinigung aufgrund eines drei Tage zuvor erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalts gehindert gewesen sein mag, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies stellt bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann einen erheblichen Grund im oben genannten Sinne dar, wenn deutlich gemacht wird, dass und aus welchen Gründen die persönliche Anwesenheit im Termin unerlässlich war (BSG, Beschluss vom 05.03.2004, B 9 SB 40/93 B; BVerwG DÖV 93, 247; Meyer-Ladewig, SGG - Sozialgerichtsgesetz - 8. Auflage, München 2005, a.a.O., § 110 Rdnr. 5). Allein die von der Klägerin insoweit geltend gemachte, vor der Krankenhauseinlieferung bestehende Absicht, - neben ihrem Prozessbevollmächtigten - selbst an der Verhandlung teilzunehmen und zu den geltend gemachten Ansprüchen Ausführungen zu machen, genügt insoweit nicht. Den Angaben der Klägerin lässt sich schon nicht entnehmen, inwiefern die angekündigten Ausführungen streitentscheidend sein sollen. Abgesehen davon hatte die Klägerin im Rahmen des seit Juli 1997 anhängigen, Prozessakten von ca. 900 Seiten umfassenden Streitverfahrens ausreichend Gelegenheit, zu dem Streitgegenstand Stellung zu nehmen. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997, mit denen die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit abgelehnt hat (dazu unter (1.)), sowie der Bescheid vom 07.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999, mit denen die Beklagte die Rücknahme des zuvor ergangenen rentenablehnenden Bescheides vom 18.07.1996 und sinngemäß des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 nach § 44 SGB X abgelehnt hat (dazu unter (2.)). Nicht zum Streitgegenstand geworden ist hingegen der Altersrente bewilligende Bescheid vom 29.10.2002. Weder ersetzt dieser die genannten Bescheide im Sinne des § 96 Abs.1 SGG, noch ergänzt er diese oder ändert sie ab. Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Einbeziehung des Altersrentenbescheides vom 29.10.2002 in das hiesige Verfahren nicht geboten, denn dieser vermag den auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Streitstoff nicht zu beeinflussen (vgl. dazu u.a. BSG SozR 1500 § 96 Nr.27). Die zulässige Berufung ist unbegründet. (1.) Soweit die Klägerin eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 begehrt, wurde die insoweit erhobene Klage nicht fristgemäß eingelegt und ist damit bereits unzulässig. Die am 02.07.1997 bei dem Sozialgericht eingegangene Klage wurde nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 erhoben (vgl. § 87 Abs.1 und 2 SGG). Die Monatsfrist begann gemäß § 64 Abs.1 SGG spätestens am 19.05.1997; denn der am 15.05.1997 per Einschreiben abgesandte Widerspruchsbescheid galt gemäß § 4 Abs.2 S.2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) als am 18.05.1997 zugestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Verwaltungsakt als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (hier also 18.05.1997) als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin jedoch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, sondern spätestens am 17.05.1997 zugegangen. Zugegangen im Sinne des § 130 Abs.1 BGB ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung-Kenntnis zu nehmen Dies ist bei - wie hier - erfolgter Übergabe eines Schreibens an den Ehegatten bzw. einen in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen oder ein Haushaltsmitglied der Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war (vgl. BGH NJW-RR 89, 757; BGH NJW 51, 313; BGH NJW 2005, 1303; Heinrichs, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage München 2006). Nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge war aber zu erwarten, dass der Ehemann der Klägerin den Widerspruchsbescheid noch an dem Tag, an dem ihm dieser ausgehändigt worden war (=16.05.1997), spätestens aber an dem darauffolgenden Tag übergab, zumal die förmliche Zustellung und der Absender des Schreibens auf die Bedeutung seines Inhalts schließen ließen. Der Widerspruchsbescheid hat die Monatsfrist des § 87 SGG entgegen der Auffassung der Klägerin auch in Gang gesetzt. Er ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen die in § 85 Abs.3 S.1 SGG vorgesehene Schriftform unwirksam - mit der Folge, dass die Klagefrist durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht zu laufen begann. Unerheblich ist insoweit, dass die - der Klägerin zugestellte - Ausfertigung des Widerspruchsbescheides die Unterschrift der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nicht enthält. Zwar gehört zur Schriftform die Unterschrift zumindest eines Ausschussmitgliedes (vgl. BSGE 47, 3 ff und 278 ff; Meyer- Ladewig, a.a.O., § 85 Rdnr. 7b). Das Schriftformerfordernis des § 85 Abs.3 SGG bezieht sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auf den Widerspruchsbescheid als solchen, nicht hingegen auf dessen Ausfertigung. Für diese ist weder im SGG noch im VwZG eine besondere Form vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.1988, 6 BKa 58/87). Der Originalwiderspruchsbescheid wurde jedoch von den Aussschussmitgliedern unterzeichnet, was die Klägerin ihrer Ausfertigung durch den Hinweis "gez. Unterschrift" über dem Passus "Vertreter der Gruppe der Versicherten" bzw. "Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber" im Zusammenhang mit den im Rubrum des Widerspruchsbescheides aufgeführten Namen der beiden Vertreter auch ohne weiteres entnehmen konnte. Abgesehen davon ist die Namenswiedergabe anstelle der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 33 Abs.2 SGB X zur Wahrung der Schriftform auch ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994, 4 Rlw4/93, für den Fall der beglaubigten Namenswiedergabe). Insofern ist entscheidend, dass für den Zustellungsempfänger nachprüfbar ist, ob eine dazu befugte Person den Widerspruchsbescheid unterschrieben hat (BSG, a.a.O.). Die der Klägerin zugestellte Ausfertigung entspricht aber diesem Erfordernis. Durch den Vermerk "gez. Unterschrift" über dem "Vertreter der Gruppe der Versicherten" bzw. dem "Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber" wird - für die Klägerin erkennbar - klargestellt, dass der jeweilige Name der aus dem Rubrum des Widerspruchsbescheides ersichtlichen Vertreter im Original mit dem Unterschriftszug versehen ist. Im Übrigen führt eine fehlende Unterschrift auch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit eines Widerspruchsbescheides. Vielmehr ist aus § 40 Abs.2 Nr.1 und 2 iVm § 33 Abs.3 SGB X zu schließen, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Schriftform oder einer Unterschrift den Verwaltungsakt nicht als solchen bereits nichtig macht (so auch Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, Stand Januar 2002, § 40 SGB X Rndr 15). Dem entsprechend hat auch das Bundessozialgericht in den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Entscheidungen (Urteil vom 29.06.1978, 5 RJ 58/77 (BSGE 47, 3 ff), und Urteil vom 14.12.1978, 1 RJ 54/78 (BSGE 47, 276 ff GA)), nicht die Nichtigkeit der dort streitgegenständlichen Bescheide angenommen. Ebenso wenig ist der Widerspruchsbescheid mit Blick auf die Vorschrift des § 60 Abs.2 SGG unwirksam, weil der Name des Berichterstatters, der an der Widerspruchsentscheidung mitgewirkt hat, in der Ausfertigung nicht aufgeführt ist; denn jedenfalls ist aufgrund seiner namentlichen Bezeichnung in dem Originalwiderspruchsbescheid