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Beschluss

L 19 B 21/09 AL

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2009:0713.L19B21.09AL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2009 wird als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 I. Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten von 135,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt Q beigeordnet. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.06.2009 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten. 3 II. Die Beschwerde ist unzulässig. 4 Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. 5 Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt. 6 Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 8 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.