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Urteil

L 3 R 251/11

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2011:0926.L3R251.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides der Beklagten und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 1621,86 EUR, weil der Kläger vom 01.01. bis zum 30.06.2006 neben der Rente Einkommen erzielt hat. 3 Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger mit Bescheid vom 28.03.2003 rückwirkend ab 01.10.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Der monatliche Zahlbetrag belief sich vom 01.05.2003 an auf 1.086,64 EUR. Der Bescheid enthielt unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" (u.a.) folgende Hinweise: 4 "Liegt bei Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit weiterhin volle Erwerbsminderung vor, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe geleistet, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres. 5 Wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats aufgenommen oder aufgegeben, ist eine entsprechend anteilige, also niedrigere Hinzuverdienstgrenze maßgebend. 6 Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. den Bezug oder die Beantragung einer der genannten Sozialleistungen unverzüglich mitzuteilen." 7 Die Anlage 19 des Bescheides vom 28.03.2003 enthält eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen sowie (u.a.) folgende Erläuterungen: 8 "Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der jeweils maßgeblichen Höhe nur geleistet werden, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten hält. Entsprechendes gilt bei Bezug von Entschädigungen als Abgeordneter, Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre) und vergleichbarer Einkommen. 9 Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst kommt die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels in Betracht. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird auf dieser Anlage dargestellt. 10 Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe monatlich 325,00 EUR. 11 Bei einer anteiligen Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte, mit einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt werden. 12 Der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegende Entgeltpunkte 3,2562 13 Für die Zeit ab 28.03.2003 alte Bundesländer und Ausland beträgt der aktuelle Rentenwert = 25,86 EUR 14 Für die Zeit ab 28.03.2003 neue Bundesländer beträgt der aktuelle Rentenwert = 22,70 EUR 15 Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 16 - in voller Höhe 325,00 EUR (alte Bundesländer und Ausland) - in voller Höhe 325,00 EUR (neue Bundesländer) 17 Wird der Hinzuverdienst nicht während eines gesamten Kalendermonats erzielt, gelten die obigen Hinzuverdienstgrenzen anteilig. 18 Die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 340,00 EUR verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres. 19 Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen verändern sich zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der jeweilige aktuelle Rentenwert infolge der Rentenanpassung ändert. 20 Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden." 21 Im Januar 2006 nahm der Kläger bei seinem späteren Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. F, E, eine geringfügige Beschäftigung als "Bürohelfer" auf. Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger eine Auskunft seines Arbeitgebers vom 12.07.2006 vor, wonach er seit dem 01.01.2006 eine unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 400,00 EUR ausübte. 22 In dem daraufhin eingeleiteten Anhörungsverfahren wies die Beklagte den Kläger unter dem 19.07.2006 darauf hin, dass die ihm bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung kraft Gesetzes zu kürzen sei, weil er neben der Rente Einkünfte erziele, die die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Vollrente überstiegen. Ihm stehe lediglich die Rente i.H.v. 3/4 der Vollrente zu. Es sei deshalb beabsichtigt, den Bescheid vom 28.03.2003 bereits ab Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung ab 01.01.2006 aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akte erfüllt, weil der Kläger seinen gesetzlichen Mitteilungspflichten, auf die er hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen sei und weil er Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall bzw. der Minderung seines Rentenanspruches geführt habe. 23 Da die Beklagte (zunächst) von einem Dauerbeschäftigungsverhältnis des Klägers ausgegangen war, hatte sie unter dem 21.07.2006 einen Bescheid erteilt, wonach die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2006 neu berechnet und wegen des Hinzuverdienstes des Klägers nur noch i.H.v. 3/4 der Vollrente gezahlt werde. 