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Beschluss

L 4 B 9/07 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0725.L4B9.07.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch Beweisanordnung vom 14.12.2005 beauftragte das Sozialgericht (SG) den Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und genehmigte am 01.02.2006 die Durchführung einer radiologischen Zusatzuntersuchung. Am 20.04.2006 erhielt das SG Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer als Chefarzt der Neurologischen Klinik des F-Krankenhaus Köln in den Ruhestand getreten ist. Am 19.06.2006 ging das Gutachten des Beschwerdeführers beim SG ein. Das Gutachten war von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Stationsarzt und von dem Beschwerdeführer mit dem Zusatz "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung" unterzeichnet. Dem Gutachten war keine Rechnung beigefügt. Am 04.10.2006 ging bei dem SG die Rechnung des Beschwerdeführers vom 15.09.2006 über einen Betrag von 1156,01 Euro sowie zwei Rechnungen über die im Rahmen der Begutachtung durch den Beschwerdeführer durchgeführte Röntgenuntersuchung vom 22.03.2006 ein. Die Rechnung war nicht unterzeichnet und enthielt u.a. den Zusatz, dass der Betrag von 1.131,76 Euro an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sowie der Betrag für die Schreibgebühr an Frau A zu überweisen sei. Den Rechnungen war ein Schreiben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 04.10.2006 beigefügt, in dem es u.a. heisst, dass, wie telefonisch besprochen, die Rechnung zum Gutachten im Fall J S erneut übersandt wird. Mit Schreiben vom 24.10.2006 lehnte die Kostenbeamtin die Erstattung der Rechnungen vom 15.09.2006 und 22.03.2006 nach § 2 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) ab, da diese Ansprüche innerhalb von drei Monaten erloschen seien. Das Schreiben war an den Beschwerdeführer unter der Adresse "F-Krankenhaus, X-Straße 1, Köln" adressiert. Mit Schreiben vom 19.11.2006, eingegangen am 20.11.2006, beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG. Ertrug vor, er habe mit Schreiben vom 15.09.2006 ein Honorar geltend gemacht. Bei einem Telefonanruf am 04.10.2006 habe er feststellen müssen, dass dieses Schreiben dort nicht eingegangen sei. Daraufhin habe er nach Absprache mit der zuständigen Bearbeiterin eine Kopie seines Schreibens dem Sozialgericht am selben Tag vorgelegt. Mit Bescheid vom 24.10.2006 - bei ihm eingegangen am 10.11.2006 - sei seine Honorarforderung unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist abgelehnt worden. Ein Verschulden seinerseits könne er nicht feststellen; das Schreiben müsse auf dem Postweg abhanden gekommen sein. Der Beschwerdegegner führte aus, dass der Vergütungsanspruch nach Ablauf der Dreimonatsfrist erloschen sei. Die Rechnung für das Gutachten vom 14.06.2006 datiere vom 15.09.2006. Bei Absendung der Rechnung unmittelbar vor Ablauf der Frist nach § 2 JVEG trage der Beschwerdeführer das Risiko des verspäteten Eingangs. Er hätte - ggfs. noch am 19.09.2006 und nicht erst auf telefonische Nachfrage vom 04.10.2006 - die Rechnung per Telefax übersenden können. Durch Beschluss vom 22.01.2007 setzte das SG Köln die Vergütung des Beschwerdeführers auf 0,00 Euro fest und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Gegen den am 24.04.2007 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 22.05.2007 Beschwerde eingelegt. Er hat eine Vollmacht vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ihn bevollmächtigt, gegen das Sozialgericht zu klagen, da die Behörde das unter seiner Aufsicht erstellte Gutachten wegen Fristversäumnis nicht bezahlen möchte. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat vorgetragen, dass der nicht fristgerechte Rechnungseingang nicht durch sein Verschulden entstanden sei. Das SG habe ein sachgerecht erstelltes Gutachten erhalten. Die Kostenerstattung sei jedoch aufgrund des durch Fremdverschulden verloren gegangenes Schreibens abgelehnt worden. Nachdem der Verlust der Rechnung durch eigene telefonische Nachfrage aufgefallen sei, sei umgehend eine Kopie der Rechnung vorgelegt worden, die innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf beim SG eingegangen sei. Dies entspreche dem Zeitfenster einer möglichen Fristverlängerung. Eine frühere Nachfrage sei nicht erfolgt, da von einem unproblematischen Ablauf ausgangen worden sei. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2007 zu ändern und 1. dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist zu gewähren, und 2. die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1346,37 Euro festzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG ist zulässig. Die Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 2 Abs. 2 S. 4 JVEG) nach Zustellung des Beschlusses am 24.04.2007 eingelegt worden. Wegen der dem Beschluss beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden könne, gilt jedoch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Frist ist eingehalten. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2. S.1 JVEG abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG zur Geltungmachung seines Anspruchs auf Vergütung versäumt. Der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Das schriftliche Gutachten des Beschwerdeführers ging beim SG am 19.06.2006 ein. Daher begann die Frist am 20.06.2006 zu laufen und endete am 19.09.2006, einem Dienstag. Die Rechnung für das Gutachten ging aber erst am 04.10.2006 beim SG ein. Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zu gewähren. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Beteiligten im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wobei sich ein Beteiligter das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss. Glaubhaftmachung bedeutet, dass nicht die beim Vollbeweis geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, sondern dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSG, Beschluss vom 11.11.2003, B 2 U 293/03 B). Der Beschwerdeführer selbst hat keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Dahinstehen kann, ob der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer zum Betreiben des Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1JVEG bevollmächtigt war und sich daher das Vorbringen des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Bevollmächtigten ist eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des SG begründet zwar allein die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach eigenem Vorbringen die am 15.09.2002 von ihm gefertigte Liquidation zusammen mit den beiden Rechnungen über die radiologische Zusatzuntersuchung kurz vor Ablauf der Frist am 19.06.2006 zur Post aufgegeben hatte, noch kein dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden. Denn Fristen dürfen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000, 1 BvR 1059/00, NJW 2001, 744; BVerfG, Beschluss vom 11.06.1993,1 BvR 1240/92, NJW 94, 244) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BSG, Urteil vom 10.09.1996,10 RAr 1/96; BGH, Beschluss v. 14.05.2004, V ZB 62/03 m.w.N.; BAG, Urteil v. 08.06.1994,10 AZR 425/93, NJW 1995, 548) kann ein Bürger auf die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind einem Bürger nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot nicht als Verschulden anzurechnen, wenn sein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte. Die Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV vom 15.12.1999, BGBl. 1999 I S. 4218 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2002, BGBl. I S. 572) gibt die Postlaufzeiten für die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, verbindlich vor. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 dieser Verordnung müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die an Werktagen aufgegebenen Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten Tag (E + 1) und zu 95% am zweiten Tag (E + 2) nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Vorliegend ist aber - ausgehend vom Vorbringen des Bevollmächtigten im Schreiben vom 19.11.2006 - die von ihm am 15.09.2002 gefertigte und zusammen mit den beiden Rechnungen über die radiologische Zusatzuntersuchung vom 22.03.2006 innerhalb der Frist zur Post aufgegebene Liquidation weder innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 S.1 JVEG noch später beim SG eingegangen, so dass bei Zugrundelegung dieses Vorbringens die Rechnungsunterlagen auf dem Postweg verloren gegangen sein müssen. In einem solchen Fall reicht es zur Glaubhaftmachung der ein Verschulden ausschließenden Umstände nicht aus, wenn der Beteiligter vorträgt, die maßgebende Rechnung fristgerecht zur Post gegeben zu haben. Er muss vielmehr, substantiiert darlegen, dass und auf welche Weise er die Rechnung erstellt und abgeschickt hat und wie dies dokumentiert worden ist (siehe BSG, Beschluss vom 11.11.2003, B 2 U 293/03 B; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 10d). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Bevollmächtigten nicht. Da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, innerhalb von zwei Wochen glaubhaft gemacht werden müssen, kann die Glaubhaftmachung nicht mehr nachgewiesen werden. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung auf 0,00 Euro ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro (§ 4 Abs. 3 JVEG). Ob die Beschwerde nach § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist, da § 4 JVEG anders als zuvor § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) keine Regelung enthält, wonach die Beschwerde nicht an eine Frist gebunden ist, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung für das Gutachten vom 14.06.2006 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erloschen, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens beim SG am 19.06.2006 seinen Anspruch auf Vergütung geltend gemacht hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 JVEG). Widereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 1 JVEG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG).