Urteil
L 10 (6) P 63/06 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0130.L10.6P63.06.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit von August 2004 bis Mitte Januar 2006. Die am 00.00.1990 geborene Klägerin ist nun 17 Jahre alt. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert und wohnt zusammen mit ihrer Mutter, ihrer Zwillingsschwester und einem jüngeren Bruder im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ohne Fahrstuhl. Mit etwa zweieinhalb Jahren verschlechterte sich der Allgemeinzustand der Klägerin. Im Klinikum F stellte man eine Störung der Nierenfunktion fest, es wurde eine Dialysebehandlung für etwa einen Monat durchgeführt. Danach normalisierte sich die Ausscheidungs- und Entgiftungsfunktion der Niere. Im Sommer 2003 wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt bei weiterer Verschlechterung der Nierenfunktion notwendig. Ab August 2004 wurde die Klägerin zu Hause peritoneal (über die Bauchhöhle) dialysiert, einmal die Woche am Nachmittag sowie jede Nacht. Den Grad der Behinderung stellte das Versorgungsamt H auf Antrag der Klägerin mit 100 fest, ebenso das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen H. Am 07.08.2004 beantragte die Klägerin Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege. Diesen Antrag unterstützte der die Peritonealdialyse durchführende Oberarzt Prof. Dr. C. Sein Schreiben vom 04.08.2004 lag dem Antrag der Klägerin bei. Darin hieß es, dass die Mutter der Klägerin folgende Pflegemaßnahmen ausführen müsse: 1. Mehrmals täglich Blutdruck messen, gegebenenfalls auch nachts. 2. Vorbereiten und Verabreichen der Medikamente. 3. Einhalten der diätetischen Auflagen (Essenszubereitung natrium- und kaliumarm). 4. Protokollieren hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der Trinkmenge. 5. Mehrmalige Wechsel des Dialysatbeutels ( ca. 5 - 6 x täglich). 6. Wechsel des sterilen Verbandes an der Eintrittstelle des Katheters in den Bauchraum. 7. Ambulante Kontrolltermine in unserer Klinik wahrnehmen. 8. Notfalls täglicher telefonischer Kontakt zur Klinik F, um ggf. notwendige Änderungen hinsichtlich der Behandlung zu besprechen. Zu den Pflegemaßnahmen müsse angemerkt werden, dass die Diätauflagen einzuhalten seien, da sonst eine Hyperkaliämie die Gefahr eines plötzlichen Herzstillstandes provozieren könne, zu viel Natrium eine Hypertonie zur Folge hätte. Blutdruckkontrollen und Bilanzierungen der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeit seien notwendig, da eine Überwässerung des Körpers zu einer Herzinsuffizienz führen könne. Das Wechseln der Dialysatbeutel und der Verbände müsse unter sterilen Bedingungen durchgeführt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr des Entstehens einer Peritonitis (Bauchfellentzündung). Die Mutter der Klägerin wende für die Pflege ca. 4 - 7 Std. pro Tag auf. Als Alternative zur Heimdialyse bliebe nur die Hämodialyse im Krankenhaus. Sie würde durch die ca. 3 x wöchentlich anfallenden Taxifahrten zur Klinik und zurück eine zusätzliche körperliche und psychische Belastung darstellen. Zudem sei die Heimdialyse kostengünstiger als eine Zentrumsdialyse. Man bitte daher, die Gesetzgebung großzügig auszulegen, damit die Dialyse daheim praktiziert werden könne. Die Beklagte ließ die Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) begutachten. Ein Hausbesuchs fand am 18.11.2004 statt. Der Gutachter Dr. H1 kam in seinem Gutachten vom 22.12.2004 zum Ergebnis, dass Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht anerkannt werden könne. Der Zeitaufwand der Grundpflege betrage 0 Minuten/Tag, derjenige für die Hauswirtschaft 45 Minuten/Tag. Der Allgemeinzustand und der Ernährungszustand der Klägerin seien gut. Bei der Heimdialyse (Peritonealdialyse) leiste die Mutter umfangreiche Hilfestellungen, etwa bezüglich des Dialysatbeutelwechsels der Entsorgung der Materialien, Verbandswechseln, Kontaktaufnahme zur Klinik etc. Diese Maßnahmen seien allesamt der Behandlungspflege zuzurechnen und insofern nicht auf die pflegerelevanten Aktivitäten anrechenbar. Hier bestehe Selbstständigkeit des Kindes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2004 ab. Die Mindestvoraussetzungen für die begehrten Leistungen, insbesondere ein Grundpflegebedarf von zumindest 45 Minuten täglich lägen nicht vor. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 11.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der behandelnde Arzt Prof Dr. C aus, die Klägerin werde, obwohl sie schon 14 Jahre alt sei, durch die Heimdialyse so belastet, dass sie altersentsprechende Tätigkeiten nicht immer durchführe. Zu dem Versorgungsbereich Körperpflege gehöre zwischen den Dialysephasen der tägliche Wechsel des Dialysatbeutels (Entleeren der sich angesammelten urinanalogen Flüssigkeit in der Bauchhöhle), morgens und abends von zusammengenommen ca. 60 min. Die Handgriffe seien in Analogie zum Wechsel eines Urinbeutels des Stomas bei künstlichem Blasenausgang zu sehen. Ebenso müsse der stomaähnliche Hautausgang 3-4 Mal in der Woche neu verbunden werden, was in Analogie zur Stomapflege durchgeführt werde. Der Zeitaufwand betrage ca. 30 Minuten pro Verband. Zur Körperpflege gehöre auch die tägliche Pflege der gesamten trockenen und juckenden Haut mit Hautcreme. Hierbei benötige die Patientin täglich ca. 5 Minuten Hilfen für die Rückenpartie. Nachts sei die Mobilität der Patientin durch die Gebundenheit an die Dialysemaschine aufgehoben, was Handreichungen auch bei der natürlichen Blasen- und Darmentleerung mit einem Zeitaufwand von durchschnittlich 5 min. pro Nacht nötig mache. Auch wegen Kostenersparnis der Krankenversicherung durch Heimdialyse bitte man, die Entscheidung noch einmal zu überdenken. Zudem übersandte die Klägerin ein Pflegeprotokoll vom 07.02.2005. Darin führte sie die einzelnen Hilfestellungen mit Zeitangaben aus, die sie für die Klägerin leistete. Die Beklagte ließ ein weiteres Gutachten vom MDK am 09.03.2005 nach Lage der Akten erstellen. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass die geistige Entwicklung der Klägerin unauffällig verlaufe, sie besuche die Realschule. Die geschilderten umfangreichen Hilfen seien der Behandlungspflege zuzuordnen, so etwa die Hilfen bei der Dialysetherapie und der Verbandwechsel des stomaähnlichen Hautausganges. Das sei durch eine Stellungnahme der Leiterin der „Sozialmedizinischen Expertengruppe II (SEG II, Pflege/Hilfebedarf) bestätigt worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht selbst die Haare waschen könne, wie im Pflegetagebuch angegeben. Beim Hausbesuch am 18.11.2004 in Anwesenheit der Mutter sei angegeben worden, dass das Wasserlassen ein Mal am Tag erfolge und die WC-Benutzung selbständig durchgeführt werde. Von der Mutter werde jetzt ein Hilfebedarf zur Toilettenbenutzung allein zweimal während der Dialyse geltend gemacht, das sei widersprüchlich. Selbst wenn man jedoch einen entsprechenden Hilfebedarf mit zweimal täglich 5 Minuten annehme, so werde der notwendige Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten am Tag an Grundpflege nicht erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) liege nur vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Der wöchentliche Zeitaufwand der Grundpflege müsse im Tagesdurchschnitt bei mehr als 45 Minuten liegen. Nach den Feststellungen des MDK anlässlich des Hausbesuches am 18.11.2004 seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Mit der dagegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die Mutter täglich Tabletten vorbereiten und sie an die Einnahme erinnern müsse. Hinzu kämen nachts regelmäßig Alarmzeichen der Maschine. Das könne ein Auslauf-, ein Einlauf- oder ein Zeitalarm sein. Es könne auch ein Schlauch klemmen. Die Mutter müsse dann aufstehen und sich darum kümmern. Von der Schule müsse sie des öfteren abgeholt werden, weil sie zu schwach sei, allein zurückzukommen, da sie unter „Knochenschmerzen“ leide oder es ihr schlecht gehe. Zudem müsse die Mutter sie mindestens 