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Urteil

L 17 U 114/05 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0425.L17U114.05.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Ereignisses vom 04.11.1996 Anspruch auf Verletztenrente hat. Der 1944 geborene Kläger, der seinerzeit als Kfz-Meister selbständig tätig war und einen VW- und Audi-Betrieb führte, fiel - ausweislich der Unfallanzeige vom 06.11.1996 - während seiner beruflichen Tätigkeit von einer Treppe, wobei der genaue Hergang nicht bekannt sei. Dr. C, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses K in Q fand bei der stationären Aufnahme einen somnolenten Patienten, der inadäquat auf Ansprache und Schmerzreiz reagierte und über Seh- und Hörstörungen klagte. Äußerlich konnten am Kopf keinerlei Verletzungen festgestellt werden (Durchgangsarztbericht vom 05.11.1996). Am 05.11.1996 erfolgte die Verlegung in die Neurologische Klinik des W-Krankenhauses in Q. Prof. Dr. C1, Chefarzt der vorgenannten Klinik, der den Kläger bis zum 15.11.1996 behandelte, diagnostizierte funktionelle Hörstörungen. Prellmarken bzw. äußere Läsionen konnte er bei der Aufnahme ebenfalls nicht feststellen. Hals-nasen-ohren(hno)ärztlicherseits wurde eine periphere Hörstörung ausgeschlossen. Wiederholte akustisch evozierte Hirnstammpotentiale ergaben ebenfalls keinen Hinweise auf eine zentrale Genese der Hörstörungen. Kernspintomographisch konnte eine Kontusion ausgeschlossen werden. Die umfangreiche Diagnostik ergab auch keine Frakturhinweise im Bereich der Wirbelsäule (Arztbrief vom 15.11.1996). Während der anschließenden stationären Behandlung in der Klinik für Neurologie des Klinikums der Universität N vom 18.11. bis 26.11.1996 waren wiederum sämtliche Untersuchungen - Medianus-, Trigeminus-SEPs, EKG, EEG, Schädel-CCT, komplette hno-ärztliche Diagnostik - unauffällig, so dass die Verdachtsdiagnose einer psychogenen Taubheit gestellt wurde (Bericht von Oberarzt Dr. C2 vom 26.11.1996). Prof. Dr. L, Leiter der Klinik für Psychiatrie des vorgenannten Klinikums führte in seinem Befundbericht vom 27.11.1996 aus, der Kläger sei am 26.11.1996 stationär aufgenommen worden und er habe sich nach einigen Stunden selbständig entlassen. Nach der kürzen Untersuchungszeit könne nur der Verdacht einer dissoziativen Störung mit Taubheit gestellt werden. Als Auslöser sei einerseits der geklagte Unfall denkbar andererseits müsste fremdanamnestisch die tatsächliche soziale Situation geklärt werden. Der Kläger habe nach wenigen Stunden die weitere Behandlung kategorisch abgelehnt und die Klinik verlassen. Zum Unfallhergang teilte der Kläger der Beklagten im Januar 1997 mit, er habe am Unfalltag gegen 14.00 Uhr per EDV ein Angebot geschrieben. Anschließend habe er einen Farbmusterkatalog holen wollen und sei deshalb in den zweiten Stock des Ersatzteillagers gegangen. Nachdem er den Katalog aus dem Regal genommen habe, habe er sich wohl auf den Rückweg gemacht. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Erinnerung mehr und den weiteren Hergang nur durch seine Angestellten rekonstruieren können. Kurz vor der Treppenleiter müsse er ins Stolpern gekommen sein, denn die Zeugin G habe ihm erklärt, dass er laut "Scheiße" gerufen habe. Anschließend habe sie ein Klappergeräusch und danach ein lautes Aufprallgeräusch an der Verbindungstür zwischen dem Büro und dem Ersatzteillager gehört. Durch den Aufprall sei er rückwärts auf den Betonboden geschlagen, auf. dem er dann ca. 15 Minuten besinnungslos gelegen habe. Die Zeugin G sei ihm sofort zu Hilfe gekommen und habe den Hausarzt Dr. V, Arzt für Allgemeinmedizin in M, holen lassen, der dann die weitere notärztliche Behandlung veranlasst habe. Im März 1997 reichte der Kläger ein Schreiben der Zeugin G nach, die darin bestätigte, am Unfalltag das Sturz- und Aufprallgeräusch gehört zu haben und den Kläger unmittelbar danach bewußtlos auf dem Lagerboden neben der Treppe auf dem Rücken liegend gefunden zu haben. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Barmer Ersatzkasse bei und ließ den Kläger durch Dr. T, Chefarzt der Neurologischen Klinik des Ev. Diakoniewerks G1-Stift in I untersuchen, der unter dem 20.09. und 11.12.1997 darlegte, während die initiale psychische Belastung durch Schreck- und Versagenssituationen erklärbar sei, habe der weitere Verlauf doch Hinweise für eine bewußtseinsnahe Störung gezeigt. Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet habe das streitige Ereignis nicht hinterlassen. Durch Bescheid vom 16.02.