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Urteil

L 8 R 233/05 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0131.L8R233.05.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Er macht eine Beschäftigung im Ghetto Wilna in der Zeit von 1941 bis 1943 geltend. Der am 00.00.1925 in Wilna geborene Kläger ist jüdischen Glaubens. Er lebt heute in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Er ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt, hat nach diesem Gesetz wegen Freiheitsschadens Leistungen erhalten und bezieht nach dem BEG laufend Leistungen wegen Gesundheitsschadens. Aus den beigezogenen Akten des Landesentschädigungsamtes München ergibt sich folgendes: Im Antrag auf Freiheitsschaden vom 20.01.1950 gab der Kläger an, in der Zeit von August 1941 bis September 1943 im Ghetto Wilna und anschließend in verschiedenen Zwangsarbeits- und Konzentratonslagern inhaftiert gewesen zu sein. In einer Erklärung vom 29.05.1960 führte er aus, er habe im Ghetto verschiedene Zwangsarbeiten verrichtet und sich gesundheitlich noch gut gefühlt Zu Ende seines Haftaufenthaltes im Ghetto habe er sich bereits infolge der Entbehrungen, der angestrengten Arbeit und der schlechten Ernährung sehr geschwächt gefühlt. Die Zeugen E L und H C erklärten unter dem 03.05.1959, mit dem Kläger im Ghetto inhaftiert gewesen zu sein. Zunächst sei der Kläger noch gesund und zwangsarbeitsfähig gewesen. In den Sommermonaten 1943 bzw. gegen Ende der Haftzeit im Ghetto Wilna sei der Kläger abgemagert und schwächer geworden. In einem ersten Rentenverfahren gab der Kläger - im Wege der Antragserweiterung im Widerspruchsverfahren - im Dezember 1993 an, von 1941-1943 im Ghetto Wilna auf einer Farm landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet zu haben. Mit Schriftsatz vom 18.04.1996 führte er ebenfalls aus, dass er in der Zeit von 1941 bis 1943 als landwirtschaftlicher Arbeiter auf einem Bauernhof oder Gut tätig gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den ablehnenden Rentenbescheid vom 28.09.1993 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996). Im Hinblick auf die behauptete Beschäftigung im Ghetto führte sie aus, die dort verrichteten Arbeiten seien als Zwangsarbeit anzusehen, so dass die entsprechenden Zeiten nicht anerkannt werden könnten. im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 9 (3) RJ 4/97) trug der Kläger unter dem 14.09.1997 u.a. vor, als 1941 die Deutschen nach Wilna gekommen seien und Ghettos errichtet hätten, habe er anfangs hier noch weiter als Handschuhmacher für die Deutschen und danach auf einem Gut in der Landwirtschaft gearbeitet. Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 02.02.1999 ab. Angesichts der widersprüchlichen Angaben im Entschädigungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren lasse sich nicht die Feststellung treffen, in welcher Zeit genau der Kläger für wen welche Arbeiten verrichtet habe oder ob er zu verschiedenen Zwangsarbeiten durch die Deutschen herangezogen worden sei. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Der Kläger blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Hier gab er durch seine Korrespondenzanwälte unter dem 24.05.1999 an, im Ghetto Wilna habe es einen Judenrat gegeben, der Arbeit vermittelt habe. Die Deutschen hätten eine gewisse Anzahl von Arbeitern zur Landwirtschaft verlangt. Er habe sich hierzu gemeldet und sei mit ca. 40 anderen genommen worden. Barbezahlung habe er nicht bekommen, aber Verpflegung von den Erträgen des Gutes. Das Gut habe L1 geheißen und hinter dem Flugplatz gelegen. Man sei ohne Bewachung zu Fuß hin und zurück gegangen. Bei der Arbeit selbst habe es lose Bewachung gegeben. Mit Urteil vom 26.11.1999 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ( L 3 RJ 83/99) die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zurück und bezog sich im Wesentlichen auf dessen Begründung. Im Juni 2002 und Februar 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen ZRBG. Im Fragebogen der Beklagten gab der Kläger an, er habe täglich 8 bis 10 Stunden außerhalb des Ghettos in der Landwirtschaft (was immer an Arbeit anfiel) gearbeitet. Bei der Arbeit sei “nur eine lose Bewachung" erfolgt. Er habe die Arbeit freiwillig durch Vermittlung des Judenrates erlangt. Zeugen könne er keine mehr benennen. Auf die Frage nach Barlohn antwortete der Kläger, er habe volle Verpflegung gehabt. Die Frage nach Sachbezügen beantwortete er mit “aus dem Ertrag der Farm". Im Antragsformular gab der Kläger im Juni 2003 weiter an, er habe von 1941 bis 1943 auf einer landwirtschaftlichen Farm gearbeitet und als Arbeitsverdienst Verpflegung vom Ertrag erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.06.