1-2 Mal monatlich zu Untersuchungen in die Klinik F begleiten. Es bestehe stets die Gefahr, dass sie aufgrund ihres stark angegriffenen Gesundheitszustandes zusammenbreche. Schließlich sei die psychische Beeinträchtigung - sowohl der Klägerin als auch der Mutter - erschwerend zu berücksichtigen. Sie sei aufgrund der Leidensgeschichte ständig niedergeschlagen. Während der nächtlichen Dialyse müsse ihr die Mutter 2 bis 4 Mal einen Eimer zum Stuhlgang bzw. zur Blasenentleerung reichen. Da sie seit Mitte Januar über eine Spenderniere verfüge, handele es sich um einen überschaubaren Zeitraum hinsichtlich der begehrten Leistungen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 zu verurteilen, ihr das Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab dem 07.08.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie Bezug auf ihre Argumentation im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid genommen. Die Ausführungen der Klägerin bezögen sich zum Teil auf den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierfür habe der beratende Arzt des MDK in seinem Gutachten vom 22.12.2004 einen nachvollziehbaren Hilfebedarf von 45 Minuten berücksichtigt. Nach § 15 SGB X müsse der Zeitaufwand in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei jedoch auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssten. Ein zusätzlicher zeitlicher Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Hauswirtschaft hätte daher keine Auswirkungen auf die Einstufung in die Pflegestufe I. Die Hilfe bei der Peritonealdialyse zähle zur Behandlungspflege nach § 37 SGB V, die nicht Bestandteil der Hilfe für eine der zur Grundpflege gehörenden Verrichtungen nach § 14 SGB XI sei. Sie müsse auch nicht aus zwingenden sachlichen Gründen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege nach dem SGB XI erbracht werden. Die notwendige Begleitung eines Kindes auf den Schulwegen könne ebenfalls nicht als Grundpflegebedarf, berücksichtigen werden. Das SG hat Beweis erhoben und hierzu einen Befundbericht der Hausärztin der Klägerin, der Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. L, sowie einen Befundbericht des behandelnden Arztes, Prof Dr. C, beigezogen. Anschließend hat das SG Gelsenkirchen die Klage mit Urteil vom 20.06.2006 abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass Pflegebedürftigkeit vorliege. Das sei nicht der Fall. Der Hilfebedarf der Klägerin im Zusammenhang mit der Peritonealdialyse zähle zur Behandlungspflege, die nicht Bestandteil der Hilfe für eine zur Grundpflege gehörende Verrichtung sei und auch nicht aus zwingenden sachlichen Gründen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege erbracht werden müsse. Insbesondere liege keine Hilfe bei der Blasenentleerung vor. Die Ableitung erfolge nicht durch die Blase, sondern durch die Bauchdecke. Ein höherer Hilfebedarf der Klägerin bei besonderen Verrichtungen der Grundpflege wie z. B. dem Ankleiden sei nicht ersichtlich, da keine Befunde vorlägen, die diesbezüglich körperliche Einschränkungen der Klägerin darlegten. Auch der nächtliche Hilfebedarf bei Stuhlgang bzw. Handrang mit dem in diesem Zusammenhang erforderlichem drei- bis viermaligen Leeren eines Eimers führe nicht zu einem Hilfebedarf im Umfang der Pflegestufe I. Der Hilfebedarf im Zusammenhang mit der Begleitung auf dem Schulweg sei nicht berücksichtigungsfähig. Es fehle am Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Existenz des Versicherten in der häuslichen Umgebung, wie es etwa bei erforderlichen Arztbesuchen der Fall sei. Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin am 11.08.