Beschluss
L 17 U 76/07 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2007:1204.L17U76.07.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Streitig ist, ob beim Kläger Berufskrankheiten (BKen) nach den Nummern 2101 bzw. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegen und Anspruch auf Verletztenrente besteht. Der 1960 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der Realschule von 1977 bis 1979 eine Malerlehre und war - unterbrochen durch den Wehrdienst - von April 1982 bis April 1988 in dem Beruf tätig. Nachdem er die Meisterprüfung abgelegt hatte, war er von August 1988 bis März 2000 als mitarbeitender Malermeister selbstständig tätig und führte einen kleinen Handwerksbetrieb. Zulasten der Bundesanstalt für Arbeit wurde er zum Betriebswirt des Handwerks umgeschult. Eine Erwerbstätigkeit hat der Kläger in der Folgezeit nicht mehr ausgeübt. Im Herbst 1999 traten beim Kläger Schultergelenksbeschwerden, vor allem rechts, auf. Eine von dem behandelnden Orthopäden Q veranlasste kernspintomografische Untersuchung des rechten Schultergelenks ergab nach dem Bericht des Radiologen Dr. T vom 30.11.1999 typische knöcherne reaktive Veränderungen im Rahmen des chronischen Impingementsyndroms mit grenzwertiger Weite des Subacromialraumes, den Nachweis einer chronischen Tendinopathie der Infra- und Supraspinatussehne ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenteilruptur, einen leichten synovialen Reizzustand mit Flüssigkeitsraum in der Bursa subacromiale sowie den Nachweis einer floriden Arthropathie des AC-Gelenkes. Nachdem eine erweiterte ambulante Physiotherapie im Reha-Zentrum X keinen wesentlichen Erfolg gebracht hatte, wurden in der Orthopädischen Abteilung der Kliniken B in X im Februar 2000 das rechtsseitige Impingementsyndrom und im September 2000 das linksseitige impingementsyndrom operativ behandelt. Eine Nachoperation der rechten Schulter wurde in dieser Klinik im Juli 2001 durchgeführt. Eine wesentliche Besserung der Beschwerdensympthomatik trat nach Angaben des Klägers aber nicht ein. Im Dezember 1999 zeigte der Orthopäde Q der Beklagten den Verdacht auf eine BK an. Er vertrat die Auffassung, dass Engesyndrom des Grades II im Bereich der rechten Schulter sei auf berufliche Belastungen zurückzuführen. Die Beklagte zog im Rahmen des Feststellungsverfahrens Behandlungs- und Befundberichte sowie die Unterlagen über einen am 03.01.1996 erlittenen Arbeitsunfall bei, bei dem sich der Kläger eine Durchtrennung der langen Daumenstrecksehne links zugezogen hatte. Nachdem auch die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes X beigezogen worden waren und der Kläger Angaben zu den beruflichen Belastungen gemacht hatte, erstatte der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) M des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten unter dem 12.07. und 24.10.2000 arbeitstechnische Stellungnahmen. Er führte darin aus, der Kläger habe übliche Malerarbeiten unter teilweisem Einsatz von Bohrmaschinen, Akkuschraubern und Rührwerken verrichtet und zu einem geringen Anteil der Arbeitszeit von etwa 5 % auch Überkopfarbeiten ausgeübt. Letztere stellten indes keine Einwirkungen im Sinne der BK 2101 dar, die eine einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung, insbesondere im Bereich der Unterarme und einer daraus resultierenden Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen und Muskelansätze erfasse. Die vom Kläger benutzten Maschinen könnten auch nicht als schädigend im Sinne der BK 2103 angesehen werden, denn erfasst würden durch diese BK vorwiegend in unterarmrichtungwirkende Schwingungsbelastungen in Verbindung mit einer starken Ankoppelung der Hände. Dies sei unter Berücksichtigung der Ausführungen im BIA-Report 2/88 (Schwingungsbelastungen an Arbeitsplätzen) hier nicht der Fall. In beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 10.08. und 31.10.2000 führte der Chirurg Dr. X1 aus, die BK 2101 erfasse keine Engesyndrome im Bereich der Schulter. Im Übrigen habe eine Belastung der Schulter durch Überkopfarbeiten in wesentlichem zeitlichen Umfang nicht bestanden. Auch liege keine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV vor. Mit Bescheid vom 05.12.2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der streitigen Berufskrankheiten ab. Sie führte aus, eine BK nach Nr. 2101, die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze erfasse, liege nicht vor. Sie könne nur durch eine einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung