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Beschluss

L 19 B 111/07 AS Grundsicherung für Arbeitssuchende

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2007:1022.L19B111.07AS.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2006 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Entscheidungen des Sozialgerichts auf Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig. § 197 Abs. 2 SGG bildet insoweit eine Ausnahmebestimmung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).