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 04.11.1996 ab, da die vom Kläger geklagten zahlreichen Beschwerden nicht auf den Unfall sondern auf die eigene Persönlichkeit des Klägers zurückzuführen seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, sämtliche bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen - eingeschränkte Hörfähigkeit, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Konzentrationsstörungen - seien auf den Unfall zurückzuführen, da er vor dem streitigen Ereignis völlig gesund gewesen sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1998 als unbegründet zurück. Am 10.06:1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen seien Folge des am 04.11.1996 erlittenen Unfalls und sich dabei auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. V bezogen, der in seiner Stellungnahme vom 24.03.2001 ein offenes Schädelhirntrauma nach Hirnkontusion beschrieben habe. Das SG hat Q1 G als Zeugin vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.1999 verwiesen. Desweiteren hat das SG ein Gutachten von Dr. U und auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gutachten von Prof. Dr. L1 und Prof. Dr. T1 eingeholt. Dr. U, Chefarzt des Institutes für Neurologie und Psychiatrie der Kliniken B hat in seinem Gutachten vom 10.06.1999 dargelegt, auf nervenärztlichem Gebiet lägen keine Gesundheitsschäden vor, die mit Wahrscheinlichkeit durch den streitigen Unfall verursacht oder verschlimmert worden seien. Der Kläger habe über Einschränkungen des Hörvermögens, zeitweilige ein- bis dreimal pro Woche besonders nachts auftretende Zittererscheinungen, besonders das linke Auge betreffende, durch Zeitung lesen bzw. Nutzung einer stärkeren Brille auszulösende bzw. sich verstärkende Sehstörungen, massive Schlafstörungen, Gefühlsstörungen der rechten Körperseite, nach den Zitterscheinungen verstärkte Geruchs- und Geschmacksstörungen und einen weitgehenden Verlust der Gedächtnisleistungen geklagt. Das ungewöhnlich bizarre, einem definierbaren Krankheitsbild nicht zuzuordnenden Beschwerdebild erhärte den bereits in der Akutphase seitens der untersuchenden und behandelnden Nervenärzte gewonnenen Eindruck einer funktionellen bzw. psychogenen Störung. Die in den Akten enthaltenen und heute erhobenen Befunde seien einschließlich der elektrophysiologischen und neuroradiologischen Untersuchungsergebnisse mit einer traumatischen Schädigung des Hirns oder des Rückenmarks nicht vereinbar. Hinweise auf eine periphere oder im zentralen Nervensystem gelegene Schädigung hätten sich nicht gezeigt. Die Hintergründe der mit Wahrscheinlichkeit bestehenden psychogenen Störung seien nicht weiter aufzuhellen gewesen. Der Kläger habe versichert, mit dem Rechtsstreit keinerlei materielle Interessen zu verfolgen. Die nach Kenntnis des Sachverständigen sehr frustrierenden Kündigungsmaßnahmen seitens großer Autokonzerne seien vom Kläger als für ihn unproblematisch dargestellt worden. Die bekannt gewordenen bzw. vorstellbaren Abläufe anlässlich des streitigen Ereignisses erschienen jedoch ungeeignet, eine tiefergehende bzw. abnorme posttraumatische Belastungsreaktion oder gar einen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel hervorzurufen. Sonstige, ursächlich dem Unfall zuzuordnende seelisch traumatisierende Faktoren seien ebenfalls nicht erkennbar. Prof. Dr. L1, Direktor der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums L2 hat in seinem Gutachten vom 15.05.2000 unter Berücksichtigung einer neurophysiologischen Zusatzuntersuchung dargelegt, Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden seien, beständen nicht. Der Kläger klage über ein komplexes Beschwerdebild, für das sich keine objektivierbaren Befunde feststellen ließen. In der apparativen Diagnostik mit Kernspintomographie und CT hätten keine Traumafolgen festgestellt werden können, insbesondere keine intrakranielle Blutung, keine Schädelfraktur und keine Hinweise für ein Hirnoedem. Auch die elektrophysiologischen Untersuchungen einschließlich EEG und evozierter Hirnstammpotentiale hätten ausschließlich Normalbefunde ergeben. Insbesondere müsse betont werden, dass der Vortrag der Beschwerden stark aggravative Tendenzen aufweise, bei der neurologischen Untersuchung hätten sich auch eindeutig simulative Tendenzen gezeigt. Die bestehende Schilddrüsenstörung sowie der Bluthochdruck seien unfallunabhängig. Bei fehlender traumatischer Schädigung des zentralen Nervensystems sei