durch ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Die berufliche Tätigkeit als Maler sei indes mit solchen Belastungen nicht verbunden und auch nach den medizinischen Ermittlungen stelle die Schultererkrankung keine BK in diesem Sinne dar. Das Schulterengesyndrom sei auch keine Erkrankung nach Nr. BK 2103. Die vom Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an benutzten Geräten und Maschinen führten nicht zu einer übermäßigen Belastung des Hand-Arm-Schulter Systems. Mit seinem Widerspruch vom 12.12.2000 machte der Kläger geltend, die vom TAD der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen könnten nicht überzeugen. Soweit darin der Anteil der Überkopfarbeiten mit nur 5 % angenommen werde, sei dies falsch. Vielmehr seien 50 % der Malerarbeiten mit einer besonderen Belastung der Schulter verbunden. Die Beklagte hat daraufhin eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. W in S veranlasst. Dieser ist im Gutachten vom 03.07.2001 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit klinischen Zeichen eines Schulterengesyndroms bei Zustand nach arthroskopischen Operationen beiderseits, ein Weichteilreizzustand der Schulternackenmuskulatur mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei altersentsprechendem röntgen morphologischem Befund ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelreiz- oder Kompressionssymptomatik. Diese Gesundheitsstörungen stellten weder eine BK nach Nr. 2103 noch nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV dar. Schulterengesyndrome und die ihnen zugrundeliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette unterfielen nicht der BK 2103. Diese erfasse lediglich umformende, die Altersnorm übersteigende Veränderungen im Bereich der Ellenbogengelenke, der Schulterschlüsselbeingelenke sowie der handgelenksnahen Ellenspeichengelenke oder der Handwurzelknochen. In Bezug auf die Schultereckgelenke zeigten die kernspintomografischen Befunde lediglich eine beginnende Arthrose, die altersentsprechend sei. Bei Einwirkung von Belastungen im Sinne der BK komme es zudem zunächst zu Veränderungen in den der Belastung näher gelegenden Ellenspeichengelenke, der Handgelenke sowie der Handwurzelgelenke. Diese zeigten indes beim Kläger keinerlei Belastungsreaktion. Auch liege keine BK nach Nr. 2101 vor. Die einschlägigen und medizinisch zu fordernden Belastungen für die Entstehung der BK seien nach den Stellungnahmen des TAD nicht gegeben. Es handele sich bei der Erkrankung des Klägers im Bereich der Schulterweichteile um ein Schulterengesyndrom, das ursächlich auf degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette sowie der Supraspinatussehne zurückzuführen sei, die wegen ihrer anatomischen Lage besonders gefährdet seien. Bei den kernspintomografischen Untersuchungen seien hauptsächlich Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne selbst beschrieben worden. Eine Erkrankung der Sehne selbst unterfalle aber nicht der BK, sondern erfasst würden - wie aus den entsprechenden Darlegungen bei Schönberger/MehrtensA/alentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Auflage 2003, S. 1237 f. folge -, nur Erkrankungen des Gleitgewebes bzw. der Sehnenansätze. Abgesehen davon, dass eine Überbelastung durch die ständig wiederholenden einseitigen Bewegungen mit der Folge eines Missverhältnisses zwischen Belastung und Belastbarkeit nach den Stellungnahmen des TAD nicht erwiesen sei, seien Überkopfarbeiten auch gar nicht als belastend anzusehen. Gefährdend für die Supraspinatussehne seien vielmehr solche Arbeiten, bei denen der Arm seitlich vom Rumpf mehr als 60 Grad abgespreizt werden müsse, während beim Anheben des Armes nach vorne die Supraspinatussehne wesentlich weniger belastet werde. Schließlich seien auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse bekannt, die belegten, dass die berufliche Tätigkeit eines Malers und Anstreichers ein. erheblich erhöhtes Risiko für die Entstehung eines Schulterengesyndroms beinhalte. Nach alledem lägen die streitigen BK'en beim Kläger nicht vor. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001, zur Post gegeben am 23.10.2001, als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger am 21.11.