Urteil
L 3 R 282/06 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0428.L3R282.06.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs. Durch Bescheid vom 01.09.1995 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1930 geborenen Kläger ab dem 01.06.1995 Regelaltersrente. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab Oktober 1995 unter Zugrundelegung von insgesamt 7,4430 Entgeltpunkten auf 344,09 DM. Mit am 27.05.1999 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 19.11.1998 wurde die am 17.07.1961 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) geschieden. Anlässlich der Scheidung wurden von dem für den Kläger bei der Beklagten geführten Rentenkonto, bezogen auf den 31.07.1996, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,61 DM auf das bei der Beigeladenen zu 1) geführte Rentenkonto der Beigeladenen zu 1) übertragen. Nachdem die Beigeladene zu 2) der Beklagten unter dem 23.02.2005 mitgeteilt hatte, dass die Beigeladene zu 1) dort einen Rentenantrag gestellt habe, setzte die Beklagte den Kläger hiervon mit Schreiben vom gleichen Tag in Kenntnis. Durch Bescheid vom 15.03.2005 bewilligte die Beigeladene zu 2) der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.03.2005 Regelaltersrente. Daraufhin berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 29.03.2005, abgesandt am 04.04.2005, aufgrund der Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs insofern neu, als sie (laut Anlage 1 des Bescheides) ab dem 01.03.2005 unter Zugrundelegung von nunmehr 5,5872 Entgeltpunkten einen monatlichen Rentenzahlbetrag von nur noch 133,37 Euro und für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 eine Überzahlung in Höhe von 88,60 Euro feststellte. Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.04.2005 eingelegten, am 10.05.2005 bei der Beklagtem eingegangenen Widerspruchs und der zugleich bei dem Sozialgericht Detmold unter dem Az. S 11 (19) R 101/05 erhobenen Klage machte der Kläger im wesentlichen geltend, er habe seinen Lebensunterhalt schon vor Herabsetzung der Rente nicht mehr bestreiten können. Nun verbleibe ihm nichts mehr zum Leben. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die versäumte Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hatte, änderte sie den Regelaltersrentenbescheid vom 01.09.1995 nach entsprechender Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 21.07.2005 unter Hinweis auf § 48 Abs.1 S.1 und 2 Nr.4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - insofern ab, als sich die monatliche Rentenhöhe ab dem 01.03.2005 lediglich noch auf 133,37 Euro belaufe. Zugleich stellte sie für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 eine Überzahlung in Höhe von 88,60 Euro fest, die der Kläger zu erstatten habe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von dem Kläger bezogene Rente ab dem 01.03.2005 um die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften zu mindern sei, weil dem Kläger die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf seinen Rentenanspruch aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 23.02.2005 bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Der Bescheid enthielt den Hinweis, gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden zu sein. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005, abgesandt am 20.09.2005, wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.03.2005, ergänzt durch den Bescheid vom 21.07.2005, zurückgewiesen. Mit seiner am Montag, dem 24.10.2005, bei dem Sozialgericht Detmold unter dem Az S 19 R 217/05 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die Verfahren S 11 (19) R 217/05 und S 11 (19) R 101/05 mit Beschluss vom 02.12.2005 (BL 21 GA) zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem Az S 11 (19) R 217/05 verbunden. In der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 06.04.2006 hat der Vertreter der Beklagten die angefochtenen Bescheide vom 29.03.2005 und 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 insoweit zurückgenommen, als darin eine Überzahlung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 88,60 Euro geltend gemacht wird. Einen im Termin von dem Kläger gestellten Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin wies das LSG NRW zurück (Beschluss vom 22.05.2006 - L 10 AR 59/06 AB -). Durch Gerichtsbescheid vom 06.09.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte nach Anhörung der Beteiligten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Bescheide vom 29.03.2005 und 21.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 insoweit aufzuheben, als darin unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.09.1995 eine Neufeststellung der Rente für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 erfolgt und insoweit eine Überzahlung in Höhe von 88,60 Euro festgestellt worden ist. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X iVm § 76 Abs.1 und 3 und § 100 Abs.1 S.1, Abs.3 S.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - lediglich berechtigt gewesen sei, die Regelaltersrente des Klägers wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Zukunft, also die Zeit ab dem 01.05.2005 (= Monat nach Bekanntgabe des am 04.04.2005 abgesandten Bescheides vom 29.03.2005), neu festzustellen. Von einer teilweisen Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten durch die Beklagte hat das Sozialgericht u.a. im Hinblick auf die Geringfügigkeit dessen Obsiegens abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen den ihm am 05.