Urteil
L 13 R 38/09 WA – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0918.L13R38.09WA.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers und in diesem Rahmen insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 77 Abs. 2SGBVI. Der am 00.00.1950 geborene Kläger war zuletzt als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Bescheid vom 15.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend vom 01.12.2003 bis 30.09.2006; sie legte dabei einen Versicherungsfall vom 19.05.2003 zugrunde. Die der Rente zugrunde liegenden Summe aller Entgeltpunkte betrug 42,1860. Die Beklagte ging in diesem Bescheid von einem Rentenzugangsfaktor von 0,892 aus, weil sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.07.2010, dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 (insgesamt 36 x 0,003 = 0,108) vermindere. Die auf dieser Grundlage von der Beklagten berechneten persönlichen Entgeltpunkte des Klägers betrugen 37,6299 (42,1860 x 0,892). Eine auf den Widerspruch des Klägers erfolgte Neuberechnung der Rente ergab keine Änderung der zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Bescheide vom 31.08.2005 und 31.12.2005). Mit Bescheid vom 08.06.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Sie legte dabei weiterhin einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde. In dem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Rente werde erst dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG endgültig neu bestimmt, wenn dazu die technischen Möglichkeiten vorlägen. Der vorliegende Bescheid habe daher hinsichtlich der Rentenhöhe nur vorläufigen Charakter. Der Kläger widersprach fristwahrend unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück und führte aus, sie folge dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht. Mit seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Minderung des Zugangsfaktors um 0,108 verstoße gegen die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI und sei im Übrigen verfassungswidrig. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die auf Auszahlung von ungekürzter Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 ab dem 1.12.2003 gerichtete Klage als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger eine ungekürzte Rente schon ab dem 1.12.2003 begehre, sei seine Klage unzulässig, weil der Bescheid vom 15.3.2003 bestandskräftig sei. Zwar liege im Widerspruch des Klägers vom 27.6.2006 zugleich ein Antrag auf Überprüfung dieses bestandskräftigen Bescheides, weil er zur Begründung ausgeführt habe, dass er eine Neufeststellung der ihm gewährten Rente erwarte. Über diesen Überprüfungsantrag habe die Beklagte jedoch noch nicht im Rahmen eines Verwaltungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahrens entschieden. Soweit der Kläger eine ungekürzte Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 seit dem 1.10.2006 begehre, sei seine Klage unbegründet. Eine Auszahlung ungekürzter Rente könne der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte die Rente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet habe. Entgegen der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R hätten Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Minderung des Zugangsfaktors um 0,108 hinzunehmen. Dies folge aus der Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI. Bereits der Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI deute darauf hin, dass auch für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Minderung des Zugangsfaktors eintrete. Da Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nähmen, sei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI nach seinem Wortlaut auf sie anwendbar. Die allgemeine Aussage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI aber werde entgegen der Ansicht des 4. Senats des Bundessozialgerichts durch § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass der Beginn der „Vorzeitigkeit“ des Rentenbezugs frühestens auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt werde. Vielmehr spreche die Formulierung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dafür, dass ein verminderter Zugangsfaktor auch für Erwerbsminderungsrenten gelte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden, jedoch eine Beschränkung der Reduzierung eintritt, die sich bei Vollendung des 60. Lebensjahres ergibt. Auch § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stehe dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätige sie. Entgegen der Ansicht des 4. Senats des BSG sei § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI als Konkretisierung von § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI anzusehen. In dieser Auslegung führe § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI dazu, dass der verminderte Zugangsfaktor für spätere Renten lediglich dann zu Grunde zu legen ist, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen werde (Polster, a.a.O.; Stahl, a.a.O., Rdnr. 47). Der Wortlaut der Vorschrift bestätige diese Auslegung. Denn § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei - im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - nicht auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten beschränkt, sondern spreche lediglich von der „Zeit des Bezugs einer Rente“. Bereits dies verdeutliche seine inhaltliche Anknüpfung an § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, der ebenfalls (allgemein) von „einer früheren Rente“ (nicht: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) spreche. Auch auch die vom Gesetzgeber gewählte gesetzliche Fiktion in § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI streite hierfür. Denn wenn die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme „gelte“, deute vieles darauf hin, dass sie tatsächlich eine Zeit vorzeitiger Inanspruchnahme sei, jedoch wegen § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu keiner über 0,108 hinausreichenden Minderung des Zugangsfaktors führte. Der Wortlaut der Anlage 23 zur Übergangsvorschrift des § 264c SGB VI stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Mit diesem Wortlaut sei die Auslegung vereinbar, dass auch Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Minderung des Zugangsfaktors hinzunehmen hätten, die jedoch stets auf die Minderung begrenzt sei, die sich bei Vollendung des 60. Lebensjahres ergibt. Die Entstehungsgeschichte des § 77 SGB VI stütze die von der Kammer zu Grunde gelegte Interpretation dieser Vorschrift. Die darin enthaltene allgemeine Aussage, der Zugangsfaktor für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werde für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres gemindert, erfahre in der Gesetzesbegründung keine Einschränkung auf die Zeit von der Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Schließlich stehe auch der Gesetzeszweck des § 77 SGB VI der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht entgegen. Bereits der (allgemeine) Sinn und Zweck eines Zugangsfaktors - der darin bestehe, die Vorteile eines längeren Rentenbezugs auszugleichen (unter Hinweis auf die Begründung zu § 77 im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, BT-Drs. 14/4230, S. 26) - lasse eine Privilegierung Versicherter mit einer längeren Rentenbezugszeit zweifelhaft erscheinen (Hinweis auf Kreikebohm, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hrsg.), Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand Juni 2007, § 77 SGB VI Rdnr. 3.1). Auch die in der Gesetzesbegründung mehrfach zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 77 SGB VI die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzugleichen, um „Ausweichreaktionen“ entgegenzuwirken (unter Hinweis auf Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, BT-Drs. 14/4230, S. 23 f. und 26 sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drs. 13/8011, S. 50) zwinge nicht zu der Annahme, Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hätten einen verminderten Zugangsfaktor lediglich dann hinzunehmen, wenn sie Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die Regelung begegne auch trotz des mit der Minderung des Zugangsfaktors verbundenen Eingriffs in Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in Art. 14 GG aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der verfolgte Zweck, das Ausweichen in Erwerbsminderungsrenten zu verhindern, diene dazu die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, weil die Auswirkungen der Minderung des Zugangsfaktors durch die volle Anrechnung der Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit abgemildert werde und auch die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI das Ausmaß der Belastung der Versicherten begrenzten. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Zunächst liegt eine (völlige) Gleichbehandlung von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente und Beziehern einer Altersrente nicht vor. Die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sei auf maximal 0,108 begrenzt, während die Minderung bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten maximal 0,18 betragen könne. Überdies liege mit der durch die gesetzliche Regelung intendierten Vermeidung von Ausweichreaktionen von Altersrenten in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung beider Rentenarten vor. Die Beklagte habe die Rente des Klägers auch im Einzelnen zutreffend berechnet (wird ausgeführt). Zur Begründung seiner am 01.08.2008 rechtzeitig eingelegten Berufung hat sich der Kläger weiter auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag berufen. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf die ausstehende Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts geruht hat, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 11.02.2009 wieder aufgenommen, nachdem diese Entscheidung am 14.08.2008 ergangen ist. Mit Datum vom 07.10.2008 hat die Beklagte einen neuen Bescheid über die Erwerbsminderungsrente des Klägers erlassen, mit dem sie die Höhe der Rente für die Zeit vom 01.10.2006 endgültig festgestellt hat. Die Beklagte hat dabei weiterhin einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt. Der Zahlbetrag der Rente ab dem 01.12.2008 betrug 1.071 Euro. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2008 seine Rente ab 01.10.2006 neu festzustellen und hierbei einen ungekürzten Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs und Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 ist zulässig. Streitgegenstand war zuletzt nur noch der neue Rentenbescheid der Beklagte vom 07.10.2008, der den vorher streitbefangenen Rentenbescheid vom 08.06.2006 hinsichtlich der allein streitigen Rentenhöhe ersetzt hat. Er ist daher nach § 96 SGG alleiniger Inhalt des Verfahrens geworden, über den der Senat auf Klage zu entscheiden hat (BSGE 18, 231, 234). Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Es kann dahinstehen, ob die ursprünglich zum SG erhobene Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2006 unzulässig war, weil dieser Bescheid die Rentenhöhe nur vorläufig festgesetzt hatte. Für eine Einbeziehung des neuen Bescheids nach § 96 SGG im Berufungsverfahren genügt es, dass der Kläger wirksam Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz erhoben hat (vgl. Leitherer, in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rn. 7 m.w.Nw. der Rechtsprechung des BSG). Auf die Erfolgsaussichten der Berufung und mithin auf die Zulässigkeit der Klage erster Instanz kommt es nicht an. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente anders als im Bescheid vom 07.10.2008 - der insoweit identisch ist mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 08.06.2006 - einen ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde legt. Vielmehr hat die Beklagte den geminderten Zugangsfaktor gemäß § 77 SGB VI zutreffend und rechnerisch richtig ermittelt. Zur Begründung macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen. Zwar ist das Urteil des Sozialgerichts durch den nachträglich ergangenen Bescheid vom 07.10.2008 gegenstandslos. Die Ausführungen des Sozialgerichts treffen aber auch auf diesen Bescheid zu. Der Kläger hat gegen das sozialgerichtliche Urteil, das seine Argumente erschöpfend und überzeugend behandelt hat, keine neuen inhaltlichen Einwände erhoben, sondern sich weiter auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts berufen. An dieser Rechtsprechung hält indes der jetzt anstelle des 4. Senats zuständige 13. Senat des BSG nicht mehr fest. Auch der Senat vermag ihr aus den vom 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 14.08.2008 (Az.: B 5 R 32/07), das den Beteiligten übersandt wurde, im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu folgen. In diesen Urteilen vom 14.08.2008 - B 5 R 140/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 88/07 R und B 5 R 32/07 R - hat der 5. Senat des BSG von der Rechtsprechung des 4. Senats abweichend entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen müssten, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Einführung eines abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung sei nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber sei es bei dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1827) nur um eine "Anpassung" und nicht um eine "Gleichstellung" von Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten gegangen. Dabei würden der Versicherte und seine Hinterbliebenen vor einer allzu empfindlichen Minderung geschützt, indem der Zugangsfaktor bei jüngeren Versicherten so festgesetzt werde, als habe der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente bereits erreicht, und indem die Absenkung auf einen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr beschränkt werde, während der Anspruch auf Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr in voller Höhe bestehte; dadurch betrage die Absenkung maximal 10,8 % im Vergleich zu 18 % bei der Altersrente (Hinweis auf BT Drucks 14/4230 S 24, vor Nr 4). Darüber hinaus werde der Versicherte mit Hilfe zusätzlicher Zurechnungszeiten jetzt so gestellt, als ob er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet hätte (Hinweis auf §§ 59 Abs 1 und 2 S 2, 253a SGB VI); vorher sei die Zeit ab dem 55. Lebensjahr lediglich zu einem Drittel berücksichtigt worden. Der erkennende Senat folgt in ständiger Rechtsprechung dieser überzeugend begründeten Rechtsauffassung des 5. Senats des BSG und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Entscheidungsgründe des BSG in dessen Urteil vom 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R), das den Beteiligten übersandt worden ist, Bezug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die zugrundeliegenden Rechtsfragen nunmehr in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt sind.