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat er geltend gemacht, die Feststellungen des TAD zum Umfang der durchgeführten Überkopfarbeiten seien unzutreffend. Deshalb könnten auch die Darlegungen des Gutachters Dr. W, der bei seiner Beurteilung die Stellungnahmen des TAB M zugrundegelegt habe, nicht überzeugen. Überkopfarbeiten seien vielmehr prägend für die ausgeübte Tätigkeit als Maler bzw. Malermeister. Dazu hat der Kläger auf entsprechende Auskünfte der E Bau- und Grundstücks AG in X vom 16.11.2001 und der Eheleute A in X vom 30.10.2001 verwiesen. Schließlich habe auch der von der Beklagten gehörte Gutachter anerkannt, dass es bei einer seitlichen Abspreizung des Armes zu einer erheblichen Belastung der Supraspinatussehne komme. Derartige Bewegungsabläufe seien aber für die Ausführung von Malerarbeiten geradezu typisch. Auf Antrag des Klägers hat gemäß § 109 SGG Priv.-Doz. Dr. I, Leitender Arzt der Abteilung für Orthopädie II - Wirbelsäulenchirurgie, Schulter- und Ellenbogenchirurgie - der Klinik G in I1, am 12.01.2006 ein Gutachten erstattet. Der Sachverständige (SV) hat ein chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern bei durchgeführter subacromialer Dekompressionsoperation beiderseits, eine derzeit symptomlose, beginnende Arthrose des Schultereckgelenkes beiderseits, ein Zervikalsyndrom bei leichter Halswirbelsäulenfehlstellung mit Bewegungseinschränkungen, eine leichte Irritation der Muskelansätze am Rollhügel des rechten Oberschenkels sowie eine verbliebene Kraft- und Bewegungseinschränkung am linken Daumengrundgelenk nach älterem Strecksehnenabriss diagnostiziert. Eine berufliche Verursachung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich des Rollhügels des rechten Oberschenkels sei auszuschließen. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehe eine unspezifische Schmerzhaftigkeit des Schultergelerikes bei allen strukturspezifischen Untersuchungsmanövern, die bei isolierter Betrachtung einer Schädigung fast aller beteiligten Strukturen naheliegen würden. Im Gegensatz dazu sei das Schulterhauptgelenk nach allen vorliegenden Befunden aber als intakt und die umgebenden Rotatorensehnen nur als gering geschädigt anzusehen. Es fanden sich beim Kläger vielmehr Befunde multipler Schmerzlokalisation an verschiedensten Organen des Bewegungsapparates, speziell im Schulter-Nacken-Arm Bereich aber auch in der Hüft- und Lendenregion. Bei dieser Konstellation sei aber die Beschwerdesymptomatik durch eine strukturunabhängige Erkrankung wie ein chronisches Schmerzsyndrom und die - rheumatologisch gesicherte - Fibromyalgie zu erklären. Dies werde auch dadurch gestützt, dass es in dem seit 1999 zu beobachtenden Erkrankungsverlauf nicht zu einer Zunahme der strukturellen Schädigungen im Bereich der Schultern gekommen sei. Im Übrigen sei bei einer operativen Intervention, wie sie hier durchgeführt worden sei, in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eine Beschwerdebesserung zu erwarten, die hier nicht eingetreten sei obwohl nach den durchgeführten Operationen feststehe, dass diese zu einer zureichenden knöchernen Entlastung geführt hätte und es nicht zu weiteren strukturellen Veränderungen der Supraspinatussehnen gekommen sei. Mit Dr. W bestehe Übereinstimmung, dass die Diskussion um die Belastung der Supraspinatussehnen durch die Überkopfarbeiten überflüssig sei, denn diese seien zwar schulterbelastend, aber deutlich weniger als Arbeiten in den mittleren Sektoren. Dass derartige Arbeiten in bestimmten Berufsgruppen aber zu einem gehäuften Auftreten von Defekten in den Bereichen der Supraspinatussehnen führten, werde zwar wissenschaftlich erörtert, sei nicht durch epidemiologische Studien gesichert. Es sei daher unzulässig, für Maler, aber auch z.B. für Verputzer, die bei ihren Arbeiten gleichfalls in größerem Umfang den Arm seitlich abspreizen müssten, eine besondere Gefährdung zu unterstellen. Die Erkrankung des Klägers stelle daher keine BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV dar. Auch scheide eine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV aus, denn insoweit fehle es sowohl an den arbeitstechnischen Voraussetzungen wie auch an dem für diese BK zu fordernden Krankheitsbild. Mit der Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch den im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. W bestehe Übereinstimmung. Während die Beklagte sich durch dieses Gutachten in ihrer Beurteilung bestätigt gesehen hat, hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, die bei ihm frühzeitig aufgetretene Schulterengesymptomatik sei nicht durch einen altersvorauseilenden Verschleißprozess zu erklären, sondern müsse wesentlich ursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit bei Arbeiten mit seitlich abgespreiztem Arm bzw. Überkopf zurückgeführt werden. Dementsprechend seien die Gesundheitsstörungen im Bereich der Schulter als BK festzustellen und durch Verletztenrente zu entschädigen. Dazu hat der Kläger eine von ihm erarbeitete Stellungnahme zu anteiligen Überkopfarbeiten am Gesamtauftragsvolumen im Maler- und Lackiererhandwerk vorgelegt. Mit Urteil vom 21.02.