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Urteil

L 19 AS 23/08 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2010:1004.L19AS23.08.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Am 26.09.2005 beantragte sie die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. L, in der angegeben wird, die Klägerin sei an Hyperlipidämie bei Adipositas erkrankt und bedürfe lipidsenkender Reduktionskost. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2005 ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 03.10.2005 Widerspruch ein mit der Begründung, ihr sei es nicht möglich, ohne teure Diät ihre Blutfettwerte zu senken. Die Beklagte holte eine amtsärztliche Stellungnahme des Internisten Dr. T vom 17.11.2005 ein, in der angegeben wird, die angestrebte Verminderung der Blutfettwerte erfordere die Auswahl fettarmer Nahrungsmittel sowie die Reduzierung der Menge aufgenommener Nahrung. Mehrkosten seien hiermit nicht verbunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, nach dem Stand der Erkenntnisse zur Behandlung des bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbildes sei eine gezielte Nahrungsauswahl erforderlich. Mehrkosten entstünden durch diese Diätform nicht. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 22.01.2006 Klage erhoben, diese jedoch weder begründet noch die vom Sozialgericht erbetene Schweigepflichtentbindung ihrer behandelnden Ärzte eingereicht. Mit Urteil vom 18.02.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 13.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.04.2008 Berufung eingelegt. Der Senat hat Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Im Bericht vom 21.10.2008 gibt der Facharzt für Innere Medizin Dr. T1 an, die Klägerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, einem chronischen Reizdarmsyndrom, einer schadstoffbedingten Polyneuropathie, schmerzbedingten Schlafstörungen und Asthma. Zur Behandlung dieser vielfältigen Erkrankungen werde eine Ernährung mit kohlenhydratreicher und naturbelassener Kost empfohlen. Diese verursache Mehrkosten, die nicht sicher geschätzt werden könnten. Der beigefügte Befundbericht des Dr. I vom 29.02.2008 enthält die Diagnose eines Fybromyalgiesyndromes bei der Klägerin, der des Dr. S vom 20.03.2000 die einer schadstoffbedingten Polyneuropathie. Im Behandlungsbericht vom 22.10.2008 gibt der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. I an, die Klägerin leide an einer Fibromyalgie, einem Reizdarm mit Durchfällen und einer somatoformen Schmerzstörung. Die Klägerin bedürfe einer an der traditionellen chinesischen Medizin orientierten Grundernährung, westlicher Kost als reizarmer Schonkost und spezieller Kräuterzubereitungen. Ernährungsbedingte Mehrkosten entstünden hierbei im Umfang von 140,00 € für chinesische Kräuter und von weiteren 20,00 € mtl. für reizarme Schonkost. Die im Berufungsverfahren für die Klägerin tätige Prozessbevollmächtigte hat angeregt, den behandelnden Ärzten der Klägerin jeweils die Erstellung eines monatlichen Ernährungsplanes mit Kostenangabe aufzugeben. Der Senat hat ein internistisch-ernährungsmedizinisches Gutachten des Dr. L1 vom 20.04.2010 eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 15.04.2010 ein medizinisch bedenkliches Übergewicht Grad I, eine Refluxkrankheit und eine Fettstoffwechselstörung diagnostiziert. Die Klägerin müsse eine gewichtsreduzierende Kost essen, die sich, insbesondere saisonal angepasst, über die Zufuhr von Gemüse und proteinhaltige Produkte (Milchprodukte, Eier, Fleischprodukte) zusammenstellen lasse. Mehrkosten entstünden hierdurch nicht. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 04.10.2010 hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2010 die Aufhebung des Termins und Aussetzung des Verfahrens zwecks Erarbeitung einer Bewertung des Gutachtens beantragt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, der Klägerin Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat hat aufgrund der mündlicher Verhandlung, zu der zwar die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, nicht jedoch diese selbst erschienen ist, entschieden. Die Klägerin ist in der ihr zugestellten Ladung auf diese sich aus §§ 111,126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war auch nicht zum Zwecke weiterer Sachaufklärung angeordnet worden. Dem von der Klägerin gestellten Antrag, die Ladung zur mündlichen Verhandlung zwecks Erarbeitung einer Stellungnahme zum Gutachtenergebnis aufzuheben, hat der Senat nicht stattgegeben. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - gem. § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, auch wenn das persönliche Erscheinen eines Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein hinreichend substantiiert geltend oder gar glaubhaft gemachter Terminsverlegungsgrund (Beschluss des BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - mwN) liegt nicht in der Angabe der Klägerin, sie benötige weitere Zeit, um eine Stellungnahme zum Gutachtenergebnis zu erarbeiten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin gehindert gewesen ist, in den mehr als drei Monaten seit Übermittlung des Gutachtens an ihre Prozessbevollmächtigte im erforderlich erscheinenden Umfang Stellung zu nehmen. Eine ordnungsgemäße Vertretung ihrer Interessen ist zudem durch ihre in der mündlichen Verhandlung auftretende Prozessbevollmächtigte gewährleistet gewesen. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung, über den die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 isoliert entschieden hat. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da sie seit Antragstellung am 26.09.2005 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat, im streitigen Zeitraum zwar das 15., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte und erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II gewesen ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II). Der Annahme durchgehend bei der Klägerin bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II stehen aktenkundige Umstände nicht entgegen. Die Klägerin hat die Regelleistung für Alleinstehende in gesetzlicher Höhe erhalten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II besteht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats nicht. Nach dieser Norm erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die Klägerin bedarf jedoch aufgrund der bei ihr bestehenden Erkrankungen nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Dr. L1 vom 20.04.2010 keiner den Normalbedarf überschreitenden kostenaufwändigen Ernährung. Der als Facharzt für Innere Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychosomatische Ernährungsmedizin sowie Naturheilverfahren für die gestellte Aufgabe fachlich qualifizierte Sachverständige hat nach Untersuchung der Klägerin in seinem in sich widerspruchsfreiem und mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang stehenden Gutachten das Bestehen eines krankhaften Körperübergewichtes bei der Klägerin festgestellt. Es hndele sich hierbei um eine ernährungsbezogene Erkrankung mit der Notwendigkeit einer Anpassung der Bilanz zwischen Kalorienzufuhr und -verbrauch. Zudem leide die Klägerin an einer Refluxkrankheit, der ernährungsmedizinisch insoweit entsprochen werden müsse, als keine Einnahme von späten Mahlzeiten vor dem Schlafen gehen empfohlen werde. Die weiter bestehende Fettstoffwechselstörung sei nur bedingt über ernährungsmedizinische Ansätze behandelbar, jedoch zu beeinflussen über eine reduzierte Zufuhr von Kohlenhydraten und eine langfristige Gewichtsreduktion. Spezielle Diätprodukte oder die Auswahl bestimmter Nahrungsmittel seien nicht erforderlich. Ernährungsmedizinisch relevant sei allein das Übergewicht der Klägerin. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin ergebe sich die wesentliche Diätempfehlung, die Energiezufuhr zu reduzieren. Über eine langfristige Gewichtsreduktion und Reduktion der zugeführten Kohlenhydrate lassen sich noch am ehesten eine Veränderung des Leberstoffwechsels dahingehend erzielen, dass auch der anamnestisch gestörte Fettstoffwechsel sich bessere. Ein Mehrbedarf zu Sicherstellung der Einhaltung dieser ernährungsmedizinischen Empfehlungen lasse sich nicht ableiten. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit dem Stand medizinischer Erkenntnisse, wie er in den „Mehrbedarfsempfehlungen“ seinen Ausdruck findet. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Konkretisierung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen) herangezogen werden (BT-Drucks. 15/1516 S. 57). Dies entspricht der generellen Anknüpfung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Referenzsystem der Sozialhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S 46,56). Bei der Erstellung dieser Mehrbedarfsempfehlungen, die schon im früheren Recht der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 BSHG Anwendung fanden (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 25 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rn 25), haben Wissenschaftler aus medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Fachbereichen zusammengearbeitet, die medizinisch notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt und die Kostenunterschiede zur „Normalernährung" ermittelt. Die Pauschalbeträge für die krankheitsbedingten Mehrbedarfe wurden mit Hilfe der Deutschen Gesellschaft für Ernährung auf der Basis eines Schemas der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin entwickelt. Die Mehrbedarfsempfehlungen wurden erstmals 1974 und 1997 in überarbeiteter Form ausgegeben und liegen nunmehr in dritter, völlig neu bearbeiteter Auflage vor. Die dritte, völlig neu bearbeitete Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen ist in Zusammenarbeit mit den Ärzten der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, die den Begutachtungsleitfaden (Herausgeber Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stand Januar 2002) erstellt haben, und unter Zugrundelegung des „Rationalisierungsschemas 2004" des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände ( www.daem.de/docs/rationalisierungsschema2004.pdf ) sowie einer wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu den Lebensmittelkosten bei einer vollwertigen Ernährung vom April 2008 ( www.dge.de/pdf/ws/lebensmittelkosten- vollwertige-ernaehrung.pdf) entwickelt worden. Nach den aktuell geltenden Mehrbedarfsempfehlungen kann dem bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbild Hyperlipidämie diätetisch durch Aufnahme von „Vollkost“ entsprochen werden (4.1 der Mehrbedarfsempfehlungen). Ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsaufwand entsteht hierbei in der Regel nicht, da davon auszugehen ist, dass der finanzielle Aufwand für Vollkost aus dem Regelsatz bestritten werden kann (4.1 S. 2 der Mehrbedarfsempfehlung). Die Mehrbedarfsempfehlungen legen ausweislich ihres weiteren Inhalts einen wissenschaftlich anerkannten Begriff der Vollkost zugrunde. In dem Rationalisierungsschema des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände aus 2004 (www.daem.de/docs/rationalisierungsschema2004.pdf ) ist Vollkost als eine Kost definiert, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt (Nr. 1), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (Nr. 2), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und zur Therapie berücksichtigt (Nr. 3) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1-3 nicht tangiert werden (Nr. 4), vgl. auch Bl. 16 der Mehrbedarfsempfehlungen. Der Aufwand für eine solche Vollkost kann nach den Ermittlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. durch den in der RegeNeistung enthaltenen Anteil für Lebensmittelkosten gedeckt werden. Im Hinblick auf Vorstehendes ist die in der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gutachten von Dr. L1 vom 04.10.2010 angeregte Erstellung eines Ernährungsplanes im Einzelfall der Klägerin nicht erforderlich. Für die weiter angeregte Einschaltung eines Ernährungsberaters bietet § 21 Abs. 5 SGB II keine Anspruchsgrundlage. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 2-4 SGB II bzw. eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II sowie eines Härtefalls i.s. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -) sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.