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es werde vom SG ein erhöhter Hilfebedarf beim Ankleiden, Kämmen, Duschen, etc. mit der Begründung verneint, weil insoweit “keine Befunde vorlägen“. Im Befundbericht vom 27.01.2005 werde jedoch auf die körperliche Leistungsschwäche verwiesen. Diese ergebe sich auch aus den vorgelegten Laborwerten. Eine Peritonaldialyse sei eine “Blasenentleerung“ im Sinne der Pflegerichtlinien. Voraussetzung für eine Blasenentleerung sei das Zuführen von durch die Nieren in die Blase abgeleiteten Körperflüssigkeiten. Dieser Vorgang könne krankheitsbedingt nicht durchgeführt werden. Daher sei die hier maßgebliche Tätigkeit als Hilfe bei der Abführung von Körperflüssigkeiten anzusehen und der Grundpflege zuzuordnen. Auch die starken und häufigen Knochenschmerzen, die eine Unterstützung der Klägerin erforderlich machten, seien nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Bewertung der Schulwegbegleitung und der Begleitungen bei Arztbesuchen nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.06.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 zu verurteilen, ihr Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab Antrag bis zum 14.01.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Senat hat die Mutter der Klägerin im Termin vom 30.01.2008 zu den von ihr erbrachten Pflegeleistungen angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat einen Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gemäß §§ 28, 36 ff. SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit voraus. Pflegebedürftig sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Gesetzesdefinition des § 14 Abs. 4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkäufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege - Körperpflege, Ernährung und Mobilität - mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Nach der Rechtsprechung des BSG zählen dabei krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nur dann zum Grundpflegebedarf nach § 14 Abs. 4 SGB XI, wenn eine solche Maßnahme entweder untrennbarer Bestandteil einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuführen ist (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 82, 276, 279 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11 und 15). Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass eine Maßnahme der Behandlungspflege eine Maßnahme der Grundpflege vollständig ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 11; Urteil vom 22. August 2001 - B 3 P 23/00 R -). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Hilfe der Mutter der Klägerin bei und im Zusammenhnag mit der technischen Durchführung und Überwachung der Peritonealdialyse (Vorbereiten der Dialysemaschine, Wechsel der Beutel, Reinigen der Maschine, Wechsel des sterilen Verbands, Spritzen gegen Blutarmut, Wärmflasche reichen, Bauch massieren etc.) kann als Pflegebedarf nicht berücksichtigt werden, weil der Begriff "Blasenentleerung" auch bei weiter Auslegung nur die Abführung der Körperflüssigkeit umfasst, die in den Nieren produziert worden ist und sich in der natürlichen Harnblase oder in einem Blasenersatz mit künstlich geschaffenem Harnausgang gesammelt hat (Harn, Urin). Diese Vorstellung vom Begriff "Blasenentleerung" liegt auch den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 21. März 1997 idF vom 22. August 2001 zu Grunde (vgl. BRi D Ziffer V 5.1.7). Es gibt nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Verrichtungskatalogs in § 14 Abs. 4 SGB XI gegen diese weite Auslegung keine Einwände. Zugleich stellt die in den BRi vorgenommene Umschreibung des Tatbestandsmerkmals "Blasenentleerung" und der dort aufgeführten Formen der Hilfeleistungen die äußerste Grenze der Gesetzesauslegung dar. Der Begriff "Blasenentleerung" lässt schon nach seinem Wortsinn keine Auslegung zu, die über die Abführung von in den Nieren produzierten und über eine - natürliche oder künstliche - Blase abgeleiteten Körperflüssigkeiten hinausginge (Urteil des BSG vom 12.11.2003 - B3P 5/02 - juris-Rdn. 17 ff). Um eine so geartete Blasenentleerung ging es bei der Klägerin aber nicht. Sie verfügt über eine funktionierende Blase, konnte wegen der ausgefallenen Nierenfunktion aber nicht auf natürlichem Wege das Blut von harnpflichtigen Stoffwechselsubstanzen reinigen und Harn produzieren. Die Peritonealdialyse stellt auch