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, auch eine ansatznahe Schädigung der Supraspinatussehne, wie sie im radiologischen Untersuchungsbefund vom 30.11.1999 gesichert sei, könne der BK 2101 zugeordnet werden. Weiter hat er auf Aufsätze von Barnbeck/Hierholzer mit dem Thema "Zum Krankheitsbegriff Periarthritis humeroscapularis" in der Zeitschrift "Die Berufsgenossenschaft", 1991 S. 214 f. und einen Zwischenbericht zum Thema "Ist die Periarthritis humeroscapularis (PHS) eine Berufskrankheit" von Rickert, veröffentlicht in der Zeitschrift für Orthopädie und Unfallmedizin 2004 S. 518 ff., verwiesen. Schließlich habe auch Dr. X1 auf eine besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen hingewiesen. Die Erkrankung sei daher als BK nach Nr. 2101 zu entschädigen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.02.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2001 zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 und/oder 2101 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte, die dem Urteil beipflichtet, beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte lag vor und war Gegenstand der Beratung. Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 18.10. und 03.12.2007 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente nach § 56 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), denn bei ihm liegt weder eine BK nach Nr. 2103 noch eine nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV vor. Die Feststellung einer BK nach § 9 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sogenannte arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei (BSGE 61, 127,130; 63, 270, 271; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 9 SGB VII Rdnr. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von wesentlichen Bedingungen. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.)- Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität muss hinreichend wahrscheinlich sein; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG SozR 2200, § 548 Nr. 38 und § 551 Nr. 1; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 26). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgebend ist (BSG SozR 1500 § 128 Nr. 31; SozR-3850 § 52 Nr. 1; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R -; Schönberger u.a., a.a.O., S. 146), erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSGE 43, 110, 113; BSG SozR-1300 § 48 Nr. 67). Die Faktoren, die für den Zusammenhang sprechen, müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen (vgl. Schulz-Weidner, SGb 1992, 58 f., 65). 1.) Die BK 2103 der Anlage zur BKV erfasst vibrationsbedingte Erkrankungen des Knochen- und Gelenksystems (vgl. dazu das vom Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung herausgegebene Merkblatt BarbBI 2005 Heft 3 S. 51 f., abgedruckt bei Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 2103 S. 1 f.). Wenn auch die Krankheitsmerkmale dieser beruflich bedingten Erkrankungsgruppe nicht in der Bezeichnung der BK ersichtlich sind, so handelt es sich in allen Fällen um Erkrankungen der oberen Extremitäten beim Umgang mit vibrierenden, von Hand geführten oder gehaltenen Geräten oder Maschinen (so Dupuis/Hartung in: Konietzko/Dupuis, Handbuch der Arbeitsmedizin, IV - 3.4.1. S. 1 f.). Dies folgt auch aus Abschnitt I des vorgenannten Merkblattes, wonach die Erkrankung bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen Vorkommen kann, die durch Vibration mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (5 - 50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen, wobei es durch längere Einwirkung zu pathologischen Veränderungen in den betreffenden Gelenken und Knochen kommen kann. Der Schädigungsmechanismus an den Knochen und Gelenken beruht auf vorwiegend gleichförmigen oder auch regellosen mechanischen Schwingungen und Stößen, sofern diese bei starker Ankoppelung (Greif-, Andruck- und Haltekräfte) der Hände an den Werkzeuggriffen tieffrequente Schwingungsenergie übertragen, so dass das Hand-Arm-System zu Schwingungen angeregt wird (vgl. dazu Abschnitt II des Merkblattes, a.a.O. sowie