eine hypophysäre Ursache der Schilddrüsen-Funktionsstörung auszuschließen. Prof. Dr. T1, Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Klinikums L2 hat unter Berücksichtigung eines audioelektroencephalographischen Zusatzgutachtens dargelegt, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit liege beim Kläger, verursacht durch den streitigen Unfall, aufgrund fehlender Ursachenkonkurrenz und eindeutig objektiv pathologischer Untersuchungsergebnisse ein peripherer Hörschaden, insbesondere im Mittel- und Hochtonbereich vor, der typischerweise durch eine Commotio labyrinthii verursacht sein könne. Darüber hinaus lägen auch Störungen der retro-cochleären Reizverarbeitung im aufsteigenden Hörbahnsystem vor, die auf den streitigen Unfall zurückzuführen seien. Weiterhin bestehe mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine zentral-vestibuläre Gleichgewichtsstörung vor, die ebenfalls unfallbedingt .sei. Berücksichtige man darüber hinaus die überaus komplexe, nicht hno-ärztliche Symptomatik des Klägers, die ausnahmslos auf zentrale Störungen zurückgeführt werden könne, so sei davon auszugehen, dass es sich um eine postraumatische komplexe Funktionsstörung auf neuraler Ebene handele, die bildgebend nicht evident werde. Die Klassifikation der vorliegenden peripheren und zentralen Schwerhörigkeit sei schwierig. Unter Berücksichtigung der schwankenden Ergebnisse der Tonaudiometrie sowie der Sprachaudiogramme, des Tinnitus, der Schwindelsymptomatik und der Geruch- und Geschmacksstörung ergebe sich jedoch zusammenfassend eine MdE um 60 v.H. Durch Gerichtsbescheid vom 02.07.2001, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Gegen den ihm am 09.07.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.08.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe bei dem streitigen Unfall eine Hirnverletzung erlitten, die Ursache der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in Form von Ohrgeräuschen, Schwerhörigkeit, Gedächtnisstörung, Seh- und Gleichgewichtsstörungen sei. Dies werde auch durch das überzeugende Gutachten von Prof. Dr. T1 bestätigt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.11.1996 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 60 v.H. zu gewähren. Die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid beipflichtet, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. V und Dr. D Arzt für HNO-Krankheiten in Q eingeholt sowie die den Kläger betreffenden Krankenunterlagen der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses K in Q, der Neurologischen Klinik des W-Krankenhauses in Q sowie der Neurologischen Klinik des Klinikums der Universität N beigezogen. Nachdem der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen für unabsehbare Zeit nicht in der Lage gesehen hat, einem Untersuchungstermin entsprechend der Beweisanordnung vom 07.08.2002 nachzukommen, ist durch Beschluss vom 02.07.2003 auf Antrag des Klägers im Einverständnis mit der Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Auf Antrag des Klägers ist im April 2005 das Verfahren wieder aufgenommen worden. Der Senat hat sodann weiteren Beweis erhoben durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Priv.-Doz. Dr. C3, Leitender Oberarzt der HNO-Klinik des Klinikums E hat in seinem Gutachten vom 29.05.2006 ausgeführt, messbare Unfallfolgen mit peripheren oder zentralen Hör- und Gleichgewichtsschäden, die wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien, ließen sich nicht feststellen. Bereits die primär erhobenen HNO-Untersuchungsbefunde sprächen bestenfalls für eine psychogene, wahrscheinlich jedoch audiologisch verdeutlichende Beschwerdedarstellung des Klägers. Eine von Prof. Dr. T1 diskutierte zentrale Hörverarbeitungsstörung könne durch die hno-ärztliche Untersuchung und deren Ergebnisse nicht belegt werden. Ein somatisch nachweisbarer Unfallschaden für den HNO-Bereich bestehe nicht. Die sehr früh von verschiedenen Untersuchern durchgeführten objektiv audiologischen Untersuchungen belegten insbesondere für den überwiegend für das Sprachverstehen wichtigen Tief- und Mitteltonbereich annähernd Normalbefunde, höchstens geringfügige Seitendifferenzen für den Hochtonbereich. In diesem Zusammenhang müsse auf die berufsbedingte Lärmbelastung hingewiesen werden. Ein wesentlicher peripher-vestibulärer Schaden könne nicht festgestellt werden, eine wesentliche zentralbedingte Gleichgewichtsstörung sei aufgrund der durchgeführten elektronystagmographischen Untersuchung