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Beschluss

L 17 U 11/04 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0220.L17U11.04.00
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Tenor

Die Klagen auf Wiederaufnahme der Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klagen auf Wiederaufnahme der Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Die im 1936 geborene Klägerin begehrt die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97. Am 23. Februar 1967 verletzte sich die Klägerin als Hausgehilfin das rechte Auge. Der Beklage erkannte dieses Ereignis als Arbeitsunfall an und versagte ihr mit Bescheid vom 24. Oktober 1967 Verletztenrente, weil ihre Erwerbsfähigkeit nur um 5 vom Hundert (v.H.) und damit nicht im rentenberechtigendem Maße gemindert sei. Mit derselben Begründung lehnte die Eigenunfallversicherung (EUV) der Landeshauptstadt Düsseldorf, die sich mit Schreiben vom 25. Mai 1987 für zuständig erklärt hatte, einen Verschlimmerungsantrag durch Bescheid vom 04. August 1987 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Dezember 1987 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az.: S 16 U 284/87) verpflichtete sich die EUV, die angefochtenen Bescheide zu überprüfen. Im Gegenzug erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt. Mit Bescheid vom 22. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. März 1994 lehnte es die EUV erneut ab, der Klägerin Rente zu gewähren, weil sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe und deshalb eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht feststellbar gewesen sei. Dagegen erhob die Klägerin am 14. März 1994 erfolglos Klage (Az.: S 16 U 52/94) vor dem SG Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 1997). Ihre Berufung wies der Senat mit Urteil vom 08. Mai 2002 zurück (Az.: L 17 U 61/97); die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 23. September 2002 als unzulässig (Az.: B 2 U 280/02 B). Mit Schreiben vom 19. September 1995 hatte die Klägerin beim SG Düsseldorf außerdem beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 24. Oktober 1967 nichtig sei (Az.: S 16 U 219/95). Diese Feststellungsklage wies das SG mit Urteil vom 22. Januar 1997 ab. Die Berufung (L 5 U 23/97) vor dem 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein- Westfalen (NRW) blieb ohne Erfolg (Urteil vom 23. Juni 1998). Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin vom 22. Januar 2002 (Az.: L 17 U 44/02) verwarf der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Juli 2003 als unzulässig. Am 29. Dezember 2003 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht erneut Klage erhoben und beantragt, die Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 wiederaufzunehmen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 1967 nie zugestellt worden. Er könne deshalb nicht „rechtsbindend geworden“ sein. Zudem sei der Beklagte in sämtlichen Vorprozessen gar nicht passivlegitimiert gewesen und habe zu Unrecht angenommen, dass sie im Unfallzeitpunkt dem „Beschäftigungshaushalt C U als Hausgehilfin angehört habe. Als Unfallversicherungsträger sei allein die Berufsgenossenschaft (BG) Nahrungsmittel und Gaststätten zuständig, auf deren Vordrucken die Unfallanzeige erstattet worden sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufungsverfahren L5 U 23/97 und L 17 U 61/97 wiederaufzunehmen und 1. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1997 (Az.: S 16 U 219/95) zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 24. Oktober 1967 nichtig ist sowie 2. das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1997 (Az.: S 16 U 52/94) zu ändern-, den Bescheid vom 22. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 1994 aufzuheben und die BG Nahrungsmittel und Gaststätten zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1967 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen. Während des Wiederaufnahmeklageverfahrens hat die Klägerin mehrfach „eine behinderungsberücksichtigende Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten“ verlangt und um einen diesbezüglichen „vorhergehenden Gerichtsbeschluss“ gebeten. Hierzu hat sie Kopien ihres Schwerbehindertenausweises vorgelegt, wonach ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF anerkannt sind. Der Senat hat ihr mit Schreiben vom 17. und 25. August 2006 mitgeteilt, sie könne die Akten auf der Geschäftsstelle während der Dienstzeiten einsehen und kopieren oder eine dritte Person dazu bevollmächtigen. Daraufhin hat sie dem Senat vorgeworfen, ihre Rechte aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Gesetz zur Gleichbehandlung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BBG) zu verletzen. Mit Beschluss vom 17. November 2006 hat der Senat ein Befangenheitsgesuch gegen den Richter am LSG A als unzulässig verworfen und ein Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin die „beschlussbeteiligten Richter insgesamt wegen... Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Vorprozess- und Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren. II. Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Wiederaufnahmeklagen unzulässig sind. Sie haben die Klagen daher - nachdem die Beteiligten unter dem 15. Dezember 2005, 10. Juli, 17. August, 17. November und 06. Dezember 2006 sowie 04. Januar und 12. Februar 2007 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind -, durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig verworfen. Diese Bestimmung ist in einem Wiederaufnahmeklageverfahren auch für den Fall entsprechend anwendbar, dass die Berufsrichter die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unzulässig halten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1998, Az.: L 17 U 78/98, HVBG-Info 1999, 3100, 3101 f., vom 22. Februar 2006, Az.: L 17 U 167/05 sowie vom 10. Mai 2006, Az.: L 17 U 182/05; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 179 Rn. 9, 9a und § 153 Rn. 14). Der Senat entscheidet in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 alle „beschlussbeteiligten Richter insgesamt wegen... Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt hat. Denn das Befangenheitsgesuch ist missbräuchlich und deshalb unzulässig. Daher ist auch eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) entbehrlich (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. Februar 1960, Az: 2 BvR 36/60 BVerfGE 11, 1, 5f.; Bundesfinanzhof [BFH], Beschlüsse vom 16. September 1999, Az.: VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331 und vom 01. April 2003, Az: VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, Senatsurteil vom 29. März 2006, Az.: L 17 U 212/03). Aus demselben Grund kann der Senat über das Ablehnungsgesuch zugleich mit der Entscheidung über die Klagen befinden (BSG, Beschlüsse vom 26. November 1965, Az: 12 RJ 94/65, SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO und vom 16. Februar 2001, Az: B 11 AL 19/01 B, SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 14. Juni 2005, Az: 6 C 11/05 u.a.; BFH, Beschluss vom 31. August 1999, Az: VB 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244; Senatsurteil, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 26. März 2003, Az: L 10 SB 131/01; Düring in: Jansen, Berliner Kommentar zum SGG, 2. Aufl. 2005, § 60 Rn. 19). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist entscheidend, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richter zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 05. April 1990, Az: 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 01. März 1993, Az: 12 RK 45/92, SozR 3-1500 § 60 Nr. 1; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005, L 17 U 104/04 und vom 21. März 2005, L 15 U 275/04; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 60 Rn. 7). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO müssen die Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Befangenheitsgründe müssen sich individuell auf den oder die abgelehnten Richter beziehen, d.h. der Befangenheitsantrag muss ausreichend individualisiert sein (BVerfGE 11, 1, 5f. und BVerfG, Beschluss vom 2. April 1974, Az: 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70, BVerfGE 37, 67, 75; BSG, Beschlüsse vom 26. November 1965, Az: 12 RJ 94/65, SozR Nr. 5 zu § 42-ZPO, vom 31. Juli 1985, Az: 9a RVs 5/84 SozR 1500 § 60 Nr. 3 und vom 26. April 1989, Az: 11 BAr 33/88; Senatsurteil, a.a.O.; LSG NW, Beschlüsse vom 26. April 2002, L 15 U 267/00 und vom 26. März 2003, Az: L 10 SB 131/01; Düring, a.a.O., § 60 Rn. 12; Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 60 Rn. 10c). Diesen Anforderungen wird das pauschale Befangenheitsgesuch keinesfalls gerecht. Es kann die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen (vgl. hierzu BSG, SozSich 2003, 397; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975, Az: VI C 129.74, BVerwGE 50, 36, 38; BFH, Beschlüsse vom 03. Februar 2003, Az: VII K 4/02 u.a. sowie vom 27. Januar 2004, Az: X S 22/03). Aus dem Senatsbeschluss vom 17 November 2006 kann die Klägerin keine Ablehnungsgründe herleiten, weil ein Befangenheitsantrag keinesfalls auf das Vorbringen gestützt werden kann, dass ein Richter in der Vergangenheit aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung falsch entschieden habe. Die Klägerin verkennt, dass sie das Ablehnungsverfahren nicht vor vermeintlichen Irrtümern der Richter in Rechtsfragen schützen soll (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005, L 17 U 104/04 und LSG NW, Beschluss vom 21. März 