feststellbar, ob er wegen seiner Mitwirkung im Verwaltungsverfahren von der Ausübung des Amtes als Richter in dem hier anhängigen Verfahren ausgeschlossen ist. Die - somit durch die Zustellung des wirksamen Widerspruchsbescheides in Gang gesetzte - Klagefrist lief entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemäß § 66 Abs.2 SGG erst binnen eines Jahres nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (am 16.05.1997) ab - mit der Folge, dass die am 02.07.1997 erhobene Klage fristgemäß eingelegt worden wäre; denn die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unvollständig oder unrichtig. Der Angabe, dass es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht ankomme, bedarf es darin nicht. Der von der Klägerin unter Berufung auf Meyer-Ladewig, SGG, § 66 Rdnr. 9, insoweit angeführten Entscheidung des BVerwG (NJW 1976, 865), in der das Erfordernis eines Hinweises auf die das Fristende bestimmende Vorschrift des § 188 BGB umstritten war, lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr hat das BVerwG dort zu § 58 Abs.1 VwGO, der - ebenso wie die hier maßgebliche Vorschrift des § 87 Abs.1 SGG - die Erhebung der Klage "binnen eines Monats ..." vorsieht, ausgeführt, dass eine Belehrung über die absolute Dauer der Frist genügt und einen Verstoß in der dort streitigen Formulierung, dass "gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides (....) Klage erhoben werden" kann, im Ergebnis offensichtlich nicht gesehen. In diesem Sinne hat das BVerwG mit Urteil vom 21.01.1972 (IV C 40/70, NJW 1972, 1435) auch ausdrücklich entschieden, dass es im allgemeinen Verwaltungsverfahren keines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei der genannten Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muss. Vielmehr genügen die gesetzlich aufgeführten Angaben für eine die Frist in Gang setzende Rechtsbehelfsbelehrung; denn nicht jede eigene Überlegung muss dem Beteiligten durch die Belehrung erspart bleiben (BVerwG, a.a.O.). Dem Senat sind aber keine Gründe ersichtlich und wurden von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, warum für das sozialgerichtliche Verfahren und die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 87 Abs.1 SGG etwas anderes gelten sollte. Ebenso wenig ist in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis notwendig, dass die Klageerhebung auch durch Einreichung einer Klageschrift bei einer der in § 91 SGG genannten Behörden fristwahrend möglich ist. Es mag zwar sein, dass bei mehreren bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, einen Rechtsbehelf einzulegen, sämtliche Möglichkeiten angegeben werden müssen (vgl. die von der Klägerin insoweit angegebenen Entscheidungen des LSG Schleswig, Breithaupt 1956, 1062; LSG Rheinland-Pfalz, Soziale Sicherheit 1975, 155 und SGb 1976, 385; nach BSGE 1, 237). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich der Senat anschließt, jedoch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit der Klageerhebung bei einer der in § 91 SGG genannten Behörden; denn bei letzterer handelt es sich nicht um einen gleichwertigen Regelweg, sondern lediglich um eine Ausnahme (BSG, Urteil vom 25.01.1984, 9a RV 2/83; BSGE 51, 202; SozR 3-1500 § 67 Nr. 13; BVerwG NVwZ-RR 97, 72; Meyer- Ladewig, SGG, § 66 Rdm. 7a). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin über die Erhebung einer (isolierten) Klage "gegen diesen Widerspruchsbescheid" belehrt wird, nicht hingegen (auch) gegen den Ausgangsbescheid (so schon BVerwG, Urteil vom 01.09.1988, 6 C 56/87 für die dem § 87 Abs.1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Vorschrift des § 58 Abs.2 S.1 VwGO). Etwas anderes mag - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - möglicherweise im Falle unterschiedlicher Rechtsträgerschaft der Erst- und Widerspruchsbehörde gelten, bei der eine fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen den Erstbescheid zu einer Fristversäumung führen kann. Vorliegend gehören die zur Entscheidung über den Antrag und Widerspruch berufenen Ausschüsse bzw. Entscheidungsträger jedoch dem gleichen Geschäftsbereich an, so dass weder bei Rechtskundigen noch bei Laien ein unrichtiger Eindruck darüber erweckt werden kann, dass mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid auch die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens angegriffen wird (vgl. BVerwG, a.a.O.). Unrichtig ist die Rechtsbehelfsbelehrung schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass deren zweiter Absatz, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Klage auch schriftlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts zu erheben, keinen erneuten Hinweis auf die Monatsfrist enthält. Auch nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt der Rechtsmittelbelehrung nennt der zweite Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich eine alternative Möglichkeit bezüglich der Art der Klageerhebung. Fehlt es in dem zweiten Absatz an einer von der in dem ersten Absatz getroffenen abweichenden Fristenregelung, so ist bei verständiger Würdigung eindeutig erkennbar, dass die zuvor genannte Klagefrist auch insoweit gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr im Hinblick auf die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren; denn die Voraussetzungen des § 67 Abs.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin den mit Klageerhebung am 02.07.1997 gestellten Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (=Aushändigung des Widerspruchsbescheides durch den Ehemann am 01.07.1997) und damit gemäß § 67 Abs.2 SGG rechtzeitig gestellt. Sie war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs.1 SGG). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Klägerin das Verschulden ihres Ehemannes, der der Klägerin den am 16.05.1997 erhaltenen Widerspruchsbescheid nach deren Vortrag erst am 01.07.1997 ausgehändigt hat, nicht unter dem Gesichtspunkt zugerechnet werden kann, dass dieser zur Entgegennahme des Widerspruchsbescheides bevollmächtigt war, denn eine dem § 73 Abs.2 S. 2 SGG für das Sozialgerichtsverfahren bei Ehegatten fiktiv unterstellte Vollmacht gibt es im sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahren nicht (vgl. § 13 SGB X). Die Klägerin trifft insoweit jedoch ein eigenes so genanntes Überwachungsverschulden; denn sie musste die Zustellung des Widerspruchsbescheides spätestens seit April 1997 erwarten und hätte daher die notwendigen Nachforschungen anstellen müssen (vgl. zu dem Erfordernis der Überwachung und Auswahl BSG SozR § 67 Nr. 35; Meyer-Ladewig, 6. Aufl. § 67 Rdnr.8). Schon allein aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin bereits im Januar 1997 auf Veranlassung der Beklagten von dem Gutachter Dr. B begutachtet worden war, musste sie unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Bearbeitungszeit eines Widerspruchs sowie in Anlehnung an die in § 88 Abs.2 SGG vorgesehene Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben, sofern über eine Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten entschieden worden ist, spätestens drei Monate später, d.h. ab April 1997, mit. einer Entscheidung über ihren Widerspruch rechnen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.02.1997 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, eine Vorlage der Angelegenheit an den Widerspruchsausschuss erfolgt und mit einer Entscheidung erfahrungsgemäß binnen acht bis zehn Wochen zu rechnen sei. Dennoch hat sie Nachforschungen nach dem Verbleib des Widerspruchsbescheides, etwa durch eigenes Durchschauen der Post oder entsprechende Nachfragen bei den übrigen, in ihrer Wohnung lebenden Familienmitgliedern, unterlassen. (2.) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X begehrt und sich gegen den Bescheid vom 07.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 wehrt, mit denen die Beklagte die Rücknahme des rentenablehnenden Bescheides vom 18.07.1996 sowie (sinngemäß) des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 abgelehnt hat, ist die am 06.12.1999 erhobene Klage zwar zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben, weil der am 04.11.1997 abgesandte Widerspruchsbescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, hier also am 07.11.1997, als zugestellt galt und die Klagefrist daher erst am 07.12.1999 ablief (vgl. § 87 Abs.1 und 2, § 64 SGG, § 4 Abs.2 S.2 VwZG). Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 abgelehnt. Nach § 44 Abs.1 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid vom 18.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1997 ist jedoch nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung unter Berücksichtigung einer etwaigen geläuterten Rechtsauffassung (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 10; Steinwedel, in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 Rdnr. 29), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Klägerin nach Erlass der letzten behördlichen Entscheidung erwerbs- bzw. berufsunfähig geworden ist, und es weiterer Beweiserhebungen im Sinne der von der Klägerin insofern gestellten Hilfsanträge nicht bedarf. In dem - hier allein maßgeblichen - Zeitraum vom 31.10.1995 (= Zeitpunkt der Rentenantragstellung) bis zum 18.05.1997 (= Zeitpunkt der Zustellung und damit des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheides gemäß § 39 Abs.1 S.1 SGB X) stand der Klägerin aber ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu. Dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Rentenversicherung) - SGB VI - in seiner - hier gemäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgeblichen - bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) steht bereits entgegen, dass die Klägerin während dieser Zeit selbständig eine Gaststätte betrieb; denn nach § 44 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist insofern, ob die Klägerin dieser Tätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 lediglich wenige Stunden wöchentlich nachgegangen ist; denn auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit kommt es im Rahmen des § 44 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. nicht an (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1981, SozR 2200 § 1247 Nr. 34). Ein - während der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. grundsätzlich möglicher - Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht der Klägerin ebenfalls nicht zu; denn es war nicht nachzuweisen, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bei der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 vorlag. Nach §43 Abs.2 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Das setzt voraus, dass die Klägerin vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 weder ihren bisher versicherungspflichtigen Beruf noch eine ihr sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin war in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 noch in der Lage, wenn auch möglicherweise nicht ihren bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf, so jedoch zumindest eine ihr sozial zumutbare andere Tätigkeit auszuüben und damit nicht berufsunfähig. Als bisheriger Beruf ist die von der Klägerin zuletzt von Mai 1991 bis November 1994 ausgeübte Tätigkeit als Hausangestellte/Reinigungskraft anzusehen. Bisheriger Beruf im Sinne des Rentenrechts ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130,. 164), es sei denn, der Versicherte hat sich von einer (höherwertigen) Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst. Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte dieser Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (BSGE 46, 121= SozR 2600 § 45 Nr.22; SozR 2200 § 1246 Nr. 10). Musste ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung im Sinne des Rentenrechts vor, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m.wn.N.). Die Klägerin hat sich jedoch nicht in diesem Sinne von etwaigen vor Aufnahme ihrer zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als Hausangestellte/Reinigungskraft verrichteten Tätigkeiten gelöst. Insoweit kann dahin stehen, ob sie ihr Studium an der Technischen Universität Dresden wegen ihres im Mai 1973 erlittenen und im August 1973 operierten Bandscheibenvorfalles abgebrochen bzw. nicht wiederaufgenommen hat; denn eine ihrem Studium entsprechende Tätigkeit hat sie zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Im Hinblick auf ihre in der ehemaligen DDR tatsächlich verrichteten Tätigkeiten als Bauwirtschaftlerin und Viehpflegerin/Melkerin war - unterstellt, es handelte sich dabei um höherwertige Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausangestellte/Reinigungskraft - jedenfalls nicht nachzuweisen, dass sie diese unfreiwillig aufgegeben hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin im U Dresden im Juni 1974 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich im Juli 1974 der Tätigkeit als Viehpflegerin zugewandt hat - mit der Folge, dass es der von der Klägerin hilfsweise begehrten Ladung eines berufskundlichen Sachverständigen zu den im Beruf der Bauwirtschaftlerin im Jahre 1973 bestehenden beruflichen Anforderungen nicht bedurfte. Der Senat folgt dabei den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dres. X1 sowie der auf Antrag der Klägerin tätig gewordenen Sachverständigen Prof. E und Dr. T3 in ihren Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen. Auch das Gutachten des Prof. E ist entgegen der Auffassung der Klägerin verwertbar. Der gegen den Sachverständigen gestellte Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss des hiesigen Landessozailgerichts vom 11.04.2003 rechtskräftig zurückgewiesen. Das Gutachten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unverwertbar, dass Prof. E die Grenze der erlaubten Mitarbeit anderer sachkundiger Personen bei der Erstellung des Gutachtens überschritten hätte. § 407a Abs.2 S.2 Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Sachverständigen, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen, auch anderer Ärzte, zu bedienen. Die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens - ist allerdings dann überschritten, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgt werden kann, der beauftrage Sachverständige habe seine auf das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert. Darüber hinaus führt eine fehlende Information über den Umfang der Mitarbeit des anderen Arztes dann zur Unverwertbarkeit, wenn dadurch dem Beteiligten die Möglichkeit genommen wurde, die Grenzen der erlaubten Mitarbeit zu überprüfen (BSG SozR 4-1750 § 407 a Nr.2 RdNr. 7 ff). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Insoweit mag offen bleiben, wie lange Prof. E bei dem ersten Untersuchungstermin der Klägerin tatsächlich anwesend war und ob er das anschließend erstellte Gutachten persönlich verfasst hat; denn weder die Durchführung der körperlichen Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens gehören zu den unverzichtbaren Kernaufgaben, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen muss (BSG, Beschluss vom 30.01.2006, B 2 U 358/05 B). Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt (BSG, a.a.O. m.w.N.). Dies hat Prof. E aber durch seine Unterschrift und den Zusatz "nach eigener Überprüfung und Überzeugung einverstanden" unter dem Gutachten zum Ausdruck gebracht. Das Gutachten des Prof. E ist auch nicht wegen fehlender Angaben zum Umfang der Tätigkeit der Oberärztin Dr. L2 im Rahmen der Begutachtung unverwertbar (vgl. die oben dargestellte zweite Alternative). Ein - insofern notwendiges - berechtigtes Interesse an den Angaben nach § 407 a Abs.2 S.2 ZPO hat die Klägerin nicht (mehr). Ein solches ist nur dann gegeben, wenn die dem Beteiligten zugänglichen Informationen objektiv nicht darauf schließen lassen, ob und ggf. in welchem Umfang ein weiterer Arzt an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitgearbeitet hat und über welche Qualifikation dieser verfügt, der betreffende Beteiligte mithin an Hand der Erkenntnisse aus dem Verfahren die Einhaltung der Grenzen der zulässigen Mitarbeit nicht überprüfen kann (BSG, Beschluss vom 15.07.2004, B 9 V 24/03 B). Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Sachverständige von sich aus oder auf eine mit dem Gutachtenauftrag verbundene Bitte des Gerichts hin schon in seinem Gutachten hinreichende Angaben gemacht hat (BSG, Beschluss vom 15.07.2004, a.a.O.). So liegt es aber auch hier, denn Prof. E hat in seiner ergänzenden Stellungnahme klargestellt, sich durch seine eigene Untersuchung von den entscheidenden Befunden selbst überzeugt, die entscheidende Anamnese erneut erhoben und über die medizinisch- technischen Befunde und Fassung des Gutachtens in allen Punkten selbst entschieden zu haben. Über den Umfang seiner Mitwirkungshandlung im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte die Klägerin im Übrigen bereits aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit Erkenntnisse gewinnen (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 15.07.2004, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bestand daher auch keine Veranlassung, dem Hilfsantrag der Klägerin zu folgen und Herrn Prof. E zu Art und Umfang seiner Mitwirkung an der Untersuchung und Erstattung des Gutachens zu vernehmen und zu beeidigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. E in seinem - somit verwertbaren - Gutachten aus April 2002 sowie der Sachverständigen Dres. X1 und T3 in ihren Gutachten aus Februar 2001 bzw. November 2001 nebst ergänzender Stellungnahme aus Juli 2002 waren die nach der im August 1973 durchgeführten Bandscheibenoperation verbliebenen Beschwerden nicht für die Aufgabe der Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin und Aufnahme einer Tätigkeit in der Viehpflege ursächlich. Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung hat der Senat schon deshalb nicht, weil die genannten Sachverständigen übereinstimmend zu dieser Einschätzung gelangt sind. Als Fachärzte auf dem Gebiet der Orthopädie bzw. Neurologie sind Prof. E und Dres. X1 und T3 auch in der Lage, die nach der Bandscheibenoperation verbliebenen und aktuellen Gesundheitsstörungen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin zutreffend festzustellen. Die Sachverständigen sind aufgrund einer eingehenden Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Befunderhebungen unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Universitätsklinik Dresden, in der die Bandscheibenoperation im August 1973 vorgenommen worden war, und den von der Klägerin selbst beschriebenen, mit beiden Tätigkeiten verbundenen körperlichen und geistigen Anforderungen zu ihrer Beurteilung gelangt. Ihre Einschätzung ist vor dem Hintergrund der damals und aktuell erhobenen Befunde schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. So sind - insbesondere den Ausführungen von Prof. E und Dr. T3 folgend - nach der Bandscheibenoperation keine wesentlichen Beschwerden verblieben, die für die Aufgabe der Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin bestimmend gewesen sein könnten. Prof. E konnte anlässlich seiner Untersuchung lediglich noch ein leichtgradiges schmerzhaftes Lendenwirbelsäulensyndrom mit funktionell nicht bedeutendem Restzustand und insbesondere keinerlei Paresen feststellen. Die ursprünglich im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall aufgetretene Weichteilschwellung im rechten Gesäß und an der Rückseite des Oberschenkels war ausweislich des Abschlussberichtes der Universitätsklinik Dresden vom 27.09.1973 bereits damals deutlich zurückgegangen. Im Übrigen war die von der Klägerin angeblich wegen der nach der Operation des Bandscheibenvorfalls verbliebenen Beschwerden aufgegebene Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin - den übereinstimmenden Ausführungen von Prof. E und Dr. X1 folgend - sogar wesentlich weniger rückenbelastend als die von ihr nach der Bandscheibenoperation aufgenommene, auch unter Zugrundelegung der eigenen Schilderungen der Klägerin mit dem Heben und Tragen von Lasten und Zwangshaltungen verbundene Tätigkeit als Viehpflegerin. Dabei mag letztlich dahin stehen, ob der Ehemann der Klägerin ihr sämtliche in der Viehpflege angefallenen schwereren körperlichen Arbeiten abgenommen hat. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, war jedenfalls der von der Klägerin selbst für die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin in den Vordergrund gerückte notwendige Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen - den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X1 folgend - schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin gewährleistet und damit für die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht bestimmend; denn abgesehen davon, dass diese Tätigkeit unter Zugrundelegung der eigenen Schilderungen der Klägerin mit Innen- und - im Rahmen des Besuchs von Baustellen - auch mit Außendiensttätigkeit verbunden war, hatte sie auch im Rahmen ihrer dabei überwiegend anfallenden Schreibtischtätigkeit die Möglichkeit zu einem selbständigen Positionswechsel. Ebenso wenig wie die Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin hat die Klägerin ihre anschließend aufgenommene Tätigkeit als Viehpflegerin/Melkerin, der sie bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im August 1988 nachgegangen ist, unfreiwillig aufgegeben und sich im Jahre 1989 der Tätigkeit als Kontrolleurin bzw. schließlich als Hausangestellte/Reinigungskraft zugewandt. Konkrete gesundheitliche Gründe, die die Klägerin zu diesem Berufswechsel bestimmt hätten, hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie im Rahmen des von dem Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermins selbst erklärt, der Tätigkeit als Viehpflegerin/Melkerin nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik gern weiter nachgegangen zu sein, jedoch keine entsprechende Arbeitsstelle gefunden und daher bald nach der erfolgten Einstellung ihres Ehemannes die Tätigkeit als Kontrolleurin aufgenommen zu haben. Dies vermag die Annahme einer unfreiwilligen Lösung von dem Beruf der Viehpflegerin/Melkerin jedoch nicht zu begründen. Andere als gesundheitliche Gründen für die Berufsaufgabe (z.B. Kündigung, betriebliche Umstellung, etc.) führen grundsätzlich zur Lösung von dem bisherigen Beruf (BSGE 32, 242, SozR Nr. 94 zu § 1246, Kasseler Kommentar, a.a.O., § 240 SGB VI Rdnr. 23). Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange der Versicherte den Willen hat, zu der früheren Tätigkeit zurückzukehren und dieser Wille auch realisierbar ist, solange der Versicherte also eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 159; Kasseler Kommentar, a.a.O., § 240 SGB VI Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Etwaige Bemühungen, nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einen der zuvor in der DDR ausgeübten Tätigkeit als Viehpflegerin/Melkerin entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, hat die Klägerin nicht nachgewiesen und für die Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit als Kontrolleurin auch nicht behauptet - mit der Folge, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zu ihrem früheren Beruf nicht möglich ist. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommene Tätigkeit als Kontrolleurin im Jahre 1989 unfreiwillig aufgegeben hat und sich der Tätigkeit als Hausangestellte/Reinigungskraft zugewandt hat, nichtersichtlich, zumal letztere schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit schwereren körperlichen Anforderungen verbunden gewesen sein wird als die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Kontrolleurin. Ob die Klägerin die - somit als bisherigen Beruf anzusehende - zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausangestellte/Reinigungskraft in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 mit dem damals bestehenden Restleistungsvermögen noch ausüben konnte und daher schon aus diesem Grunde damals nicht berufsunfähig war, bedarf keiner abschließenden Klärung; denn sie war jedenfalls auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit verweisbar. Welche Tätigkeiten einem Versicherten noch sozial zumutbar sind, ist gemäß § 43 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. im Wesentlichen von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abhängig. Das Bundessozialgericht (u.a. BSG SozR 1246 Nr. 140, 143, 159) hat zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes so genanntens "Mehrstufenschema" entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe entsprechend ihrer Leistungsqualität und ihrer tarifvertraglichen Bewertung in mehrere hierarchisch geordnete Gruppen aufgegliedert: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten (mit einer Anlernzeit von unter drei Monaten), die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und die Gruppe mit dem Leitberuf des Gelernten, des Facharbeiters (mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren). Darüber steht die Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, dem der besonders qualifizierte Facharbeiter gleichzustellen ist (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 132, 137, 150 jeweils mit weiteren Nachweisen). Als zumutbaren beruflichen Abstieg im Sinne des Gesetzes hat die Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächst niedrigen Gruppe angenommen, wobei die Verweisbarkeit auf solche Tätigkeiten der nächst unteren Gruppe allerdings davon abhängt, dass der Versicherte hierdurch weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordert wird (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 75). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Klägerin als Hausangestellte/Reinigungskraft - was zwischen den Beteiligten auch zu Recht unstreitig ist - der Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten zuzuordnen und als solche auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar verweisbar. Jedenfalls körperlich leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wurde die Klägerin mit dem ihr in der Zeit vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 verbliebenen Restleistungsvermögen damals aber noch gerecht. Dies steht insbesondere unter Zugrundelegung der - übereinstimmenden - Ausführungen der Sachverständigen Dres. G und S2 sowie sämtlicher auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG tätig gewordenen Sachverständigen Prof. E, Dres. T3 und I1 fest. Danach ist die Klägerin seit dem 31.10.1995 (= Zeitpunkt der Rentenantragstellung) zumindest in der Lage, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat schon mit Blick auf die Einigkeit der genannten Sachverständigen nicht. Als Fachärzte auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie bzw. Internistik sind Dres. S2, G und I1 - ebenso wie Prof. E und Dr. T3 auf orthopädischem bzw. neurologisch-psychiatrischem Gebiet (s.o.) - auch in der Lage, die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und daraus resultierenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin zutreffend festzustellen. Unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden und im Rahmen der eigenen Untersuchung der Klägerin erhobenen medizinischen Befunde ist ihre Einschätzung auch nachvollziehbar und überzeugend. So waren insbesondere die das damalige Leistungsvermögen der Klägerin auf orthopädischem Gebiet im wesentlichen einschränkenden, die Wirbelsäule, rechte Schulter und die Kniegelenke betreffenden Gesundheitsstörungen damals nicht mit derartig erheblichen Funktionseinschränkungen verbunden, als dass sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegen stünden. Insbesondere bestand - den Ausführungen des Dr. X1 folgend - aufgrund der Bandscheibenoperation im August 1973 lediglich noch ein "Restdefizit" ohne Lähmungen, anhaltende Nervenwurzquetschungen oder eine Einengung des Rückenmarkkanals. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit war anlässlich der Untersuchung durch Dr. X1 lediglich durchschnittlich mittelgradig eingeschränkt und - so Prof. E - nur mit einem diskreten Beckenschiefstand mit kompensatorischer Seitneigung der Lendenwirbelsäule nach links verbunden. Auch im Bereich der Halswirbelsäule war eine radikuläre Symptomatik ebenso wenig wie eine Einengung des Rückenmarkkanals nachweisbar. Der von den Sachverständigen beschriebene Verschleiß vor allem des rechten Kniegelenks war anlässlich der Untersuchung durch Dr. X1 lediglich mit einer endgradigen Bewegungseinschränkung verbunden. Auch Prof. E hat insoweit nur bei endgradiger Beugung und Streckung des rechten Knies Schmerzen beschrieben. Soweit allein der Sachverständige Dr. X1 in seinem Sachverständigengutachten für die Zeit vom 27.12.1994 (= Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis zum 28.05.1996 (= Tag der Entlassung der Klägerin aus der Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N) annimmt, dass die Klägerin wegen der Erkrankung der rechten Schulter keinerlei Berufstätigkeit nachgehen konnte, vermag sich der Senat dem vor dem Hintergrund der anders lautenden Einschätzung des Prof. E und der zeitnäheren Gutachten und Entlassungsberichte nicht anzuschließen, zumal insbesondere die - insoweit zeitnächste - Untersuchung der Schultergelenke im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N, während derer die Klägerin nach der Auffassung des Dr. X1 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sein soll, keine erheblichen Einschränkungen ergab. So konnten damals laut Entlassungsbericht die von der Klägerin bei den Anspannungstests beschriebenen stets diffusen Schmerzen im