ebenfalls nicht zu bestätigen. Die im weiteren Verlauf geklagten Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen seien ebenfalls nicht unfallbedingt sondern Ausdruck einer verdeutlichenden Fehldarstellung des Klägers. Dr. L3, Arzt für Neurologie und Psychiatrie in S, hat in seinem Gutachten vom 27.11.2006 dargelegt, die Frage, ob der Treppensturz unfallbedingt z. B. durch ein Stolpern oder aus innerer Ursache z. B. Herzrhytmusstörungen zustande gekommen sei, werde wohl nie endgültig zu klären sein, da keine Augenzeugen existierten und der Kläger selbst an den Sturz und die Ereignisse kurz vorher keine Erinnerung mehr habe. Die Angaben der Zeugin G ließen es aber wahrscheinlich erscheinen, dass eine äußere Ursache zu dem Sturz geführt habe. Unfallbedingt habe sich der Kläger eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) zugezogen. Eine höhergradige Hirnläsion in Form einer Contusio cerebri sei aufgrund der unfallnah erhobenen Befunde (unauffälliges CT und EEG).auszuschließen. Da eine Gehirnerschütterung definitionsgemäß folgenlos ausheile, erübrige sich eine Diskusion, inwieweit die vielfachen geschilderten Beschwerden auf eine unfallbedingte organische Schädigung zurückzuführen seien. Ein Primärschaden auf psychiatrischem Fachgebiet liege ebenfalls nicht vor. Eine besondere psychische Belastungssituation habe unfallbedingt nicht vorgelegen. Die Angaben seien der Art und des Grades nach nur zu einem sehr geringen Teil glaubhaft; für glaubhaft halte er die angegebene Erinnerungslücke, initiale Kopfschmerzen und auch das anfangs bestehende Muskelzittern, welches möglicherweise vor dem Hintergrund der massiven Schilddrüsenüberfunktion zu sehen sei. Die im weiteren Verlauf angegebenen vielfältigen Symptome, insbesondere die Sprachstörungen, Lähmung des rechten Armes, Blasen- und Mastdarminkontinenz seien nicht glaubhaft, da keine objektiven neurologischen Befunde existierten, die diese Befunde erklären könnten. Auch die Angaben zu seiner Pflegebedürftigkeit seien ebenfalls nicht glaubhaft. Ob diese extrem aggraviert dargestellten Beschwerden im Rahmen einer dissoziativen Störung oder einer massiven Aggravation zu sehen seien, könne nicht sicher festgestellt werden, da bei dem Kläger nur eine eingeschränkte Explorationsbereitschaft bestehe. Unter Würdigung des gesamten Akteninhaltes spreche jedoch deutlich mehr für eine massive Aggravation. Unfallunabhängig bestehe, wie auch bereits in dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Abteilung der Klinik T2 festgehalten worden sei, eine Persönlichkeitsstörung mit narzistischen, histrionischen und paranoiden Zügen. Der Unfall sei nicht wesentliche Ursache oder Mitursache für die Entstehung der möglicherweise bestehenden dissoziativen Störung und schon gar nicht der komplexen Persönlichkeitsstörung, die ja wie der Name schon sage, persönlichkeitsimmanent sei. Letztlich spielten aber bewusstseinsnahe Vorgänge bei der Entwicklung der abnormen psychischen Reaktion eine wesentliche Rolle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor dem Unfall einer extremen Belastungssituation mit existenziellen Ängsten ausgesetzt gewesen sei, da ihm von VW/Audi der Vertrag gekündigt worden sei. Letztlich könne er somit keine dauerhaften Folgen des Unfalls feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dass SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente, weil der streitige Unfall keine bleibenden Gesundheitsstörungen hinterlassen hat. Der Entschädigungsanspruch des Klägers beurteilt sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der streitige Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 eingetreten ist (§ 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII). Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles Verletztenrente. Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 580 Abs. 1 RVO erhält der Verletzte eine Rente, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Verletztenrente wird nach § 581 RVO gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel (20 v. H.) gemindert ist. Die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der geltend gemachte Gesundheitsschaden mit Gewissheit bewiesen sind (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar] § 8 SGB VII Rdnr. 10). Die haftungsausfüllende Kausalität als Voraussetzung für den Anspruch beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung (BSG a.a.O., BSG Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R -; Bereiter- Hahn/Mehrtens a.a.O. Rdnr. 8). Die Abwägung hat durch eine nachträgliche, individualisierende und konkretisierende Kausalitätsbetrachtung zu geschehen. Dabei muss der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gesundheitsschaden, dessen Entschädigung geltend gemacht wird, zwar nicht nachgewiesen, aber hinreichend wahrscheinlich gemacht sein; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG SozR 2200 § 48 Nr. 38; BSG Urteil vom 20.08.2000 - B 2 U 34/99 R -; Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. Rdnr. 10.1). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Zusammenhangsbeurteil maßgebend ist (vgl. BSG Urteil vom 12.11.1986 - 9b RU 76/86 BSG Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernst Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen danach die gegenteiligen deutlich überwiegen (vgl. Schulz- Weidner, SGb 1992, 59 ff.). Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend, ist nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht der Nachweis geführt, dass der Arbeitsunfall zu bleibenden Gesundheitsstörungen bei dem Kläger geführt hat, die einen Rentenanspruch begründen könnten. Es kann deshalb letztlich offen bleiben, ob die haftungsbegründende Kausalität, d. h. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Dr. L3 hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Unfallhergang letztlich nicht geklärt ist und es durchaus möglich sei, dass der Kläger allein aus innerer Ursache, nämlich infolge der vorbestehenden Herzrhytmusstörungen gestürzt ist. Augenzeugen für den Unfallhergang existieren nicht und der Kläger selbst kann sich an den Unfall nach eigenen Angaben auch nicht erinnern. Dagegen, dass der Kläger, wie er selbst behauptet, infolge Stolperns die Treppe hinuntergestürzt ist, spricht vor allem der Umstand, dass äußere Verletzungen (Schwellungen, Hämatome, Hautabschürfungen oder ähnliches), die jemand sich regelmäßig zuzieht, wenn er über mehrere Stufen eine Eisentreppe hinunterfällt, beim Kläger gerade nicht nachgewiesen sind. Zwar hat Dr. V in seiner vom Kläger eingereichten Stellungnahme vom 24.03.2001 eine handtellergroße Prellmarke an der Stirn beschrieben. Dies steht jedoch im Gegensatz zu seinem zeitnahen Befundbericht vom 18.11.1996, indem gerade keine äußeren Verletzungszeichen beschrieben sind. Auch in dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltage werden äußerliche Verletzungen am Kopf gerade verneint und auch die Zeugin G hat bei ihrer Vernehmung äußerliche Verletzungszeichen ausdrücklich ausgeschlossen. Andererseits hat die Zeugin jedoch angegeben, dass der Kläger unmittelbar vor dem Sturz geflucht und laut "Scheiße" gerufen hat, was wohl auf eine stattgefundene äußere Einwirkung schließen lässt. Da die Zeugin unmittelbar danach ein Poltergeräusch und sodann ein Aufprallgeräusch auf die Tür vernommen hat, spricht wohl einiges dafür, dass der Kläger aufgrund einer äußeren Einwirkung und nicht allein aus innerer Ursache gestürzt ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die vom Kläger geklagten vielfältigen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Sprachstörungen, Verkrampfungen der Speise- und Luftröhre, Taubheit der rechten Körperhälte, Schwindelanfälle, Störungen der Schilddrüse und Einschränkungen des Hörvermögens sind nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf das streitige Ereignis zurückzuführen. Der Senat stützt sich insoweit zum einen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte und hier urkundsbeweislich zu verwertende Gutachten von Dr. T und zum anderen auf das im Klageverfahren eingehölte Gutachten von Dr. U sowie die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Priv.-Doz. Dr. C3 und Dr. L3 Prof. Dr. L1 hat in seinem gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten das Vorliegen von Unfallfolgen ebenfalls verneint. Wenn allein Prof. Dr. T1 als Sachverständiger des Vertrauens des Klägers die Auffassung vertritt, die Hörstörung mit Tinnitus sei ebenso wie die Gleichgewichtsproblematik als wesentlich durch den Unfall verursacht anzusehen, ist dieser Beurteilung - wie unten näher dargelegt wird - nicht zu folgen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, die Gutachten seien manipuliert und falsch, es seien nicht sämtliche Befundunterlagen berücksichtigt worden und den Gutachtern daher auch nicht zugänglich gewesen, ist diese Einschätzung unzutreffend. Im Berufungsverfahren sind vielmehr ausführliche Befundberichte