2005, L 15 U 275/04). Die Wiederaufnahmeklagen sind unzulässig. Nach § 179 Abs. 1 SGG können die rechtskräftig beendeten Berufungsverfahren L 5 U 23/97 und L 17 U 61/97 nur entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Gemäß § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf den § 179 Abs. 1 SGG verweist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die (Wiederaufnahme-)Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Wiederaufnahmeklage ist nicht statthaft (§ 578 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin weder Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) noch Restitutionsgründe (§ 580 ZPO) schlüssig behauptet hat (BSG, Urteil vom 10. September 1997, Az: 9 RV 2/96, SozR 3-1500 § 179 SGG Nr. 1; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971, Az: IX ZR 79/67, BGHZ 57, 213 und vom 17. September 1998, Az: I ZR 93/96, NJW 1999, 796; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 1998, Az: L 16 RJ 567/97; Senatsbeschlüsse vom 18. September 1998, Az: L 17 U 78/98, HVBG-INFO 1999, 3100, 3101f., vom 22. Februar 2006, Az.: L 17 U 167/05 sowie vom 10. Mai 2006, Az.: L 17 U 182/05; LSG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1994, Az: L 15 U 103/93 und vom 18. März 2003, Az: L 8 LW 14/01; Meyer-Ladewig u.a., .a.a.O., §179 Rn. 9). Nach § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO). Die Restitutionsklage findet gem. § 579 ZPO statt, 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof' für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. In den Fällen der Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin - wie schon im Berufungsverfahren L 5 U 23/97 - geltend macht, ihr sei der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 1967 nie zugestellt worden, hat sie damit weder einen Nichtigkeits- noch einen Restitutionsgrund dargetan, sondern ihre abweichende Rechtsansicht bekräftigt, mit der sich der 5. Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1998 eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt hat. Soweit sie - wie schon im Berufungsverfahren L 17 U 61/97 - die Rechtsansicht vertritt, der Beklagte sei in sämtlichen Vorprozessen gar nicht passivlegitimiert gewesen und habe zu Unrecht angenommen, dass sie im Unfallzeitpunkt dem „Beschäftigungshaushalt“ C U als Hausgehilfin angehört habe, kann dies eine Wiederaufnahmeklage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Dasselbe gilt für ihre Rechtsauffassung, die BG Nahrungsmittel und Gaststätten sei der alleinzuständige Unfallversicherungsträger. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit diesen Argumenten keinen einzigen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund darlegt, ist ihre Begründung auch nicht neu, sondern bereits Gegenstand der Vorprozesse gewesen. Die Klägerin wiederholt auch hier lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung, mit der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 2002 detailliert befasst hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 179 Abs. 2 SGG als Sonderfall der Restitutionsklage kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die dort bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dessen ungeachtet hat die Klägerin ihre Wiederaufnahmeklagen auch nicht vor Ablauf der Notfrist eines Monats erhoben (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO). Denn ihr waren die vermeintlichen Anfechtungsgründe bereits mehr als einen Monat vor Klageerhebung bekannt. Soweit sie sich gegen das Urteil des 5. Senats vom 23. Juni 1998 wendet (Az.: L 5 U 23/97), war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Dezember 2003 die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits abgelaufen. Sind die Klagen nach alledem bereits verfristet und fehlt es zudem an der schlüssigen Darlegung eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes, mussten die Wiederaufnahmeklagen als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat dabei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG], § 62 SGG) der Klägerin nicht verletzt. Denn die EUV hatte ihr bereits alle relevanten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren in Ablichtung übersandt. Dass die Klägerin über diese Unterlagen verfügt, beweisen die Kopien, die sie im Wiederaufnahmeklageverfahren vorgelegt hat. Zudem hat sie selbst in den Vorprozessen und mehrfach durch Rechtsanwälte Akteneinsicht genommen. Im Wiederaufnahmeklageverfahren hat ihr der Senat Gelegenheit gegeben, auf der Geschäftsstelle zu den üblichen Dienstzeiten in sämtliche Verfahrensakten einzusehen. Diese Möglichkeit hat sie weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen. Zu mehr war der Senat nach § 120 SGG nicht verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.