gesamten rechten Oberarm im Rahmen der positiven Anspannungstests nicht eindeutig erhoben werden. Im Bereich der rechten Schulter wurde lediglich ein Schultertiefstand, eine nur diskrete Atrophie der Rotatorenmanschette mit Druckschmerz über dem AC-Gelenk, dem Tuberkulum majus et minus sowie Sulcus intertubercularis und ein unvollständiger Nackengriff beschrieben. Der Gegenschulter- und Schürzengriff rechts waren lediglich endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Die Abduktion war aktiv frei und erst ab 90 Grad schmerzhaft eingeschränkt. Auch konnte damals insbesondere eine Instabilität im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wird die für den gesamten - hier maßgeblichen - Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 geltende Leistungsbewertung des Prof. E auch durch die übrigen, damals erstellten und damit zeitnäheren medizinischen Unterlagen, nämlich die Rehabilitationsentlassungsberichte über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik N im April/Mai 1996 und in der Klinik Q1, Bad Oeynhausen, im Februar/März 1997 sowie das im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. B aus Januar. 1997, die sämtlich im Wege des Urkundenbeweises Verwertung gefunden haben, bestätigt. Dort wurde die Klägerin ebenfalls für fähig gehalten, zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Attest ihres Hausarztes Dr. Q aus Februar 2000 lässt sich im Übrigen ein anderes Ergebnis nicht entnehmen. Darin führt Dr. Q lediglich aus, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit (Putzen und Hausarbeiten) aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms derzeit bis auf weiteres nicht ausüben könne. Dies schließt die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit in dem hier maßgeblichen, o.g. Zeitraum jedoch nicht aus. Abgesehen von den orthopädischerseits festgestellten Befunden waren auch die auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet erhobenen Befunde in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 nach der übereinstimmenden Beurteilung der Sachverständigen Dres. S2 und T3 in ihren Gutachten aus Juni 2001 bzw. Februar 2002 nicht derartig gravierend, als dass sie der vollschichtigen und regelmäßigen Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit damals entgegenstanden. Insofern ist vor allem zu berücksichtigen, dass das von Dr. S2 festgestellte Lendenwirbelsäulensyndrom auch neurologischerseits lediglich leichtgradiger Natur und - den Ausführungen des Dr. T3 folgend - ebenso wie die Halswirbelsäulenbeschwerden nicht mit einer Nervenwurzelquetschung verbunden war bzw. ist. Dass die darüber hinaus bei der Klägerin bestehende psychische Anpassungsstörung diese nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hindert, hat vor allem Dr. T3 nicht zuletzt unter Hinweis auf das dortige souveräne und sehr sichere Auftreten der Klägerin bei hervorragender sozialer Anpassungsfähigkeit überzeugend dargelegt. Die bei der Klägerin in der Zeit vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 vorhandenen Gesundheitststörungen auf internistischem Gebiet sind ebenfalls nicht derartig erheblich, als dass sie das Restleistungsvermögen der Klägerin weiter einzuschränken vermöchten. Der Senat folgt insoweit insbesondere den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G sowie der auf Antrag der Klägerin tätig gewordenen Sachverständigen Dr. I1 in ihren Gutachten aus Februar und November 2001, die die Klägerin seit Oktober 1995 ebenfalls übereinstimmend zumindest für fähig halten, einer körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Vor dem Hintergrund der von diesen erhobenen Befunde, insbesondere der Tatsache, dass die Verdickung der Herzwände noch nicht mit einer Linksherzschädigung verbunden, der Bluthochdruck- medikamentös ausreichend eingestellt und die von Dr. G beschriebene Arteriosklerose der Hals- und Bauchschlagader lediglich beginnender Natur ist, hat der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beurteilung. Der von der Klägerin geäußerten Kritik an dem Gutachten der Sachverständigen Dr. G vermag sich der Senat im Übrigen nicht anzuschließen. Etwaige Folgewirkungen, insbesondere Infekte der Harnwege, die durch die von der Klägerin aufgrund der beklagten Inkontinenz behauptete mangelnde Flüssigkeitszufuhr hätten auftreten können und von Dr. G angeblich nicht berücksichtigt wurden, sind auch von dem Sachverständigen Dr. I1 in seinem anschließend erstatteten Gutachten nach § 109 SGG aus November 2001 nicht beschrieben worden. Dieser hat vielmehr ausdrücklich keinen Anhalt für das Vorliegen eines Harninfektes festgestellt. Im Übrigen wird die übereinstimmende Leistungsbeurteilung der genannten Sachverständigen auch in dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik N im April/Mai 1996 geteilt. Auch dort wurde die Klägerin für fähig gehalten, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Schließlich war auf keinem der genannten Fachgebiete nachweisbar, dass die Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 unter - erstmals im Verlauf des Klageverfahrens geltend gemachten - Schlafstörungen, einer Tagesmüdigkeit sowie einem Fibromyalgiesyndrom litt, geschweige denn dass diese Erkrankungen damals eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von acht Stunden pro Tag nicht zuließen. Keiner der im Verlauf des Klageverfahrens tätig gewordenen - immerhin sechs - Sachverständigen hat bei der Klägerin anlässlich seiner Untersuchung eine Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen festgestellt oder eine solche für den hier streitigen Zeitraum angenommen. Ebenso wenig wird in den zahlreichen, in den Akten befindlichen, zeitnäheren medizinischen Unterlagen von Schlafstörungen bzw. Tagesmüdigkeit der Klägerin berichtet. Auch den von dem Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin von Oktober 1995 bis Mai 1997 unter derartigen Gesundheitsstörungen litt. Sowohl die praktische Ärztin Dr. L3 als auch der Internist und Pneumologe Dr. T6 haben in ihren Befundberichten aus Dezember 2005 trotz darin enthaltener konkreter Frage nach derartigen Befunden weder Schlafstörungen noch Tagesmüdigkeit diagnostiziert. Im Übrigen hat sich die Klägerin - darauf weist auch der Sachverständige Dr. T3 in seinem Gutachten aus Juni 2001 hin - zuvor wegen der beklagten Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit auch nicht in ärztliche Behandlung befunden, so dass die daraus resultierenden Beschwerden offensichtlich nicht derartig erheblich waren, als dass die Klägerin sie für behandlungsbedürftig gehalten hätte. Gegen das Vorliegen der genannten Gesundheitsstörungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin erstmals in dem im März 2000 durchgeführten Erörterungstermin gegenüber dem Sozialgericht geltend gemacht hat, unter Schlafstörungen und einem Schlafdefizit zu leiden. In dem hier entscheidenden Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 ließ sie diese jedoch gänzlich unerwähnt, obwohl zumindest anlässlich ihres im Dezember 1995 gestellten Rentenantrags, spätestens aber ihrer im Oktober 1997 erfolgten Klagebegründung konkrete Veranlassung bestanden hätte, sich auf diese Gesundheitsstörungen - sofern die Klägerin schon damals unter diesen gelitten haben sollte - zu berufen. Anlass, die von der Klägerin beklagten Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit durch Einholung eines schlafmedizinischen Gutachtens oder einer entsprechenden Untersuchung weiter abzuklären, besteht nicht. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Dr. S2 die Möglichkeit eines solchen Gutachtens anlässlich der von ihm durchgeführten Begutachtung der Klägerin im Juni 2001 in Erwägung gezogen und Dr. I1 in seinem Gutachten aus November 2001 zu einer schlafmedizinischen Beurteilung durch Vorstellung in einem Schlaflabor geraten hat. Dr. S2 kommt aber - ebenso wie Prof. E - zu dem Ergebnis, dass das von den Sachverständigen beschriebene Restleistungsvermögen der Klägerin selbst dann gelte, wenn im Rahmen einer solchen Begutachtung ein Schlafapnoesyndrom festgestellt werden würde. Abgesehen davon vermag eine Untersuchung der behaupteten Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit in einem Schlaflabor auch lediglich Aufschluss über den jetzigen Gesundheitszustand der Klägerin zu geben, nicht aber über ihren Gesundheitszustandes in dem hier streitigen Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997. Damals hat die Klägerin jedoch weder über entsprechende Beschwerden geklagt, noch sind diese medizinisch in irgendeiner Form nachgewiesen (s.o.). Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass bei der Klägerin in dem streitigen Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 ein - der vollschichtigen und regelmäßigen Ausübung einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit entgegenstehendes - Fibromyalgiesyndrom bestand. Dies steht ebenfalls insbesondere unter Zugrundelegung der Befunderhebung sämtlicher Sachverständiger fest. Danach bestand weder in dem hier streitigen Zeitraum noch im Zeitpunkt der erfolgten Begutachtungen in den Jahren 2001/2002 bei der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Fibromyalgiesyndrom - mit der Folge, dass es der von der Klägerin hilfsweise begehrten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von den Sachverständigen Dres. I1, T3 und Prof. E zu der Frage, ob eine Fibromyalgie bereits 1995 vorlag und schon damals eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich war, ebenso wenig bedurfte wie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. I1 zu den von ihr - für den Fall des Vorliegens eines Fibromyalgiesyndroms - für möglich gehaltenen Ausfallzeiten. Vor allem Prof. E hat insoweit überzeugend dargelegt, dass - bei dort erfolgter zweimaliger körperlicher Untersuchung der Klägerin - insbesondere lediglich sieben der für die zweifelsfreie Erhebung dieser Diagnose mindestens notwendigen 11 von 18 schmerzhaften Druckpunkte schmerzhaft gewesen seien. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, die erneute Untersuchung der Druckpunkte an dem zweiten Untersuchungstag sei an ihrem bekleideten Körper vorgenommen worden seien, zutrifft. Zumindest anlässlich der erstmaligen körperlichen Untersuchung wurden die Druckpunkte ausweislich des Gutachtens von Prof. E im Rahmen der orthopädisch-fachärztlichen Untersuchung mit dem oben genannten Ergebnis geprüft. Dass diese Untersuchung insgesamt an ihrem bekleidetem Körper vorgenommen wurde, hat aber auch die Klägerin nicht vorgetragen. Selbst unter Außerachtlassung der von Prof. E insoweit in seinem Gutachten beschriebenen Befunde ist im Übrigen nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 an einer Fibromyalgie litt; denn auch die übrigen, im Verlauf des Klageverfahrens tätig gewordenen Sachverständigen haben die Diagnose einer Fibromyalgie anlässlich ihrer Begutachtungen nicht erhoben haben. Der Internist und Kardiologe Dr. I1 hat zwar unter Hinweis auf den Arztbrief der die Klägerin behandelnden Internistin und Rheumatologin Dr. I aus Mai 2001 den Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom geäußert, der internistischerseits nicht habe entkräftet werden können. Der bloße Verdacht genügt jedoch nicht, um die Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stellen. Im Übrigen hat auch Dr. I1 die Klägerin trotz dieses Verdachts für vollschichtig einsetzbar gehalten. Abgesehen davon, dass ein Fibromyalgiesyndrom anlässlich der aktuellen Begutachtungen durch die Sachverständigen nicht nachweisbar war, wird ein solches auch in den während des hier entscheidenden Zeitraumes erstellten und damit zeitnäheren medizinischen Unterlagen, insbesondere den Rehabilitationsentlassungsberichten über den stationären Aufenthalt der Klägerin in der Klinik N im April/Mai 1996 sowie in der Klinik Q1, Bad Oeynhausen, im Februar/März 1997 sowie dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten des Dr. B aus Januar 1997 nicht festgestellt. Vielmehr hat erstmals die behandelnde Internistin und Rheumatologin Dr. I in dem genannten Arztbrief aus Mai 2001 ein Fibromyalgiesyndrom beschrieben. Auch sie nimmt dieses allerdings lediglich mit "großer", nicht hingegen mit der zum Nachweis der Erkrankung notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit an. Entgegen der Auffassung der - somit in dem entscheidenden Zeitraum vollschichtig und regelmäßig einsetzbaren - Klägerin besteht eine Pflicht zur Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht und folglich im Übrigen auch keine Veranlassung zu berufskundlichen Ermittlungen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gibt, die die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen noch verrichten kann. Eine-eine solche Verpflichtung begründende (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24, 31, 32 f = SozR 3-2600 § 44 Nr.8) - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt bei der Klägerin nicht vor; dies schon deshalb, weil die Klägerin unter Zugrundelegung der Leistungsbeurteilung sämtlicher, auf Antrag der Klägerin tätig gewordener Sachverständiger (Prof. E, Dres. T3 und I1) seit Oktober 1995 sogar noch in der Lage war, gelegentlich körperliche mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zu dieser Einschätzung sind im Übrigen auch die Sachverständigen Dr. X1 und Dr. S2 gelangt; insbesondere hat auch Dr. X1 - unter Berücksichtigung des internistischen Zusatzgutachtens von Dr. G - das gelegentliche Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von 5 bis 10 kg und damit körperlich mittelschweren Arbeiten für zumutbar gehalten. Unabhängig davon sind die von den Sachverständigen festgestellten, im Tatbestand im Einzelnen genannten Leistungseinschränkungen auch nicht ungewöhnlich, sondern üblich (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 20.10.2004 B 5 RJ 48/03 R). Auch auf die von der Klägerin beklagte Harn- und Stuhlinkontinenz lässt sich eine Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht stützen. Zwar ist anerkannt, dass die Notwendigkeit zusätzlicher, über die betriebsüblichen Pausen hinausgehender Arbeitsunterbrechungen (etwa zwecks Aufsuchens einer Toilette) eine ungewöhnliche Leistungeinschränkung darstellen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004, a.a.O.). Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin von Oktober 1995 bis Mai 1997 unter einer (dann gegebenenfalls auch einzigen ungewöhnlichen Leistungseinschränkung) rentenrechtlich relevanten Harn- und/oder Stuhlinkontinenz litt. Zwar haben die Sachverständigen Dres. G und I1 in ihren Gutachten aus Februar bzw. November 2001 eine Störung der Entleerungsfunktion der Blase und des Darms beschrieben, während Prof. E im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin trotz tiefer Palpation des gesamten Abdomens und der Blasenregion keinen Harn- oder Stuhlabgang wahrnehmen konnte und die Sensiblitätsprüfung der Gesäß- und Prianaregion im Rahmen der Begutachtung durch Dr. T3 unauffällig und der Analsphinktertonus ohne erhöhten Kraftaufwand und Geschick nicht zu überwinden war. Letztlich bedarf dies jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung, denn - die von Dres. G und I1 beschriebene Entleerungsstörung der Blase und des Darms bestand - den Ausführungen des Dr. I1 folgend - jedenfalls erst seit April 1998, nicht hingegen schon in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat nicht. Sie ist unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen nachvollziehbar. So wird die Diagnose einer- allerdings damals nur leichten - Harninkontinenz (bei neurogener Blasenentleerungsstörung) und einer "Logorrhoe" erstmals in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten aus Juni 1998 zu ihrem Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation erwähnt. Insbesondere enthalten die beigezogenen Unterlagen des Klinikums L Dresden anlässlich der Bandscheibenoperation im August 1973 keine Hinweise auf eine schon damals aufgetretene Störung der Blase und des Darms. Laut dortigem Aufnahmebefund aus Juli 1973 waren die Blasen- und Mastdarmfunktion vielmehr ausdrücklich intakt. Auch in dem Abschlussbefund der Klinik aus September 1973 werden keine entsprechenden Störungen beschrieben. Ebenso wenig lassen sich den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten diversen Arztbriefen aus den Jahren 1994 bis 1995 Anhaltspunkte für eine Blasen- oder Mastdarmschwäche entnehmen. Darüber hinaus werden auch in dem Befundbericht des Hausarztes des Klägers, Dr. Q, aus September 1996 und in dem Gutachten des (Unfall-)Chirurgen Dr. B aus Januar 1997 keine Harn- oder Stuhlinkontinenz der Klägerin erwähnt. Soweit lediglich die die Klägerin seit 1988 behandelnde Gynäkologin Dr. T7 in ihrem Befundbericht aus Juni 2006 ausführt, dass bei der Klägerin eine seit ca. zehn Jahren verstärkte Harninkontinenz bestehe, reicht dies zum Nachweis einer bereits vor 1998 aufgetretenen Blasenentleerungsstörung nicht aus; denn Dr. T7 hat diesen Befund nicht selbst erhoben, sondern in ihrem Befundbericht insoweit ausdrücklich auf die "beim Urologen" gesicherte Diagnose verwiesen. In urologische Behandlung hat sich die Klägerin laut Befundbericht des behandelnden Urologen Dr. S aus Dezember 2005 aber erstmals im Mai 2002 begeben. Auch wegen der beklagten Stuhlinkontinenz suchte die Klägerin erst geraume Zeit nach Mai 1997 einen Facharzt auf. Laut Arztbrief des L1-Krankenhauses Lüdenscheid vom 12.12.2000 wurde sie dort im Dezember 2000 zur Abklärung (lediglich) einer Diarrhoe vorstellig. In die Behandlung des Proktologen Dr. N3 begab sich die Klägerin laut dessen Befundbericht aus Januar 2006 erstmals im Februar 2001 wegen einer Stuhlinkontinenz. Auch Dr. H1 an der Klinik L stellte in seinem Befundbericht aus Dezember 2005 erst anlässlich der dortigen Vorstellung der Klägerin im November 2002 eine anale Inkontinenz zweiten Grades und eine Schließmuskelschwäche des Muskulus internus und externus fest, wobei eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter der dortigen Behandlung (Schwellstromapparat, Beckenboden-Physiotherapie) bereits eingetreten war. Dem Vorliegen einer relevanten Harn- bzw. Stuhlinkontinenz in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 steht im Übrigen auch entgegen, dass die Klägerin entsprechende Beschwerden in diesem Zeitraum weder gegenüber der Beklagten noch dem Sozialgericht geäußert und insbesondere weder ihren im Dezember 1995 gestellten Rentenantrag noch ihren im Juli 1996 eingelegten Widerspruch noch ihre im Oktober 1997 erfolgte Klagebegründung auf eine Blasen- bzw. Mastdarmschwäche gestützt hat. Ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes der Klinik N hat die Klägerin vielmehr anlässlich ihres dortigen Aufenthaltes im April/Mai 1996, also während des hier maßgeblichen Zeitraumes, lediglich über Harndrang berichtet und das Bestehen einer Blasenentleerungsstörung damals ausdrücklich verneint. Ist aber schon das Vorliegen einer Harn- und Stuhlinkontinenz mangels entsprechender Befunde und geäußerter Beschwerden in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Dezember 1995 bis Mai 1997 nicht nachgewiesen, so besteht auch kein Anlass, die beklagte Störung der Harnblasenfunktion durch eine gynäkologische Zusatzuntersuchung von Amts wegen weiter abzuklären. Im Übrigen waren mit dieser später aufgetretenen Erkrankung selbst bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständigen auch noch keine wesentlichen Beschwerden verbunden, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit Veranlassung gegeben hätten. Laut Gutachten von Dr. G aus Februar 2001 und Dr. I1 aus November 2001 bestand anlässlich ihrer Begutachtung lediglich die Notwendigkeit, dass der Arbeitsplatz in angemessener Reichweite bzw. in der Nähe zu Sanitäreinrichtungen liegt und die Arbeiten - so Dr. I1 - kurzfristig unterbrechbar waren. Der Senat sah sich schließlich nicht veranlasst, eine ergänzende Stellungnahme von Prof. E, Dr. I1 und Dr. T3 zu den von der Klägerin insoweit benannten, im Tatbestand im einzelnen aufgelisteten Ergänzungsfragen einzuholen und den von der Klägerin ebenfalls hilfsweise gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten nach § 109 SGG nachzugehen. Einer ergänzenden Stellungnahme von den genannten, sämtlich auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG tätig gewordenen Sachverständigen bedarf es schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch unter Außerachtlassung der von diesen erstellten Gutachten nach den übrigen vorhandenen medizinischen Unterlagen und (Sachverständigen-)Gutachten in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum nicht berufsunfähig war (s.o.). Im Übrigen beziehen sich die gestellten Fragen im wesentlichen auf die beklagte Fibromyalgie sowie Harn- und Mastdarmschwäche, die aber jedenfalls in der Zeit vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 (noch) nicht vorlag. Soweit die Klägerin ein orthopädisches Gutachten von Dr. N4 begehrt, ist ihr diesbezügliches Antragsrecht nach § 109 SGG bereits durch das auf ihren Antrag eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. E verbraucht. Ist in erster Instanz ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden, muss das in zweiter Instanz nicht erneut geschehen, wenn sich der neuerliche Antrag - wie hier - auf das gleiche Fachgebiet bezieht nicht besondere Gründe gegeben sind (BSG NJW 91, 3053; Meyer- Ladewig, § 109 Rdnr. 10 b und 11b.). Dem Antrag der Klägerin, Prof. Dr. X2 und Prof. Dr. I2 zur weiteren Abklärung der beklagten Harninkontinenz, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit und der behaupteten gesundheitsbedingten Aufgabe ihrer Tätigkeit als Bauwirtschaftlerin auf gynäkologischem, arbeitsmedizinischem bzw. schlafmedizinischem Gebiet nach § 109 SGG zu hören, ist der Senat nicht gefolgt, weil die insoweit beklagten Gesundheitsstörungen in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 31.10.1995 bis 18.05.1997 (und erst Recht in der Zeit vor dem 31.10.1995) nicht bestanden und entsprechende Beschwerden von der Klägerin damals noch nicht einmal geäußert wurden (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.