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.10.2006 Berufung eingelegt, mit derer seine Ablehnung auch "gegenüber den Richtern am LSG aufrecht" erhalten hat. Mit Schriftsatz vom 26.04.2008 hat der Kläger die von ihm "berechtigt und begründet abgelehnten" Berufsrichter des erkennenden Senats namentlich benannt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Bescheide vom 29.03. und 21.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 auch insoweit aufgehoben, als die Rente des Klägers darin für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.04.2005 neu festgestellt, worden ist. Der Kläger, der im Verhandlungstermin nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war, beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 29.03.2005 und 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte gemäß §§ 153, Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die ihm am 02.04.2008 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Auch durfte der Senat trotz des Befangenheitsantrags des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne zuvor über sein Ablehnungsgesuch förmlich entschieden zu haben; denn ein offenbar rechtsmissbräuchlich gestelltes Befangenheitsgesuch macht eine förmliche Entscheidung über dieses nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 26.04.1989 - 11 Bar 33/88 BVerfGE 72, 51 ff (59); Meyer/Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage München 2005, § 60 Rdnr. 10 d m.w.N.). Sowohl der in der Berufungsschrift gestellte, u.a. gegen die Richter "am LSG" gerichtete Antrag des Klägers, diese wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als auch das im Schriftsatz vom 26.04.2008 enthaltene bzw. entsprechend auszulegende Ablehnungsgesuch gegen die "berechtigt und begründet abgelehnten" Berufsrichter des erkennenden Senats ist in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch u.a., wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG NJW 97, 3327)) und/oder es nicht ausreichend individualisiert ist; denn ein Ablehnungsgesuch muss nach § 60 Abs.1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 42 Abs.2, 44 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) Befangenheitsgründe nennen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (vgl. BVerfGE 11, 1,5; 37, 67, 75; BSG SozR Nr.5 zu § 42 ZPO; BSG SozR 1500 § 60 Nr.3; Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 60 Rdnr. 10 c). Die in der Berufungsschrift erfolgte Ablehnung sämtlicher, nicht namentlich benannter Richter des Landessozialgerichts wird diesen Anforderungen jedoch ebenso wenig gerecht wie der mit späterem Schriftsatz vom 20.04.2008 gegen die Berufsrichter des erkennenden Senats gerichtete Befangenheitsantrag. Zwar hat der Kläger diese in letzterem namentlich benannt; er hat aber jedenfalls auch dort - ebenso wie in der Berufungsschrift - keinerlei Befangenheitsgrunde vorgetragen. Soweit sich der Kläger mit der Berufung (weiterhin) gegen die Neufeststellung seiner Regelaltersrente für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2005 und die Feststellung einer in diesem Zeitraum entstandenen Überzahlung iHv 88,60 Euro wendet, kann letztlich offen bleiben, ob die Berufung schon unzulässig ist, weil die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts den Kläger insoweit nicht beschwert; denn selbst wenn seine solche Beschwer zu dessen Gunsten unterstellt wird, weil das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Neufeststellung seiner Regelaltersrente für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2005 und insoweit entstandene Überzahlung entgegen §§ 54 Abs.1 S.1 SGG, 131 Abs.1 S.1 SGG nicht (selbst) aufgehoben, sondern die Beklagte lediglich zu einer entsprechenden Aufhebung der Bescheide verurteilt hat, ist die Berufung jedenfalls unbegründet; denn die in dem genannten Umfang erhobene Anfechtungsklage war zwar ursprünglich zulässig und wurde insbesondere gemäß §§ 87 Abs.1 S.1 und Abs.2 SGG ¡Vm 37 Abs.2 SGB X und § 64 Abs.1 bis 3 SGG fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide in der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 06.04.2006 und im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat zurückgenommen hat, soweit die Regelaltersrente des Klägers darin für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2005 herabgesetzt und eine entsprechende Überzahlung festgestellt worden ist. Eine dann allein noch denkbare Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs.1. S. 3 SGG, gerichtet auf die Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide in dem genannten Umfang rechtswidrig waren, wäre - ein entsprechendes Begehren unterstellt - ebenfalls unzulässig gewesen, weil ein insofern gemäß § 131 Abs.1 S.3 SGG notwendiges Feststellungsinteresse des Klägers nicht ersichtlich ist und von diesem auch nicht geltend gemacht wurde. Soweit sich der Kläger gegen die Neufeststellung der Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.05.2005 wendet, ist die Berufung zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit sind die Bescheide vom 29.03.2005 und 21.07.2005 - letzterer ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten; die Beklagte hat den Regelaltersrentenbescheid vom 01.09.1995 darin gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X zu Recht für die Zeit ab dem 01.05.2005 bzgl. der Rentenhöhe aufgehoben. Formelle Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 29.03.2005 nicht angehört; dieser Fehler wurde aber wenn nicht schon durch die vor Erlass des ergänzenden Bescheides vom 21:07.2005 erfolgte Anhörung, so jedenfalls spätestens im Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. § 