der behandelnden Ärzte, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind, eingeholt und außerdem die kompletten Krankenunterlagen der den Kläger wegen der behaupteten Unfallfolgen stationär behandelnden Krankenhäuser beigezogen worden. Die Benennung bzw. die Einholung von Befundberichten seitens der Ärzte, die ihn während des behaupteten Auslandsaufenthalts in Portugal (2003/2004) behandelt haben sollen, wurde dagegen vom Kläger ausdrücklich verweigert. Sämtliche beigezogenen medizinischen Unterlagen wurden von den Sachverständigen eingehend berücksichtigt und ihrer Beurteilung zugrundegelegt. Dafür, dass die Sachverständigen bei der Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Gesichtspunkte oder tatsächliche Grundlagen außer Acht gelassen hätten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Seine dahingehende Behauptung vermochte der Kläger auch nicht weiter zu substantiieren. Der Vorwurf, die Gutachten seien manipuliert, ist völlig aus der Luft gegriffen. Dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Dr. L3 hat in seinem Gutachten eingehend darlegt, dass der Kläger bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) erlitten hat, die jedoch binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt ist. Eine höhergradige Hirnläsion in Form einer Contusio cerebri ist, wie sämtliche gehörten Ärzte und Sachverständigen ausführen, nicht erwiesen. Ein am Unfalltag gefertigtes Computertomogramm des Gehirns zeigte keinerlei Auffälligkeit. Die während der stationären Behandlung vom 05.11. bis 15.11.1996 in der neurologischen Klinik des W-Krankenhauses in Q durchgeführten neurologischen Untersuchungen zeigten sämtlich Normalbefunde. Weder das EEG noch das Kernspintomogramm des Gehirns konnten, wie sich aus dem entsprechenden Entlassungsbericht sowie den Krankenunterlagen ergibt und worauf Dr. L3 zutreffend hinweist, unfallbedingte Veränderungen aufdecken. Im Kernspintomogramm fanden sich lediglich, wie Dr. U und Dr. L3 übereinstimmend darlegen, Zeichen einer sog. anlagebedingten Microangiopathie mit multiplen Marklagerläsionen, einzelnen lakunären Defekten im Bereich der Basalganglien, aber keine Zeichen einer Kontusion oder eines Oedems. Im Bereich der Nasennebenhöhlen fanden sich lediglich Hinweise auf eine Sinusitis in Form vermehrter Schleimhautsignale aber keine Hinweise auf eine Blutung. Die wiederholten akustisch evozierten Hirnstammpotenziale zeigten ebenfalls unauffällige altersentsprechende Ergebnisse. Ein erneutes Schädelcomputertomogramm vom 21.11.1996 war ebenso unauffällig wie ein Kontroll-EEG vom 18.11.1996. Auch das erneute Kernspintomogramm vom 14.04.1999 ergab keine Hinweise auf eine Raumforderung oder traumatische Hirnsubstanzdefekte. Die Gehirnerschütterung ist, wie Dr. L3 darlegte und wovon zuvor schon Dr. U ausgegangen war, binnen weniger Wochen folgenlos ausgeheilt. Dies entspricht, wie Dr. L3 betont, auch der herrschenden unfallmedizinischen Auffassung, wonach eine Gehirnerschütterung regelmäßig folgenlos ausheilt und keine dauernde MdE hinterlässt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 274 ff.). Sämtliche von den behandelnden Ärzten und den Sachverständigen erhobenen Befunde des nervenärztlichen Fachgebietes einschließlich der elektrophysiologischen und neuroradiologischen Untersuchungsergebnisse sind, wie Dr. U zusammenfassend zutreffend darlegt, sprechen gegen eine traumatische Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks. Zu dem gleichen Ergebnis ist auch der gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers gehörte SV Prof. Dr. L1 gelangt. Dieser hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei fehlender traumatischer Schädigung des zentralen Nervensystems eine hypophysäre Ursache der Schulddrüsenfunktionsstörung auszuschließen ist. Prof. Dr. L1, Dr. U und Dr. L3 haben in ihren Gutachten in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte darauf hingewiesen, dass sich für das vom Kläger als Folge des Unfalls geklagte komplexe Krankheitsbild insgesamt keine objektivierbaren Befunde feststellen lassen und übereinstimmend auf stark aggravative und simulative Tendenzen beim Kläger hingewiesen. Bei sämtlichen gutachterlichen Untersuchungen ergaben sich deutliche Hinweise für Aggravation und bei der neurologischen Untersuchung wurden teilweise auch Koordinationsstörungen simuliert, die bei Ablenkung nicht mehr nachweisbar waren. Auch die vom Kläger geklagten Sprachstörungen konnten von keinem der