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Urteil

L 4 R 169/07 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0928.L4R169.07.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 13.08.2007 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 13.08.2007 erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Gewährung einer vollen Geschiedenenwitwenrente. Insbesondere ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme beendet wurde. Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des am 00.12.2005 verstorbenen Versicherten I N. Die Ehe der Klägerin wurde am 05.05.1970 rechtskräftig geschieden. Am 17.11.1978 heiratete der Versicherte die Beigeladene. Mit Bescheiden vom 09.02.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Geschiedenenwitwenrente in Höhe von 421,54 Euro und der Beigeladenen Witwenrente in Höhe von 392,19 Euro. Im August 2006 beantragte die Klägerin im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Gewährung der vollen Geschiedenenwitwenrente. Sie wandte sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Witwenrente nach § 91 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Durch Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage, S 3 R 397/06, wies das Sozialgericht Köln durch Gerichtsbescheid vom 23.01.2007 ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L4 R 39/07, ein. In der über den Erörterungstermin vom 13.08.2007 gefertigten Niederschrift heißt es: "Die Berichterstatterin erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.04.1999, B 5/4 RA 90/97 R m.w.N.) für die Aufteilung der Witwenrente die Regelung des § 91 SGB VI maßgeblich ist, welche auch für die den geschiedenen Ehegatten bewilligte Witwenrente gilt. Danach erhält, wenn für den selben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte besteht, jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer der Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehe des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Das Verhältnis der Unterhaltsleistungen bzw. der Unterhaltsansprüche zueinander und zum Rentenanteil ist nicht maßgeblich, auch wenn die Hinterbliebenenrente die Funktion eines Unterhaltsersatzes hat. Von der Ehedauer als Aufteilungsmaßstab kann nicht abgegangen werden. Die Ehedauer ist alleiniger Aufteilungsmaßstab. Auf die Bedarfslagen einer Witwe und der geschiedenen Ehefrau kann bei der Aufteilung nicht abgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der aufgeteilten Rente und der weggefallene Unterhalt in einem besonderen Missverhältnis zueinander stehen. Eine Härteklausel existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 10.01.1984, 1 BvR 55/81, 1) hat diesen Aufteilungsmaßstab als verfassungsgemäß angesehen. Dem Grundgesetz lässt sich keine Pflicht des Gesetzgebers entnehmen, die unterschiedlichen Bedarfslagen von Witwen und geschiedenen Ehefrauen zum Maßstab der Bemessung der Höhe und der Verteilung der ihnen zustehenden Hinterbliebenenrente zu machen. Aufteilungsbetrag ist der Zahlbetrag der Witwenrente aus den Rentenanwartschaften, gleich wann diese erworben worden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 91 SGB VI offensichtlich aussichtslos ist. Die Klägerin erklärt: Ich halte die Bestimmungen des § 91 SGB VI für sehr oberflächlich. Im Hinblick auf den Hinweis der Berichterstatterin über die Gesetzeslage und das der Rentenversicherungsträger und die Gerichte an das Gesetz gebunden sind, erkläre ich das Berufungsverfahren für beendet. Ich halte meinen Rechtsstandpunkt aufrecht. „laut diktiert, vorgespielt und genehmigt“ In einem am 17.08.2007 bei Gericht zugegangenen Schreiben teilt die Klägerin mit, dass sie ihre Zusage zur Beendigung des Verfahrens widerrufe und um ein Urteil für die Revision bitte. Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 zu verurteilen, den Bescheid vom 09.02.2006 zu ändern und ihr ungekürzte Witwenrente zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Erklärung der Klägerin vom 13.08.2007 erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Begehren der Klägerin auf Fortsetzung des Rechtsstreites hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ist infolge der Berufungsrücknahme beendet. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 13.08.2007 stellt eine Berufungsrücknahme im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG dar. Die Berufungsrücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und von keiner besonderen Form abhängig, kann also durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Die Klägerin hat im Erörterungstermin vom 13.08.2007 das Berufungsverfahren für beendet erklärt. Dies stellt eine Rücknahmeerklärung dar. Die Rücknahmeerklärung der Klägerin ist formgerecht protokolliert worden. Die Klägerin bleibt an die Berufungsrücknahme gebunden. Eine Rücknahmeerklärung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (vgl. zur Klagerücknahme BSG, Urteil vom 14.06.1978, - 9/10 RV 31/77 -, SozR 1500 § 102 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Nichtigkeitsgrund (§ 579 Zivilprozessordnung - ZPO) oder ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 SGG gegeben sind. Die Erklärung der Berufungsrücknahme ist als Prozesshandlung auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB), etwa wegen Irrtums, anfechtbar (BSG, Urteil vom 20.12.1995, - 6 RKa 18/95 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.