Urteil
L 17 U 121/07 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:1114.L17U121.07.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem am 14.05.2005 erlittenen Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Kläger ist Geschäftsführer und zu 50 % als Gesellschafter an der im April 2003 gegründeten Firma E GmbH beteiligt. Diese betreibt in Siegburg den Handel mit Equipment und Zubehör für den Tauchsport und das Angebot aller im Zusammenhang mit dem Tauschsport stehenden Dienstleistungen. Weitere Mitgesellschafterin ist Dr. D X mit einem Anteil von ebenfalls 50 %. Sie war nach den eigenen Angaben des Klägers gegen eine Vergütung von 400,- € monatlich im Rechnungswesen tätig. Ebenso auf 400,- € Basis wurde die Angestellte V H im Verkauf beschäftigt. Nach Übermittlung der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Siegburg vom 30.04.2003 fragte die Beklagte mit (zweitem) Ersuchen vom 06.08.2003 bei der GmbH zwecks Ermittlung der Versicherungs- und Beitragspflichten an. In seiner Erklärung vom 29.08.2003 gab der Kläger als Alleingeschäftsführer folgendes an: Ohne den Unternehmer seien drei Arbeitnehmer einschließlich Familienangehöriger bzw. Aushilfen im Unternehmen tätig. Er sei als Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Auf beiden Fragebögen war jeweils das Feld für Angaben zum Unternehmer bzw. Mitunternehmer handschriftlich durchgestrichen. Mit Bescheid vom 02.09.2003 stellte die Beklagte nach § 136 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der GmbH sowie die abstrakte Zuordnung des Gefahrtarifs unter Bildung einer Durchschnittsgefahrklasse fest. In der rückseitig auf dem Bescheid aufgedruckten Begründung wies die Beklagte zugleich darauf hin, dass u.a. für Gesellschafter/Geschäftsführer mit beherrschender Stellung in einer Kapitalgesellschaft weder nach dem Sozialgesetzbuch noch nach ihrer Satzung eine Pflichtversicherung bestehe. Den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne der Kläger nur durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der Satzung erreichen. Mit Begleit- und Hinweisschreiben vom selben Tage machte sie auch darauf nochmals gesondert aufmerksam und fügte - neben Informationen u.a. Über örtliche Durchgangsärzte bzw. Unfallkrankenhäuser - auch einen Antragsvordruck zur freiwilligen Versicherung für den Kläger und die Mitgesellschafterin Dr. X bei. In dem am 26.01.2004 vom Kläger ausgefüllten Nachweis für die Beitragsberechnung 2003 erklärte er gegenüber der Beklagten auf einem Formblatt, in dem diese die Angaben zum Unternehmer bzw. Ehegatten als „entfällt“ bereits vorgedruckt hatte, das Gesamtbruttoarbeitsentgelt aller Beschäftigten einschließlich Ehegatten und Aushilfen betrage 3.200,- €. Die monatlichen Gesamtarbeitsstunden aller im Unternehmen tätigen Personen bezifferte er mit 400 Stunden. Ausgehend davon erließ die Beklagte am 14.04.2004 den Beitragsbescheid für das Jahr 2003, in dem sie ohne Pflicht- bzw. freiwillige Versicherung für Unternehmer bzw. Ehegatten allein für Arbeitnehmer angabegemäß ein Arbeitsentgelt von 3.200,- € zugrunde legte und unter Berücksichtigung der Gefahrklasse 2,0 den Mindestbeitrag von 40,- € errechnete. Unter Einbeziehung der für die Bundesagentur für Arbeit im Inkassowege durch die Beklagte einzuziehende Insolvenzgeldumlage ergab sich als Gesamtbeitragssumme für das Jahr 2003 von 49,09 Euro. Für das Umlagejahr 2004 wurde sodann vom Kläger per undatierter E-Mail an die Beklagte ohne weitere Angaben zum Unternehmer etc. ein reduziertes Gesamtbruttoarbeitsentgelt von 2.000,- € bei 250 Gesamtarbeitsstunden aller im Unternehmen tätigen Personen gemeldet. Darauf basierend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2005 für das Kalenderjahr 2004 den Beitrag einschließlich der Insolvenzgeldumlage auf 64,80 € fest. Am 14.05.2005 erlitt der Kläger beim Befüllen einer Gas-Sauerstoffgemischflasche mittels Kompressor infolge Abreißen des Füllventils multiple Verletzungen, nach eigenen Angaben u.a. mit Hörminderung auf dem linken Ohr und schwerwiegender Schädigung der Speiseröhre, wegen derer er noch Anfang Juni 2005 intensivmedizinisch stationär behandelt werden musste. Nach Unfallanzeige vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2005 die Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger als Unternehmer weder kraft Gesetzes noch kraft ihrer Satzung unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe und auch keine freiwillige Versicherung für ihn abgeschlossen gewesen sei. Mit seinem Widerspruch vom 15.07.2005 rügte der Kläger, bereits aus seinen Angaben im August 2003 hätte die Beklagte entnehmen können und müssen, dass er als Geschäftsführer zu den insgesamt drei Beschäftigten des Unternehmens zu zählen sei. Die Beklagte hätte daher für ihn – mangels anderer rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten – eine freiwillige Versicherung abschließen müssen. Abgesehen davon sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis anzunehmen, weil die Beklagte von seiner Versicherungspflicht ausgegangen sei, ihn als Versicherten behandelt habe, ohne dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorgelegen hätte und auch Beiträge durch die Beklagte erhoben worden seien. Eine Falschzuordnung in den für die GmbH ausgefüllten Formularen sei auf Grund von Missverständnissen zustande gekommen, schließe allerdings seinen Versicherungsschutz nicht aus. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 17.10.2005 bei dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und behauptet, Mitteilungen der Beklagten über die Möglichkeit freiwilliger Versicherung seien ihm ebenso wenig bekannt wie Schreiben, wonach er und die Mitgesellschafterin Dr. X nicht versichert sein sollten, sondern sich nur freiwillig versichern könnten. Gleichfalls sei ihm der nach Angaben der Beklagten übersandter Antrag auf freiwillige Versicherung nicht zugegangen. Er habe jedenfalls angenommen, unter Unfallversicherungsschutz zu stehen, wobei sich auch aus den summarischen Lohnnachweisen ergäbe, dass darin seine Tätigkeit mit enthalten sein sollte. Mit Urteil vom 11.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, weder aufgrund freiwilliger Versicherung noch über die Rechtsfigur des Formalversicherungsverhältnisses käme ein Versicherungsschutz des Klägers in Betracht. Auf die Entscheidungsgründe wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Gegen das ihm am 11.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.06.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass er die zur Zuständigkeitsklärung und Beitragsermittlung von der Beklagten im Jahr 2003 übersandten Formulare nicht selbst ausgefüllt, sondern lediglich unterzeichnet habe. Die Angaben in dem Formular habe seine Steuerbevollmächtigte gemacht. Im Vertrauen auf deren Sachkenntnis habe er dann die Formular „blind“ unterschrieben. Er sei dabei davon ausgegangen, bei den in der sogen. Arbeitnehmersparte aufgeführten Personen miterfasst zu sein, da er im Wesentlichen die Arbeiten allein verrichtet habe und in dem Betrieb neben ihm nur zwei Aushilfskräfte zeitweise tätig geworden seien. Bei dennoch entstandenen Unklarheiten bezüglich seiner Funktion als Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH sei die Beklagte zu entsprechenden aufklärenden Hinweisen, die sie allerdings nicht erteilt habe, verpflichtet gewesen. Jedenfalls komme nach der Rechtsfigur des formalen Versicherungsverhältnisses Unfallversicherungsschutz in Betracht, da nach Inhalt und Gestaltung der Formulare für den summarischem Lohnnachweis eine wesentliche Mitverursachung der Unklarheiten durch die Beklagte anzunehmen sei. Schließlich seien u.a. für ihn die festgesetzten Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden. Er meint abschließend, dass die bloße Falschbezeichnung nicht ausschlaggebend sein und die Beklagte sich nicht auf diesen „Formalismus“ zurückziehen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.05.2005 als Arbeitsunfall durch Verletztenrente zu entschädigen. Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Gz. 5409- 20272) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten iSv § 54 Abs. 2 SGG, denn der Unfall vom 14.05.2005 ist nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) Anspruch auf Verletzenrente besteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalls - wozu gem. § 7 Abs. 1 SGB VII auch Arbeitsunfälle zählen - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Jedoch war der Kläger als Unternehmer weder abhängig beschäftigter Versicherter (1.) noch durch freiwilligen Beitritt (2.) oder aufgrund einer sog. Formalversicherung (3.) bzw. nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (4.) bei der Beklagten unfallversichert. (1.) Es lag keine gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter vor. Denn diese scheidet aus, wenn ein Geschäftsführer derart an der Gesellschaft beteiligt ist, dass er allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Gesellschafter die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG SozR 3 - 2200 § 723 RVO Nr. 4 m.w.N.). Wenn ein Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist maßgebend, ob er einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt oder ob er sich in dieser Position in persönlicher Abhängigkeit befand (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 4). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit den typischen Merkmalen einer Beschäftigung nach dem auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) wie der Eingliederung in den Betrieb sowie der Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere im Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung, liegt bei bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nicht vor (BSG a.a.O.). Im Einzelnen spricht es beim sog. Gesellschafter/Geschäftsführer gegen eine für. das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, wenn der Geschäftsführer über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Sogar bei einem geringeren Kapitalanteil kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall fehlen, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminderheit verfügt und ihm damit nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft verhindern kann (BSG SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 5 m.w.N.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII Rdnr. 6.20 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzustellen, dass bereits nach den eigenen Angaben des Klägers dieser nach außen hin alleinvertretungsberechtigt und ausdrücklich vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB freigestellt war. Zudem ist angesichts der tatsächlichen Handhabung und der wirklichen Verhältnisse in der GmbH anzunehmen, dass die hälftige Mitgesellschafterin Dr. X als nicht vor Ort wohnende, im Übrigen auch bloß auf 400,- € - Basis monatlich Beschäftigte rechtlich und in der tatsächlichen Firmenleitung nicht in der Lage war, dem Kläger als Gesellschafter/Geschäftsführer in der Ausführung seiner Tätigkeit nicht genehme Weisungen zu erteilen. Insgesamt sprechen diese Umstände maßgeblich dafür, dass sich die unternehmerische Entscheidungsmacht zugleich in einer weitgehenden Weisungsfreiheit und damit anzunehmenden typischen Unternehmereigeschaft des Klägers bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer niedergeschlagen hat (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 05.08.1998 - L 2 U 312/96 -). Dies ist vom Kläger im Berufungserfahren auch nicht mehr in zweifei gezogen worden. (2.) Der Kläger hat auch keine freiwillige Versicherung bei der Beklagten mit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründet bzw. ist nicht wie ein freiwillig Versicherter zu behandeln. Einen Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung hat er nicht gestellt. Die Beklagte konnte als Erklärungsempfängerin nach den am 29.08.2003 vom Kläger Unterzeichneten Eigenangaben redlicherweise nicht annehmen, dass dieser für sich als Gesellschafter/Geschäftsführer, mithin als Unternehmer, eine gesonderte freiwillige Versicherung beantragen wollte. Die in dem Nachweis für die Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2003 am 26.01.2004 vom Kläger selbst auf dem Formblatt gemachten Angaben, in dem die Beklagte die Spalten u. a. für „Unternehmer“ konsequenterweise bereits mit „entfällt“ vorgedruckt hatte, lassen gerade keinen Rückschluss darauf zu, dass er für sich als Unternehmer eine gesonderte freiwillige Versicherung wünschte. (3.) Desweiteren kommt ein Unfallversicherungsschutz des Klägers - wie vom SG zutreffend ausgeführt - auch nach den Rechtsgrundsätzen über das sog. Formalversicherungsverhältnis nicht in Betracht. Eine Formalversicherung liegt allenfalls dann vor, wenn der Unfallversicherungsträger für eine nicht versicherte Person unbeanstandet Beiträge entgegennimmt und das Fehlen der Versicherteneigenschaft bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können (BSG SozR 2200 § 776 Nr. 8; SozR 2200 § 539 Nr. 126). Dabei gründet sich die gesetzlich nicht verankerte Formalversicherung auf den Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. BSG, a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., § 136 SGB VII Rdnr. 5.2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2002 - L 15 U 50/01 -). Voraussetzung ist, dass der Haftungsgrund dem Unfallversicherungsträger zurechenbar ist, er den Rechtsfehler in seinem Verantwortungsbereich begangen hat und ihn auch im Rahmen seiner Aufklärungs- und Ermittlungspflicht hätte vermeiden können (LSG NRW, Urteil vom 05.02.2002, a.a.O.). Dabei gilt jedoch, dass die Beitragsabrechnung mittels bloß pauschaliertem Lohnnachweis ohne Bezeichnung des einzelnen Arbeitnehmers/Gehaltsempfängers gerade kein Versicherungsverhältnis zu den Einzelpersonen begründet (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O.; BSG SozR NR. 43 zu § 539 RVO; BSG, Urteil vom 14.12.1999 – B 2 U 48/98 R -). Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, konnte sie anhand der mitgeteilten Lohnnachweise nicht erkennen, dass damit auch die dem Kläger zustehende Vergütung nachgewiesen war. Denn das dafür verwandte Nachweisformular ergab keine Einzelnachweise bezogen auf die jeweiligen Beschäftigten. Der bloß summarische Lohnnachweis jedenfalls gab angesichts seiner an sich verfahrenserleichternden Funktion auch keine Veranlassung zur Nachprüfung durch die Beklagte hinsichtlich der – ihr im einzelnen gar nicht näher bekannten – Beschäftigungsverhältnisse in der GmbH (vgl. auch Senatsurteil vom 25.03.1998 – L 17 U 158/97). Soweit der Kläger mit der Berufung verträgt, er habe die von seiner Steuerbevollmächtigten zu verantwortenden Einzelangaben in den Fragebögen für die Beklagte am 29.08.2003 unter vollem Vertrauen auf deren Richtigkeit „blind“ unterschrieben, kann dies keinesfalls zu einer andere rechtliche Beurteilung führen. Denn gerade für eine Steuerbevollmächtigte gilt, dass diese die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Merkmale für einen maßgeblichen Einfluss besitzenden Gesellschafter, u.a. auch bei der unfallversicherungsrechtlichen Zuordnung, kennen muss. Ein etwaiges Verschulden der Bevollmächtigten hat der Kläger insoweit selbst zu vertreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.02.1998, a.a.O.). Vor dem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich mit dem Aufnahmebescheid vom 02.09.2003 nicht die zugleich übersandten Hinweisblätter u.a. über den Versicherungsschutz der Gesellschafter durch eine freiwillige Versicherung, erhalten hat, zumal ein Postrücklauf an die Beklagte gerade nicht erfolgt ist. Der diesbezügliche Vortrag erscheint dem Senat zweckgerichtet. Jedenfalls hatte die Beklagte in den dem Kläger unstreitig zugegangenen Beschied vom 02.09.2003 über den Beginn der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für die GmbH rückseitig aufgedruckten Hinweisen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass u.a. für Gesellschafter/Geschäftsführer mit beherrschender Stellung in einer Kapitalgesellschaft weder nach dem Sozialgesetzbuch noch nach ihrer Satzung eine Pflichtversicherung bestehe und der Kläger den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der Satzung erreichen könne. Schließlich waren dem Kläger die für die Veranlagung 2003 erforderlichen Unterlagen der Beklagten im Januar 2004 – mit den bereits erwähnten „entfällt“ gekennzeichneten Vordrucken – zugegangen und von ihm Ende Januar 2004 inhaltlich unbeanstandet mit den entsprechenden Angaben versehen sowie unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt worden waren. (4.) Letztlich ist der Kläger auch nicht nach den Regeln des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. u.a. BSG Urteil vom 10.10.20002 – B 2 U 10/02 R; Benz, BG 1998, S. 170 ff.) so zu stellen, als habe er eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Der Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine gesetzliche oder aus einem bestehendem Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Betroffenen oblag. Die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung – zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen – ursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Die Nachteile müssen durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, a.a.O., m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Beratungs- und Auskunftspflichten nach Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der §§ 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) keinesfalls verletzt, denn – unabhängig von der Frage, ob dieser das Hinweisschreiben vom 02.09.2003 mit aufklärenden weiterer? Informationen über den freiwilligen Versicherungsschutz bei der Beklagten tatsächlich erhalten hat oder nicht ist einerseits durch die dem Bescheid vom 02.09.2003 über den Beginn der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für die GmbH rückseitig aufgedruckten Hinweise sowie andererseits durch die ebenfalls schon erwähnte eindeutige Gestaltung des Nachweisformulars für die Berechnung der Jahresbeiträge 2003 hinreichend klar, deutlich und unmissverständlich gerade darauf verwiesen worden, dass keine Unternehmerversicherung seiner Person bestand und eine freiwillige Versicherung von seiner eigenen - selbst bis zum Ende dieses Rechtszugs nicht abgegebenen - Antrag abhing. Vielmehr hat er allein den darauf basierenden Beitragsbescheid 2003 bestandskräftig werden lassen und den Mindestbeitrag einschließlich Insolvenzgeldumlage iHv rund 49,-- EURO entrichtet. Schließlich hat er bei der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2004 mit den noch im Frühjahr 2005 gemachten Angaben die bisherige Abrechnungspraxis unter Zugrundelegung von allein drei abhängig Beschäftigten nicht nur akzeptiert, sondern durch seine eigenen Angaben in der Antwort an die Beklagte vor Erteilung des Bescheides vom 13.04.2005 nochmals bestätigt. Unter diesen Umständen ist ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten in keiner Weise erkennbar. Vielmehr hätte der Kläger aus den vorstehend dargelegten Umständen erkennen können und insbesondere deutlich ersehen müssen, dass weder eine Versicherung als Beschäftigter noch als Unternehmer aufgrund freiwilliger Versicherung bei der Beklagten bestand. Die Berufung des Klägers musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.