Urteil
L 13 R 47/07 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2008:0521.L13R47.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger bis 2006 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Neuberechnung beitragspflichtiger Einnahmen aus den Jahren 1994 und 1995. Der am 00.00.1941 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und bezieht seit 01.07.2006 von der Beklagten Regelaltersrente. Bis zum Erreichen der Altersgrenze hatte die Beklagte ihm die hier streitbefangene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Der Kläger war nach Schulbesuch und Berufstätigkeit in Griechenland und seit 1968 in Deutschland zuletzt als Lkw-Fahrer bis Ende 1993 berufstätig. Danach war er arbeitsunfähig krank, erhielt Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines vor dem LSG NRW am 18.06.1999 geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 26.07.1999 rückwirkend ab 01.11.1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil ein vom Gericht eingeholtes Gutachten dem Kläger eine chronifizierte endoreaktive Depression mit latenter Suizidalität bescheinigt hatte. Gegen den Rentenbescheid vom 26.07.1999 legte der Kläger Widerspruch ein; er prozessiere derzeit vor dem Bundessozialgericht gegen die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA) um die Höhe des für die Vergangenheit zu gewährenden Arbeitslosengeldes. Daher könnten sich die von der BA zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge erhöhen. Aufgrund eines weiteren, am 09.11.2000 vor dem LSG NRW geschlossenen Vergleiches übermittelte die Bundesanstalt für Arbeit höhere beitragspflichtige Einnahmen für den Kläger. Daraufhin stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf diese Änderungen mit Bescheid vom 29.03.2001 neu fest. Für den Kläger ergab sich durch die Neuberechnung eine Nachzahlung von 11,56 DM für den gesamten Zeitraum zwischen November 1997 und April 2001. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.04.2001 Widerspruch, weil die Rente und die Nachzahlungen für die Jahre 1997 bis 2001 nicht ordnungsgemäß berechnet worden sei. Der Versicherungsverlauf habe die Zeit seines Krankengeldbezugs von 1994 an nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Eine Nachfrage bei der zuständigen Innungskrankenkasse F bestätigte dagegen zunächst die Höhe der von der Beklagten zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 26.01.1994 bis zum 17.03.1995 in Höhe von 44 931 DM. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im anschließenden Klageverfahren bestätigte die IKK F auf Nachfrage anstelle, der zunächst gemeldeten 44 931 DM beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von insgesamt 47 264,30 DM. Die Beklagte erklärte sich bereit, diese bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nunmehr zugrunde zu legen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin für erledigt erklärt; Mit dem zunächst streitbefangenen Bescheid vom 09.08.2004 stellte die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest. Der Bescheid führte zur selben Zahl von persönlichen Entgeltpunkten wie vorher und daher auch zu keiner höheren Rente. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Es könne nicht sein, dass er keine höhere Rente erhalte, obwohl die Beklagte nunmehr teilweise ein höheres Entgelt zugrunde gelegt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2004 (Bl. 48 GA) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die vom Kläger 1994 und 1995 zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien gleichzeitig Beitragszeiten - nach § 3 Nr. 3 SGB VI - und Anrechnungszeiten - nach § 252 Abs. 2 SGB VI - gewesen. Bei der Rentenberechnung seien sie daher nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Die für solche beitragsgeminderten Zeiten ermittelten Entgeltpunkte seien nach §71 Abs. 2 SGB VI auf den Wert zu erhöhen, den die Zeiten bei einer Berücksichtigung als Anrechnungszeiten hätten. Danach sei die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als beitragsfreie Zeiten - anstatt als Beitragszeiten - für den Kläger weiterhin günstiger, auch wenn man die jetzt mitgeteilten höheren Beiträge für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde lege. Daher bleibe es bei der bereits vorher vorgenommenen Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI und damit auch bei der bereits zuvor ermittelten Rentenhöhe (vgl. im einzelnen Bl. 49 GA). Seine dagegen erhobene Klage hat der Kläger weiter damit begründet, die Berücksichtigung erhöhter Beitragszahlungen müsse zu einer Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente führen. Mit Bescheid vom 20.02.2006 hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers wegen Berücksichtigung weiterer griechischer Versicherungszeiten rückwirkend zum 01.11.1997 geringfügig höher festgesetzt. Die im vorliegenden Verfahren strittige Berücksichtigung der 1994 und 1995 gezahlten Beiträge blieb unverändert. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 01.01.2007 hat das Sozialgericht Köln die auf rückwirkende Zahlung einer höheren Erwerbsminderungsrente gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten bezogen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass die Bewertung der streitbefangenen beitragsgeminderten Zeit als beitragsfreie Anrechnungszeit weiterhin für den Kläger günstiger sei, als wenn die Beklagte sie als Beitragszeit behandelt hätte. Die vom Gesetz angeordnete Günstigkeitsbetrachtung des § 71 Abs. 2 SGG führe dazu, dass die von der IKK F bestätigten höheren beitragspflichtigen Einnahmen im Ergebnis die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers nicht erhöhten und deshalb auch zu keiner höheren Rente führten. Seine rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Kläger durch einen neuen Prozessbevollmächtigten damit begründen lassen, die Behandlung der fraglichen beitragsgeminderten Zeit durch die Beklagte verletze Art 14 GG, weil sich die zugrunde zulegenden höheren Beitragsleistungen nicht in einer höheren Rente wiederspiegelten. Mit Bescheid vom 25.07.2007 (Bl, 203 GA) hat die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitskrente des Klägers rückwirkend neu festgesteilt, weil weitere griechischer Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren. Den Bescheid vom 20.02.2006 hat sie insoweit nach § 44 SGB X zurückgenommen und durch den Bescheid vom 25.07.2007 ersetzt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2007 aufzuheben, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2007 zur verurteilen, die Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.11.1997 unter Beachtung der Grundrinzipien des Rentenversicherungsrechts neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Streitgegenstand war nur noch der am 25.07.2007 von der Beklagten erlassene aktuelle Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Er hat die Regelungen der vorher streitbefangenen Bescheide vom 09.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2004 und vom 20.02.2006 vollständig ersetzt und ist deshalb an ihre Stelle getreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er diese Regelungen weiterhin für fehlerhaft hält; versehentlich ist bei der Antragstellung nicht berücksichtigt worden, dass nunmehr der Bescheid vom 25.07.2007 allein Gegenstand des Verfahrens ist. Die nach § 96 Abs. 1 SGG zulässige Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2007 ist unbegründet. Denn auch dieser Bescheid ist rechtmäßig. Er enthält hinsichtlich der im ursprünglichen Berufungsverfahren streitbefangenen Berücksichtigung der Beitragszeiten in den Jahren 1994 und 1995 keine Änderungen gegenüber den erwähnten Vorgängerbescheiden. Nach wie vor kann der Kläger trotz der für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1994 und 1995 mitgeteilten höheren Beiträge keine höhere Rentenzahlung verlangen, weil die Bewertung dieser Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten - anstatt als Beitragszeiten - für ihn weiterhin günstiger bleibt, § 71 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger wehrt sich damit im Ergebnis gegen eine ihm vom Gesetz gewährte Begünstigung; damit kann er keinen Erfolg haben. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des im Berufungsverfahren ergangenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom-01.02.2007 und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Soweit der Kläger meint, allein aufgrund der Höhe seines letzten Gehaltes stünde ihm eine höhe Rente zu, so verkennt er, dass die Rentenhöhe , sich nicht nach dem letzten Verdienst, sondern nach der im Erwerbsleben insgesamt entrichteten Beiträgen richtet, wie sich im Einzelnen aus §§ 63 ff SGB VI ergibt. Der Kläger hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte diese Berechnungsvorschriften und die darin enthaltenen Grundprinzipien. des Rentenversicherungsrechts zu seinen Lasten falsch angewandt hätte. Warum sich aus dem vom Kläger bemühten Art. 14 GG ein höherer Rentenanspruch ergeben sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Die von dieser Vorschrift geschützt Teilhabe am Sicherungssystem der staatlichen Rente nach Maßgabe individueller Vorleistungen (vgl. BVerfG Beschl. v. 26.03.1980 - 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 Juris Rz. 54) gewährt ihm die Beklagte in zutreffender Weise. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht.