OffeneUrteileSuche
Urteil

L 13 R 35/07 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:1012.L13R35.07.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist die Witwe des am 00.04.1932 geborenen und am 00.09.1998 an den Folgen eines Bronchialkarzinoms verstorbenen X A (Versicherter). Mit Bescheid vom 01.12.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 01.10.1998. Die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) erkannte mit Bescheid vom 23.11.2000 das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sowie den Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab dem Todestage an und unterrichtete die Beklagte im November 2000 hiervon. Daraufhin hob die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12.02.2001 den Rentenbescheid vom 01.12.1998 mit Wirkung ab dem 01.10.1998 teilweise auf, weil das Hinzutreten der Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X darstelle. Mit dem hiergegen am 09.03.2001 eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, es liege ein atypischer Fall des Berufskrebses vor. Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2001 erneut: Der Witwenrentenbescheid vom 01.12.1998 sei nicht nach § 48 SGB X teilweise aufzuheben, sondern nach § 45 SGB X teilweise zurückzunehmen; dessen Voraussetzungen lägen für den Abs. 2 Nr. 3 vor. Mit Bescheid vom 01.12.1998 sei darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Die teilweise Aufhebung ab dem 01.01.2001 sei unter Ermessensgesichtspunkten geboten. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft sei Vorrang einzuräumen. Umstände, die auf eine besondere Härte hindeuten könnten, seien nicht vorgetragen. Sodann hob die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2001 den Bescheid vom 01.12.1998 aus den im vorangegangenen Anhörungsschreiben genannten Gründen ab dem 01.01.2001 gemäß § 45 SGB X teilweise auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 30.10.2001 zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig, nachdem die hiergegen von der Klägerin zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage von diesem mit Urteil vom 16.12.2004 abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung vom Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen (LSG NRW) mit rechtskräftigem Urteil vom 17.06.2005 zurückgewiesen worden war (S 39 RJ 158/01/L 13 R 26/05). Am 14.07.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines "Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X", nachdem das Berufungsverfahren vor dem LSG NRW "absolut unbefriedigend verlaufen" sei, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungsgründe, "die diese Bezeichnung nicht einmal verdienen". Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Entschädigungsgedanken der berufsgenossenschaftlichen Leistungen dürfe nicht dazu führen, dass die Rentenversicherung kürze. Nach früherer Praxis sei dann, wenn der Versicherte bereits 65. Jahre alt gewesen sei, hinsichtlich der Hinterbliebenenleistungen eine Anrechnungssperre maßgeblich gewesen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.08.2005 ab: Eine Unrichtigkeit der Bescheide vom 12.02.2001 und 24.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2001 könne nicht festgestellt werden. Auf die Witwenrente sei die Leistung aus der Unfallversicherung nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anzurechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dessen Abs. 5 S. 1 Nr. 1. Nach S. 3 dieser Vorschrift gelte S. 1 Nr. 1 für Hinterbliebenenrenten nicht. Mit dem hiergegen am 07.09.2005 eingelegten Widerspruch wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen: Beim Gesetzgeber halte noch heute ein Missverständnis an. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Gesetz von der Rentenversicherung erwirkt werde unter dem falschen Vorzeichen der angeblich bloßen Klarstellung des Gesetzes. Die Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung seien der Sache nach nicht kongruent. Bei den BG-Leistungen handele es sich um echte Entschädigungsleistungen. Demgegenüber würden die Beiträge zur Rentenversicherung zur Hälfte auch vom Versicherten erbracht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.01.2006 zurück: Die Vorschrift des § 93 SGB VI sei rechtsfehlerfrei angewandt worden, was bereits im vorausgegangenen Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren bestätigt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 14.02.2006 Klage zum SG Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat. Sie hat ergänzend ausgeführt, die Kürzung der Witwenrente verstoße "auch" gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil es sich um Willkür handele, wenn grundsätzlich anderes gleich behandelt werde. Bei den BG-Leistungen handele es sich aber um eine echte Entschädigung; die Leistungen der Rentenversicherung seien demgegenüber keineswegs kongruent. Zudem sei in den Leistungen der Rentenversicherung kein Schmerzensgeld enthalten. Das SG hat mit Urteil vom 09.01.2007 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der mit Bescheid vom 12.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 getroffenen Entscheidung nach § 44 SGB X. Dessen Abs. 1 S. 1 bestimme, dass dann, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien, der Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 12.02.2001 und 12.06.2001 das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Voraussetzungen für eine Teilaufhebung des Witwenrentenbescheides seien nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gegeben gewesen. Hiernach sei ein Verwaltungsakt im Falle der nachträglichen Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Solches Einkommen habe die Klägerin nachträglich erzielt, als die Bau-BG ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt habe. Dieses Einkommen sei nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf die Witwenrente der Klägerin anzurechnen gewesen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X seien gegeben. Erst mit dem Ende des Erstattungszeitraums und dem Beginn der laufenden Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 01.01.2001 sei eine teilweise Aufhebung des Witwenrentenbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X möglich. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2001 habe in einen Rücknahmebescheid nach dieser Vorschrift umgedeutet werden können. Soweit der Klägerin ab dem 26.09.1998 bis zum 31.12.2000 in der Höhe des anzurechnenden Betrages nicht die volle große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden habe, sondern stattdessen Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sei durch die Leistungserbringung ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden. Dieser habe wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X dazu geführt, dass die Gewährung der großen Witwenrente auch insoweit zu Recht erfolgt sei. Erst ab dem Zeitpunkt der laufenden Gewährung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Zahlung der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides berechtigt gewesen. Die Klägerin könne ihr Begehren auf Auszahlung der ungekürzten Witwenrente auch nicht auf die Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI stützen. Zudem verstießen die Kürzungsvorschriften auch nicht gegen das GG. Insbesondere sei Art. 14 GG nicht verletzt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen zählten zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen nur, wenn sie auf zurechenbaren Eigenleistungen eines Versicherten beruhten. Dies gelte in Bezug auf Hinterbliebenenrenten nicht, weil es hier an einem hinreichenden personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleistete Rente fehle. Die Hinterbliebenenrente stelle eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt werde (Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungerichts vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86). Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die in Rede stehende Anrechnungsregelung verfolge den verfassungsmäßigen Zweck, eine Überversorgung aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler, die über ihren Beitrag gleichermaßen die Versorgung aller Hinterbliebenen sicher stellten, zu begrenzen, ohne den durch die Hinterbliebenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Letzteres werde durch die Freibetragsregelung gewährleistet (Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R). Schließlich sei der Gesetzgeber durch die Versicherungsträger bei Änderung des § 93 SGB VI auch nicht getäuscht worden. Aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 26.06.1996 (BT-Drs. 13/5108 S. 14) ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber des Inhalts der Rechtsänderung bewusst gewesen sei. In diesem Bericht heiße es, dass die Ausnahmevorschrift der Nichtanrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung bei Eintritt der Berufskrankheit nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Hinterbliebenenleistungen nicht zur Anwendung komme, denn die Berufskrankheit könne ohnehin nur vor Eintritt der Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten sein. Selbst wenn aber eine Täuschung vorläge, würde dies nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 93 SGB VI führen. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung vor und es fehle an einem "Fehlverhalten" oder "vertrauensbildendem Verhalten" der Beklagten im Bezug auf die Klägerin. Eine Verurteilung der Beklagten zu einer Neubescheidung scheide bereits deshalb aus, weil keine Ermessensentscheidung in Rede stehe. Auch komme es nicht in Betracht, den Bescheid vom 04.08.2005 in Gestalt des Bescheides vom 12.01.2006 aufzuheben, weil die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt habe. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.01.2007 zugestellte Urteil am 16.02.2007 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie erneut darauf hingewiesen hat, zum Zeitpunkt des von der BG festgestellten Versicherungsfalls, dem 21.07.1998, habe der Versicherte längst das 65. Lebensjahr vollendet gehabt. In einem solchen Fall habe nach bisherigem Recht keine Anrechnung stattgefunden. Im übrigen hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 12.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 zurückzunehmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2006 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Versicherten X A betreffenden Rentenakten der Beklagten und die ihn betreffenden Akten der Bau-BG Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 12.02.2001 und 12.06.2001 nach § 44 SGB X, weil diese nicht rechtswidrig sind. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, weil er die Berufung aus den zutreffenden und umfassenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es besteht keine Veranlassung, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.