Mehrtens/Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 3 und 4; Dupuis/Hartung, a.a.O., S. 5). Diese bewirken eine hohe mechanische Belastung der Knochen und insbesondere der Gelenke in Form von Druck- und Zugkräften, die zu einer ständigen Stauchung und Streckung der Gelenkgewebe führen. An den mechanisch belasteten Gelenkknorpelflächen kann es zu einem vermehrten Anfall von Knorpelabriebprodukten, Rissbildungen und subchondralen Knochennekrosen mit Einbrüchen von Knochenzysten kommen. Die vom Kläger nach eigenen Angaben gelegentlich benutzten Geräte wie Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Handschleifmaschinen und Führwerke sind - wie der TAB M zutreffend dargelegt hat - keine Maschinen, die tieffrequente Schwingungen bei starker Ankoppelung übertragen. Ist danach schon die haftungsbegründende Kausalität nicht nachgewiesen, so fehlt es nach dem medizinischen Beweisergebnis auch am Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Senat stützt sich insoweit zum einen auf das von der Beklagten im Feststellungsverfahren eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr. W. Dieser ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als außerordentlich erfahrener, kompetent und abgewogen urteilender Gutachter für die Beurteilung chirurgischer/orthopädischer Berufskrankheiten und Unfallfolgen bekannt. Sein Gutachten entspricht in Form und Inhalt den Anforderungen, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind und das deshalb hier im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten war (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 9 b RU 76/87 - = HVBG-Info 1989, 410 f.; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage 2005, Abschnitt III Rdnr. 49, 50; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 118 Rdnr. 12 b). Zutreffend und in Übereinstimmung mit der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrmeinung (vgl. Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 4 sowie Abschnitt III des Merkblattes, a.a.O., S. 5) hat Dr. W dargelegt, dass bei Einwirkungen im Sinne der BK 2103 umformende, die Altersnorm übersteigende Veränderungen im Bereich der Ellenbogengelenke, der Schulterschlüsselbeingelenke sowie der handgelenksnahen Ellenspeichengelenke oder der Handwurzelknochen zu erwarten sind. Derartige Veränderungen liegen beim Kläger aber nicht vor und die Röntgenaufnahme im Bereich des Schultereckgelenkes zeigte keine wesentlichen die Altersnorm übersteigenden Veränderungen. Zur gleichen Einschätzung ist insoweit der im Gerichtsverfahren gehörte SV Dr. I gelangt. Schließlich ist entscheidend, dass - wie auch aus Abschnitt III des Merkblattes (a.a.O., S. 3 f.) folgt - Schulterengesyndrome und Erkrankungen der Sehnen dieser BK nicht unterfallen, wie der im Feststellungsverfahren gehörte Gutachter Dr. W dargelegt hat (vgl. dazu auch Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 5; Schönberger u.a., a.a.O., S. 1242 f.). Daraus folgt, dass die beim Kläger im Bereich der Schultern bestehende Beschwerdesymptomatik keine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV darstellt. 2.) Beim Kläger liegt auch keine BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV vor. Sie erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nach Abschnitt I des zu dieser BK vom Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatts für die ärztliche Untersuchung (abgedruckt bei Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 2101 S. 1 f.), können die von dieser BK erfassten Erkrankungen durch einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen, wobei überwiegend die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme betroffen sind. Krankheitsbilder sind die Parateonitis (Tendovaginitis) crepitans, Periostosen an den Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis) sowie in seltenen Fällen die Tenovaginitis stenosans. Als für die Verursachung ursächlich anzusehende berufliche Einwirkung kommen einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchungen wie kurzzyklische, repetitive, fein motorische Handtätigkeiten mit hoher Bewegungsfrequenz (mindestens 10.000 Bewegungsabläufe pro Stunde = 3 pro Sekunde), hochfrequente gleichfeinmotorische Tätigkeiten, insbesondere bei unphysiologischer Haltung sowie Überbeanspruchung durch ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung, bei denen eine einseitig von der Ruhestellung abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist, in Betracht (Senatsurteil vom 08.08.2007 - L 17 U 28/04 -; Mehrtens/ Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 2 und Rdnr. 4.1; Schönberger u. a., a.a.O., S. 1238). Nach herrschender Meinung ist eine arbeitstägliche Dauer dieser Einwirkung von mindestens 3 Stunden bei einer Gesamtbelastungszeit von in der Regel 5 Jahren erforderlich (vgi. Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 4.2; Schönberger u. a., a.a.O.). Dass der Kläger in Bezug auf die von ihm verrichteten Malertätigkeiten die vorstehend beschriebenen arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK 2101 erfüllt, ist von dem TAB M zutreffend verneint worden. Auch die vom Kläger angeschuldigten Überkopfarbeiten sowie die, bei denen der Arm seitlich vom Rumpf mehr als 60 Grad abgespreizt werden muss, beinhalten keinen Belastungsmechanismus, der zu einem von der streitigen BK erfassten Krankheitsbild im Sinne einer Parateonitis, Periostosen an den Sehnenansätzen oder zu einer Tendovaginitis stenosans führen kann. Derartige Krankheitsbilder liegen beim Kläger - wie Dr. W und der SV Priv.-Doz. Dr. I übereinstimmend dargelegt haben - aber nicht vor. Diagnostiziert und operativ behandelt wurden chronisches Impingementsyndrom mit typischen knöchernen reaktiven Veränderungen sowie eine chronische Tendinopathie der Infra- und Supraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter sowie ein Impingementsyndrom des Stadiums 2 mit Degeneration der Supraspinatussehne im Bereich des linken Schultergelenkes. Erfasst werden von der BK 2101 aber - wie dargelegt und worauf Dr. W zutreffend hingewiesen hat - nur Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, nicht aber Erkrankungen der Sehnen selbst oder knöcherne Einengungen im Sinne eines Schulterengesyndroms (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 08.08.2007, a.a.O.). Dass die vom Kläger vorgebrachte Beschwerdesymptomatik zudem angesichts der erfolgreich durchgeführten Operationen, den radiologisch nur leicht arthrotisch veränderten Eckgelenken zwischen Schlüsselbein und Schulterdach und bei intaktem Schulterhauptgelenk und nur geringfügig geschädigten Rotatorensehnen keine ausreichende Erklärung findet, hat der SV des Vertrauens des Klägers dargelegt und deshalb geschlussfolgert, dass bei dieser Konstellation sich die Beschwerdesymptomatik des Klägers nur durch eine strukturunabhängige Erkrankung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms bzw. einer Fibromyalgie erklärt. Diese können aber keinesfalls der BK 2101 zugeordnet werden. Sind mithin auch die medizinischen Voraussetzungen im Sinne der haftungsausfüllenden Kausalität für die Anerkennung einer BK 2101 nach einmütiger Auffassung von Dr. W und Priv.-Doz. Dr. I nicht gegeben und fehlt es zudem an dem für diese BK zu fordernden Schädigunsmechanismus, so stimmen die vorgenannten Ärzte andererseits darin überein, dass bei bestimmten kraftvollen Arbeiten, bei denen die Arme seitlich vom Rumpf abgespreizt werden müssen, eine erhebliche mechanische Belastung der Supraspinatussehne selbst gegeben ist und es - damit einhergehend - zu Reizzuständen im Schultergelenk kommen kann. Wenn dementsprechend auch in der Arbeitsmedizin mechanisch bedingte degenerative Defektbildungen der Rotatorenmanschette in Bezug auf bestimmte belastende berufliche Tätigkeiten erörtert werden, worauf der Kläger unter Vorlage der Aufsätze von Barnbeck/Hierholzer und Rickert hingewiesen hat, so ist entscheidend, dass gesicherte epidemiologische Erkenntnisse über den Zusammenhang weiterhin ausstehen, wie Priv.-Doz. Dr. I dargelegt hat (so auch Schönberger u.a., a.a.O.', S. 514). Daraus folgt zugleich, dass - unabhängig davon, dass die Feststellung einer sog. "Quasi-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII hier mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung nicht Streitgegenstand ist es an dem notwendigen Nachweis fehlt, dass bestimmte Personengruppen bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung derartigen Einwirkungen ausgesetzt sind und diese Einwirkungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sind, eine Erkrankung dieser Art zu verursachen (vgl. zu den dafür notwendigen Voraussetzungen im Einzelnen: BSGE 59, 295, 298; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 9 SGB VII Rdnr. 13; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., E § 9 SGB VII Rdnr. 8 jeweils m. w. N.). Entspricht somit der angefochtene Verwaltungsakt der Sach- und Rechtslage, mussten Klage und Berufung erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.