24 Der Kläger legte daraufhin eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 25.07.2006 vor, wonach die Beschäftigung zum 30.06.2006 abgemeldet worden war. Er machte im Übrigen geltend, dass sein vom 01.01. bis zum 30.06.2006 erzieltes Gesamteinkommen von 2.400,00 EUR den für diese Zeit für die Vollrente zulässigen Hinzuverdienst nur um 300,00 EUR überschritten habe. Dieser Geldbetrag sei geringer als der für die Rente wegen voller Erwerbsminderung während des streitbefangenen Zeitraums zulässige Hinzuverdienst, den er ohne Rentenminderung zweimal im Kalenderjahr habe überschreiten dürfen. 25 Unter dem 04.09.2006 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid mit folgendem Tenor: 26 "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.01.2006 neu berechnet. Für die Zeit ab 01.11.2006 werden laufend monatlich 1.081,25 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.06.2006 ergibt sich eine Überzahlung von 1.621,86 EUR. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten." 27 In der Anlage 10 des Bescheides, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, sind unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" folgende Ausführungen enthalten: 28 "Der Rentenbescheid vom 28.03.2003 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.01.2006 nach § 48 SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung (vgl. Anlage 1) ist von Ihnen nach § 50 SGB X zu erstatten. 29 Die Aufhebung des Rentenbescheides ab diesem Zeitpunkt ist statthaft, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 SGB X gegeben ist und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen sind. 30 Im Rahmen der Anhörung wurden von Ihnen folgende Gründe vorgetragen, die Ihrer Meinung nach der Aufhebung des Rentenbescheides für die Vergangenheit entgegenstehen: Die Beschäftigung wurde zum 30.06.2006 aufgegeben, sodass ab 01.07.2006 kein Hinzuverdienst mehr erzielt wird. Außerdem sei der insgesamt in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2006 erzielte und über der Hinzuverdienstgrenze liegende Entgeltbetrag mit 300,00 EUR so gering, dass dieser unter der zweimaligen Überschreitungsmöglichkeit liegen würde. 31 Die von Ihnen aufgeführten Gründe sind bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden. Sie waren jedoch nicht dazu geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides können Sie sich nicht berufen, weil Ihnen aufgrund der mit dem Rentenbescheid vom 28.03.2003 gegebenen Informationen die einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenzen bekannt gegeben worden sind. Allein aufgrund der Überschreitensmöglichkeit ergibt sich bei einem gleich bleibenden monatlichen Hinzuverdienst keine höhere Rente, weil in diesem Fall kein "Überschreiten" vorliegt. Da die Beschäftigung allerdings zum 30.06.2006 aufgegeben worden ist, ergibt sich ab dem 01.07.2006 keine Überzahlung mehr, da ein rentenschädlicher Hinzuverdienst nicht mehr vorliegt." 32 Am 25.10.2006 ging der Erstattungsbetrag bei der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 27.10.2006 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung des (bestandskräftigen) Bescheides vom 04.09.2006 nach § 44 SGB X und teilte mit, dass er den Erstattungsbetrag unter Vorbehalt überwiesen habe. 33 Mit Bescheid vom 09.11.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 04.09.2006 ab. Die Überprüfung dieses Bescheides habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Überzahlung sei auch in zutreffender Höhe festgestellt worden. 34 Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 14.11.2006 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Er machte sinngemäß geltend, er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Den Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten in dem Bescheid vom 28.03.2003 sei zu entnehmen, dass er die Beklagte nur über die Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung habe informieren müssen, durch die er absehbar einen Jahresverdienst von mehr als 4.200,00 EUR erzielen werde. Sei es hingegen wahrscheinlich, dass die Einkünfte geringer seien als dieser Betrag, so sei das wirtschaftliche Ergebnis nach der Rechtsprechung als unerheblich anzusehen. Bei der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung im Januar 2006 habe jedoch bereits festgestanden, dass diese Tätigkeit nicht länger als sechs Monate ausgeübt werde. Er habe deshalb von vornherein gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass der zu erwartende Verdienst die zulässige Hinzuverdienstgrenze von 4.200,00 EUR im Jahr nicht überschreiten werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Rentenbescheid vom 28.03.2003 enthalte den Hinweis, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, der Beklagten die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung mitzuteilen, die zum damaligen Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 340,00 EUR überschreite. Keinesfalls hätten eigene Berechnungen angestellt werden sollen, dass nur regelmäßige unbefristete Tätigkeiten mitzuteilen seien, bei denen das Entgelt auf das Jahr umzurechnen sei. 35 Mit seiner am 05.03.2007 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. 