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten von Zwangsarbeit auszugehen sei. Dafür spreche insbesondere, dass der Kläger bei seiner Arbeit bewacht worden sei. Darüber hinaus stelle die gewährte Verpflegung keine Entlohnung dar. Da somit keine freiwillige Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegeben sei, komme die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG nicht in Betracht. Auch seien die Angaben sehr pauschal gehalten zum Zeitraum, zur Art der Entlohnung und ohne Nennung eines konkreten Arbeitgebers. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. In einer Erklärung vom 14.07.2004 führte er aus, er habe durch die Arbeitsvermittlung des Judenrates eine Anstellung als landwirtschaftlicher Arbeiter (Knecht) erhalten. Er habe auf einem Gut alle dort anfallenden Arbeiten verrichtet, jede Art von Ernten und Feldarbeiten, im Sommer Kühe hüten, aus dem Stall holen und zurück bringen, Arbeiten im Wald, wie Bäume holzen, Stämme und Äste zusammenbinden. Täglich habe er zusammen mit einer Arbeitskolonne unter Begleitung eines Vorarbeiters das Ghetto um 6.00 Uhr verlassen. Der Arbeitstag habe täglich 10 Stunden betragen. Für seine Arbeit habe er vom Judenrat Gutscheine erhalten, die zum Bezug von Nahrungsmitteln und Sachbezügen für den täglichen Bedarf berechtigt hätten. Er habe ein bescheidenes und ausreichendes Einkommen gehabt. Im September 1943 sei er nach Estland deportiert worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 zurück. Eine Beschäftigung gegen Entgelt sei nicht überwiegend wahrscheinlich, da der Kläger nur mit Lebensmitteln entlohnt worden sei. Der Kläger hat am 19.05.2005 Klage erhoben und ausgeführt, für das Ghetto Wilna seien bereits Beitragszeiten anerkannt worden. Dies müsse für alle Verfolgten gelten, die seinerzeit solche Arbeitseinsätze im Ghetto Wilna verrichtet hätten. In einer Erklärung vom 30.06.2005 hat der Kläger präzisiert, er habe die Arbeit freiwillig aufgenommen. Ein Teil der Ghettoinsassen habe auch außerhalb Arbeiten annehmen müssen. In erster Linie seien es Männer gewesen, die außerhalb des Ghettos Arbeit erhalten hätten. Als Gegenleistung habe er vom Judenrat Gutscheine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erhalten. Die Bezahlung in Barmitteln sei nicht möglich gewesen, weil dem Judenrat der Besitz von Bargeld verboten gewesen sei. Die Gutscheine hätten ausgereicht, um Lebensmittel für den gesamten Bedarf zu kaufen, ferner Kleidung, Schuhe, Holz, Decken, Seife sowie Haushaltsgegenstände. Aufgrund der Gutscheine habe er einen ausreichenden, wenn auch bescheidenen Lebensstandard gehabt und es sei ihm auch noch möglich gewesen, anderen Verwandten im Ghetto zu helfen. Mittels der Vergütung des Judenrates habe er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten können. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten von 1941 bis 1943 sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten - ggf. nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt. Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakten des Landesamtes für Finanzen -Landesentschädigungsamt - in München (Az. 100425 0327) beigezogen. Des weiteren hat das Gericht eine Anfrage an die Claims Conferene gerichtet. Nach deren Auskunft hat der Kläger durch die Claims Conference eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Konzentrationslager Stutthof erhalten. Unterlagen aus denen sich die genaue Schilderung des Verfolgungsschicksals ergibt, lägen nicht vor. Mit Urteil vom 18.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es komme nicht darauf an, ob die Rentenversicherungsträger in anderen Fällen Ghetto-Beitragszeiten für das Ghetto Wilna anerkannt hätten. Entscheidend seien allein die Umstände des Einzelfalles, die jeweils konkret und für sich genommen zu bewerten seien. Zwar habe sich der Kläger nach seinen Angaben im Entschädigungsverfahren, die mit historischen Erkenntnissen übereinstimmten, wohl im Ghetto Wilna aufgehalten. Hingegen habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, wann und in welchem Umfang er während seines Ghettoaufenthaltes als landwirtschaftlicher Arbeiter außerhalb des Ghettos beschäftigt gewesen sei. Im Entschädigungsverfahren habe er keinen konkreten Beschäftigungsort erwähnt, sondern erklärt, “verschiedene Zwangsarbeiten" verrichtet zu haben. Im ersten Rentenverfahren habe er geltend gemacht, von 1941 bis 1943 auf einem landwirtschaftlichen Gut gearbeitet zu haben und im anschließenden Klageverfahren diese Aussage durch den Vortrag relativiert, zunächst weiter als Handschuhmacher und erst später als Arbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben habe die Kammer bereits erhebliche Zweifel daran, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum der Kläger Tätigkeit in der Landwirtschaft verrichtet habe. Darüber hinaus sei - eine Tätigkeit in der Landwirtschaft unterstellt - aber jedenfalls nicht im Sinne einer guten Möglichkeit davon auszugehen, dass diese Arbeit auch aus eigenem Willensentschluss erfolgt sei. Insoweit müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er im Entschädigungsverfahren von Zwangsarbeiten gesprochen habe. Gegen ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis spreche auch die Angabe, während der Arbeit lose bewacht worden zu sein. Ebenso sei das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers sei zunehmend im Verfahren erweitert worden. Während im Antragsverfahren zum Arbeitsverdienst noch angegeben worden sei, Verpflegung vom Ertrag der Farm erhalten, zu haben, sei im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden, vom Judenrat Gutscheine für Nahrungsmittel und Sachbezüge des täglichen Bedarfs erhalten zu haben. Im Klageverfahren habe der Kläger schließlich diese Erklärung um die Aussage, dass er mit Hilfe der Gutscheine auch noch anderen Verwandten im Ghetto habe helfen können, ergänzt. Insoweit sei sein Vortrag von späteren Änderungen und Erweiterungen geprägt und nicht widerspruchsfrei. Vor dem Hintergrund der zeugengestützten Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren, wonach er zum Ende seines Ghettoaufenthaltes aufgrund der schlechten Ernährung sehr geschwächt gewesen sei, halte es die Kammer zudem nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger Lebensmittel bzw. Gutscheine erhalten habe, die über das lebensnotwendige Maß hinausgegangen seien. Abschließend sei zu berücksichtigen, dass bei 8 bis 10 Stunden täglicher Arbeit die vorgetragene Gegenleistung außer Verhältnis zu der verrichteten Arbeitsleistung gestanden habe. Gegen das am 21.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2005 Berufung eingelegt. Er trägt vor, für das Ghetto Wilna seien in anderen Fällen bereits Ansprüche anerkannt worden. Im Übrigen seien Gutachten zur Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Ghetto Wilna erforderlich. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten von 1941 bis 1943 sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten - ggf. nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, der Vorprozessakte (SG Düsseldorf, S 9 (3) RJ 4/97), der Verwaltungsakte der Beklagten und der den Kläger betreffenden Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamtes München Bezug genommen. Diese Akten haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter zum Termin erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist. mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung (Empfangsbekenntnis vom 03.01.2007) auf diese zulässige Verfahrensweise hingewiesen worden ( §§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz-SGG-). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Altersrente gemäß §§ 35 ff des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i.V.m. dem ZRBG. Nach eigener Sach- und Rechtsprüfung ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sozialgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Zwar ist es durchaus wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit, dass der Kläger in der Landwirtschaft tätig war, da er diese bereits in dem früheren Rentenverfahren angegeben hatte. Unklar bleibt allerdings der genaue Zeitraum und vor allem die Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes. Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15, 16, 17). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R). Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Denn mit § 1 Abs.1 ZRBG, der die Zahlbarmachung einer Rente nur für aus eigenem .Willensentschluss zustande gekommene, gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigungen in einem Ghetto vorsieht, knüpft der Gesetzgeber an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien des BSG zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit ist es zweifelhaft, ob der Kläger einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung nachgegangen ist. Es ist zwar möglich, dass er die geltend gemachten landwirtschaftlichen Arbeiten - entsprechend seinem Vorbringen - durch Vermittlung des Judenrats aufgenommen hat. Abgesehen davon, dass die Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein kaum ausreicht, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), ist es nach seinem sonstigen Vorbringen im Rentenverfahren aber zumindest ebenso gut möglich, dass es sich dabei um Arbeiten handelte, die dem Typus der Zwangsarbeit entsprachen, weil sie durch derart hoheitliche Eingriffe überlagert waren, dass sich der Kläger ihnen nicht entziehen konnte. Für letzteres spricht insbesondere die vom Kläger geschilderte - für Zwangsarbeit typische - Bewachung während der Arbeit und die Art der im Antragsverfahren vorgetragenen Entlohnung allein durch Verpflegung. Unabhängig hiervon hält der Senat es jedoch jedenfalls für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Tätigkeit entgeltlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) ZRBG ausgeübt hat. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben,, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als "Mittel, zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.). Zur Gewährung freien Unterhalts gehören insoweit Sachbezüge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten (vgl. hierzu Etmer, RVO Bd. I, Stand März 1966, § 1228 Anm.4). Gewährte Lebensmittel fallen unter den freien Unterhalt, wenn sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch, nicht hingegen nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (vgl. RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV- Invalidenversicherung - 2. Auflage, § 1227 Anm.2). Es ist zur Überzeugung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger für die von ihm genannten Arbeiten während der Zeit im Ghetto Wilna ein Entgelt erhielt, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging. Den Bezug von Barlohn hat der Kläger weder im Renten- noch im Streitverfahren behauptet, sondern im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er volle Verpflegung bzw. Sachbezüge aus den Erträgen der Farm gehabt habe. Dies stellt kein hinreichendes Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG dar. Denn die Leistung von Verpflegung an jüdische Arbeitskräfte diente unter Berücksichtigung der Mangelversorgung in den Ghettos insbesondere dazu, deren Arbeitskraft zu erhalten. Abgesehen davon, dass sich ferner aus den Erstangaben im Antragsverfahren keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen zum Umfang, Wert und der konkreten Menge der Gegenleistungen für die erbrachten Arbeiten ziehen lassen, lässt sich auch nicht annehmen, dass die gewährten Lebensmittel noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach eigenen Angaben des Klägers täglichen (körperlich schweren) Arbeitseinsatz von zehn Stunden standen. Soweit der Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren erstmals die Gewährung von Gutscheinen durch den Judenrat für den Bezug von Nahrungsmitteln und weiteren Sachbezügen vorgetragen hat, steht dies im Widerspruch zu seinen Erstangaben, nach denen er aus den Erträgen der Farm versorgt wurde. Darüberhinaus nimmt der behauptete Umfang der vom Judenrat erhaltenen Leistungen im Verlauf des Renten- und Streitverfahrens zu und gewinnt damit den Charakter voneinander abweichender Erklärungen, die einer Glaubhaftmachung der Gewährung von mehr Leistungen als täglicher Verpflegung entgegenstehen. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung des Vortrags des Klägers - insbesondere der Präzisierung in der Erklärung vom 30.06.2005 mit dem Hinweis, er habe mit den erhaltenen Leistungen auch noch Verwandten helfen können - kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seine Angaben an dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10:2004, B 13 RJ 59/03 R, orientieren, das sich eingehend mit dem Entgeltbegriff in der Sozialversicherung und dem Bezug von Sachbezügen in Abgrenzung zum (versicherungs-)freien Unterhalt auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist es zwar möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger für seine Arbeiten während des Aufenthaltes im Ghetto Wilna Lebensmittelrationen erhielt, die über den unmittelbaren Verbrauch oder Gebrauch und damit über die Gewährung freien Unterhalts hinausgingen. Das gilt umso mehr, als der Kläger und die Zeugen im Entschädigungsverfahren angaben, dass er wegen zunehmender Entbehrungen gegen Ende des Ghettoaufenthaltes schon sehr geschwächt gewesen sei. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung der zuletzt behaupteten umfassenderen Entlohnung sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Möglichkeiten mehr noch Zeugen zu vernehmen, da nach Angaben des Klägers alle etwaigen Zeugen verstorben sind. Der Einholung eines historischen Gutachtens zu den Verhältnissen im Ghetto Wilna bedurfte es nicht, weil ein solches die im Einzelfall erforderliche Glaubhaftmachung einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung nicht ersetzen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.