bei weiter Auslegung des Begriffs keine Blasenentleerung dar, sondern kompensiert die ausgefallene Nierenfunktion. Die Bauchhöhle wird dabei nicht zu einer "künstlichen Blase", sondern - allenfalls - zu einer "künstlichen Niere". Der Einwand der Klägerin, die Auslegung des BSG stütze sich ausschließlich auf den Wortlaut des § 14 SGB XI, greift nicht. Zum einen stellt der Wortsinn einer Norm die äußerstre Grenze der Auslegung dar (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt im Nicht-, annahmebeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - juris-Rdn. 111). Zudem berücksichtigt das BSG bei seiner Auslegung auch die Sytematik des § 14 Abs. 4 SGB XI, indem es grundsätzlich nur die dort enumerativ aufgeführten Verrichtungen bei der der Ermittlung des Grundpflegebedarfs erfasst und Analogien nicht zuässt. Das entspricht auch dem vom BSG immer wieder betonten Sinn und Zweck des SGB XI, zwar Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen, dabei aber die Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung durch übermäßige Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht zu gefährden (so bereits im Urteil vom 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R -). Die Pflegeversicherung ist daher vom Gesetzgeber nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet worden (Urteil des BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 5/00 R - juris-Rdn. 16). Die Peritonealdialyse kann daher, ebenso wie die Hilfe bei der herkömmlichen Hämodialyse mit einem Dialysegerät (vgl. Urteil des BSG vom 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R -), nicht dem Grundpflegebedarf zugerechnet werden. Entsprechendes gilt für das Spritzen gegen Blutarmut, das Vorbereiten und Reichen von Medikamenten und das Erinnern an deren Einnahme. Auch diese Verrichtungen stellen reine Behandlungspflege dar und unterfallen nicht der Grundpflege (Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R - juris-Rdn. 18). Soweit die Klägerin auf ihren Wegen von oder zur Schule von ihrer Mutter begleitet wurde, ist das ebenfalls nicht als Grundpflegebedarf zu berücksichtigen. Auch das hat das BSG bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteil des BSG vom 05.08.1999 - B 3 P 1/99 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 8). Es fehlt insofern am erforderlichen Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Existenz des Versicherten in der häuslichen Umgebung. Die hier allein in Betracht kommende Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI) erfasst nur Hilfeleistungen, die außerhalb der Wohnung erforderlich sind, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, und die dazu beitragen, den Aufenthalt z.B. in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim zu vermeiden, wie es etwa bei regelmäßig erforderlichen Arztbesuchen der Fall ist (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6), grundsätzlich aber nicht bei der Begleitung zur Behindertenwerkstatt (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 5), zur Arbeitsstelle (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6), zur Schule (BSG SozR 3- 3300 § 15 Nr. 8), zum Gottesdienst oder bei Spaziergängen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 16). Auch soweit die Klägerin von ihrer Mutter bei ihren Fahrten zu Arzt- oder Krankenhausbesuchen begleitet wurde, kann das nicht bei der Ermittlung des Pflegebedarfs berücksichtigt werden. Das Gesetz stellt in § 15 Abs. 3 SGB XI mit hinreichender Deutlichkeit klar („Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt ...“), dass für die Bemessung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwands auf die Woche abzustellen ist (Urteil des BSG vom 29.04.1999 - B 3 P 12/98 R - juris-Rdn. 14). Aus dem gesamten in einer Woche anfallenden Pflegeaufwand ist der Tagesdurchschnitt zu ermitteln. Dies schließt es aus, bei der Feststellung des zeitlichen Pflegebedarfs auch Verrichtungen einzubeziehen, die seltener als zumindest einmal wöchentlich anfallen. Das war bei den Klinikbesuchen der Klägerin der Fall. Sie fielen nach eigenem Vortrag der Klägerin lediglich ein bis zwei Mal den Monat an. Auch die Arztbesuche erfolgten nicht wöchentlich. Die Klägerin hatte das zwar zunächst vorgetragen. Bereits aus dem Befundbericht der behandelnden Ärztin vom 21.11.2005 ergibt sich jedoch, dass die letzte Behandlung über viereinhalb Monate zurücklag. Es stellt sich somit nicht mehr die Frage, ob die Klägerin, die im streitigen Zeitraum zwischen 14 und 16 Jahren alt war, auf die Begleitung der Mutter tatsächlich angewiesen war. Die eingeholten Befundberichte stützen diesen Vortrag der Klägerin nicht. Die von der Klägerin vorgetragene komplette Essensversorgung (Einkauf, Zubereitung, Bereitstellen) durch die Mutter ist von der Beklagten zutreffend bei der notwendigen hauswirtschaftlichen Versorgung der Klägerin berücksichtigt worden und zwar mit dem für die strittigen Leistungen der Pflegestufe I notwendigen Zeitumfang von zumindest 45 Minuten am Tag. Selbst ein noch höherer Umfang an zu berücksichtigenden hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen könnte den zeitlich nicht ausreichenden Pflegebedarf bei der Grundpflege jedoch nicht ausgleichen ( § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Auch der von der Klägerin vorgetragene allgemeine Aufsichts- bzw. Bereitschaftsbedarf wegen der Gefahr plötzlich eintretender, nicht vorhersehbarer Schwächeperioden während der Schulzeit oder Alarmen des Dialysegeräts oder Hilfestellungen während des nächtlichen Wasserlassens und Notdurft ist kein Pflegebedarf i.S.d. § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGB XI. Die bloße Verfügbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft stellt noch keine Hilfeleistung i.S.d. § 14 Abs. 3 SGB XI dar, schafft vielmehr nur die Voraussetzung für eine mögliche Hilfeleistung (BSG Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R -; Urteil des BSG vom 06.08.1998 -B 3 P 17/97- juris-Rdn. 14). Der Zeitaufwand für das tägliche Eincremen der Haut ist bei der Ermittlung des Grundpflegebedarfs nicht zu berücksichtigen. Anders wäre es nur, wenn es sich um eine aus medizinisch-pflegerischen Gründen notwendige Maßnahme der Behandlungspflege handeln würde oder diese nicht nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit einer vorangegangenen Körperwäsche verbunden wäre, sondern als Folge der Körperwäsche (z.B. wegen der Reizung einer Schuppenflechte) aufgrund der besonderen Konstitution des zu Pflegenden notwendig wäre (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 9; Urteil des BSG vom 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R - juris-Rdn. 25). Das trägt die Klägerin aber nicht einmal selbst vor. Vielmehr weist sie lediglich darauf hin, dass das Eincremen wegen der durch die Dialyse trockenen Haut notwendig sei. Dass und warum sie sich nicht selbst eincremen konnte und welcher Zusammenhang mit einer Katalogverrichtung des § 14 Abs. 4 SGB XI bestand, wird nicht vorgetragen. Die danach allein verbleibenden, von der Klägerin als notwendig vorgetragenen Verrichtungen erreichen die notwendigen Zeiten für die Pflegestufe I, nämlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten, nicht. Es handelt sich um tägliches Kämmen (ohne Vortrag zum zeitlichen Umfang) sowie zwei Mal in der Woche Haarewaschen und Föhnen (jeweils dreißig Minuten, d.h. am Tag 8,5 Minuten), zwei Mal nachts den Eimer reichen zum Wasserlassen oder zum Stuhlgang (jeweils 10 Minuten) und das Protokollieren der Ein- und Ausfuhr der Trinkmenge (ohne Zeitangabe). Bei Ansatz des Orientierungswertes der Pflegerichtlinien von einer Minute für das Haarekämmen (vgl. Urteil des BSG vom 31.08.2000 - B3P 14/99 R - juris-Rdn. 28) und bei Schätzung (vgl. zur richterlichen Schätzung von Zeitwerten das Urteil des BSG vom 28.05.2003 - B 3 P 6/02 R - juris-Rdn. 14) der Zeit für das Aufschreiben der Trinkmenge mit fünf Minuten am Tag, ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein täglicher Grundpflegebedarf von deutlich unter 40 Minuten. Ein Anspruch der Klägerin auf Pflegegeldleistungen besteht danach nicht. Dabei wurde noch nicht einmal berücksichtigt, dass die von der Klägerin für die Verrichtungen angegebenen Zeiten von den Orientierungswerten der Pflegerichtlinien ohne Anführung von Gründen und damit nicht nachvollziehbar nach, oben abweichen (vgl. Urteil des BSG 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R - juris-Rdn. 28). So sehen die Richtlinien für die komplette Übernahme der Oberkörperwäsche inklusive der Haarwäsche 6 Minuten als in der Regel ausreichend an und für die komplette Übernahme des Duschens 15-20 Minuten (BSG a.a.O.). Aus welchen Gründen dann für die bloße Hilfe beim Haarewaschen und Föhnen 30 Minuten notwendig gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar und wird nicht vorgetragen. Die Verrichtung ist daher nur mit dem Orientierungswert der BRi zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die nächtliche Hilfe beim Wasserlassen. Hier sehen die Richtlinien 2-3 Minuten vor und für die Hilfe beim Stuhlgang 3-6 Minuten. Für das bloße Reichen eines Eimers und dessen anschließendes Entleeren können dann - entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Klägerin - keine zehn Minuten angesetzt werden. Es kommt daher auch nicht auf die insoweit stark schwankenden Angaben der Mutter der Klägerin an. Wurde von ihr beim Hausbesuch des MDK im November 2004 nächtliches Wasserlassen oder Stuhlgang noch verneint, so war im anschließenden Widerspruchsverfahren und zunächst auch im Klageverfahren von zwei Stuhlgängen während der Nacht die Rede. Im Termin vor dem SG hieß es dann, dass drei bis vier Mal ein Eimer während der nächtlichen Dialyse gereicht werden müsse. Eine Erklärung für die stark schwankenden Angaben wurde nicht gegeben. Selbst wenn man jedoch das Reichen des Eimers entsprechend den letzten Angaben der Mutter mit täglich 3,5 Mal und einem Zeitumfang nach den BRi für die Komplettübernahme mit 3 bis 6 Minuten berücksichtigen würde, so wäre der zeitliche Mindestumfang der Grundpflege für die Pflegestufe I nicht erreicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin - wie von der Beklagten vorgetragen - alle vorstehenden Verrichtungen mit Ausnahme des nächtlichen Wasserlassens und der nächtlichen Notdurft selbst verrichten konnte, die Hilfestellungen der Mutter also nicht notwendig waren. Für diese Auffassung sprechen allerdings die zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes Prof. Dr. C und der bei ihm eingeholte Befundbericht. Darin heißt es nämlich u.a. über die Klägerin: „Im Großen und Ganzen nicht viel mehr Beschwerden als ein Gesunder“, „selten Schulausfall oder Krankenhausaufenthalte“, „allgemeine Armut an Beschwerden“, „Wir als behandelnde Ärzte teilen also zunächst den guten Eindruck der Gutachter von der Klägerin“ und „hat sich die gesundheitliche Situation der Klägerin keineswegs verschlechtert, sondern gebessert.“. Diese Einschätzung wird unter anderem durch die Gewichtszunahme der Klägerin in der Zeit von 12/04 bis 6/05 von 50 auf 58,5 kg bestätigt. Die von der Klägerin angegebenen „Knochenschmerzen“ und körperliche Schwäche werden hingegen weder durch die Befundberichte der Kinderärztin Dr. L noch jenen des Prof. Dr. C belegt. Auch von schlechten Laborwerten ist dort nicht die Rede. Vielmehr heißt es bei Prof. Dr. C, dass weitgehend Normalbefunde gegeben seien und lediglich eine Anämie mit einer geringen körperlichen Leistungsschwäche vorliege. Das schließt den von der Klägerin vorgetragenen Hilfebedarf eigentlich aus. Er erklärt sich allenfalls durch die von der Kinderärztin (fachfremd) diagnostizierte „depressive Verstimmung“, die ggf. die vorgetragenen Hilfestellungen notwendig machte. Selbst wenn man das unterstellt, wird - wie dargelegt - jedoch durch die Hilfestellungen der zeitliche Umfang von zumindest mehr als 45 Minuten am Tag nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).