41 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 SGB X). Der Bescheid vom 29.03.2005 ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil in dessen Begründung weder die Anspruchsgrundlage für die Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers ab dem 01.05.2005 genannt wird noch eine Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen erfolgt. Zwar ist ein Verwaltungsakt, der nicht oder nicht ausreichend begründet wird, insbesondere die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, nicht enthält, gemäß § 35 iVm § 41 Abs.1 Nr.2 SGB X rechtswidrig. Eine ausreichende Begründung wurde aber jedenfalls in dem ergänzenden Bescheid vom 21.07.2005 nachgeholt, in dem die maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Neufestststellung der Regelaltersrente unter Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides, nämlich § 48 SGB X, genannt wird und eine Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen erfolgt ist. Diese Verfahrensweise war auch zulässig; denn sowohl die Ergänzung einer unzureichenden Begründung als auch das Nachholen einer völlig fehlenden Begründung darf gemäß § 41 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 SGB X (sogar) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im Gerichtsverfahren erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dadurch - anders als vorliegend - der Regelungsumfang des Verwaltungsaktes bzw. dessen Wesen verändert wird (BVerwG Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 25; Meyer-Ladewig, § 41 Rdnr. 6). Die materiellen Voraussetzungen des § 48 Abs.1 S.1 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In den Verhältnissen, die bei Erlass des Regelaltersrentenbescheides vom 01.09.1995 Vorgelegen haben, ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Beigeladene zu 1) seit dem 01.03.2005 eine Altersrente von der Beigeladenen zu 2) bezieht. Diese Änderung ist auch wesentlich. Gemäß § 76 Abs. 1 und 3 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines - wie hier laut rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 19.11.1998 - zu Lasten eines Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleichs zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Dabei wird die Rente gemäß § 101 Abs.3 8.1 SGB VI, wenn nach ihrem Beginn (hier der Regelaltersrente des Klägers am 01.06.1995) eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wird (hier durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lübbecke am 27.05.1999), erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird (sog. Rentnerprivileg). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch bereits ab dem 01.03.2005, dem Zeitpunkt des Beginns der Altersrente für die Beigeladene zu 1), und damit auch für die Zeit ab dem 01.05.2005 erfüllt. Die Neufeststellung der Regelaltersrente ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 76 Abs.4 SGB VI wird der Abschlag an Entgeltpunkten ermittelt, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Laut Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 19.11.1998 belaufen sich die übertragenen Rentenanwartschaften bezogen auf die Ehezeit vom 01.07.1961 bis 31.07.1996, auf monatlich 86,61 DM. Der aktuelle Rentenwert bei Ende der Ehezeit (im Mai 1999) betrug 46,67 DM. Dies ergibt einen Abschlag von 1,8558 Entgeltpunkten (86,61 DM : 46,67 DM), um den die bisherigen Entgeltpunkte in Höhe von 7,4430 auf nunmehr 5,5872 zu kürzen waren, was wiederum einem Rentenzahlbetrag von 133,37 Euro entspricht. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 S.1 SGB X somit vor, so ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft, hier also ab dem 01.05.2005, aufzuheben; dies ist der 1. Tag des Folgemonats auf die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 29.03.2005; denn der am 04.04.2005 abgesandte Bescheid wurde dem Kläger gemäß § 37 Abs.2 SGB X frühestens am 07.04.2005 (= dritter Tag nach Aufgabe zur Post) und spätestens am 25.04.2005 (= Datum der Anfertigung des Widerspruchsschreibens) bekannt gegeben. Der Einhaltung der in § 48 Abs.4 SGB X vorgesehenen Fristen bedurfte es vorliegend nicht, weil sowohl die Jahresfrist des § 45 Abs.4 S.2 SGB X also auch die Zehn-Jahresfrist des § 48 Abs.4 iVm § 45 Abs.3 SGB X im Rahmen des - hier allein maßgeblichen - § 48 Abs.1 S.1 SGB X (= Aufhebung für die Zukunft) nicht einschlägig sind (vgl. BSG Breith 1993, 653 = SozR 3-1300 § 48 Nr.22; Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGB X, 5. Auflage München 2005, § 48 SGB X Rdrn. 28). Im Übrigen hat die Beklagte die genannten Fristen vorliegend auch gewahrt; denn sowohl der Bescheid vom 29.03.2005 als auch der ergänzende Bescheid vom 21.07.2005 sind binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung der Beklagten von der Rentenbewilligung zugunsten der Beigeladenen zu 1) (im März 2005) bzw. binnen zehn Jahren nach der Rentenbewilligung (ebenfalls im März 2005) ergangen. Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, seine Rente decke nicht den Lebensunterhalt, ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen; denn eine etwaige Bedürftigkeit des Klägers lässt die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs auf dessen Altersrente nicht entfallen. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist vielmehr Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Sozialhilfe, die ggf. ergänzend zur Rente zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt - in Anlehnung an die Kostenentscheidung des Vordergerichts - der Entscheidung in der Sache. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.