Urteil
L 6 P 71/06 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:0227.L6P71.06.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 400,00 Euro auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 400,00 Euro auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe III zu zahlen ist. Die 1989 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie leidet an Morbus Down, einem angeborenen Herzfehler und einer aggressiven Form der Hepatitis C. Seit 1995 bezieht die Klägerin von der Beklagten Pflegegeld nach Pflegestufe II des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Am 13.08.2004 stellte die Klägerin einen Höherstufungsantrag. Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK - Pflegefachkraft N N1) vom 05.11.2004 ein. Dieser schätzte den Pflegebedarf in der Grundpflege auf 155 Minuten täglich (Körperpflege 83 Minuten, Ernährung 36 Minuten, Mobilität 36 Minuten). Ebenfalls ließ die Beklagte von der Klägerin übersandte Schriftwechsel mit ihrer Schule sowie ein Pflegetagebuch mit einem aufgelisteten täglichen Hilfebedarf zwischen 224 und 393 Minuten in einem Gutachten des MDK nach Aktenlage vom 09.02.2005 (Ärztin N2) auswerten. Mit Bescheid vom 14.02.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe III ab. Die Klägerin erhob am 02.03.2005 Widerspruch und fügte ihrer Widerspruchsbegründung einen Arztbrief der Universitätsklinik C vom 14.01.2004 sowie ein Attest der behandelnden Kinderärztin Dr. A vom 10.03.2005 bei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 zurück. Am 20.04.2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Das SG hat zunächst einen Befundbericht der Kinderärztin Dr. A vom 06.06.2005 und anschließend ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. E vom 08.08.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Pflegebedarf in der Grundpflege von 125 Minuten (Körperpflege 80 Minuten, Ernährung 25 Minuten, Mobilität 20 Minuten) festgestellt. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Gutachten der Internistin Dr. C1 eingeholt. Diese hat die Klägerin am 17.02.2006 begutachtet und einen Hilfebedarf von insgesamt 253 Minuten in der Grundpflege (Körperpflege 164 Minuten, Ernährung 35 Minuten, Mobilität 20 Minuten) angenommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2005 abgewiesen. Die Klägerin sei insbesondere nach dem Gutachten von Dr. E nicht schwerstpflegebedürftig im Sinne von §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Dem Gutachten von Dr. C1 könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, als dort Zeitansätze für das Bringen bzw. Abholen vom Schulbus berücksichtigt seien. Allein unter Abzug dieses Aufwandes ergebe sich nach dem Gutachten von Dr. C1 kein Hilfebedarf, der der Pflegestufe III entspreche. Gegen das ihr am 07.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.2006 Berufung eingelegt und ihr Begehren auf Leistungen der Pflegestufe III weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass bei ihrem Erkrankungsbild eines Morbus Down und einer zusätzlichen aggressiven Hepatitis C die Voraussetzungen der Pflegestufe III klar vorlägen. Entsprechend habe Dr. C1 den täglichen Grundpflegebedarf zutreffend mit 253 Minuten festgestellt. Entgegen der Auffassung des SG sei der Weg zum Schulbus berücksichtigungsfähig. Die Klägerin müsse aufgrund ihrer Erkrankung dorthin gebracht werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 14.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 zu verurteilen, ihr Pflegegeld nach Pflegestufe III ab August 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Der Senat hat die Klägerin und ihren Vater mit Schreiben vom 30.11.2006 und erneut in der mündlichen Verhandlung, in der der Vater den Tagesablauf geschildert hat, darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Pflegestufe III auch dann nicht, wenn man das Gutachten von Dr. C1 zugrunde lege, da dieses - wie vom SG zutreffend ausgeführt - in einigen Punkten, so beim Duschen/Baden, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und der Nahrungsaufnahme sowie bei der Berücksichtigung des Beaufsichtigungsbedarfs korrigiert werden müsse. Schließlich sei der Hilfebedarf beim Schulweg nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05.08.1999, B 3 P 1/99 R) nicht berücksichtigungsfähig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2005 ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Pflegestufe III. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die im Einzelnen erfolgten Darstellungen des Tagesablaufs der Klägerin durch ihren Vater im Termin zur mündlichen Verhandlung haben deutlich gemacht, dass sich der berücksichtigungsfähige Hilfebedarf in der Grundpflege derzeit im Bereich von allenfalls etwa 150 Minuten bewegt. Die Voraussetzungen der Pflegestufe III werden danach bei Weitem nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten in Höhe von 400 Euro beruht auf der Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.08.2001 (BGBl. I, 2144, 2151). Die anwaltlich und durch ihren Vater vertretene Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl der Vorsitzende im Termin vom 27.02.2007 ausdrücklich die Missbräuch- lichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen hat. Nach der eingehenden Darlegung der Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, weiter in dem gerichtlichen Hinweis vom 30.11.2006 und schließlich erneut in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 mussten die Eltern der Klägerin die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und die Sinnlosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ohne Weiteres erkennen. Dies gilt um so mehr, als sich der Hilfebedarf der Klägerin - wie durch die Schilderung des Tagesablaufs durch den Vater im Termin deutlich geworden - eher im unteren Bereich der Pflegestufe II als zur Pflegestufe III hin bewegt. Wenn die Klägerin das Verfahren durch ihren Vater dennoch ohne sachliche Begründung fortführt, so stellt sich das Weiterprozessieren als Rechtsmissbrauch mit der Kostenfolge des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG dar. Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach §§192 Abs. 1 S. 3, 184 Abs. 2 SGG, wobei der Senat die Kosten mit 400 Euro eher am unteren Rahmen angesetzt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf 193 SGG. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.