Urteil
L 20 SO 83/07 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0407.L20SO83.07.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Laptop-Computer und ein dazugehöriges Software-Paket aus Mitteln der Sozialhilfe. Der 1965 geborene Kläger bezog zunächst bis zum 31.08.2006 vom Job Center Essen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit September 2006 erhält er von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Am 24.04.2007 beantragte er die Übernahme der Kosten für einen Laptop-Computer in Höhe von 1.178,98 Euro. Zur Begründung führte er aus, er brauche einen solchen Computer für seine schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten, sowie um Korrespondenz zu führen und Bewerbungen zu schreiben. Mit Bescheid vom 25.04.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die begehrte Leistung gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Sie bitte um Mitteilung, ob der Kläger durch seine wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeiten Einkünfte erziele. Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2007 Widerspruch eingelegt und am 14.05.2007 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er benötige den Laptop-Computer für seine wissenschaftlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten. Außerdem sei er hiermit in der Lage, Schreiben und Bewerbungen aufzusetzen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger sein Klagebegehren dahingehend erweitert, dass er nunmehr auch die Übernahme für ein Computer-Software- Paket begehrt hat. Hierzu hat er einen Kostenvoranschlag der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH vorgelegt, aus dem sich Gesamtkosten von 2.668,80 Euro ergeben haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit dem Hinweis darauf zurück, dass die früher im Bundessozialhilfegesetz vorgenommene systematische Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Leistungen mit Inkrafttreten des SGB XII aufgegeben worden sei. Die Regelsätze umfassten nunmehr pauschal den gesamten Bedarf für den Lebensunterhalt mit Ausnahme der in § 31 SGB XII genannten einmaligen Bedarfssituationen. Damit bestehe die Verpflichtung, aus dem Regelsatz auch solche Kosten zu bestreiten, für die in der Vergangenheit (noch) einmalige Leistungen gezahlt worden seien. Könne im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, könne auf Antrag eine entsprechende Leistung nach § 37 SGB XII als Darlehen gewährt werden. § 37 SGB XII stelle eine Öffnungsklausel dar und beziehe sich grundsätzlich auf den von den Regelsätzen umfassten Bedarf. Dies sei der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der in § 31 SGB XII ausdrücklich erwähnten weiteren Leistungen. Drohe der Regelbedarf trotz bereits erbrachter Regelsatzleistung ungedeckt zu bleiben und liege folglich eine derart dringliche und nicht anders abwendbare Notlage vor, sei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet. Zwar sei ein Computer mit Zubehör und Internetzugang ein Mittel, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und am kulturellen Leben teilzunehmen, jedoch gehörten Beziehungen zur Umwelt und die Teilhabe am kulturellen Leben nur in vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt. Dabei liege die Wahl des Mediums zur Herstellung von Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen; es sei sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm ein Medium vorzuschreiben. Grenzen ergäben sich jedoch aus der Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Es sei Aufgabe der Sozialhilfe, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, die dann bestehe, wenn es ihm nicht möglich sei, in der Umgebung von Nichthilfebedürftigen ähnlich wie diese zu leben, wobei die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen seien. Orientierungspunkt sei dabei das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen. In Anwendung dieser Grundsätze übersteige ein Computer mit Zubehör und Internetzugang den Umfang, innerhalb dessen es vertretbar sei, Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens anzusehen. Auch wenn immer mehr private Haushalte mit Computern ausgestattet seien, sei davon auszugehen, dass der Verbreitungsgrad bei Haushalten in den unteren Einkommensgruppen unterdurchschnittlich sei. Selbst wenn man aber von einem durchschnittlichen Verbreitungsgrad bei Haushalten unterer Einkommensgruppen ausgehe, zähle ein Haushalt bzw. ein Hilfeempfänger, der über keinen Computer verfüge, nach wie vor zu einer großen Gruppe von Personen, die ebenfalls nicht, über diese Ausstattung verfügten. Auch als Lernmittel oder Mittel zur Verbesserung der allgemeinen Berufschancen eines Hilfeempfängers diene der. Computer nicht. Soweit der Kläger den Austausch über die Nutzung des Internets wünsche, bestehe die Möglichkeit, entsprechende Computernutzerangebote von Büchereien oder privaten Internet-Cafes in Anspruch zu nehmen. Hierzu stünden ihm über den gewährten Regelsatz begrenzte Mittel zur Verfügung. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 zu verurteilen, die Kosten für einen Laptop und die dazugehörige Software in Höhe von 2.668,80 Euro zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezogen und an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Mit Urteil vom 15.10.2007 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.06.2007 bezogen, die nach eigener Überzeugung und Feststellung des Gerichts zutreffend seien. Mit der Klage habe der Kläger keinen neuen Sachverhalt vorgetragen, der in dem Widerspruchsbescheid nicht bereits berücksichtigt worden sei. Zwar sei zweifelhaft, ob die Klage hinsichtlich der im Klageverfahren erstmals geltend gemachten Software zulässig sei und es fehle insoweit an der Durchführung eines erforderlichen Widerspruchsverfahrens. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn die Klage sei auch insoweit unbegründet. Die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Erwägungen seien auch für die Software maßgeblich. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch § 73 SGB XII vorliegend als Anspruchsgrundlage ausscheide. Insoweit seien dieselben Erwägungen maßgeblich, wie sie die Beklagte bereits im Rahmen des Widerspruchsbescheides angestellt habe. Gegen das ihm am 18.10.2007 zugestelle Urteil hat der Kläger am 13.11.2007 Berufung eingelegt. Er hält an der Auffassung fest, die begehrten Leistungen seien ihm zur Ausübung seiner wissenschaftlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten zu gewähren. An der Ausübung dieser Tätigkeiten sehe ersieh gehindert, weil er kein Schreibgerät habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2007 zu verurteilen, die Kosten für einen Laptop und die dazugehörige Software in Höhe von 2.668,80 Euro zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten. Diese Akten haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Auslegung des Klagebegehrens im wohlverstandenen Interesse des Klägers führt dazu, dass Streitgegenstand von vornherein nicht nur die Kostenübernahme hinsichtlich eines Laptop-Computers, sondern auch die Kostenübernahme für die dazugehörige Software gewesen ist. Denn ohne die Software kann der Computer nicht sinnvoll betrieben werden. Die Berufung ist zulässig. Richtiger Klagegegner ist die - nach der vom Senat entsprechend seiner bisherigen Praxis vorgenommenen Umstellung - beklagte Gebietskörperschaft, nicht der Oberbürgermeister als Behörde, der noch im Rubrum der erstinstanzlichen Entscheidung als Beklagter aufgeführt wurde. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) demgegenüber die Behörde als richtigen Klagegegner ansieht (vgl. BSG, Urteil v. 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R), folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (ausführlich zum Rechtsträger als richtigem Klagegegner: Urteil des Senates vom 25.02.2008, L 20 SO 31/07), weil im Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Rechtsträgerprinzip gilt und weder im SGG noch im Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum SGG (AG-SGG NRW) eine Bestimmung existiert, wonach die Klage gegen die Behörde zu richten ist (anders für bestimmte Klagearten nach der Verwaltungsgerichtsordnung: § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung NRW [AG-VwGO NRW]). Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht beschwert wird i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Ihm steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den begehrten Laptop-Computer und die dazugehörige Software aus Mitteln der Sozialhilfe zu. Hinsichtlich der Verneinung eines entsprechenden Anspruches wird von dem erkennenden Senat zunächst gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 verwiesen, auf die bereits das Sozialgericht Bezug genommen hat. Der Kläger hat auch in der Begründung der Berufung keine Gesichtspunkte vorzutragen vermocht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Zwar gehört der Kläger zur Überzeugung des Senates zu dem Personenkreis, der grundsätzlich nach dem SGB XII anspruchsberechtigt ist. Insbesondere liegt ein Leistungsausschluss nach § 21 SGB XII nicht vor. Hiernach erhalten nach dem SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt solche Personen, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Senates, die sich auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen über den Kläger stützen, nicht nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt, weil er aufgrund einer schweren behandlungsbedürftigen psychischen Störung nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich nachzugehen (§ 8 Abs. 1 SGB II). Dem für den Kläger somit grundsätzlich anwendbaren SGB XII läßt sich jedoch keine Anspruchsgrundlage entnehmen, auf die er sein Begehren stützen könnte. Ein Anspruch aus § 31 SGB XII (einmalige Bedarfe) scheidet schon deshalb aus, weil ein Computer nebst Software in dieser Bestimmung nicht aufgeführt wird und auch kein Tatbestand in dieser Vorschrift enthalten, ist, dem die begehrten Gegenstände zugeordnet werden können. Auch ein Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 37 SGB XII kommt nicht in Betracht. Nach § 37 Abs. 1 SGB XII soll auf Antrag ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob eine Darlehensgewährung überhaupt in Betracht kommt, obwohl der Kläger bisher einen Zuschuss und kein Darlehen begehrt hat. Denn es lässt sich schon kein unabweisbarer Bedarf feststellen, der Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Darlehens wäre. Erhebliche Zweifel am Bedarf des Klägers bestehen schon deshalb, weil dieser fortlaufend im Internet aktiv ist und auch die Schriftsätze im Klageverfahren mit EDV-Unterstützung gefertigt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er ohne den begehrten Computer an einer EDV-gestützten Kommunikation gehindert ist. Zudem besteht ein etwaiger Bedarf ohnehin nur in einem angemessenen Rahmen. Ein tragbarer Computer mit einem Softwarepaket für mehrere tausend Euro gehört hierzu nicht. Es ist auch nicht ansatzweise ein Grund dafür ersichtlich, warum dem Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe eine solche gehobene Ausstattung zur Verfügung gestellt werden sollte (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 17.05.2001, 6 K 148/99, wonach selbst ein einfacher Computer nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört). Die Anschaffung eines Laptop-Computers mit der dazu- gehörigen Software kann sich auch nicht als Leistung der Eingliederungshilfe aus §§ 53 f SGB XII ergeben. § 53 Abs. 3 SGB XII sieht zwar u.a. vor, dass es Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Überzeugung des Senats soll der anzuschaffende Computer aber vorliegend keine irgendwie gearteten behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen, sondern er soll ganz allgemein dazu dienen, die Bedürfnisse des Klägers im Hinblick auf seine Selbstbestimmung, Meinungsäußerung, wissenschaftliches Arbeiten bzw. eine Verbesserung der Berufschancen zu befriedigen. Damit fehlt dem Einsatz des anzuschaffenden Computers jeglicher behinderungsbedingte Bezug. Eine bloße Verbesserung der allgemeinen Berufschancen, die allenfalls vorliegen könnte, ist jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe (VG Münster, Urteil v. 25.08.2005, 11 K 1213/04). Ein Anspruch aus § 73 SGB XII (Hilfe in besonderen Lebenslagen) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine von § 73 .SGB XII vorausgesetzte besondere Lebenslage liegt dann vor, wenn die bedarfsauslösende Lebenslage weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 bis 9 bzw. noch in den Regeln über die sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen geregelt ist. In § 73 SGB XII werden daher nur atypische Lebenslagen erfasst, die in dem hier behaupteten Bedarf eines Laptop-Computers nebst Software zu den o.g. Zwecken nicht gesehen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 160 SGG).