Sachverständigen während ihrer jeweils langdauernden Exploration verifiziert werden. Auch das Taubheitsgefühl der rechten Körperhälfte konnte Dr. L3 nicht objektivieren. Neurologischerseits lassen sich mithin keine Unfallfolgen feststellen. Unfallfolgen auf hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet liegen ebenfalls nicht vor. Soweit Prof. Dr. T1 die vom Kläger angegebenen Hörstörungen mit Tinnitus, die Schwindelsymptomatik und die Geruchs- sowie Geschmacksstörung als unfallbedingt einschätzt, ist dieser Beurteilung nicht zu folgen. Wie Priv. Doz. Dr. C3 überzeugend dargelegt hat, geht Prof. Dr. T1 fälschlicherweise davon aus, auch ungeachtet des fehlenden Nachweises handele es sich um eine posttraumatische komplexe Funktionsstörung auf neuronaler Ebene, auf die sämtliche Störungen des Klägers zurückgeführt werden, könnten. Eine solche zentrale Störung ist hier jedoch, wie oben eingehend dargelegt, gerade nicht erwiesen. Eine zentrale Hörstörung lässt, wie Priv.-Doz. Dr. C3 darlegt, entweder retrocochleäre Hinweise in der Hirnstammaudiometrie, hierfür typische überschwellige Befunde konventioneller Art oder auch deutliche Einschränkungen für Konzentrationsdauer, Sprachverständnis und/oder Hörgerichtetheit erwarten; sämtliche Befunde liegen beim Kläger gerade nicht vor. Überdies setzt eine zentrale Hörstörung auch einen poststraumatischen substantiellen Defekt im Sinne einer Contusio cerebri voraus, die beim Kläger, wie dargelegt, jedoch gerade nicht besteht. Priv.-Doz. Dr. C3 hat auch darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger beklagten Hörstörungen objektiv audiologisch zu keinem Zeitpunkt haben belegen lassen. Die angegebenen Störungen waren nie reproduzierbar und auch nie audiologisch beschreibbar, wie Priv.-Doz. Dr. C3 betont. Für die Gleichgewichtsstörung fand sich ebenfalls kein nachweisbares Korelat. Vielmehr konnte eine solche aufgrund der von dem Sachverständigen durchgeführten elektronystagmographischen Untersuchung gerade nicht bestätigt werden. Die durchgeführten objektiv audiologischen Untersuchungen belegen insbesondere in dem für das Sprachverstehen wichtigen Tief- und Mitteltonbereich annähernd Normalbefunde, so dass sich die vom Kläger angegebene Hörstörung auch von dem Sachverständigen nicht objektivieren ließ, wie dies auch durch die unfallnah behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt der Fall war. Unfallbedingte Geschmacks- und Geruchsbeeinträchtigungen bestehen ebenfalls nicht. Zum einen wurden diese Beeinträchtigungen, wie Priv.-Doz. Dr. C3 betont, weder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis angegeben, noch sind die dazu erhobenen Befunde und Angaben reproduzierbar, so dass der Sachverständige auch diese Angaben zutreffend als verdeutlichende Fehldarstellung des Klägers ansieht. Auf psychiatrischem Fachgebiet lassen ebenfalls keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen feststellen, wie Dr. U und Dr. L3 eingehend und überzeugend herausgearbeitet haben. Die Unfall rechtliche Kausaliätslehre von der wesentlichen Bedingung gilt auch für die - besonders schwierige - Zusammenhangsbeurteilung psychoreaktiver Störungen nach körperlichen bzw. seelischen Traumen (vgl. BSGE 18, 172,177; 19, 275, 278; BSG SozR 22200 § 581 Nr. 26; BSG Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. sowie Darlegungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 227 ff.). Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörung, die bei dem Verletzten vorliegt und die seine Erwerbsfähigkeit mindert ( BSG, Urteil vom 29.01.1986 - 9b RU 56/84; Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 50/02 R -). Für die im nächsten Schritt erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs muss zunächst geprüft werden, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung nach der Bedingungstheorie gegeben sind und dann in einem zweiten Schritt, ob die versicherte Ursache - das Unfallereignis - direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörung wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war (vgl. BSG vom 09.05.2006 a.a.O.). Basis dieser Urteile müssen zum Einen der konkrete Versicherte mit seinem Unfallereignis und seinen Erkrankungen und zum anderen der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen Gesundheitsstörungen sein. Ausgangsbasis zur Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Eine Ursachenbeurteilung auf der Basis des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes setzt voraus, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang zwischen bestimmten traumatischen Ereignissen und bestimmten psychischen Erkrankungen gibt (ebenso zum sozialen Entschädigungsrecht der 9. Senat des BSG in BSGE 72, 51, 53; 77, 1, 3). Dies beinhaltet keine Ausnahme von der Theorie der wesentlichen Bedingung oder Übernahme der Adäquanztheorie. Denn die wissenschaftlichen Erkenntnisse, aufgrund deren die Beurteilung im Einzellfall erfolgt, können nur allgemeine oder generelle sein (BSG vom 09.05.2006 a.a.O.). Die auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durchzuführende Beurteilung im Einzelfall hat in Würdigung des konkreten Versicherten zu erfolgen und darf nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen. Andererseits liegt es auf der Hand, dass wunschbedingte Vorstellungen seitens des Versicherten nach einem Unfall, z.B. allgemein nach einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder konkret auf Verletztenrente, einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und nun bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen nicht zu begründen vermögen (BSGE 18, 173,. 176; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 26; BSG Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.). Dass der medizinische Sachverständige bei der Feststellung psychoreaktiver Störungen nach Unfällen oft an die Grenze seiner diagnostischen Erkenntnismöglichkeiten geführt wird, ist bekannt; gleichwohl ist von ihm eine deutlich abgrenzbare Beweisantwort zu verlangen und bei der Beweiswürdigung ein strenger Maßstab anzulegen (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 26; BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 4; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 247). Von diesen Voraussetzungen ausgehend lassen sich jedoch auch psychiatrischerseits keine Gesundheitsstörungen feststellen, die mit Wahrscheinlichkeit Folgen des Arbeitsunfalls sind. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10 Kap. V [F]) kommen insoweit vor allem in Betracht: akute Belastungsstörungen/Schock (F 43.0), Anpassungsstörungen (F 43.2 bzw. F 43.8), Posttraumatische Belastungsstörungen (F 43.1) sowie andauernde Persönlichkeitsveränderungen aus posttraumatischen Belastungsstörungen (F 62.0 bzw. FF 62.1; [dazu im Einzelnen: vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 235]). Das Vorliegen derartiger Störungen ist jedoch von den neurologisch-psychiatrischen Gutachtern übereinstimmend verneint worden. Insbesondere haben Dr. L3 und Dr. U zutreffend dargelegt, dass die Möglichkeit einer traumatischen Belastungsreaktion bzw. einer posttraumatischen Belastung schon im Hinblick auf die Abläufe des Unfalls ausscheidet und auch entsprechende Symptome von dem Kläger nicht gezeigt worden sind. Ihre diesbezügliche Beurteilung steht auch im Einklang mit den oben aufgeführten Kriterien für die Beurteilung psychischer Reaktionen auf traumatische Ereignisse. Wie Dr. L3 in seinem Gutachten herausgearbeitet hat, besteht bei dem Kläger eine äußerst geringe Introspektions- und Explorationsbereitschaft. Letztlich konnte Dr. L3 aufgrund seiner Untersuchung jedoch die bereits zuvor in der psychosomatischen Abteilung der Klinik T2 gestellte Diagnose einer vorbestehenden narzistischen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen bestätigen. Dr. L3 hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Kläger vor dem Unfall einer extremen Belastungssituation mit existenziellen Ängsten ausgesetzt war, da ihm zum 31.12.1997 von VW der Vertrag gekündigt worden war. Dieser Umstand habe, wie Dr. L3 betont, für den Kläger eine massive Kränkung dargestellt und für einen recht schwer narzistisch und histrionisch gestörten Menschen sei es subjektiv leichter, die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit mit einem Arbeitsunfall mit vermeintlichen Dauerfolgen zu begründen als durch eine Kündigung durch VW/Audi. In diesem Zusammenhang hat Dr. L3 auch zutreffend dargelegt, dass Art und Ausmaß der vom Kläger geschilderten Beschwerden ganz überwiegend Ausdruck einer massiven Aggravation sind. Auf bewußtseinsnahe Störungen und stark aggravative Tendenzen hatten zuvor auch bereits Dr. T, Dr. U und auch Prof. Dr. L1 eingehend und überzeugend hingewiesen. Nach alledem bestehen keine bleibenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen, so dass sich keine rentenberechtigende MdE feststellen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.