36 Er hat erneut geltend gemacht, dass er gemäß den Hinweisen der Beklagten in dem Bescheid vom 28.03.2003, wonach eine Änderung der Zuwendungsgrenzen zum 01. 01. eines jeden Jahres "für ein Jahr vorgenommen werde", davon habe ausgehen dürfen, dass es bei der für die Rente wegen voller Erwerbsminderung maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen auf das parallel zur Rente erzielte Jahreseinkommen ankomme. Bei der Aufnahme der für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006 vorgesehenen Erwerbstätigkeit habe er deshalb unter Berücksichtigung des vereinbarten monatlichen Entgelts von 400 EUR annehmen dürfen, dass dieser Verdienst - weil er das aus seiner Sicht zulässige Jahreseinkommen nicht überschritt - rentenunschädlich sei. Er habe damit nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Angesichts der Hinweise der Beklagten habe er sich nicht vorstellen können, dass er jeden Monatsverdienst habe angeben müssen, wenn er die auf das Jahr bezogene Verdienstgrenze nicht überschritt. Er habe vielmehr angenommen, auch für ihn gelte wie für alle Rentner das Jahresprinzip. Die Beklagte habe ihn auch pflichtwidrig im Anschluss an die Bewilligung der Rente nicht darüber informiert, dass und in welchem Umfang er Nebeneinkünfte erzielen dürfe. Ein erläuterndes Merkblatt habe ihm die Beklagte ebenfalls nicht zukommen lassen. Er sei jedenfalls - was von der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen sei - gutgläubig gewesen. 37 Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass der Kläger durch die Anlage 19 des Bescheides vom 28.03.2003 entsprechend dem in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Monatsprinzip darauf hingewiesen worden sei, dass der Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Rentenbewilligung monatlich 325 EUR betragen habe und dass die Hinzuverdienstgrenze anteilig gelte, wenn der Hinzuverdienst nicht während eines gesamten Kalendermonats erzielt werde. Die Annahme des Klägers, dass insoweit der Jahresverdienst maßgeblich sei, lasse sich dem Bescheid vom 28.03.2003 nicht entnehmen. Rentnern, die Hinzuverdienst erzielten, komme im Übrigen kein Vertrauensschutz zu. 38 Durch Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 04.09.2006 und 09.11.2006, letzterer in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007, insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von 1.621,86 EUR gefordert werde. Die zulässige Klage sei begründet, weil der Rückforderungsbescheid vom 04.09.2006 nicht hinreichend bestimmt sei. Er verstoße damit gegen § 33 Abs. 1 SGB X. Aus dem Verwaltungsakt müsse klar hervorgehen, was die Behörde verfügt habe und was sie seinem Empfänger zubillige und was ihm auferlegt werde. Deshalb sei zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen werde. Aus dem Verfügungssatz des Bescheides müsse für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regele. Es müsse konkret bestimmt sein, welchen früheren Verwaltungsakt sie in welchem Umfang aufheben wolle. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 04.09.2006 bestimme nicht eindeutig und erkennbar, was geregelt werden solle. Es sei nicht bezeichnet, welche Bescheide konkret aufgehoben werden. Diese seien nicht mit Datum bezeichnet. Die Beklagte verfüge im Rückforderungsbescheid vom 04.09.2006 im Verfügungssatz auf Seite 1 nur, dass eine Überzahlung von 1.621,86 EUR bestehe und der überzahlte Betrag zu erstatten sei. Ein bestimmter Bescheid sei in diesem Verfügungssatz nicht genannt. Erst auf der Anlage 10 verfüge die Beklagte unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise", dass der Rentenbescheid vom 28.03.2003 aufgehoben werde. Sowohl die Tatsache, dass diese Aussage "nicht im Bescheid selber", sondern erst in der Anlage 10 getätigt werde, als auch die Überschrift machten jedoch deutlich, dass es sich bei diesem Satz nicht mehr um den Verfügungssatz des Bescheides, sondern eben nur um ergänzende Begründungen und Hinweise handele. Es bleibe daher dabei, dass im Verfügungssatz ein konkreter Bescheid nicht aufgehoben worden sei. 39 Die Beklagte hat gegen den ihr am 23.02.2011 zugestellten Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 am 22.03.2011 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, der angefochtene Gerichtsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das Sozialgericht nicht befugt gewesen sei, den in Bindung erwachsenen Bescheid der Beklagten vom 04.09.2006 selbst abzuändern. Das Sozialgericht habe allenfalls die Beklagte zur Rücknahme dieses Bescheides verurteilen dürfen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz verkannt, dass über den Weg des § 44 SGB X rein formale Fehler nicht gerügt werden könnten, wenn der zur Überprüfung gestellte Bescheid dem materiellen Recht entspreche. Mit Bescheid vom 04.09.2006 habe die Beklagte hinreichend bestimmt die Erstattung von 1.621,86 EUR verfügt. Um diese Forderung geltend machen zu können, habe es allerdings eines Verwaltungsaktes bedurft, der auf die teilweise Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28.03.2003 gezielt habe. Dieser (weitere) Verwaltungsakt, den die Beklagte mit der Anlage 10 des Bescheides vom 04.09.2006 erlassen habe, sei für den "Kernverwaltungsakt" (Erstattung) vorgreiflich gewesen. Er habe ein notwendiges Begründungselement für die im Mittelpunkt stehende Erstattungsforderung gebildet. Wenn man mit dem Sozialgericht unterstelle, die Beklagte habe die Abänderung des Bescheides vom 28.03.2003 unzutreffend positioniert, so würde man im Ergebnis eine unklare oder auch fehlende Begründung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X rügen. Die Begründung könne jedoch noch bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Außerdem könne im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ein bloßer Begründungsmangel nicht gerügt werden, wenn die Erstattungsforderung zu Recht verfügt worden sei. Im Übrigen werde von dem Sozialgericht im Ergebnis einzig beanstandet, dass die Beklagte den Verwaltungsakt über die Abänderung des Bescheides vom 28.03.2003 erst in der Anlage 10 und damit an einer aus Sicht des Sozialgerichts falschen Stelle positioniert habe. Auch das Sozialgericht stelle aber nicht in Frage, dass die in Anlage 10 verlautbarte Verfügung der Beklagten aus sich heraus klar und verständlich sei. Auch damit moniere das Sozialgericht einen Formfehler, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X nicht geltend gemacht werden könne. Es möge nicht unbedingt kundenfreundlich erscheinen, wenn die Beklagte den Verwaltungsakt über ihre Erstattungsforderung auf Seite 1 des Bescheides vom 04.09.2006 verlautbare und sich der dafür vorgreifliche Verwaltungsakt über die Abänderung des Bescheides vom 28.03.2003 erst in der Anlage 10 befinde. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass an der Spitze maschineller Rentenbescheide bei der Deutschen Rentenversicherung generell die Verlautbarung über die Höhe des laufenden monatlich zu zahlenden Rentenbetrages stehe. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um eine Erstbewilligung von Rente oder um eine Neuberechnung handele. Auf der Basis der in dieser Form vorgegebenen Struktur von maschinellen Rentenbescheiden könne derzeit die selbstverständlich hinreichend bestimmt zu formulierende Abänderung vorheriger Verwaltungsakte leider nicht im "Hauptbescheid" erfolgen. Deswegen würden sie stets an der Stelle verlautbart, an der manuelle Feststellungen oder Regelungen möglich seien. Dies sei die sog. Anlage 10. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundessozialgericht, das bekanntlich gerade im Kontext mit Bescheidabänderungen zu hoher Formstrenge neige, an der beschriebenen Verwaltungspraxis der Beklagten niemals Anstoß genommen habe. Das Bundessozialgericht habe vielmehr sogar toleriert, dass Ermessenserwägungen in der Anlage 10 wiedergegeben würden. Die in der Anlage 10 des Bescheides vom 04.09.2006 enthaltenen Formulierungen seien jedoch eindeutig, denn es werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Rentenbescheid vom 28.03.2003 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.01.2006 nach § 48 SGB X aufgehoben werde. Damit sei § 33 Abs. 1 SGB X nicht verletzt. 40 Die Beklagte beantragt, 41 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 42 Der Kläger beantragt, 43 die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2011 zurückzuweisen. 44 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich darüber hinaus der Rechtsauffassung des Sozialgerichts an, wonach der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2006 gegen § 33 SGB X verstößt. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die angefochtenen Bescheiden zu Unrecht insoweit aufgehoben "als dass darin die Erstattung eines überzahlten Betrages i.H.v. 1.621,86 EUR gefordert wird", denn die Klage ist unbegründet. 48 Der angefochtene Bescheid vom 09.11.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gem. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Rücknahme des Bescheides vom 04.09.2006 zu Recht abgelehnt. 49 Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen, d.h. soweit nicht die Gewährung von Leistungen im Raume steht, ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wobei er im Wege des Ermessens auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X). 50 Der Bescheid vom 04.09.2006, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 28.03.2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006 nach § 48 SGB X teilweise aufgehoben und die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.621,86 EUR geregelt hat, ist jedoch nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2006. 51 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.03.2003 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist ( Nr. 2 ) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3). 52 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem die Gewährung einer unbefristeten Rente regelnden Bescheid vom 28.03.2003 handelt es sich unstreitig um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Bescheid vom 04.09.2006 ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für den Adressaten des Verwaltungsaktes vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R). Bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss aus dem Bescheid klar hervorgehen, welcher Bescheid in welchem Umfang aufgehoben wird, welcher Erstattungsbetrag zurückgefordert wird und wer Adressat des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist hingegen nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X (BSG Beschluss vom 22.07.1999 B 11 AL 91/99 B), dessen Verletzung einer Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X nicht zugänglich ist. Unbestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. auch BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 RdNr. 16 mwzN). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9; Krasney, KassKommentar, § 33 SGB X, Rn. 3). Nach diesen Maßstäben lässt sich die Unbestimmtheit des Bescheides vom 04.09.2006 nicht feststellen. 53 Der vorgenannte Bescheid enthält in seiner Anlage 10, die ausdrücklich als Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, die an den Kläger als Adressat des Verwaltungsaktes gerichtete klare und eindeutige Verfügung, dass der (Rentenbewilligungs-) Bescheid vom 28.03.2003 mit Wirkung vom 01.01.2006 nach § 48 SGB X aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung von dem Kläger nach § 50 SGB X zu erstatten ist. Dabei verweist die Beklagte auf die Anlage 1 ihres Bescheides, die eine genaue Berechnung des Erstattungsbetrages für den Erstattungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 enthält. Über diesen Verfügungssatz hinaus ordnet der Bescheid vom 04.09.2006 auf Seite 1 an, dass die für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 1621,86 EUR von dem Kläger zu erstatten ist. Damit war für den Kläger hinreichend bestimmt erkennbar, welcher Bescheid für welchen Zeitraum aufgehoben und welcher Geldbetrag von ihm erstattet werden soll. Die Unbestimmtheit des Bescheides vom 04.09.2006 lässt sich entgegen der Ansicht des Vordergerichts insbesondere nicht darauf stützen, dass die (teilweise) Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides nach § 48 SGB X nicht auf Seite 1 des Bescheides vom 04.09.2006 zusammen mit der Erstattungsverfügung, sondern davon getrennt in der Anlage 10 des Bescheides vom 04.09.2006 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" angeordnet wird. Es wäre zwar ohne Zweifel versichertenfreundlicher, wenn die Beklagte bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden für die Versicherten leicht und auf den ersten Blick erkennbar sowohl ihre Aufhebungsverfügung als auch die Erstattungsverpflichtung des Adressaten in Form einer zusammenhängenden Verfügung auf Seite 1 ihres Bescheides platzieren würde. Befremdlich mag es auch erscheinen, dass die Beklagte - wie ihrer Berufungsbegründung zu entnehmen ist - um die mangelnde Kundenfreundlichkeit ihrer in dieser Form seit Jahren verwandten Bescheide weiß, ohne dass -jedenfalls bislang - Bestrebungen erkennbar sind, auf eine Änderung der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten der maschinell erstellten Verwaltungsakte hinzuwirken. Unbestimmt wird der Bescheid vom 04.09.2006 hierdurch jedoch nicht, denn die in seiner Anlage 10 enthaltene Aufhebungsverfügung wird weder durch die Überschrift dieser Anlage ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") noch durch ihre von der Erstattungsverfügung abweichende Platzierung weniger klar und eindeutig oder gar widersprüchlich. 54 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 SGB X sind erfüllt. Mit dem von dem Kläger erzielten Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 400 EUR ab 01.01.2006 (bis zum 30.06.2006) haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbewilligungsbescheid vom 28.03.2003 nachträglich wesentlich geändert. Das von dem Kläger während des vorgenannten Zeitraums erzielte Einkommen führte zu einer Minderung seines Anspruchs auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung um ein Viertel, denn mit dem Einkommen in monatlicher Höhe von 400 EUR ist die Hinzuverdienstgrenzen für den Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten. 55 Gemäß § 96 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in seiner (hier maßgeblichen) bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Bei einem Überschreiten dieser Verdienstgrenze bestand nur noch Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln. Da die monatliche Bezugsgröße gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2006 vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3627) monatlich 2.450 EUR betrug, ergab - wie von der Beklagten zutreffend festgestellt - ein Siebtel davon eine Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 350 EUR. 56 Die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides vom 28.03.2002 in Höhe des streitbefangenen Erstattungsbetrages lässt sich allerdings nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich. Die Höhe der Rückforderung ist mithin nur auf die Höhe des Mehrverdiensts beschränkt. Dies steht jedoch einer weitergehenden Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht entgegen (vgl. BSG Urteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 S 80 f; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 RdNr 79; VerbKomm, § 48 RdNr 5; Waschull in Lehr- und Praxis Komm, § 48 SGB X 2. Aufl 2007, § 48 RdNr 69). Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung sind ebenfalls erfüllt, denn der Kläger hat (zumindest) grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X seine der Beklagten gegenüber bestehende Mitteilungspflicht anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung mit der Folge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, auf die er im Rentenbescheid vom 28.03.2003 ausdrücklich hingewiesen worden ist, verletzt. 57 Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (vgl. § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 letzter Teils SGB X). Das Außerachtlassen von gesetzlichen Mitteilungspflichten, auf die vom Versicherungsträger in einem Leistungsbescheid hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift bzw. entsprechende Hinweise nicht verstanden hat (BSG in BSGE 44,264). Die Beklagte hat den Kläger in dem Bescheid vom 28.03.2003 eindeutig, klar und deutlich darauf hingewiesen, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht oder nur vermindert geleistet werde, wenn der durch die Aufnahme einer Beschäftigung erzielte Bruttolohn die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Die Hinzuverdienstgrenze betrage (bei Beginn der laufenden Zahlung ab 01.05.2003) 340 EUR. Es bestehe deshalb die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung mitzuteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seinen intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war, diese eindeutigen und leicht verständlichen Hinweise zu verstehen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, die in dem Bescheid vom 28.03.2003 erteilten Hinweisen zu seinen Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung mit einem über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Arbeitslohn habe sich auf Jahreseinkünfte bezogen, vermag die grobe Fahrlässigkeit der Verletzung seiner Mitteilungspflichten nicht zu beseitigen. Der Anlage 19 des Bescheides der Beklagten vom 28.03.2003, in der die Hinzuverdienstgrenzen im Einzelnen dargestellt werden, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass für die Frage der Einhaltung oder Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen das monatliche Bruttoeinkommen des Rentenbeziehers maßgeblich ist. So wird im vierten Absatz der Anlage 19 zunächst im Sinne eines allgemeinen Hinweises wörtlich ausgeführt, "die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe monatlich 325 EUR", wobei hier im Hinblick auf die rückwirkende Rentenbewilligung die vom Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.10.2001 und die ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung geltende Hinzuverdienstgrenze benannt wird. Darüber hinaus wird nachfolgend im Rahmen der Darstellung der Berechnung der einzelnen Hinzuverdienstgrenzen erneut ausgeführt, "die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 325 EUR". Aufgrund dieser eindeutigen Hinweise sowie des ergänzenden Hinweises, dass die Hinzuverdienstgrenze ab der laufenden Rentenzahlung 340 EUR betrage, war für den Kläger klar und aufgrund einfachster Überlegungen zu erkennen, dass seine Mitteilungspflichten die Aufnahme eine Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als monatlich jedenfalls 340 EUR betraf. 58 Anzeichen für einen atypischen Fall, der die Beklagte im Rahmen ihrer (Teil-) Aufhebungsentscheidung zur Ermessensausübung verpflichtet hätte, sind nicht vorgetragen und nach der Sachlage auch nicht ersichtlich. 59 Da somit die Teilaufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 28.03.2003 für die Zeit von Januar bis (einschließlich) Juni 2006 rechtmäßig war, steht zugleich fest, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen (Differenzbetrag zwischen der Rente in voller Höhe und der Rente in Höhe von drei Vierteln) für den vorgenannten Zeitraum verpflichtet ist. Gegen die Höhe des von dem Kläger (endgültig) zu erstattenden Betrags sind Einwendungen nicht erhoben worden; er beläuft sich mithin auf 1621,86 EUR. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 61 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.